Normen
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §103;
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §103;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 4. Juni 2008 an die Bezirkshauptmannschaft I (im Folgenden: BH) einen Antrag auf Genehmigung des Betriebes einer Raumheizungs - Grundwasserwärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. 1097/2, KG P, mit einer Gesamtleistung von 7,7 kW und einer Konsenswassermenge weniger als 1,5 l/s.
Erläuternd führte der Beschwerdeführer aus, dass er Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Das Grundstück sei in der Talsohle des I-Tals gelegen, der Untergrund bestehe aus I-Schotter und der Grundwasserspiegel liege im Sommer so hoch, dass der Keller des Hauses (auf diesem Grundstück) als wasserdichte Wanne habe ausgeführt werden müssen. Der Grundwasserspiegel liege im Sommer 2 m bis maximal 3 m unter dem gewachsenen Boden, im Winter 5 m bis höchstens 6 m. Die Fließrichtung des Grundwassers weise "etwa in südöstliche Richtung, also vom Hang zum I und in Talrichtung". Die Grundwassertemperaturen lägen im Herbst bei 12 Grad C und würden im Spätwinter nicht unter 9 Grad C sinken, sodass ideale Voraussetzungen für den Betrieb der Pumpe bestünden.
Die erforderliche Heizleistung sei mit 50 W/m2 ermittelt worden, was bei Berücksichtigung der für den Ausbau vorbereiteten Fläche insgesamt 150 m2 und damit eine erforderliche Heizleistung von 7,5 kW ergebe. Diese Leistung sei bei 4 Grad C Temperaturabsenkung mit einer Grundwasserentnahme von deutlich unter 1,5 l/s abdeckbar.
Die Entnahme solle in ausreichendem Abstand vom Rückgabebrunnen im nördlichen Bereich des Grundstückes, nach Möglichkeit innerhalb der Garage, liegen. Aufgrund der geologischen Verhältnisse und des günstigen Grundwasserniveaus werde in Erwägung gezogen, die Entnahme als einfachen Schlagbrunnen zu gestalten. Im Süden des Grundstückes gebe es aus Zeiten vor dem Anschluss des Hauses an die Ortskanalisation eine Sickergrube, die ausreichendes Schluckvermögen aufweise und sich als Rückgabebrunnen anbiete.
Es sei geplant, primär im Monovalentbetrieb die Raumheizung der Liegenschaft mittels einer Wärmepumpe WEIDER SW70 zu bewerkstelligen. Die Herstellerfirma biete dazu ein abgestimmtes Grundwasserset unter Verwendung einer Pumpe des Herstellers WILO an.
Die BH ersuchte zu diesem Antrag den Amtssachverständigen im Fachbereich Wasserwirtschaft - Kulturbau um fachliche Stellungnahme, welcher dazu in einem Schreiben vom 26. Juni 2008 ausführte, dass aus fachlicher Sicht eine Beurteilung nicht möglich sei. Der Antragsteller wäre aufzufordern, geeignete Unterlagen von einem Fachkundigen, entsprechend dem Leitfaden "Thermische und betriebliche Grundwassernutzung" des Landes Tirol, erarbeiten zu lassen. Insbesondere fehlten sämtliche planlichen Darstellungen und Berechnungen.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Amtssachverständigen Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass der vom Sachverständigen angeführte Leitfaden rechtlich nicht verbindlich sei. Niemand könne ihn verpflichten, ein technisches Büro mit der Erarbeitung von Einreichunterlagen zu beauftragen. Wesentlich sei, dass aus dem Antrag die für die Beurteilung der Berührung öffentlicher Interessen oder anderer Wasserrechte erforderlichen Informationen hervorgingen. Zu den erforderlichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus (Unterstreichungen im Original):
"Ich erinnere daran, dass folgende, zur Beurteilung allfällig entgegenstehender öffentlicher Interessen erforderliche Angaben vorliegen:
- Konsenswassermenge 'unter 1,5l/s - exakt laut Datenblatt 0,5l/s samt Temperaturabsenkung
- Lage des Entnahmebrunnens 'im nördlichen Bereich des GSt 1097/2', womit die Position bis auf wenige Meter definiert ist. Die genaue endgültige Lage hängt davon ab, ob der im Rahmen der freien Grundwassernutzung (§ 10 Abs. 1 WRG) bestehende Schlagbrunnen an der Ostseite der Garage (Plan), der reichlich Wasser soweit vorerst zu beurteilen in guter Qualität (sandfrei) liefert, als Entnahmebrunnen verwendet werden kann oder ob es triftige Gründe gibt, einen neuen konventionellen Brunnen zu bohren.
- Absicht, die ehemals benutzte, sei ca. 15 Jahren stillgelegte gemeinsame Sickergrube der Gst 1097/7 und Gst 1097/2 am Südende der gemeinsamen Grenze, die ja bei Ihnen in Evidenz sein muss, als Rückgabebrunnen zu verwenden.
