Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §103 Abs1 litf;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 beantragte Friedrich R als Projektant im Namen der Beschwerdeführerin die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung eines Leistungspumpversuches auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin.
Darüber fand am 11. Februar 2004 eine mündliche Verhandlung statt, an der auch die Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich Hausbrunnen befinden (in weiterer Folge: Brunneneigentümer), teilnahmen. Einige Brunneneigentümer erklärten sich unter Bedingungen mit dem Pumpversuch einverstanden, u.a. dann, wenn die Probemessungen nicht vom Technischen Büro des Projektanten durchgeführt würden, der Pumpversuch bei einer massiven Absenkung des Grundwasserspiegels sofort eingestellt werde, und wenn der Pumpversuch in den Monaten Juli und August durchgeführt werde. Einige Brunneneigentümer lehnten die Durchführung des Pumpversuches ab, weil sie einen Wasserverlust und ein gänzliches Versiegen ihrer Brunnen befürchteten.
Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift zeigten sich alle Brunneneigentümer damit einverstanden, dass für die notwendigen Beweissicherungsarbeiten an ihren Brunnen die Grundstücke betreten werden dürften und die notwendigen Gerätschaften installiert werden könnten. Dies für den Zeitraum, der notwendig sei, die Probepumpung durchzuführen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, in dem er zum Vorbringen der Brunneneigentümer meinte, dass das Begehren auf Durchführung des Pumpversuches im Juli/August wegen eines angeblich höheren Grundwasserspiegels aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Weiters ist der Verhandlungsschrift (im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Messungen durch ein unabhängiges fachkundiges Messorgan vom Amt der Stmk Landesregierung einverstanden erklärt habe. Die Beweissicherungsmaßnahmen seien ausreichend und gegen die Durchführung des Probepumpversuches auf die projektierte Dauer von 120 Stunden mit einer max. Pumpmenge von 2,0 l/s bestünden keine Bedenken.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B (BH) der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch zur Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 453/1, KG P, unter Vorschreibung von Auflagen.
Auflage 6 sah vor Beginn des Pumpversuches und der Beweissicherung die Verständigung der Brunneneigentümer und die Herstellung des Einverständnisses über die Durchführung der Messungen (Zeitpunkt, Zutrittsmöglichkeit) vor. Auflage 9 regelte für den Fall, dass sich während des Pumpversuches an den zu beobachtenden Brunnen Schüttungsminderungen ergäben, die Reduktion der Fördermenge bzw. die Einstellung des Pumpversuches vor. Nach Auflage 10 sei der Pumpversuch im Falle der Beeinträchtigung dieser Brunnen unverzüglich abzubrechen und Ersatzwasser beizustellen (sofern zwischen der Konsenswerberin und den betroffenen Brunneneigentümern keine anders lautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden).
Gegen diesen Bescheid brachten einige Brunneneigentümer (die nun mitbeteiligten Parteien) Berufung ein. Im Wesentlichen rügten sie, dass der Bescheid erster Instanz, insbesondere die Auflagen auf Grund ihrer Unbestimmtheit, auf ihre wasserrechtlich geschützten Rechte nicht ausreichend Bedacht genommen habe.
In der Folge holte die belangte Behörde eine Äußerung ihres hydrogeologischen Amtssachverständigen ein.
Am 22. Februar 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt; der hydrogeologische Amtssachverständige konnte krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen.
Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung, die Zustimmung zum Pumpversuch zurückzuziehen und ein Betreten ihrer Grundstücke nur unter der Bedingung eines privatrechtlichen Übereinkommens zuzustimmen. Sie behielten sich vor, durch Rechtsanwalt Mag. K. innerhalb einer von der Behörde eingeräumten Frist noch eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Sie forderten eine schriftliche Erklärung über die Haftungsübernahme für den Fall, dass Schäden an ihren Brunnen (qualitativ, quantitativ) durch den Pumpversuch entstehen sollten.
