Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Spruchabschnitt lit. b 2. des erstinstanzlichen Bescheides abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Almfluss im Gebiet der Gemeinde S besteht schon seit dem vorigen Jahrhundert das so genannte "Aubauernwehr". Von dieser Wehranlage wird ein Mühlbach, der "Sagbach", ausgeleitet, der ursprünglich dem Betrieb von zwei Wasserkraftanlagen, nämlich der "Aubauernsäge", eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft G (BH) unter Postzahl 77, und der "Schiffsäge", Wasserbuch Postzahl 79, diente. Die Schiffsäge steht im Eigentum der Firma Karl D, Inhaber Erhard D (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin). Im Jahr 1974 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine dritte Wasserkraftanlage an diesem Mühlbach erteilt. Diese Anlage, genannt "Matzingau", wurde kurz vor der Rückmündung des Mühlbachs in die Alm errichtet. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse können sich diese drei Wasserkraftanlagen mit ihren Ober- und Unterwasserhöhen gegenseitig beeinflussen, was bereits Gegenstand zahlreicher Verwaltungsverfahren war. Ein Überstau des Unterliegers beeinträchtigt jeweils die Stationsfallhöhe und damit die Energieausbeute der oben liegenden Wasserkraftanlage. Die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin ist die mittlere dieser drei Anlagen.
Hinsichtlich der historischen Entwicklung der Sägen ist folgender Sachverhalt unstrittig:
Der Konsensumfang der Schiffsäge der Beschwerdeführerin wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts festgelegt. Die Sammlung der behördlichen Urkunden für die Schiffsäge beginnt wie bei der Aubauernsäge mit dem Protokoll vom 7. August 1879 über die kommissionelle Verhaimung. Im Jahre 1897 wurde eine Änderung der Schiffsäge wasserrechtlich bewilligt. Im Zuge der Kollaudierung dieser Änderung vereinbarten die Besitzer der beiden Wasserkraftanlagen im Jahre 1901 die Stauhöhe des Oberwassers der Schiffsäge mit "30 cm unter der Oberfläche des Kopfnagels am Haimpfahl, welche sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen Pionierkaserne befindet". Diese Stauhöhe wurde auch im Kollaudierungsbescheid der BH vom 29. Jänner 1901 rechtskräftig festgesetzt. Am 19. Februar 1917 fand die Bewilligungsverhandlung für den Einbau einer Turbine bei der Schiffsäge statt. In dem dabei von der k.k. BH aufgenommenen Protokoll ist festgehalten, dass das normale Nutzgefälle zwischen Ober- und Unterwasser bei der Schiffsäge 1,975 m und die größte Wassermenge 2,15 m3/sec. beträgt, wobei an der oben genannten Stauhöhe im Oberwasser nichts verändert wurde. Das genannte Nutzgefälle ist in dem der Verhandlung zugrunde liegenden Plan auch als Stationsfallhöhe eingezeichnet.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1918 erteilte die BH im Überprüfungsverfahren die Betriebsbewilligung für die bewilligte Turbine, wobei abermals festgehalten wurde, dass die zulässige Stauhöhe mit 30 cm unter dem bezeichneten Wasserhaim stets einzuhalten sei.
In der Folge wurde mehrfach behördlich festgestellt, dass bei Einhaltung der zulässigen Stauhöhe für die Schiffsäge eine Überflutung der Grundstücke der Eigentümerin der Aubauernsäge eintrete. Als Ursache dafür wurde jedoch eine mangelhafte Instandhaltung des Werkskanals der Aubauernsäge angegeben.
Mit Bescheid vom 15. März 1977 bewilligte die BH den Einbau einer Durchströmturbine bei der Schiffsäge. In Auflage 3 dieses Bescheides wurde aufgetragen, nach Klärung der Verhältnisse hinsichtlich der Festlegung des Unterwasserhaims bei der Aubauernsäge und des Oberwassers bei der Schiffsäge einen Oberwasserhaim bei der Schiffsäge nach den Bestimmungen der Staumaßverordnung zu setzen und einzumessen. Die Auflage 3 wurde bis heute nicht erfüllt.
In der dem Bescheid zugrunde liegenden Verhandlungsschrift vom 21. Dezember 1976 wurde im Befund des Amtssachverständigen ausgeführt, dass "durch den Einbau der Turbine weder der Unternoch der Oberwasserspiegel gegenüber den im Wasserbuch festgelegten Werten verändert" werde.
Weiters wurde in diesem Bescheid vom 15. März 1977 ein im Rahmen der Bewilligungsverhandlung vom 21. Dezember 1976 zwischen den Eigentümern der Aubauernsäge und der Schiffsäge abgeschlossenes Übereinkommen protokolliert. Demnach solle der Eigentümer der Schiffsäge bis zu einer behördlichen Regelung der nach den Wasserbucheintragungen bestehenden Differenzen seinen Oberwasserspiegel gegenüber der Wasserbucheintragung um 4 cm absenken.
Die gegen den Bewilligungsbescheid von den Wasserberechtigten der Aubauernsäge erhobene Berufung wurde abgewiesen, da durch die erteilten Bewilligungen in die derzeit bestehenden Stauverhältnisse nicht eingegriffen und Rechte dieser Berufungswerber daher nicht verletzt würden.