- Marke und Type der ins Auge gefassten Wärmepumpenanlage, was eigentlich irrelevant ist, weil es nur um die Wassermenge und Temperaturabsenkung gehen kann
- ungefähres Grundwasserniveau - in Anbetracht des örtlichen Überangebots scheint eine genaue und über den Jahresgang differenzierte Messung und Auswertung entbehrlich, zumal darüber bereits aus benachbarten Anlagen genügend Erfahrungswerte vorliegen sollten.
Folgende Punkte dürfen als amtsbekannt vorausgesetzt oder können Ihrerseits als SV mit ausreichender Genauigkeit der einschlägigen Literatur entnommen werden:
- andere Wasserrechte in der Umgebung, die berührt sein könnten
- geologische Verhältnisse einschließlich Wasserdurchlässigkeit der Bodens - Fotodokumente zur Absicherung siehe Anlage
- Fließrichtung des Grundwasserstroms und Grundwasserniveau
Was noch nicht vorliegt, ist eine Berechnung der 'Kältefahne'. Dabei verweise ich darauf, dass diesbezüglich amtlich ausreichende Erfahrungswerte vorliegen dürften, auf die in Anbetracht der Geringfügigkeit der Grundwassernutzung zurückgegriffen werden kann.
Ein Installationsplan ist für Sie genauso wenig von Interesse wie die Wärmebedarfsberechnung für das Haus oder die Wasseranalyse. Es ist meine Sache, wo ich in meinem Keller die Wärmepumpe aufstelle, wo ich die Verrohrung führe, ob die installierte Heizleistung meinen Wärmebedarf deckt und ob die längerfristige Funktionssicherheit des Wärmetauschers bei der gegebenen Wasserqualität - die aus Anlagen in der Nähe ja auch bekannt sein dürfte - gewährleistet ist.
Ich lade sie daher ein, konkret dazu Stellung zu nehmen
1. ob - aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses - fachliche Gründe gegen die Verwendung des vorhandenen Schlagbrunnens als Entnahmebrunnen sprechen und allenfalls welche
2. ob fachliche Gründe gegen die Verwendung der stillgelegten Sickergrube als Rückgabebrunnen sprechen und allenfalls welche bzw. welche Maßnahmen allenfalls erforderlich sind (zB Reinigung)
3. ob die geplante Anlage im Einflussbereich bestehender Wassernutzungen liegt und mit diesen kollidieren könnte
Weiters ersuche ich um konkrete und begründete Mitteilung, über welche noch nicht amtsbekannten Umstände, die für die Beurteilung öffentlicher Interessen relevant sind, von mir geeignete Informationen oder Unterlagen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beigebracht werden sollen."
Dazu nahm der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 5. August 2008 Stellung, in dem er ausführte, dass für die Beurteilung aus fachlicher Sicht ein Projekt erforderlich sei, das durch einen Fachkundigen zu erstellen sei. Darin müsse die beabsichtigte Maßnahme eindeutig dargestellt sein, dies auch deshalb, um eine ordnungsgemäße Eintragung im Wasserbuch durchführen zu können. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer nur vage und unklare Projektabsichten geäußert. Zu den aufgeworfenen Anfragen könne in Unkenntnis der Anlagen keine Stellung genommen werden, eine projektmäßige Behandlung sei dazu erforderlich.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen.
Mit Schreiben vom 5. September 2008 ersuchte die BH den Beschwerdeführer um Vorlage von erforderlichen Berechnungen, Nachweisen und Beurteilungen, aus denen hervorgehe, dass das Projekt aus technischer Sicht dem Leitfaden entspreche, dies bis zum 15. Oktober 2008, ansonsten der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.
Der Beschwerdeführer übermittelte zusammen mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2008 eine Maßstabszeichnung mit der Position der Grundwasserentnahme und der Rückgabe. Er wies neuerlich darauf hin, dass sich alle notwendigen Angaben aus dem Ansuchen bzw. aus dem Datenblatt der in Aussicht genommenen Wärmepumpe ergäben. Die Anforderungen im Leitfaden seien nicht gesetzmäßig, unverhältnismäßig und überflüssig. In der Umgebung gebe es überdies keine anderen Wasserrechte, mit denen ein Konflikt bestehen könnte.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 nahm der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige dazu Stellung und erklärte, dass ein von einem Fachkundigen verfasstes Projekt vorzulegen sein werde. Eine Verwendung des vorhandenen Schlagbrunnens sowie der Sickergrube als Rückgabe sei bei einer entsprechenden Eignung dieser Anlagenteile möglich.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Tirol (LH).