Die Beschwerdeführerin meinte, es müssten nicht alle Brunnen gemessen werden. Dazu führte der Projektant aus, auf Grund der Datenlage bzw. des Kenntnisstandes über das Grundwasser der H-Terrasse sollten alle von ihm im Projekt vorgesehenen Messungen der angeführten Brunnen einer Beweissicherung unterzogen werden. Diese Aussage wurde vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan bestätigt.
Weiters wird in der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Präzisierung der Auflagen 9 und 10 festgehalten, dass durch den Amtssachverständigen eine Aussage erforderlich sei, ab welchem Absenkmaß eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen gegeben sei. Dazu sei eine ergänzendende Vorerhebung bei den Hausbrunnen über Wasserstand und Einbaulage der Pumpen erforderlich. Die Erst- bis Drittmitbeteiligten forderten - vorbehaltlich der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters Mag. K. - auch diesbezüglich den vorherigen Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung.
Der Verhandlungsschrift ist weiter zu entnehmen, dass deshalb, weil einige Brunneneigentümer die Durchführung dieser Messungen durch den Projektanten abgelehnt hätten, diese Messungen über dessen Vorschlag vom Institut für Wasserressourcenmanagement J. durchgeführt werden sollten. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, der Behörde eine entsprechende Vereinbarung mit diesem Institut binnen angemessener Frist vorzulegen. Weiters erscheine auf Grund der von einigen Brunneneigentümern geforderten Haftungsübernahme die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung notwendig. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. K. die geforderten Übereinkommen mit den Brunneneigentümern und die Vorerhebungen durch das Büro des Projektanten der Behörde vorzulegen.
Der Verhandlungsschrift ist schließlich weiters zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Mag. K. die Verhandlungsschrift mit dem Bemerken zugestellt werde, dass ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt werde. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen, Übereinkommen und Vorerhebungen zu den Hausbrunnen werde der Amtssachverständige ersucht werden, die noch offenen Fragen gemäß dieser Verhandlungsschrift aus hydrogeologischer Sicht zu beantworten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Mag. K. vom 23. März 2005 übermittelt, in der sich dieser mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden erklärt hatte. Ein diesbezüglicher Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.
Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin zwei Schriftsätze ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2005 nahm sie zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und zu der darin vorgenommenen Zurückziehung der Zustimmung der Mitbeteiligten Stellung.
Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2005 (fälschlich datiert mit 23. Jänner 2005), eingelangt bei der belangten Behörde am 24. Juni 2005, legte die Beschwerdeführerin 13 Übereinkünfte mit Brunneneigentümern betreffend die an deren Brunnen vorzunehmenden Messungen vor. Weiters wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darauf hin, dass alle Brunneneigentümer, die der Durchführung von Messungen zugestimmt hätten, auch mit der Durchführung der Messungen durch den Projektanten einverstanden wären. Ein Nachweis zur Überwachung durch das Institut J. sei daher nicht notwendig. Darüber hinaus verpflichte sich die Beschwerdeführerin, den Pumpversuch ab einer Absenkung von 5 cm einzustellen. Eine Vorerhebung der Brunnen sei daher nicht notwendig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Übereinkommen mit den Brunneneigentümern und die Vorerhebungen der Behörde vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches gemäß § 103 WRG 1959 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch zur Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 543/1, KG P., mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde vom 27. Juni 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 103 WRG 1959 ab und behob den Bescheid der Behörde I. Instanz vom 26. Februar 2004.
