Normen
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §9 Abs2;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §9 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Die revisionswerbenden Parteien sind Fischereiberechtigte nach § 15 WRG 1959 in einem Verfahren betreffend eine zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes, die Änderung einer bestehenden Wasserkraftanlage im Bereich der Hochwasserschutzmaßnahmen und die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe.
Die vorliegende Revision nennt als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht eindeutig geklärt und entschieden seien, zuerst die Frage, ob es sich "bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Adaptierung oder Neuerrichtung der Wassernutzungsanlage handelt." Wie bereits die Formulierung dieser Frage zeigt, handelt es sich dabei aber um eine über den Einzelfall nicht hinausgehende rechtliche Beurteilung. Zudem fehlt es an einer Bezugnahme auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der revisionswerbenden Parteien. Diese weisen zwar (an anderer Stelle der Revision) darauf hin, dass die Feststellung, ob eine bloße Adaptierung oder ein Neubau vorliege, für ihre Entschädigungsansprüche relevant sei, übersehen aber, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen zutreffend unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte zurückgewiesen hat.
Die zweite Rechtsfrage bezieht sich auf die von den revisionswerbenden Parteien angenommene Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, aufgrund der Bestimmungen der §§ 30 und 30a WRG 1959 bei Errichtung einer derartigen Wassernutzungsanlage zwingend eine Fischabstiegshilfe vorzuschreiben. Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, 2008/07/0194) aufzeigte, kann der angebliche Widerspruch zur WRRL bzw. zu § 30a WRG 1959 von Fischereiberechtigten nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
Die in der Revision als dritte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formulierte Frage geht dahin, ob nicht "unabhängig von der Parteistellung des Fischereiberechtigten von Amts wegen" die öffentlichen Interessen an der Erreichung bzw. Einhaltung der im WRG 1959 festgesetzten Umweltziele zu berücksichtigen seien. Auch damit zeigen die revisionswerbenden Parteien keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG setzt nämlich voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Wie bereits aus der Fragestellung hervorgeht, geht es den revisionswerbenden Parteien nicht um die Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte; bereits aus diesem Grund wird auch mit dieser Frage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
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