VwGH 2010/07/0087

VwGH2010/07/008726.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. C O in P, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Mai 2010, Zl. UW.4.1.6/0216-I/5/2010, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §103;
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §103;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 4. Juni 2008 an die Bezirkshauptmannschaft I (im Folgenden: BH) einen Antrag auf Genehmigung des Betriebes einer Raumheizungs - Grundwasserwärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. 1097/2, KG P, mit einer Gesamtleistung von 7,7 kW und einer Konsenswassermenge weniger als 1,5 l/s.

Erläuternd führte der Beschwerdeführer aus, dass er Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Das Grundstück sei in der Talsohle des I-Tals gelegen, der Untergrund bestehe aus I-Schotter und der Grundwasserspiegel liege im Sommer so hoch, dass der Keller des Hauses (auf diesem Grundstück) als wasserdichte Wanne habe ausgeführt werden müssen. Der Grundwasserspiegel liege im Sommer 2 m bis maximal 3 m unter dem gewachsenen Boden, im Winter 5 m bis höchstens 6 m. Die Fließrichtung des Grundwassers weise "etwa in südöstliche Richtung, also vom Hang zum I und in Talrichtung". Die Grundwassertemperaturen lägen im Herbst bei 12 Grad  C und würden im Spätwinter nicht unter 9 Grad  C sinken, sodass ideale Voraussetzungen für den Betrieb der Pumpe bestünden.

Die erforderliche Heizleistung sei mit 50 W/m2 ermittelt worden, was bei Berücksichtigung der für den Ausbau vorbereiteten Fläche insgesamt 150 m2 und damit eine erforderliche Heizleistung von 7,5 kW ergebe. Diese Leistung sei bei 4 Grad  C Temperaturabsenkung mit einer Grundwasserentnahme von deutlich unter 1,5 l/s abdeckbar.

Die Entnahme solle in ausreichendem Abstand vom Rückgabebrunnen im nördlichen Bereich des Grundstückes, nach Möglichkeit innerhalb der Garage, liegen. Aufgrund der geologischen Verhältnisse und des günstigen Grundwasserniveaus werde in Erwägung gezogen, die Entnahme als einfachen Schlagbrunnen zu gestalten. Im Süden des Grundstückes gebe es aus Zeiten vor dem Anschluss des Hauses an die Ortskanalisation eine Sickergrube, die ausreichendes Schluckvermögen aufweise und sich als Rückgabebrunnen anbiete.

Es sei geplant, primär im Monovalentbetrieb die Raumheizung der Liegenschaft mittels einer Wärmepumpe WEIDER SW70 zu bewerkstelligen. Die Herstellerfirma biete dazu ein abgestimmtes Grundwasserset unter Verwendung einer Pumpe des Herstellers WILO an.

Die BH ersuchte zu diesem Antrag den Amtssachverständigen im Fachbereich Wasserwirtschaft - Kulturbau um fachliche Stellungnahme, welcher dazu in einem Schreiben vom 26. Juni 2008 ausführte, dass aus fachlicher Sicht eine Beurteilung nicht möglich sei. Der Antragsteller wäre aufzufordern, geeignete Unterlagen von einem Fachkundigen, entsprechend dem Leitfaden "Thermische und betriebliche Grundwassernutzung" des Landes Tirol, erarbeiten zu lassen. Insbesondere fehlten sämtliche planlichen Darstellungen und Berechnungen.

Mit E-Mail vom 3. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Amtssachverständigen Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass der vom Sachverständigen angeführte Leitfaden rechtlich nicht verbindlich sei. Niemand könne ihn verpflichten, ein technisches Büro mit der Erarbeitung von Einreichunterlagen zu beauftragen. Wesentlich sei, dass aus dem Antrag die für die Beurteilung der Berührung öffentlicher Interessen oder anderer Wasserrechte erforderlichen Informationen hervorgingen. Zu den erforderlichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus (Unterstreichungen im Original):

"Ich erinnere daran, dass folgende, zur Beurteilung allfällig entgegenstehender öffentlicher Interessen erforderliche Angaben vorliegen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forderung, dass das Projekt dem Leitfaden der Tiroler Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft zur thermischen und betrieblichen Grundwassernutzung entsprechen müsse, gehe bei weitem über die gesetzlichen Forderungen des § 103 WRG 1959 hinaus und widerspreche daher dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz. Er habe alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Angaben erstattet, sodass es nun Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, die Angaben unter Beschaffung der notwendigen Unterlagen im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens zu überprüfen.

1.2 § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

"§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 103 Abs. 1 lit. a bis f WRG 1959 lautet:

"§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

….

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

(…)"

Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0054).

Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/07/0070). Die Unterlagen sind somit soweit vorzulegen, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, 2006/07/0001, vom 31. März 2005, 2004/07/0016, sowie vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141).

Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Verwaltungsbehörden darauf beschränkt hätten, ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Kriterien des Leitfadens vorzuhalten, so übersieht er dabei, dass ihm seitens der Behörde ein auf § 13 Abs. 3 AVG gründender Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem konkret zu entnehmen war, welche Unterlagen dem Anbringen fehlen (vgl. zu diesem Erfordernis das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0075). Eine Bezugnahme auf den Leitfaden und auf die dort genannten Kriterien findet sich indiesem Auftrag nicht.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die Vorlage bestimmter Unterlagen (wie zB hydrologischer und hydrogeologischer Angaben) sei im WRG 1959 nicht vorgesehen, so übersieht er, dass er auch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden. Eine Auflistung allein der im Gesetz (§ 103) allgemein genannten Unterlagen genügt daher dann nicht, wenn andere Unterlagen, die ihrer Natur nach in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, erforderlich sind.

Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, welche Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 erforderlich sind, eine Sachfrage, zu deren Beantwortung sich die Behörde daher zu Recht des Gutachtens ihrer Amtssachverständigen bediente. Diesem vor dem Hintergrund der Anforderungen des § 103 WRG 1959 unter Bezugnahme auf dessen einzelne Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bisher vorgelegten Unterlagen näher begründeten Gutachten ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren zeigten auch keine Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens auf. So legte der Amtssachverständige insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Grundwassersonden nicht geeignet seien, um die verlangten Nachweise der örtlichen hydrologischen und hydrogeologischen Daten zu erbringen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass ein Ansuchen dann den nach § 103 WRG 1959 notwendigen Anforderungen nicht genügen müsse, wenn die Daten, um deren Darstellung es geht, bei der Behörde bereits aufliegen. § 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall - wie oben dargestellt - noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.

Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, Daten, die weder einen Bezug zu öffentlichen Rechten noch zu Rechten Dritter aufweisen, wie zB die Marke der eingesetzten Pumpe oder die Frage, ob die Pumpenanlage ordnungsgemäß funktioniert, gingen die Behörde nichts an, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gerade die Frage, ob öffentliche Rechte oder Rechte Dritter berührt werden, kann oft ohne Kenntnis der technischen Daten und damit der eingesetzten Marke nicht beurteilt werden; Fehlfunktionen von eingesetzten Maschinen können ebenso Rechte Dritter oder öffentliche Interessen berühren.

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der LH auf Grundlage des insoweit mängelfreien Gutachtens des Amtssachverständigen einen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erließ, mit dem dem Beschwerdeführer die Beibringung näher dargestellter Unterlagen aufgetragen wurde. Diesem detaillierten Auftrag ist der Beschwerdeführer jedoch nur in zwei Punkten (Präzisierung des Konsensantrages und Schemaplan der geplanten tagwasserdichten Schachtabdeckung für die ehemalige Sickergrube) fristgerecht nachgekommen.

2.1 Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Behörde im Einzelnen hätte anführen müssen, welche Informationen und Unterlagen noch benötigt würden und dies in Anbetracht der Frage der Zumutbarkeit bei der Geringfügigkeit der beantragten Wassernutzung auch zumindest kurz hätte begründen müssen. Im Übrigen hätten alle öffentlichen Interessen, die theoretisch berührt sein könnten, mittels entsprechender Auflagen im Bewilligungsbescheid berücksichtigt werden können. Keinesfalls hätte die Behörde jedoch bei der gegebenen Sachlage den Antrag zurückweisen dürfen, sodass aufgrund der Verletzung des § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln, weil nicht begründet worden sei, warum die im Leitfaden enthaltenen Informationen zur Projektbeurteilung notwendig seien, zumal keine der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen inhaltlich bemängelt worden sei.

2.2 Dieser Rüge ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer im Detail mitgeteilt wurde, welche Unterlagen aus welchen Gründen benötigt würden und warum die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Weil im hier vorliegenden Fall - insofern unterscheidet es sich von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/07/0070, zu Grunde lag -, dem Gutachten selbst konkret zu entnehmen war, welche Unterlagen noch vorzulegen waren, konnte sich die Behörde im Verbesserungsauftrag vom 21. August 2008 mit dem Hinweis auf den Inhalt des beiliegenden Sachverständigengutachtens begnügen.

Es mag durchaus zutreffen, dass alle öffentlichen Interessen, die theoretisch berührt sein könnten, mittels entsprechender Auflagen im Bewilligungsbescheid berücksichtigt werden könnten. Die Prüfung der Berührung bzw. Beeinträchtigung öffentlichen Interessen setzt die Vorlage aller verlangten Unterlagen voraus und hätte erst danach erfolgen können. Im Übrigen wurde der Leitfaden nicht als rechtliche Grundlage für den Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG herangezogen.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

3. Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2008.

5. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. dazu die hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, 2004/10/0016, und vom 8. Mai 2008, 2004/06/0227). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Wien, am 26. Jänner 2012

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