Die der Schiffsäge unterliegende Wasserkraftanlage Matzingau wurde mit Bescheid der BH vom 13. Mai 1974 wasserrechtlich bewilligt. In Auflage 4 des Bewilligungsbescheids wurde aufgetragen, für die Verhaimung der neuen Kraftwerksanlage einen Fixpunkt und einen Oberwasserhaim und bei der Schiffsäge einen Unterwasserhaim zu setzen. Der Oberwasserhaim des Kraftwerks Matzingau sei auf Kote 8,68, bezogen auf die Mauerkante bei der Schiffsäge mit Kote 10,0, der Unterwasserhaim bei der Schiffsäge auf Kote 8,94, bezogen auf den gleichen Fixpunkt, zu setzen.
In der diesem Bescheid zugrunde liegenden Verhandlungsschrift vom 20. Dezember 1973 führte die Beschwerdeführerin aus, dass beabsichtigt sei, das Nutzgefälle der Schiffsäge von derzeit 1,975 m auf 2,075 m zu erhöhen.
Im Rahmen ihrer Berufung gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid für die Wasserkraftanlage Matzingau verlangte die Beschwerdeführerin eine Änderung des Unterwasserstaumaßes der Schiffsäge auf Kote 8,94, bezogen auf die Mauerkante bei der Schiffsäge laut Bescheid vom 13. Mai 1974, sowie eine weitere Absenkung, soweit es bei Einhaltung des rechtskräftig festgesetzten Oberwasserstaumaßes für die Matzingau möglich sei.
Über einen Antrag der Wasserberechtigten der Wasserkraftanlage Matzingau auf Erhöhung des Stauziels wurde am 29. Mai 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit Vermessungen des Gewässerbezirks G vom 18. Juli 1985 vorlägen. Diese Vermessungen (Nivellement) berücksichtigten u.a. auch ein beurkundetes Übereinkommen vom 15. Mai 1951, in dem die Fixpunkt- und Staumaßsetzung bei der Aubauernsäge und die Staumaßsetzung bei der Schiffsäge beurkundet worden seien. Nach diesem Übereinkommen habe sich der Besitzer der Schiffsäge mit der Tieferlegung seines Oberwasserstaumaßes um 124 mm einverstanden erklärt. Das Staumaß im Oberwasser der Schiffsäge sei damals einvernehmlich mit der Kote 5,836 m festgelegt und beurkundet worden. Die Verhaimung vom 15. Mai 1951 sei auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 26. April 1951 und des wasserrechtlichen Bescheids vom 7. Mai 1951 erfolgt. Es dürfe bemerkt werden, dass das seinerzeit festgelegte Staumaß (Kote 5,836 m) mit dem Wasserbuchbestand zu Postzahl 79 (Kote 6,210 m) nicht mehr übereinstimme. Ebenfalls werde in der Niederschrift vom 15. Mai 1951 der Fixpunkt mit Kote 10,05 m (Wasserbuchbestand 10,00 m) ausgewiesen. Eine Berichtigung der Wasserbucheintragungen werde daher vorgeschlagen.
Infolge des Kasernenbrands am 1. März 1977 sei der Fixpunkt der Schiffsäge mit der Bezeichnung "k.k. P. 1879" neu gesetzt worden, da das Kasernengebäude habe abgetragen werden müssen. Die Fixpunktsetzung sei am 2. März 1977 durch den Gewässerbezirk G erfolgt. Als Fixpunkt der Schiffsäge diene nunmehr eine Furche auf dem Schartensilo des Sägebetriebs. Die Höhenlagen des Fixpunktes, des Oberwasserstaumaßes sowie des Unterwasserhaims für die Schiffsäge seien: Fixpunkt: 10,056 m (relativ) entspricht 478,406 m.ü.A. (absolut); Staumaß Oberwasser: 5,836 m (relativ) entspricht 474,186 m.ü.A. (absolut); Unterwasserhaim: 8,940 m (relativ) entspricht 472,070 m.ü.A. (absolut).
Bezüglich der Höhenlage des Unterwasserhaims ging der Amtssachverständige von der im Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 1974 festgelegten Höhenkote des Unterwassers, umgerechnet in m.ü.A., aus. Die Oberkante des Nagelkopfs des Haimstocks im Oberwasser der Schiffsäge liege laut Nivellement vom 18. Juli 1985 auf Kote 474,146 m.ü.A. und somit um 4 cm zu niedrig. Die Oberkante der Stauklammer im Unterwasser der Schiffsäge liege auf Kote 472,085 m und somit um 1,5 cm zu hoch. Der Sachverständige stellte eine mehrmalige Überschreitung des zulässigen Nutzgefälles von 1,975 m fest.
Auch die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erhöhung ihres Nutzgefälles. Nachdem sie von der BH zur Vorlage von weiteren Projektsunterlagen aufgefordert wurde, änderte sie ihren Antrag mit Schreiben vom 25. Juni 1992 ab. Ihr Antrag beziehe sich nicht auf eine Erhöhung der Nutzfallhöhe, sondern auf die Richtigstellung des im Wasserbuch eingetragenen Maßes. Tatsächlich sei eine Nutzfallhöhe von 2,24 m konsensgemäß. Die im Wasserbuch eingetragene Nutzfallhöhe von 1,975 m sei auf diesen Wert richtig zu stellen.
Auch die Betreiber der zwei anderen Wasserkraftanlagen stellten Anträge auf Berichtigung bzw. Erhöhung ihrer Nutzfallhöhen.
Am 18. Oktober 1993 wurde über diese Anträge von der BH eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin beanspruchte laut Verhandlungsschrift das im Wasserbuch, Postzahl 79, eingetragene Oberwasserstaumaß. Bezüglich des Unterwasserstaumaßes berief sich die Beschwerdeführerin auf den Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 1974 für die Kraftwerksanlage Matzingau.