Mit Schreiben vom 23. April 2009 nahm der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige neuerlich zum Antrag Stellung und führe aus, dass die Vorlage eines von einem Fachkundigen verfassten Projekts jedenfalls erforderlich sei, um feststellen zu können, ob das Projekt aus technischer Sicht entspreche sowie ob öffentliche Interessen und fremde Rechte nachteilig beeinflusst würden. Das beantragte Wasserbenutzungsrecht müsse im vorgelegten Projekt genau definiert sein. Eine Erstellung durch einen Fachkundigen sei auch deshalb notwendig, da entsprechende technische und im gegenständlichen Fall auch hydrogeologische Beurteilungen erforderlich seien. Weiters listete der Sachverständige die für die Beurteilung der beantragten Maßnahmen jedenfalls erforderlichen Angaben näher auf und vertrat weiters die Ansicht, dass die vorgelegten Anträge und Unterlagen diesen Erforderlichkeiten nicht entsprächen; die Antragsunterlagen wären von einem Fachkundigen auszuarbeiten. Unklar im Antrag sei auch die beabsichtigte GW-Entnahmemenge. Beantragt sei 'weniger als 1,5 l/s' bzw. 'deutlich unter 1,5 l/s'. Laut vorgelegtem Datenblatt der Wärmepumpe Weider SW 70 sei die erforderliche GW-Menge mit 0,5 l/s angegeben. Die GW-Rückgabe sei je nach Plan auf Gp. 1097/7 bzw. 1097/2, KG (P.) dargestellt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme übermittelt und er auf den Wortlaut des § 103 WRG 1959 hingewiesen. Weiters heißt es, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert werde, die Projektsunterlagen - wie sie in der Stellungnahme des Sachverständigen angeführt seien - binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer die Forderungen des Amtssachverständigen in Frage. Im Wesentlichen führte er dabei aus, dass der Sachverständige teils Forderungen stelle, die nicht gesetzlich gedeckt seien, und darüber hinaus nicht begründe, welche Mängel den vorgelegten Unterlagen anhafteten. Für die Erstellung entsprechender Pläne sei der Beschwerdeführer selbst ausreichend fachkundig. Zahlreiche geforderte Angaben lägen darüber hinaus ohnehin schon vor.
Der LH beauftragte daraufhin neuerlich einen Amtssachverständigen mit einem unter dem Gesichtspunkt des § 103 WRG 1959 zu erstellenden Gutachten über noch notwendige Einreichunterlagen.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 erstattete dieser Amtssachverständige folgendes Gutachten:
"Aus ha. Sicht sind in Bezug auf § 103 WRG 1959 noch
folgende Unterlagen nachzureichen:
zu Abs. 1 lit. d:
- Die 'vorgesehene Inanspruchnahme fremder Rechte' ist jedenfalls durch die Mitbenützung der Gp. 1097/7, KG (P.), gegeben, da das geplante Grundwasserrückgabebauwerk teilweise auf dieser Parzelle zu liegen kommt.
Eine lagemäßig genaue planliche Darstellung der gesamten Sickeranlage ist daher unumgänglich.
zu Abs. 1 lit. f, i. V. mit do. lit. e:
- Im Konsensantrag ist 'die beanspruchte Wassermenge' anzuführen. Dies ist neben der max. Grundwasserentnahmemenge in l/s auch die max. Tagesentnahmemenge (m3/d) und die Jahresentnahmemenge (m3/a); (vgl. § 103 (1) lit. f).
- Weiters ist auf die 'zu erwartende Auswirkung auf das Gewässer' (hier: thermische Beeinflussung) einzugehen. Dies setzt eine Erhebung der örtlichen hydrologischen Daten (zB relevante Grundwasserstände in m.ü.A., Grundwasserströmungsrichtung und Schwankungsbereich derselben, Grundwasserspiegelgefälle, kf-Wert, Flurabstand, usw.) durch den Antragsteller bzw. einen von ihm beigezogenen Fachkundigen sowie die Dokumentation dieser Daten in den erläuternden Bemerkungen (gem. § 103 Abs. 1 lit. e) voraus. Mit diesen Parametern sind in den Einreichunterlagen (erläuternde Bemerkungen gem. § 103 Abs. 1 lit. e) vom Antragsteller bzw. einen von ihm beigezogenen Fachkundigen die erforderlichen Berechnungen (zB Einzugs- und Infiltrationsbreite, Reichweite des Absenktrichters, erforderlicher Brunnenabstand, Thermalfrontausbreitung) durchzuführen und auch in den entsprechenden Lageplänen darzustellen.
Erst anhand dieser Einreichunterlagen gem. § 103 (1) lit. e können eventuelle Beeinträchtigungen fremder Rechte durch die Behörde bzw. den Amtssachverständigen beurteilt werden. Weiters ist zB die Darstellung der Thermalfront in den Einreichunterlagen gem. § 103 (1) lit. e unverzichtbar, da nur dadurch Auswirkungen auf Grundwassernutzungen (Grundwasserbewirtschaftung) im Abstrombereich der ggstl. thermischen Grundwassernutzungsanlage durch die Behörde abschätzbar sind.
zu Abs. 1 lit. j, i. V. mit do. lit. e:
- Ob bei der Grundwasserrückgabe 'die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen' ausreichend sind, kann u. a. erst nach einer planlichen Darstellung des Rückgabebauwerks (ehemalige Sickergrube - Grundriss und Schnittdarstellung mit Eintragung der wesentlichen Grundwasserstände inkl. Absoluthöhe in m. ü.A.) beurteilt werden (vgl. oben zu Abs. 1 lit. d).
