Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im hier interessierenden Umfang im Instanzenzug verpflichtet, die Ableitung der häuslichen Abwässer seines landwirtschaftlichen Anwesens in den F.-Bach einzustellen und nicht wieder aufzunehmen, wozu der bestehende Überlauf der Senkgrube bis spätestens 30. April 1994 durch Abmauerung dicht und dauerhaft zu verschließen sei. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
Im erstinstanzlichen Verfahren sei durch einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt worden, daß aus einem Überlauf in der Senkgrube des Anwesens des Beschwerdeführers Abwässer über einen Abwasserkanal, für dessen Dichtheit und Instandhaltung die Gemeinde P. zuständig sei, in den F.-Bach geleitet würden. Der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung, eine für diese Ableitung von Abwässern erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sei der Gemeinde P. erteilt worden, könne nicht beigepflichtet werden. Mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Bescheid vom 22. Jänner 1952 sei der Gemeinde P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage unter bestimmten Bedingungen erteilt worden, wobei auch festgelegt worden sei, daß die häuslichen Abwässer des Anwesens der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers so abgeleitet werden müßten, daß sie keinesfalls auf das Schutzgebiet ablaufen könnten. Die Gemeinde P. habe die Kosten für die Umlegung der Abwasserleitung übernommen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Abwässer des Anwesens des Beschwerdeführers sei weder seinen Rechtsvorgängern noch der Gemeinde P. mit dem betroffenen Bescheid erteilt worden; Gegenstand der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung sei schließlich bloß die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde P. gewesen. Für den Überprüfungsbescheid der bewilligten Wasserversorgungsanlage könne nichts anderes gelten. Wenn in diesem Überprüfungsbescheid festgehalten worden sei, daß den Forderungen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auf Erhaltung des Hausabwasser- und Drainagekanals in einwandfreiem Zustand durch die Gemeinde zu entsprechen sei, liege darin keine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Abwässern. Für die vorgefundene Abwassereinleitung liege eine Bewilligung demnach nicht vor. Auf Altbestand berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil es jedenfalls an der Eintragung einer solchen Berechtigung des Beschwerdeführers im Wasserbuch nach Maßgabe der Bestimmung des § 142 Abs. 1 WRG 1959 fehlen würde. Die vorgefundene Form der Abwasserentsorgung durch Ableitung ohne jegliche Vorreinigung widerspreche dem Stand der Technik und sei deshalb nicht bewilligungsfähig; der erstinstanzliche wasserpolizeiliche Alternativauftrag habe demnach in einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 umgewandelt werden müssen, weil das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer eine Beseitigung der konsenslosen Abwassereinleitung gebiete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt, nicht zur Beseitigung einer nicht als konsenslos zu beurteilenden Abwassereinleitung verhalten zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).
Wie schon im Verwaltungsverfahren, so bestreitet der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde beurteilte Konsenslosigkeit seiner Abwassereinleitung mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahrens über Bewilligung und Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde P. Zutreffend hat die belangte Behörde schon dem Beschwerdeführer die Untauglichkeit dieses Argumentationsansatzes vor Augen geführt. Gegenstand des seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahrens war die von der Gemeinde P. projektierte Wasserversorgungsanlage. Zu deren Schutz nur wurden Vorkehrungen über die Entsorgung von Abwässern aus dem Anwesen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvorgänger angeordnet und die Gemeinde P. als Wasserberechtigte - zur Wasserversorgung - mit den die Abwässer aus dem Anwesen des Beschwerdeführers betreffenden Auflagen belastet. Die der Wasserberechtigten für die Wasserversorgungsanlage erteilten Auflagen schufen keinen Konsens über die Ableitung von Abwässern aus dem Anwesen des Beschwerdeführers. Ein solcher normativer Akt war weder dem Verhandlungsgegenstand des seinerzeitigen Verfahrens nach zu erwarten, noch wurde er gesetzt. Weder Spruch noch Gründe der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bescheide lassen einen wasserrechtsbehördlichen Abspruch solchen Inhalts erkennen, wie ihn der Beschwerdeführer nunmehr der ihm vorgeworfenen Konsenslosigkeit seiner Abwasserableitung entgegenhalten will.
In gleicher Weise fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers über den Altbestandscharakter der vom Beseitigungsauftrag betroffenen Abwassereinleitung. Das Vorliegen einer Wasserbucheintragung nach § 142 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Slg. N.F. Nr. 14.056/A) behauptet der Beschwerdeführer nicht. Aus der von ihm vorgetragenen Auffassung, die Gemeinde P. wäre es gewesen, welche die in der genannten Gesetzesstelle angesprochene Eintragung im Wasserbuch beantragen hätte müssen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Daß die Gemeinde P. solche Wasserbuchanträge gestellt hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, was dem auf Argumente des "Altbestandes" gestützten Beschwerdevorbringen jeglichen Erfolg nehmen muß. Als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages aber wurde der Beschwerdeführer zutreffend herangezogen, weil die Abwässer seines Anwesens es sind, die von niemand anderem als von ihm selbst in wasserrechtlich bewilligungsbedürftiger, aber unbestrittenermaßen nicht bewilligungsfähiger Weise entsorgt werden.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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