In der Folge wurde ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18. März 1994 eingeholt. Darin wurde ausdrücklich unter Berücksichtigung der bisher wasserrechtlich bewilligten Nutzgefälle und ohne Einschränkung bestehender Rechtsverhältnisse ein Vorschlag für die Neufestsetzung der Ober- und Unterwasserstaumaße erstattet und ausführlich begründet. Der Amtssachverständige ging dabei von einem für die Schiffsäge bewilligten Nutzgefälle von 1,975 m aus.
In diesem Gutachten wurden auch die Staumaße und die Nutzfallhöhe laut den derzeit bestehenden Haimzeichen angegeben. Für die Schiffsäge betrage danach das Oberwasserstaumaß 474,145 m.ü.A. und das Unterwasserstaumaß 472,076 m.ü.A., woraus sich ein Gefälle von 2,069 m ergebe. Weiters wurde ausgeführt, dass bei einem Oberwasserstaumaß der Schiffsäge auf Höhe 474,270 m, wobei in Klammer angefügt wird "gemäß Bewilligungsbescheid für den Einbau einer Durchströmturbine bei der Schiffsäge vom 15. März 1977 infolge des dort abgeschlossenen Übereinkommens", und bei einem Unterwasserstaumaß für die Schiffsäge mit einer Höhe von 472,070 m, wobei angefügt ist, "entsprechend dem Bewilligungsbescheid Matzingau vom 13. Mai 1974", für die Schiffsäge eine Fallhöhe von 2,2 m entstünde. Dabei ergebe sich eine Überstauung des Unterwasserhaims der Aubauernsäge um 9 cm und die Gefahr einer Überflutung von anrainenden Grundstücken.
Die BH erließ auf Grund des Ermittlungsverfahrens einen Bescheid vom 6. Mai 1994, worin unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Wasserbuchs abgewiesen wurde und in Spruchpunkt III. die Höhen der Ober- und Unterwasserstaumaße aller drei Wehranlagen ziffernmäßig neu festgesetzt wurden.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns (LH) vom 7. Dezember 1994 wurde der Berufung stattgegeben. Spruchpunkt III. wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die BH zurückverwiesen, Spruchpunkt I wurde abgeändert und der Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, dass das Setzen von Haimzeichen für sich allein nicht ein in einem Bewilligungsbescheid rechtskräftig festgesetztes Maß der Wasserbenutzung ändern könne. Gleiches gelte für eine Eintragung im Wasserbuch, da auch diese Eintragung nur deklarative Bedeutung hätte. Vorrang für die Beurteilung, was dem rechtmäßigen Zustand einer Wasserkraftanlage entspreche, hätten die Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide. Solche rechtskräftigen Bescheide könnten auch nicht durch Vereinbarungen zwischen Wasserberechtigten abgeändert werden. Soweit in solchen Vereinbarungen Regelungen enthalten seien, die von rechtskräftig erteilten Bewilligungen abwichen, könnten sie allenfalls privatrechtliche Wirkung entfalten, niemals aber öffentlich-rechtliche Bewilligungen abändern. Im vorliegenden Fall sei daher primär zu fragen, was auf Grund der behördlichen Urkunden als das rechtmäßige Maß der Wasserbenutzung für die Schiffsäge anzusehen sei.
Mit den Bewilligungs- bzw. Überprüfungsbescheiden für die Schiffsäge aus den Jahren 1917 und 1918 sei klar die Fallhöhe der Wasserkraftanlage mit 1,975 m festgelegt worden. Gleichfalls sei auch die zulässige Stauhöhe im Oberwasserkanal mit 30 cm unter der Oberfläche des am linken, im Oberwasserkanal befindlichen Wasserhaims fixiert worden. Weder diese zulässige Stauhöhe, noch das Nutzgefälle seien in der Folge durch behördliche Verfügungen abgeändert worden. Der im Konsens der Schiffsäge verwendete Begriff des "Nutzgefälles" entspreche dem heutigen Terminus "Stationsfallhöhe". Es stehe daher unzweifelhaft fest, dass nach den rechtskräftigen Bewilligungen die Stationsfallhöhe der Schiffsäge 1,975 m betrage. Diese Parameter seien weder durch den Bewilligungsbescheid vom 15. März 1977, noch durch Beurkundungen in den Jahren 1954 und 1977 abgeändert worden. Die Unterwasserhaimhöhe für die Schiffsäge sei im Bewilligungsbescheid für die Kraftanlage Matzingau aus 1977 in einem Auflagepunkt festgelegt worden. Eine rechtskräftige Änderung des Maßes der Wasserbenutzung für die Schiffsäge könne damit aber nicht verbunden gewesen sein, da eine Einräumung von Wasserbenutzungsrechten im Rahmen eines Auflagepunktes eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids, der sich auf ein anderes Wasserrecht beziehe, undenkbar sei.