Dazu gehört auch eine dem Stand der Technik entsprechende Abdeckung (tagwasserdicht und versperrbar), die natürlich auch bei der Grundwasserentnahme gegeben sein muss (Schnittdarstellung des Entnahmebrunnens mit den relevanten Grundwasserhöhen; Teil der Einreichunterlagen gem. § 103 Abs. 1 lit. e).
Weiters fehlt in den bisher vorgelegten Einreichunterlagen ein Nachweis darüber, ob das rückgeführte Grundwasser (bis ca. 30 m3/d) in der ehemaligen Sickergrube überhaupt schadlos versickert werden kann (Teil der Einreichunterlagen gem. § 103 Abs. 1 lit. e).
- In den vorgelegten Unterlagen fehlen auch die 'Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit' der zu versickernden Wässer (gem. § 103 Abs. 1 lit. j). Dies bezieht sich u.a. auf die zu erwartende Grundwasserrückgabetemperatur in Abhängigkeit von der Fördermenge, auf die Temperaturspreizung der geplanten Wärmepumpe und auf die Grundwasserentnahmetemperatur.
Zum vorgelegten Schreiben vom 27.05.2009 von (Beschwerdeführer) wird Folgendes festgehalten:
zu Punkt 1:
- Die Angabe der genauen Lage von allen Anlagenteilen ist erforderlich, um berührte Parteien in das Wasserrechtsverfahren einbinden zu können (vgl. auch oben zu § 103 Abs. 1 lit. d). Eine Vermessung der Anlagenteile wurde nie verlangt.
Der Hinweis auf die Wasserbuchpostzahl 3962 ist wasserfachrechtlich offensichtlich irrelevant, da es sich bei der Wasserbuchpostzahl 3962 um eine Erdwärmenutzungsanlage handelt.
zu Punkt 2:
- § 103 WRG definiert die Anforderungen an Antragsunterlagen, die der Behörde vorzulegen sind. Es steht dem Antragsteller frei, sich bei Erstellung der Unterlagen gem. § 103 auch jener Informationen zu bedienen, die zB seitens des Landes Tirol über analoge oder digitale Wege (zB TIRIS u.a.m.) zugänglich gemacht wurden. Es bleibt aber auch in diesem Fall Aufgabe des Antragstellers, sämtliche erforderlichen Informationen im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen zum konkreten Vorhaben aufzubereiten bzw. durch einen Fachkundigen aufbereiten zu lassen. Es geht also hier um das lt. § 103 WRG gesetzlich beim Antragsteller einzufordernde Aufbereiten von Information für das konkrete Vorhaben des Antragstellers, nicht um ein 'Vorkauen' für den Amtssachverständigen.
zu Punkt 3 c und Punkt 3 j:
- Auch wenn das Beilegen eines technischen Datenblattes für eine Reihe verschiedener Wärmepumpenanlagen wohl schwer als Konsensantrag aufzufassen ist, so kann aus ha. Sicht in zusammenfassender Interpretation der diversen Aussagen des Antragstellers an verschiedenen Stellen davon ausgegangen werden, dass auf Basis der Eintragung 'Volumenstrom Grundwasser 1,8 m3/h' im vorgelegten Datenblatt (Spalte 'SW 70', Block 'Grundwasserbetrieb') der angestrebte Konsens 0,5 l/s (= 1,8 m3/h) betragen soll.
zu Punkt 3 d) und i):
- Die Bauartangabe sowie die Vorlage der Pumpenkennlinie dient generell zur Beurteilung, ob durch die gewählte Förderpumpe die beantragte Konsensmenge eingehalten werden kann, da speziell bei kleineren Pumpen meistens keine Drehzahlregelung möglich ist.
zu Punkt 3 e):
- Die geologischen Verhältnisse für den ggstl. Bereich können aus dem Bohrprofil der angeführten Grundwassersonde GW70308011 sicherlich nicht abgeleitet werden, da diese Sonde ca. 1,6 km südwestlich der geplanten Grundwassernutzungsanlage und ca. 625 m südlich des I liegt (ggstl. Anlage befindet sich ca. 380 m nördlich des I).
Die Darstellung der im Zusammenhang mit der ggstl. Grundwasserwärmepumpanlage relevanten geologischen Verhältnisse ist also vom Antragsteller in die Einreichunterlagen gem. § 103 Abs. 1 lit. e noch einzuarbeiten bzw. einarbeiten zu lassen.