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens ermächtigten. Die Behörde habe nach dieser Gesetzesstelle vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Da die Beschwerdeführerin dem mehrmaligen Verbesserungsauftrag ihres Ansuchens auf wasserrechtliche Bewilligung nicht nachgekommen sei, sei mit Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG 1991 i.V.m. § 103 WRG 1959 das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches auf Gst.Nr. 543/1, KG P. abzuweisen gewesen. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolge und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des § 103 WRG 1959 keine Einwände entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei dem von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung erteilten Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe mit Schreiben vom 23. Jänner 2005 (richtig 23. Juni 2005) der Behörde die geforderten schriftlichen Übereinkommen mit den Brunneneigentümern vorgelegt und zu den Vorerhebungen Stellung genommen. Dies sei von der belangten Behörde aber nicht berücksichtigt worden, wodurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Bei Berücksichtigung der genannten Unterlagen hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid sei auch aktenwidrig, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht den gesamten Akteninhalt zu Grunde gelegt habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie einräumte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. Juni 2005, die von der belangten Behörde übersehen worden sei, zwar die Übereinkommen mit den Brunneneigentümern fristwahrend eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei aber der Aufforderung der belangten Behörde zur Angabe eines ziffernmäßigen Absenkmaßes durch eine ergänzende Vorerhebung bei den Hausbrunnen über Wasserstand und Einbauanlage der Pumpen nicht nachgekommen, weshalb sie dem Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen habe. Die belangte Behörde beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin replizierte in einer Gegenäußerung vom 11. April 2006 und führte aus, die Aufforderung zur Vorlage von ergänzenden Vorerhebungen bei den Hausbrunnen sei vom Verhandlungsleiter ohne entsprechende sachverständige Grundlage erfolgt. Nach Rücksprache der Beschwerdeführerin mit dem Amtssachverständigen seien jedoch derartige Vorerhebungen nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2005 diesbezüglich verpflichtet, ab einer Absenkung von 5 cm den Pumpversuch einzustellen. Eine Vorerhebung sei daher nicht notwendig. Diese Erklärung sei auf Grund der Rücksprache mit dem Amtssachverständigen erfolgt, wonach das Einstellen des Pumpversuches ab einer Absenkung um 5 cm ausreichend sei. Der Verhandlungsleiter hätte ohne Beiziehung des Amtssachverständigen nicht beurteilen können, ob ergänzende Vorerhebungen tatsächlich erforderlich seien und ob sohin mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2005 dem behördlichen Auftrag entsprochen worden sei. Tatsächlich hätte durch die Beiziehung des Amtssachverständigen festgestellt werden können, dass eine Vorerhebung der Brunnen nicht erforderlich sei, sondern das Einstellen des Pumpversuchs ab einer Absenkung von 5 cm ausreichend sei.
Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergab sich, dass zwischenzeitig über einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2005 im Instanzenzug durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches erteilt worden war.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu auf, ob sie angesichts dessen durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sei.
Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches mit 31. Dezember 2006 befristet gewesen sei. Dieser Termin sei verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht habe. Diese wasserrechtliche Bewilligung sei nicht mehr aufrecht. Sie fühle sich daher weiterhin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund ihres Antrages vom 12. Jänner 2004 verletzt.
Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien und Maria P. erstatteten eine Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass durch die zwischenzeitig erteilte, nicht konsumierte und mittlerweile erloschene wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung dieses Pumpversuches vom 4. Oktober 2006 keine Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingetreten ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil diese einem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig entsprochen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird "ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des § 103 WRG 1959 keine Einwände entgegen stehen." Die belangte Behörde wollte also keine meritorische Entscheidung treffen. Sie wollte offenbar den Antrag der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG ergibt - nicht ab- sondern zurückweisen und hat sich diesbezüglich - im Spruch des angefochtenen Bescheides - im Ausdruck vergriffen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages angedrohten Rechtsfolge mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin zurückweisen wollte.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Die §§ 56 und 103 Abs. 1 WRG 1959 lauten:
"Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt § 56 (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie
zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung §103 (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
- a) ..;
- d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
- e) ...;
- f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) …"
Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin - ohne auf § 13 Abs. 3 AVG oder dessen Folgen hinzuweisen - im Rahmen der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung - den Auftrag, privatrechtliche Vereinbarungen mit den Brunneneigentümern und "die Vorerhebungen" durch den Projektanten binnen sechs Wochen ab Zustellung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. K. der Behörde vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 wurde diese Aufforderung, diesmal unter Setzung einer Frist von 2 Wochen und gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, wiederholt.