Bei der neuerlichen Behandlung der Angelegenheit durch die Erstbehörde (hinsichtlich der Schiffsäge) würden folgende inhaltlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:
Grundsätzlich werde eine Festsetzung der Haimzeichen nach § 8 der Staumaßverordnung nicht möglich sein, wenn bereits in einem rechtskräftigen Bewilligungs- oder Überprüfungsbescheid die Wasserstandshöhen festgesetzt seien oder wenn dadurch rechtskräftig festgesetzte Fallhöhen geändert würden. Eine Festlegung der Staumaße bei der Schiffsäge müsse primär von der Stationsfallhöhe (Nutzgefälle) von 1,975 m ausgehen. Dabei werde jedenfalls der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Fließgefälleverluste zwischen den Haimzeichen und dem Kraftwerksein- bzw. -auslauf zu berücksichtigen sein. Die Festlegung des Unterwasserhaimes für die Schiffsäge im Rahmen des Bewilligungsbescheides für die Matzingau werde nur als Hinweis zur Begründung des festgesetzten Oberwasserstaumaßes für die Matzingau angesehen werden können. Am Umfang des rechtmäßigen Bestandes der Schiffsäge habe sich dadurch nichts geändert. Das bedeute, dass das Unterwasserstaumaß der Schiffsäge sich an der für diese derzeit bestehenden Nutzfallhöhe zu orientieren habe, solange keine Erhöhung des Nutzgefälles bewilligt worden sei. Aus dem im Bewilligungsbescheid Matzingau festgelegten Wert werde sich für die Schiffsäge kein Anspruch ableiten lassen.
Das Oberwasserstaumaß für die Schiffsäge sei in den Bescheiden aus den Jahren 1901, 1917 und 1908 (gemeint wohl: 1918) festgelegt. Sollte sich heute nicht mehr feststellen lassen, welcher tatsächlichen Höhe der darin angegebene Wert ("30 cm unter dem bezeichneten Wasserhaim ...") entspreche, so wäre es denkbar, dieses Staumaß neu unter Berücksichtigung des bestehenden rechtskräftigen Nutzgefälles und der Rechte des Oberliegers festzusetzen. Die immer wieder angeführten Übereinkommen aus den Jahren 1954 und 1977 seien tatsächlich nie Inhalt einer behördlichen Regelung geworden. Allein aus der Beurkundung in einem Wasserrechtsbescheid könne noch kein öffentlich-rechtlicher Anspruch abgeleitet werden. Diese Übereinkommen würden daher allenfalls im Innenverhältnis zwischen den Wasserberechtigten gelten, könnten aber von der Behörde getroffene bescheidmäßige Regelungen nicht ändern. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob tatsächlich durch den Einbau einer neuen Turbine eine bewilligungspflichtige Änderung an dieser Wasserkraftanlage vorgenommen worden sei, und - gegebenenfalls - ein wasserpolizeiliches Verfahren durchzuführen.
Schließlich sei die BH gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959 zur Berichtigung des Wasserbuchs nicht zuständig, weshalb Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung in Richtung einer Zurückweisung des Berichtigungsantrags abzuändern gewesen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren führte die BH am 21. März 1995 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erhöhung der Stations- bzw. Nutzfallhöhe ihrer Anlage stellte und ein Fallhöhenschema vorlegte. Dieser Antrag wurde einer Vorprüfung gemäß § 104 WRG 1959 unterzogen, wobei der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik bekannt gab, diese Unterlagen seien für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1995 wurde detailliert angegeben, welche Unterlagen nachzureichen seien.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu und gab an, dass die beschriebenen Fixpunkte und Staumarken bereits Inhalt von eingereichten Projekten gewesen seien. Diese Projekte seien ordnungsgemäß verhandelt worden und hätten in rechtskräftigen Bescheiden ihren Niederschlag gefunden. Die angegebenen Staumarken seien somit bereits in Rechtskraft erwachsen. In dem auch diesem Schreiben beigelegten Fallhöhenschema ging die Beschwerdeführerin für das Staumaß des Oberwassers vom Wasserbuchstand aus und gab den Fixpunkt (Silofurche) mit einer Höhe von 478,4 m.ü.A. an. Als Unterschied der Höhenlage des Fixpunktes und des auf ihn bezogenen Staumaßes laut Wasserbuch, Postzahl 79, gab sie 3,79 m an und meinte, damit sei die Höhe des Nagelkopfs festgemacht. Im Fallhöhenschema würden von dieser Höhe 30 cm abgezogen, womit sich das Oberwasserstaumaß laut Wasserbuch auf einer Höhe von 474,31 m.ü.A. befände. Das Unterwasserstaumaß wurde ausgehend vom Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 1974 für die Wasserkraftanlage Matzingau mit 472,07 m.ü.A. angegeben. Daraus leitete die Beschwerdeführerin ab, dass das Nutzgefälle konsensgemäß in einer Höhe von 2,24 m bestünde.
Am 30. März 1999 führte die BH einen Lokalaugenschein zur Prüfung durch, ob die Schiffsäge mit den Eintragungen im Wasserbuch (Postzahl 79) übereinstimme bzw. welche Änderungen konsenslos an der Anlage vorgenommen worden seien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab an, im Verlauf des Lokalaugenscheins seien die Wasserspiegelkoten im Bereich des Oberwasserhaimstocks und bei der Unterwasserstauklemme der Schiffsäge gemessen worden. Das Oberwasserstaumaß sei um 11.20 Uhr 11,5 cm über dem Nagelkopf des Haimstocks eingemessen worden, bei der Unterwasserstauklammer habe der Überstau über der Oberkante der Stauklammer 6 bis 7 cm betragen. Laut Bescheid des LH vom 7. Dezember 1994 betrage die Stationsfallhöhe (Nutzgefälle) der Schiffsäge 1,975 m. Am Tag des Lokalaugenscheins habe die Stationsfallhöhe (Differenz zwischen Ober- und Unterwasserspiegel) 2,12 cm betragen.
Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, dass im Projekt der Durchströmturbine (gemeint: im Bewilligungsbescheid aus 1977) eine Nutzfallhöhe im Bescheid bzw. im Projekt von "ca. 2 m" angegeben worden sei. Die Staumarken seien konkret fixiert worden und eine nachträgliche Einmessung auf Adriakoten habe ein Nutzgefälle von 224 cm ergeben. Konkret sei daher dieses Nutzgefälle bewilligt und somit die ursprünglichen 197 cm außer Kraft gesetzt worden. Ursprünglich sei bei der Wasserkraftanlage Schiffsäge kein Unterwasserstaumaß fixiert worden. Erst beim Bau der Matzingau und der Durchströmturbine sei in beiden Projekten einvernehmlich und rechtskräftig ein Unterwasserstaumaß festgesetzt worden. Die Differenz zwischen dem Oberwasserstaumaß und dem nachträglich fixierten Unterwasserstaumaß ergebe wieder 224 cm. Daher sei das Nutzgefälle rechtskräftig erhöht worden.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 erließ die BH an die Beschwerdeführerin einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, entweder unter Vorlage eines dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projekts um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Erhöhung der Nutzfallhöhe auf 2,12 m und die konsenslos an der Anlage vorgenommenen Änderungen (Einbau einer Rohrturbine, Verlängerung der Stauklappe, Einbau einer Schütze) anzusuchen oder den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, was hieße, die vorgenommenen Änderungen zu berichtigen und die Staumaße so festzusetzen (Oberwasserstaumaß: 474,145, Unterwasserstaumaß: 472,170, Nutzfallhöhe: 1,975 m), dass die Anlage mit den Eintragungen im Wasserbuch (Postzahl 79) übereinstimme.
Die Beschwerdeführerin berief.
Aus Anlass der Berufung richtete der LH als Berufungsbehörde an seinen wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgende Frage:
"Ist das in den Bescheiden aus den Jahren 1901, 1908 und 1917 festgelegte Oberstaumaß für die Schiffsäge (30 cm unter dem bezeichneten Wasserhaim ...) heute noch feststellbar bzw. welcher Höhe entspricht diese damalige Festlegung?"
Nach mehr als zwei Jahren und sieben Erinnerungsschreiben gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:
"Das Oberstaumaß der Schiffsäge ist aus fachlicher Sicht nicht mehr lückenlos nachvollziehbar. Es sollte ein Weg zu einem Konsens gewählt werden, wie z.B. bereits der Sachverständige der Erstbehörde vorgeschlagen hat."
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 änderte der LH den Bescheid der BH vom 29. Juni 1999 insoweit ab, dass der wasserpolizeiliche Auftrag nur mehr die vorgenommenen Änderungen (Einbau einer Rohrturbine, Verlängerung der Stauklappe, Einbau einer Schütze) betraf; der Teil des Bescheides der Erstbehörde, mit dem die Beschwerdeführerin die Stellung eines Antrages mit entsprechenden Unterlagen auf Erhöhung der Nutzfallhöhe oder alternativ dazu die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands mit Einhaltung der im Bescheidspruch genannten Höhenkoten und der Nutzfallhöhe aufgetragen worden war, entfiel.
In der Begründung dieses Bescheides wurde diesbezüglich ausgeführt, dass dieser Spruchteil des Bescheides der BH aufzuheben gewesen sei, weil von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung der BH vom 21. März 1995 bereits ein solcher Antrag gestellt worden sei. Da folglich ein Ansuchen in diese Richtung bereits vorgelegen sei (wenngleich auf 2,24 m und nicht auf 2,12 m gerichtet), habe keine Notwendigkeit bestanden, diesbezüglich einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag zu erlassen sondern es wäre über diesen Antrag zu entscheiden gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren vor der BH wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG letztmalig eine Frist bis spätestens 31. Juli 2002 eingeräumt, diesbezüglich ein dem § 103 WRG 1959 entsprechendes, vollständiges Projekt in dreifacher Ausfertigung bei der BH einzubringen, da laut wasserbautechnischen Amtssachverständigen die eingereichten Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichten. Sollte bis zu diesem Termin das Projekt nicht eingereicht sein, werde der Antrag ohne weitere Anhörung bescheidmäßig zurückgewiesen und neuerlich ein wasserpolizeiliches Auftragsverfahren gemäß § 138 WRG 1959 eingeleitet.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu und gab zusammenfassend an, dass das von ihr eingereichte Fallhöhenschema ausreichend sei. Die dort angegebenen Staumaße entsprächen dem bestehenden Konsens. Entgegen der Äußerung des Amtssachverständigen sei das Oberwasserstaumaß sehr wohl nachvollziehbar.
Dieses Schreiben wurde dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 7. April 2003 wiederum dahingehend, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entsprächen.
Mit Bescheid der BH vom 8. Mai 2003 wurde gemäß Spruchpunkt a) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Stationsfallhöhe vom 21. März 1995 um 26,5 cm, sodass als Oberwasserstaumaß Kote 474,31 m.ü.A. einzuhalten sei, zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt b) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zum 31. Juli 2003 entweder
1. unter Vorlage von den Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Plänen und Unterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung des Nutzgefälles bzw. die Erhöhung der Stationsfallhöhe von 1,975 m auf 2,24 m anzusuchen oder
2. den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, was hieße, die Nutzfallhöhe auf 1,975 m zu reduzieren und das Oberwasserstaumaß auf 474,145 m.ü.A. und das Unterwasserstaumaß mit 472,170 m.ü.A. festzulegen.