- Welche für den ggstl. Bereich verwertbaren hydrologischen und hydrogeologischen Daten aus den Messpegeln des Hydrografischen Dienstes des Landes Tirol abzuleiten sein sollen ist nicht nachvollziehbar. Die Sonde GW70339006 (= (P.) BL 1, HD-Nr. 334433) befindet sich ca. 900 m südöstlich und die Sonde GW70339012 (= (P.) BL 3, HD-Nr. 346668) ca. 640 m östlich der beantragten Anlage (vgl. § 103 Abs. 1 lit. e).
Die Darstellung der im Zusammenhang mit der ggst. Grundwasserwärmepumpanlage relevanten hydrologischen und hydrogeologischen Daten ist also vom Antragsteller in die Einreichunterlagen gem. § 103 Abs. 1 lit. e noch einzuarbeiten bzw. einarbeiten zu lassen.
- Bei der zitierten Wasserbuchpostzahl 3962 handelt es sich um eine Erdwärmenutzungsanlage und nicht um eine Grundwassernutzungsanlage.
- In den bisher vorgelegten Einreichunterlagen fehlt der Nachweis darüber, ob das rückgeführte Grundwasser (bis ca. 30 m3/d) in der ehemaligen Sickergrube schadlos versickert werden kann (vgl. § 103 Abs. 1 lit. e). Unter anderem ist - abhängig von der Nutzungsdauer für die bisherige (Abwasser)Versickerung - aus praktischer Erfahrung auch eine mehr oder weniger starke Verschlammung des Sickerkörpers anzunehmen (Konsequenz: verminderte Sickerleistung).
zu Punkt 3 f), g) und h):
- Aus der Schnittdarstellung eines Entnahme- und Rückgabebrunnens ist ersichtlich, ob durch die Bauart und Ausführung der Grundwasserschutz ausreichend gegeben ist und die ggstl. Anlage dem Stand der Technik entspricht.
Erst durch die Darstellung der Einzugsbreite und der Thermalfront in Lageplänen kann eine eventuelle Beeinflussung fremder Rechte beurteilt werden. Weiters ist die Darstellung von Reichweite und Richtung der Thermalfront von öffentlichem Interesse (siehe zB § 105 Abs. 1 lit. e).
Die Erhebung dieser Einreichunterlagen ist nicht Aufgabe der Behörde oder des Amtssachverständigen, sondern Teil des Antrages gem. § 103 Abs. 1 WRG.
Zusammenfassung:
Der Antragsteller ist aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht dazu anzuhalten, seine bisher in verschiedenen Teilen getätigten Angaben nunmehr tatsächlich im Sinne von Einreichunterlagen gem. § 103 Abs. 1 WRG als in sich geschlossenen, nachvollziehbaren und vollständigen Antrag grundlegend zu überarbeiten. Die wesentlichsten fachlichen Kritikpunkte - ausgehend von § 103 WRG - wurden im vorliegenden Schreiben nochmals konkretisiert. Damit sollte nunmehr doch Klarheit darüber gegeben sein, dass die im bisherigen Verfahren aus sachverständiger Sicht aufgezeigten gravierenden Mängel in den eingereichten Unterlagen sehr wohl aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 beanstandet wurden. Der Vorwurf der 'Willkür' entbehrt aus ha. Sicht jedenfalls jeder Grundlage und wird entschieden zurückgewiesen.
Der in den vorangegangenen Stellungnahmen des Baubezirksamtes I FB Wasserwirtschaft erfolgte Hinweis auf den 'Leitfaden der Tiroler Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft - Thermische und betriebliche Grundwassernutzung' war aus ha. Sicht sehr wohl gerechtfertigt, da dieser Leitfaden eine Hilfestellung für die Projektierung darstellen soll, um ein Wasserrechtsverfahren so schnell wie möglich abwickeln zu können. Dies wurde auch in der Präambel des Leitfadens (2. Absatz) entsprechend formuliert. Dass der Leitfaden keine rechtsverbindliche Grundlage darstellt, ist natürlich auch den Amtssachverständigen bekannt und wurde nie behauptet."
Mit Schreiben vom 21. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf diese Ausführungen (neuerlich) gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Projektsunterlagen - wie sie in der Stellungnahme des Sachverständigen angeführt seien - binnen einer Frist von 2 Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2009 Stellung. Dem Schreiben legte er eine Schnitt- und Grundrissdarstellung des Sickerschachtes und eine Zeichnung der regensicheren Schachtabdeckung bei, die nunmehr dem Projekt beigefügt werde.
Erläuternd führte er darüber hinaus im Detail aus, dass die von ihm angeführte benachbarte Tiefensonde zum Vergleich durchaus geeignet wäre. Auch hätten sich auf der Nachbarliegenschaft Gst. Nr. 1097/7 die Eigentumsverhältnisse geändert; der neue Alleineigentümer habe aber sein Einverständnis zur Nutzung des Sickerschachtes unter der Voraussetzung erklärt, dass ihm vom Beschwerdeführer gegebenenfalls die gleiche Möglichkeit eingeräumt werde, falls er ebenfalls eine Grundwasserwärmepumpe errichten wolle.