Nun ist es zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1991, 91/03/0153, und vom 21. Februar 1990, 88/03/0191). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Fall war - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. die hg Erkenntnisse vom 19. Jänner 1988, 87/04/0101, 0102, und vom 22. Februar 1994, 93/04/0218). Die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen enthielt keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages; welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein werde, ist vielmehr offen gelassen. Schon aus diesem Grund konnte darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/10/0203).
Anderes gilt diesbezüglich für den Auftrag vom 27. Juni 2005, der eine Fristsetzung von zwei Wochen und unter ausdrücklichem Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Androhung der Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages enthält.
Unstrittig ist nunmehr auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Eingaben, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 zahlreiche Übereinkünfte mit verschiedenen Brunneneigentümern betreffend die Beweissicherung deren Brunnen vorgelegt hat. Wie sie aber selbst in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2005 ausführt, konnten mit vier Brunneneigentümern keine Übereinkünfte erzielt werden. Darunter befinden sich auch die Erst- bis Drittmitbeteiligten, die ihre Zustimmung zur Beweissicherung in der Verhandlung zurückgezogen hatten. Die fehlenden Zustimmungserklärungen und auch die geforderten "Vorerhebungen" durch den Projektanten wurden schließlich auch nicht innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist ab der Zustellung der Aufforderung vom 27. Juni 2005 vorgelegt. Dem Auftrag der belangten Behörde wäre daher jedenfalls nicht vollständig entsprochen worden.
Es stellt sich aber die Frage, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt war, der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage der erwähnten privatrechtlichen Übereinkünfte und der "Vorerhebungen" zu erteilen.
Was unter einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, hier § 103 Abs. 1 WRG 1959, entnommen werden. Diese Bestimmung zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projektes nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0016).
Die im Gegenstand vorzulegenden Übereinkommen mit den betroffenen Grundeigentümern sollten der projektsgemäßen Durchführung des Pumpversuches dienen, zu der auch die beweissichernden Maßnahmen an den Hausbrunnen der umliegenden Grundstücke zählen. Im Gegensatz zu sonst üblichen Beweissicherungsmaßnahmen, die in der Regel lediglich der begleitenden Kontrolle eines wasserrechtlich zu bewilligenden Projektes dienen, stellen diese Messungen einen Teil des zu bewilligenden Projekts (des Pumpversuches) dar. Dies zeigt auch der Hinweis im Projekt, wonach der Pumpversuch zur Feststellung der Ergiebigkeit des Brunnens bzw. des Aquifers und zur Abklärung etwaiger Beeinträchtigungen umliegender Hausbrunnen durchgeführt werden solle. Die Ergebnisse dieser Messungen an den Brunnen stellen u.a. die Grundlage für die aus dem Pumpversuch zu gewinnende hydrologische Aussage dar. Auf die privatrechtliche Absicherung der Durchführung solcher Beweissicherungsmaßnahmen bezog sich dieser Teil des Auftrages.
Zum Thema der einer Bewilligung entgegenstehenden fremden Rechte nennt die Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 als notwendige Projektsunterlagen die "Angaben über den Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen." Diesen Vorgaben wird das eingereichte Projekt gerecht, enthält es doch genaue Angaben über die vom Pumpversuch zu prüfenden Brunnen, die Häufigkeit der jeweils notwendigen Messungen, und die jeweiligen Eigentumsverhältnisse.
Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 103 WRG 1959) ist bei entgegenstehenden fremden Rechten - unter der Voraussetzung, dass eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs. 2 WRG 1959) - das Verlangen nach Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs. 1 WRG 1959) immanent, ohne dass es hiezu eines eigenen Antrages (oder sonst eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers) bedarf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1978, 0978/78, und vom 15. Dezember 1987, 84/07/0143).