In der Begründung wird zu Spruchpunkt a) zusammengefasst ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, trotz mehrmaliger Aufforderungen ihren Antrag ergänzt und vollständig vorzulegen.
Zu Spruchpunkt b) wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin noch einmal die Gelegenheit gegeben werde, ein entsprechendes Projekt vorzulegen, ansonsten sei der konsensgemäße Zustand, wie er im Wasserbuch aufscheine, wieder herzustellen.
Die Beschwerdeführerin berief. In der Berufung brachte sie zusammengefasst vor, dass die Vorlage weiterer Projektsunterlagen entbehrlich sei, da es hier lediglich um die Richtigstellung der Fallhöhe gehe. Die unter Spruchpunkt b) 2. verlangten Staumaße stünden im Widerspruch zu den im Wasserbuch und in den Wasserrechtsbescheiden rechtskräftig festgelegten Stauhöhen. Es sei nicht richtig, dass das Oberwasserstaumaß bei der Schiffsäge nicht mehr lückenlos nachvollzogen werden könne. Die Höhenlage des Fixpunktes sei von der Flussbauleitung im Jahre 1977 aufgenommen und protokolliert worden. Der Fixpunkt sei dann auf den neu errichteten Silo übertragen und von der Behörde nachkontrolliert worden. Die Differenz zwischen Fixpunkt und Oberwasserstaumaß sei im Wasserbuch exakt festgehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Anlässlich der Berufung wurde die in lit. b des Spruchs der BH festgelegte Frist bis 31. Dezember 2003 erstreckt sowie lit. b Punkt 2. des Spruchs des Bescheids der BH derart abgeändert, dass er zu lauten habe:
"2. den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, d.h. die Nutzfallhöhe auf 1,975 m zu reduzieren."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe der Berufung und der Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG ausgeführt, bei der Wasserrechtsverhandlung der BH am 21. März 1995 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erhöhung des Nutzgefälles bzw. die Erhöhung der Stationsfallhöhe von 1,975 m auf 2,24 m gestellt, wobei als Unterwasserstauhöhe die Kote 472,07 m.ü.A. und als Oberwasserstauhöhe die Kote 474,31 m.ü.A. festzulegen wäre. Diesem Antrag seien verschiedene Unterlagen angeschlossen worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 habe ein Amtssachverständiger des Gewässerbezirks G mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen aus wasserbaufachlicher Sicht nicht dem § 103 WRG 1959 entsprächen und verschiedene Ergänzungen (technischer Bericht, hydraulische Berechnungen und Planbeilagen) notwendig seien. Diese fachliche Äußerung sei der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht und sie sei aufgefordert worden, die Unterlagen entsprechend zu ergänzen.
Mit Schreiben der BH vom 19. Mai 2003 sei sie nochmals aufgefordert worden, die Unterlagen gemäß der fachlichen Äußerung des Amtssachverständigen vom 7. April 2003 zu ergänzen, und auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen worden.
Wie sich aus beiden Äußerungen des Amtssachverständigen ergebe, entsprächen die vorgelegten Unterlagen nicht § 103 Abs. 1 lit. a, b, e und g WRG 1959 und reichten für eine fachliche Beurteilung nicht aus.
Dieser Äußerung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden und die BH habe zu Recht den Antrag vom 21. März 1995 zurückgewiesen.
Zum wasserpolizeilichen Auftrag unter lit. b des Spruchs des Bescheids der BH sei auszuführen, dass bereits in der Berufungsentscheidung des LH vom 7. Dezember 1994 ausführlich in der Begründung dargelegt worden sei, dass mit den Bewilligungs- bzw. Überprüfungsbescheiden für die Schiffsäge aus dem Jahr 1917 und 1918 klar die Fallhöhe der Wasserkraftanlage mit 1,975 m festgelegt worden sei. Gleichfalls sei auch die zulässige Stauhöhe im Oberwasserkanal mit 30 cm unter der Oberfläche des am linken, im Oberwasserkanal befindlichen Wasserhaims fixiert worden. Weder diese zulässige Stauhöhe, noch das Nutzgefälle seien in der Folge durch behördliche Verfügungen geändert worden.
Da der Oberwasserhaim der Schiffsäge jedoch im Laufe der Zeit verloren gegangen und heute nicht mehr eindeutig nachvollziehbar sei, sei lit. b 2. des Spruchs entsprechend abzuändern gewesen. Im Übrigen werde auf die ausführliche Begründung des Bescheides vom 7. Dezember 1994 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt zu sein, die Wasserkraftanlage entsprechend den im Wasserbuch eingetragenen Staumaßen zu betreiben. Der Auftrag, die Staumaße auf 1,975 m zu reduzieren, widerspreche den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen vom 15. März 1977 sowie vom 13. Mai 1974. Es werde dadurch das Recht auf Betreibung der Anlage im Rahmen der Bewilligung gemäß § 11 WRG 1959 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin nahm im Verlauf der verschiedenen, die drei Wasserkraftanlagen am Mühlbach betreffenden Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung bzw. Anerkennung ihres Rechtsstandpunkts zwei Positionen ein: zum einen drang sie auf eine Richtigstellung der ihrer Ansicht nach überholten Daten des Wasserbenutzungsrechts im Wasserbuch, da die dortigen Eintragungen nicht mehr mit dem Rechtsbestand übereinstimmten - insbesondere, was die Fallhöhe betreffe. Zum anderen stellte sie einen Antrag auf eine Erweiterung des Konsensumfangs, also einen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag.