Zu den benötigten Grundwassermengen führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass die zur Heizung benötigte Wärmemenge für die Liegenschaft des Konsenswerbers 38 GJ pro Jahr betrage. Dies entspreche 10555 kW, woraus sich bei einer Gesamtleistung der Wärmepumpe Wieder SW70 eine Laufzeit der Wärmepumpenanlage von ca. 1370 Stunden pro Jahr ergebe. Unter Zugrundelegung der Heizsaison von Oktober bis Ende März ergebe sich eine Laufzeit von durchschnittlich 195 Stunden pro Monat bzw. 6,5 Stunden pro Tag, woraus sich die Konsenswassermenge von insgesamt 2.466 m3 pro Jahr (aufgeteilt auf den Zeitraum Oktober bis Ende März), 351 m3 pro Monat und schließlich 11,7 m3 pro Tag ergebe.
Aus einer am 16. Oktober 2009 mit dem Amtssachverständigen aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass dieser das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben samt Beilagen prüfte und dazu festhielt, dass in Bezug auf die Stellungnahme vom 14. August 2009 lediglich der Konsensantrag präzisiert und ein Schemaplan der geplanten tagwasserdichten Schachtabdeckung für die ehemalige Sickergrube vorgelegt worden sei. Ansonsten seien die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden, womit eine fachliche Beurteilung nicht möglich sei.
Mit Bescheid des LH vom 21. Oktober 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass infolge der Devolution der Landeshauptmann zur Entscheidung über den Antrag zuständig geworden sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer die zu ergänzenden Projektunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt. Ein Antrag auf Fristerstreckung sei nicht eingebracht worden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Darin führte er in Bezugnahme auf § 103 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass die Erfordernisse entsprechend lit. a und lit. b leg. cit. jedenfalls vom Beschwerdeführer erfüllt worden seien. Eine Darstellung gemäß lit. c leg. cit. erübrige sich, da sie im vorliegenden Fall selbsterklärend sei, und Angaben zu lit. d leg. cit. erübrigten sich auch, da keine fremden Rechte in Anspruch genommen und keine Zwangsrechte angestrebt würden. Zu den folgenden Erfordernissen bzw. deren Notwendigkeit führte der Beschwerdeführer weiter aus:
"e) Es liegen CAD-Pläne und Zeichnungen, vom Berufungswerber als Fachkundigen verfasst (Maturafach Darstellende Geometrie, Ausbildung in den CAD-Programmen Draftbord Professional und Solid Edge, berufliche Tätigkeit und Sachverständigentätigkeit, bei der das Verfassen, Lesen und Interpretieren von Plänen zum täglichen Aufgabengebiet gehört), vor.
Die erläuternden Bemerkungen hiezu sind erschöpfend wie folgt:
- Im nördlichen Bereich des Grundstücks neben der Garagenmauer soll der Entnahmebrunnen in Form eines Schlagbrunnens, dessen Eignung mittlerweile vom Amtssachverständigen bestätigt wurde, situiert sein.
- Verwendet soll ein vom Wärmepumpenhersteller für die jeweilige Wärmepumpe angebotenes Grundwasserset mit einer geeigneten Grundwasserpumpe werden, beispielsweise Grundfos JB6.
- Als Rückgabebrunnen soll die ehemalige gemeinsame Abwasserversickerungsanlage der Häuser W-Weg 15 und 17 dienen, das Einverständnis des G.P. hiezu liegt vor.
- Die genaue Lage ergibt sich aus dem vorgelegten maßstäblichen und bemaßten Plan.
- Die grundsätzliche Eignung der ehemaligen Sickergrube als Rückgabebrunnen wurde bereits durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (M.) bestätigt. Der Aufforderung vom 21.8.2009 folgend hat der Berufungswerber das Projekt insofern präzisiert, als die als Rückgabebrunnen zu adaptierende ehemalige Sickergrube mit einer regensicheren Schachtabdeckung vom Typ Huber SD1 ausgerüstet wird, eine entsprechende Maßstabsskizze wurde vorgelegt.
- Von der Sickeranlage an sich konnte nur eine Prinzipskizze vorgelegt werden, da darüber keine Planunterlagen bestehen. Es wurde angekündigt, dass im Zuge der Bauausführung eine entsprechende Tektur nachzureichen sein wird.
- Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Projekten wesentlich weniger detaillierte Unterlagen verlangt wurden und dass hier offensichtlich seitens der Abteilung Wasserwirtschaft schikanös vorgegangen wird, weil sich der Berufungswerber weigert, EUR 2.500,-- für die Ausarbeitung eines gesetzlich nicht verlangten "durch einen Fachkundigen ausgearbeiteten Projekts" auszugeben.
f) Angabe der beanspruchten Wassermenge: Die Konsenswassermenge je Sekunde bzw. pro Stunde lag mit 0,5 l/s bzw. 1800 l/h von Anfang an vor.