Auf einen Pumpversuch sind nach § 56 Abs. 2 WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des § 111 Abs. 4 WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nach sich ziehen. Dieser Teil des Auftrages erweist sich daher als rechtswidrig.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 27. Juni 2005 umfasste auch die Vorlage von "Vorerhebungen durch den Projektanten." Diese Vorerhebungen bei den Hausbrunnen "über Wasserstand und die Einbaulage der Pumpen" - so die Umschreibung des Inhaltes dieser Vorerhebungen - sollten dem noch zu erstellenden Gutachten des Amtssachverständigen zur Klärung der Frage dienen, ab welcher Grenze der Absenkung des Grundwasserspiegels von einer Beeinträchtigung der Hausbrunnen in quantitativer Hinsicht ausgegangen werden könnte.
Als rechtliche Grundlage für die Annahme eines in diesem Zusammenhang mangelhaft belegten Antrags käme die Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. f WRG 1959 in Frage, derzufolge bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen zu erstatten sind. Den Projektsunterlagen sind in diesem Zusammenhang Angaben über den Wasserbedarf und hinsichtlich der erwarteten Auswirkungen auf Gewässer nach Darstellung der Lage des Entnahmebrunnens und der Grundwasserverhältnisse in diesem Bereich Angaben dahingehend zu entnehmen, dass "anzunehmen ist, dass die Hausbrunnen in der Umgebung des geplanten Nutzwasserbrunnens außerhalb des Einflussbereiches liegen (der nächstgelegene Brunnen ist etwa 150 m vom geplanten Brunnenstandort entfernt) und auch die beabsichtigte Dauerentnahme im Betriebszustand gegenüber dem - zuvor detailliert dargestellten - Beispiel des Brunnens der Wassergenossenschaft H. mit 1 l/s wesentlich niedriger liegt. Zur Feststellung der Ergiebigkeit des Brunnens bzw. des Aquifers und zur Abklärung etwaiger Beeinträchtigungen umliegender Hausbrunnen sollte der Leistungspumpversuch über die Dauer von 120 Stunden durchgeführt werden. Für die Beurteilung etwaiger Auswirkungen der Entnahme auf umliegende Hausbrunnen wurde eine Brunnenaufnahme durchgeführt. Im Zuge des Pumpversuches wird der Wasserstand in den Hausbrunnen (vor, während und nach der Entnahme) gemessen."
Das Projekt enthält demnach Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf die Gewässer insofern, als zwar von einer Absenkung des Grundwasserspiegels ausgegangen und auch eine Prognose über einen zu erwartenden Zustand bei Dauerentnahme abgegeben wird, aber - gestützt auf die Daten eines benachbarten Brunnens - eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen ausgeschlossen wurde. Die Prüfung der Frage, ob tatsächlich und in welchem Umfang Auswirkungen eintreten können, obliegt aber der Behörde.
So hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 23. März 2006, 2005/07/0022, darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Behörde ist, zu ermitteln, ob und welche Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder auf wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter mit dem Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einhergehen. Aus § 103 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder Rechte Dritter (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 2000/07/0024).
Anders würde sich die Situation dann darstellen, wenn nur die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2002/03/0273, u.a.). Dass dies auf den Beschwerdefall zuträfe, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr könnte die Beschwerdeführerin dem behördlichen Auftrag wegen der Weigerung einzelner Brunneneigentümer, das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, gar nicht in allen Fällen nachkommen. Überdies ist auch die Erforderlichkeit der der Beschwerdeführerin abverlangten Unterlagen fraglich. Die Beschwerdeführerin hat - unter Angabe von Gründen - die Notwendigkeit der Unterlagen in Abrede gestellt. Eine fachlich fundierte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.
Das Unterbleiben der Vorlage der geforderten Nachweise kann daher nicht als Grund für die Zurückweisung des Antrages herangezogen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Kosten für die Gegenäußerung vom 11. April 2006 war abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen ist, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).
Wien, am 24. Mai 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)