Beide Zielsetzungen wurden mit der mangelnden Übereinstimmung der Wasserbucheintragungen mit dem - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - maßgeblich geänderten Rechtsbestand begründet, wobei die Beschwerdeführerin sachverhaltsbezogen für das Maß des ihr zustehenden Wasserbenutzungsrechts von Folgendem ausgeht:
Das Staumaß im Oberwasser bestimme sich (unverändert) nach den Eintragungen im Wasserbuch; das Staumaß im Unterwasser sei im ursprünglichen Konsens nicht festgesetzt worden, wohl aber mit den rechtskräftigen Bewilligungsbescheiden aus dem Jahr 1974 (Genehmigung der WKA Matzingau, wo eine Höhenkote für das Unterwasser der Schiffsäge gesetzt wurde) und aus dem Jahr 1977 (Einbau einer neuen Turbine bei der Schiffsäge; Beurkundung eines Übereinkommens). Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass im ursprünglichen Konsens eine Nutzfallhöhe im Ausmaß von 1,975 m enthalten war, jedoch vorgebracht, dass dieses Maß auf Grund der angeführten Bescheide nunmehr obsolet sei und rechtskräftig jedenfalls über 2,0 m liege, wobei hier von der Beschwerdeführerin im Lauf der Verwaltungsverfahren unterschiedliche Werte angegeben wurden (zB 2,24 bzw. 2,12 m).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Dabei genügt es, auf den Teil der Begründung des Bescheides des LH vom 7. Dezember 1994 zu verweisen, der sich mit der Aufhebung des Spruchpunktes III des Bescheides der BH vom 6. Mai 1994 befasst. Der LH überband in seinem diesbezüglich auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der Erstbehörde die - oben wiedergegebenen - Rechtsansichten über das aktuell bestehende Maß der Wasserbenutzung und die mangelnde Relevanz verschiedener nachfolgender Umstände. Demnach sei unverändert von der rechtskräftigen Festlegung der Stationsfallhöhe (Nutzgefälle) von 1,975 m auszugehen. Daran änderte weder die wasserrechtliche Bewilligung für die Matzingau und das dort festgelegte Unterwasserstaumaß für die Schiffsäge etwas noch der Inhalt diverser behördlich beurkundeter Übereinkommen zwischen den Wasserkraftwerksbetreibern.
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, und vom 14. März 1995, 94/07/0105). Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0215, vom 9. März 2000, 99/07/0118, und vom 12. Dezember 2002, 2001/07/0056).
Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides des LH vom 7. Dezember 1994 ist vorliegendenfalls nicht eingetreten. Schon damals war Gegenstand der Verfahren das Ausmaß der bewilligten Stationsfallhöhe der Schiffsäge, das Oberwasserstaumaß und die Lage des Oberwasserhaims. Die im von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Bescheid des LH vom 7. Dezember 1994 vertretenen Rechtsansichten binden daher nicht nur die Behörden sondern auch den Verwaltungsgerichtshof. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die mit den Bescheiden aus 1901, 1917 und 1918 bewilligten Maße des Wasserbenutzungsrechts (Nutzfallhöhe von 1,975 m; Oberwasserstaumaß: "30 cm unter der Oberfläche des Kopfnagels am Haimpfahl, welche sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen Pionierkaserne befindet") nach wie vor den aufrechten Rechtsbestand darstellen und die von der Beschwerdeführerin genannten Bescheide aus dem Jahr 1974 bzw. 1977 daran nichts zu verändern vermochten.
Zur Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt a) des Bescheides der BH vom 8. Mai 2003 (Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf Erhöhung der Stationsfallhöhe):
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2000/07/0041). Welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, ist von der Wasserrechtsbehörde (auch) im Wege der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0104, u.v.a.).
Im vorliegenden Verfahren zog die BH bzw. die belangte Behörde zur Klärung dieser Frage einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei, der zu den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen detailliert ausführte, was von der Beschwerdeführerin noch zu ergänzen sei. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals mit den sachverständigen Äußerungen konfrontiert, legte aber keine ergänzenden Unterlagen vor und erklärte dies eben mit der Begründung, dass die Erhöhung des Konsenses bereits rechtskräftig bewilligt und nur eine Korrektur der Wasserbucheintragungen erforderlich sei. Fachlich unterlegte Argumente gegen die Einschätzung des Amtssachverständigen über die Ergänzungsnotwendigkeit der Unterlagen brachte sie nicht vor.
Die Zurückweisung des Antrags erfolgte daher zu Recht; die Beschwerde gegen den Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Bewilligungsantrages abgewiesen wurde, erweist sich somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet.
Zum Abspruch der belangten Behörde über die Berufung gegen Spruchpunkt b) des Bescheides der BH vom 8. Mai 2003 (Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages):
Mit dem den Spruchpunkt b 2.) des Bescheids der BH abändernden Teil des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen.
§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lautet:
"(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung -
sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 94/07/0019, mwN).
Im Verwaltungsverfahren hat sich zuletzt bei der Überprüfung im Jahr 1999 ergeben, dass die Schiffsäge rechtswidrig mit einer zu hohen Nutzfallhöhe betrieben wird. Es wird auch in der Beschwerde angegeben, dass die Anlage bis dato mit konsenswidrigen Staumaßen (zumindest im Unterwasser) bzw. mit einer sich daraus ergebenden konsenswidrigen Nutzfallhöhe von über 2 m betrieben wird.