Ergänzt wurde die Konsenswassermenge mit Schreiben vom 16.9.2009 hinsichtlich der Gesamtwassermenge pro Jahr mit 2466 m3 bzw. 351 m3 pro Monat im Zeitraum Oktober bis Ende März und ebenfalls in diesem Zeitraum einer Tagesmenge von 11,7 m3. Weiters wurden Angaben über die zu erwartende Grundwassertemperatur und die durch die Anlage verursachte Temperaturabsenkung gemacht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Grundwassernutzung wurde mit Hinweis auf die Fachliteratur ausgeführt, dass keine Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu erwarten sind, sodass folgerichtig auch keine Maßnahmen zum Schutz des Grundwasserkörpers erforderlich sind.
Das Gesetz fordert keine Thermalfrontberechnung, keine planliche Darstellung der Thermalfront oder der Grundwasserabsenkung und des Bereichs dieser Grundwasserabsenkung. Es wurde darauf verwiesen, dass für einen Fachkundigen aufgrund der bisherigen Angaben ohne weiteres erkennbar ist, dass keine negative Beeinflussung des Grundwasserkörpers oder fremder Wasserrechte zu erwarten ist, im Zweifelsfall wäre es Aufgabe des Amtssachverständigen, entsprechende Kontrollrechnungen durchzuführen.
Auch fordert das Gesetz keine genaue Darstellung der Bodenbeschaffenheit, des Grundwasserspiegels, der Strömungsrichtung und Geschwindigkeit, zumal diese Daten dem hydrografischen Dienst des Landes Tirol bekannt und dem Amtssachverständigen zugänglich sind. Dennoch hat der Berufungswerber entsprechende und auf die Richtigkeit überprüfbare Angaben gemacht, obwohl es nicht seine Aufgabe wäre, dem Amtssachverständigen jene Daten vorzukauen, die dieser ohnehin auf seinem Computer verfügbar hat. Zusätzlich konnte der Berufungswerber durch Lichtbilder vom Baugrubenaushub die geologischen Verhältnisse an Ort und Stelle bestens dokumentieren, womit die Richtigkeit und Anwendbarkeit der nächst gelegenen Bohrprofile, auf die ebenfalls hingewiesen wurde, untermauert ist."
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Mit Gutachten vom 22. März 2010 stellte dieser dar, dass in Abhängigkeit von Art, Umfang, Lage und wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass ein Antrag auf Bewilligung einer Grundwasserwärmepumpe verschiedene Angaben zu enthalten habe. Diese Angaben wurden im Folgenden im Detail angeführt. Leitfaden wie der gegenständliche seien eine Art generelles Fachgutachten. Er biete vor allem einem Bewilligungswerber Hilfe und Information bei der Erstellung der Einreichunterlagen an.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. April 2010 Stellung und erklärte wiederum, alle dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Angaben erstattet zu haben. Es sei nicht Aufgabe eines Konsenswerbers, einen Kulturbauingenieur damit zu beauftragen, Daten einzuholen, die sich bereits im Computer des Amtssachverständigen befänden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Dabei stellte die Behörde unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer dem Antrag bzw. den folgenden Schriftsätzen einen Lageplan, ein technisches Datenblatt der Wärmepumpe WIEDER SW 70, ein Verzeichnis der Grundstücknachbarn, eine Maßstabskizze mit der genauen Positionierung der Entnahme- und Rückgabestellen, eine Schnitt- und Grundrissdarstellung des Sickerschachtes und eine Zeichnung der Schachtabdeckung beigeschlossen habe.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sich die Aussagen des Amtssachverständigen (vom 22. März 2010) auf ein generelles Fachgutachten bezögen, welchem der Beschwerdeführer nicht zu begegnen gewusst habe. Die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei. Die Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen befände sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie das Gutachten des Amtssachverständigen. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht in wirkungsvoller Weise begegnet und sei auf der Ebene der bloßen Behauptung verharrt, weshalb sich die belangte Behörde zweifelsfrei auf das erstattete Gutachten stütze, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts "oder" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forderung, dass das Projekt dem Leitfaden der Tiroler Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft zur thermischen und betrieblichen Grundwassernutzung entsprechen müsse, gehe bei weitem über die gesetzlichen Forderungen des § 103 WRG 1959 hinaus und widerspreche daher dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz. Er habe alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Angaben erstattet, sodass es nun Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, die Angaben unter Beschaffung der notwendigen Unterlagen im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens zu überprüfen.
1.2 § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:
"§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 103 Abs. 1 lit. a bis f WRG 1959 lautet:
"§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
….
j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
(…)"
Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0054).
Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/07/0070). Die Unterlagen sind somit soweit vorzulegen, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, 2006/07/0001, vom 31. März 2005, 2004/07/0016, sowie vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141).
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Verwaltungsbehörden darauf beschränkt hätten, ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Kriterien des Leitfadens vorzuhalten, so übersieht er dabei, dass ihm seitens der Behörde ein auf § 13 Abs. 3 AVG gründender Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem konkret zu entnehmen war, welche Unterlagen dem Anbringen fehlen (vgl. zu diesem Erfordernis das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0075). Eine Bezugnahme auf den Leitfaden und auf die dort genannten Kriterien findet sich indiesem Auftrag nicht.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die Vorlage bestimmter Unterlagen (wie zB hydrologischer und hydrogeologischer Angaben) sei im WRG 1959 nicht vorgesehen, so übersieht er, dass er auch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden. Eine Auflistung allein der im Gesetz (§ 103) allgemein genannten Unterlagen genügt daher dann nicht, wenn andere Unterlagen, die ihrer Natur nach in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, erforderlich sind.
Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, welche Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 erforderlich sind, eine Sachfrage, zu deren Beantwortung sich die Behörde daher zu Recht des Gutachtens ihrer Amtssachverständigen bediente. Diesem vor dem Hintergrund der Anforderungen des § 103 WRG 1959 unter Bezugnahme auf dessen einzelne Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bisher vorgelegten Unterlagen näher begründeten Gutachten ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren zeigten auch keine Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens auf. So legte der Amtssachverständige insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Grundwassersonden nicht geeignet seien, um die verlangten Nachweise der örtlichen hydrologischen und hydrogeologischen Daten zu erbringen.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass ein Ansuchen dann den nach § 103 WRG 1959 notwendigen Anforderungen nicht genügen müsse, wenn die Daten, um deren Darstellung es geht, bei der Behörde bereits aufliegen. § 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall - wie oben dargestellt - noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.
Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, Daten, die weder einen Bezug zu öffentlichen Rechten noch zu Rechten Dritter aufweisen, wie zB die Marke der eingesetzten Pumpe oder die Frage, ob die Pumpenanlage ordnungsgemäß funktioniert, gingen die Behörde nichts an, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gerade die Frage, ob öffentliche Rechte oder Rechte Dritter berührt werden, kann oft ohne Kenntnis der technischen Daten und damit der eingesetzten Marke nicht beurteilt werden; Fehlfunktionen von eingesetzten Maschinen können ebenso Rechte Dritter oder öffentliche Interessen berühren.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der LH auf Grundlage des insoweit mängelfreien Gutachtens des Amtssachverständigen einen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erließ, mit dem dem Beschwerdeführer die Beibringung näher dargestellter Unterlagen aufgetragen wurde. Diesem detaillierten Auftrag ist der Beschwerdeführer jedoch nur in zwei Punkten (Präzisierung des Konsensantrages und Schemaplan der geplanten tagwasserdichten Schachtabdeckung für die ehemalige Sickergrube) fristgerecht nachgekommen.
2.1 Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Behörde im Einzelnen hätte anführen müssen, welche Informationen und Unterlagen noch benötigt würden und dies in Anbetracht der Frage der Zumutbarkeit bei der Geringfügigkeit der beantragten Wassernutzung auch zumindest kurz hätte begründen müssen. Im Übrigen hätten alle öffentlichen Interessen, die theoretisch berührt sein könnten, mittels entsprechender Auflagen im Bewilligungsbescheid berücksichtigt werden können. Keinesfalls hätte die Behörde jedoch bei der gegebenen Sachlage den Antrag zurückweisen dürfen, sodass aufgrund der Verletzung des § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde das Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln, weil nicht begründet worden sei, warum die im Leitfaden enthaltenen Informationen zur Projektbeurteilung notwendig seien, zumal keine der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen inhaltlich bemängelt worden sei.
2.2 Dieser Rüge ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer im Detail mitgeteilt wurde, welche Unterlagen aus welchen Gründen benötigt würden und warum die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Weil im hier vorliegenden Fall - insofern unterscheidet es sich von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/07/0070, zu Grunde lag -, dem Gutachten selbst konkret zu entnehmen war, welche Unterlagen noch vorzulegen waren, konnte sich die Behörde im Verbesserungsauftrag vom 21. August 2008 mit dem Hinweis auf den Inhalt des beiliegenden Sachverständigengutachtens begnügen.
Es mag durchaus zutreffen, dass alle öffentlichen Interessen, die theoretisch berührt sein könnten, mittels entsprechender Auflagen im Bewilligungsbescheid berücksichtigt werden könnten. Die Prüfung der Berührung bzw. Beeinträchtigung öffentlichen Interessen setzt die Vorlage aller verlangten Unterlagen voraus und hätte erst danach erfolgen können. Im Übrigen wurde der Leitfaden nicht als rechtliche Grundlage für den Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG herangezogen.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
3. Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2008.
5. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. dazu die hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, 2004/10/0016, und vom 8. Mai 2008, 2004/06/0227). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Wien, am 26. Jänner 2012
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