Für diese Maßnahme wäre die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung notwendig gewesen, was nicht geschehen ist. Dass mit einer inhaltlichen Änderung des bestehenden Konsenses auf die von der Beschwerdeführerin angestrebten Maße (mit welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen ihre Wasserkraftanlage auch tatsächlich betreibt) Auswirkungen auf fremde Rechte verbunden sind, hat sich unzweideutig aus mehreren fachlichen Darstellungen im Laufe der verschiedenen Verwaltungsverfahren ergeben.
Sie erweist sich daher als eine eigenmächtige Neuerung.
Der (mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte) Spruch dieses Alternativauftrags ist allerdings zu unbestimmt, sodass dieser Teil des angefochtenen Bescheides aus nachstehenden Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet wird:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Auftrag nach § 138 Ab. 1 lit. a WRG 1959 so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl. die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz (2000) § 138 E 75, zitierte hg. Judikatur). Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0147, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.
Der Alternativauftrag trägt der Beschwerdeführerin in der Fassung durch den angefochtenen Bescheid auf, "den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, d.h. die Nutzfallhöhe auf 1,975 m zu reduzieren." Hatte die Erstbehörde noch das Oberwasser- bzw. das Unterwasserstaumaß im Auftrag ziffernmäßig genau bezeichnet, entfiel diese Konkretisierung im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass der Oberwasserhaim der Schiffsäge im Laufe der Zeit verloren gegangen und heute nicht mehr eindeutig nachvollziehbar sei.
Das Maß der bewilligten Wasserbenutzung der Schiffsäge definiert sich aber im vorliegenden Fall nicht allein über die genehmigte Nutzfallhöhe, sondern zusätzlich über das höchstzulässige Staumaß im Oberwasser. Zum Zweck der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (allenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung) wäre daher eine Klarstellung darüber erforderlich gewesen, von welcher Höhenkote weg die 1,975 m einzuhalten seien. Diese Festlegung wäre vor allem auch unter dem Aspekt der Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegers unabdingbar gewesen.
Als Motiv für den Entfall der im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Höhenkoten - wobei allerdings auch nicht nachvollziehbar ist, wie die BH zu diesen Höhenangaben kam -, nennt die belangte Behörde den Umstand, dass der von ihr beigezogene Amtsachverständige bekundet habe, dass das Staumaß im Oberwasser "nicht mehr lückenlos nachvollzogen werden könne".
Diese oben wieder gegebene, äußerst knappe Stellungnahme des Amtssachverständigen lässt jegliche Begründung dafür vermissen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen der Amtssachverständige zu diesem Ergebnis kam, wobei das Wort "lückenlos" in diesem Zusammenhang nicht verständlich ist. So gibt es doch genug Anhaltspunkte dafür, dass sich die bewilligte Höhenkote des höchstzulässigen Oberwasserstands ermitteln lassen könnte. So hat sich - wie oben dargelegt wurde - das Maß der Wasserbenutzung seit 1919 nicht geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Wasserbucheintragungen, soweit sie sich auf die ursprüngliche Konsenserteilung beziehen, nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Die Versetzung des Fixpunktes nach dem Wegfall des ursprünglichen Fixpunktes ist aktenkundig. Es existieren Höhenangaben (relativ und in m.ü.A.) sowohl des alten (Kaserneneingang), als auch des neu gesetzten Fixpunktes (Furche auf dem Schartensilo des Sägebetriebs) und auch der Oberkante des Nagelkopfs des alten Haimstocks. In der Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1990 wurden die Höhenkoten dargestellt, auch mit Verweisen auf eine Vermessung vom 18. Juli 1985. Selbst wenn der Fixpunkt bzw. das Haimzeichen nicht mehr existieren sollten, was bezüglich des Haimzeichens im Oberwasser nicht klar ist, so gibt es dennoch aktenkundige Ergebnisse früherer Vermessungen bzw. Höhenkoten (relativ und in m.ü.A.) aller relevanten Wasserbucheintragungen. In der Verhandlung vom 29. Mai 1990 errechnete der Amtssachverständige die Höhen der Staumaße laut Wasserbuch. Zieht man die Höhen der ursprünglichen Wasserbucheintragungen heran, so ist nicht erkennbar, warum das konsentierte Staumaß im Oberwasser nicht mehr "lückenlos" nachvollziehbar sein solle.
Weiters wurde auf fachlicher Ebene mehrfach festgestellt, dass bei der Schiffsäge die Nutzfallhöhe der Stationsfallhöhe entspricht. Das Staumaß im Unterwasser sollte sich im Weg der Subtraktion ermittelt lassen. Der Bewilligungsbescheid für die Matzingau aus 1974 hat dabei - wie bereits dargestellt - außer Betracht zu bleiben.
Es ist daher auf Grund der Angaben im Bescheid und vor dem Hintergrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar, dass eine nähere Darstellung des herzustellenden "gesetzmäßigen Zustandes" gar nicht möglich wäre oder dass die Angabe der Nutzfallhöhe allein für die Konkretisierung dieses gesetzmäßigen Zustandes ausreichte. Der angefochtene Bescheid stellt sich daher in diesem Bereich als nicht ausreichend bestimmt dar; weitere Ermittlungen des diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind in diesem Zusammenhang notwendig.
Das Fehlen dieser Ermittlungen geht auf die unzutreffende Rechtsansicht zurück, dass allein mit der Angabe der Nutzfallhöhe ein dem Bestimmtheitsgebot genügender Auftrag erteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2004
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