BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §15
BauO NÖ 2014 §17
ROG NÖ 2014 §20
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.219.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend baubehördliches Anzeigeverfahren, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Vorgeschichte
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 22. Februar 2011, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch einer konsenslos errichteten Überdachung einer Freiterrasse, bestehend aus vier Holzstützen und einem Dachstuhl im Ausmaß von 3,45 m x 3,70 m x 2,10 m (an der Traufe) erteilt. Das abzubrechende Objekt befand sich im seitlichen Bauwich zwischen Pool und bestehendem Wohngebäude auf der Liegenschaft EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück). Das abzubrechende Objekt sah wie folgt aus:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***)
Dieser Bescheid durchlief den Instanzenzug und wurde vom Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. ***, (soweit verfahrensrelevant) bestätigt, wobei der VwGH in dieser Entscheidung u.a. wie folgt ausführte:
„Die belangte Behörde, ist gestützt auf den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid und auf dem Boden der Verwaltungsakten, zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Terrassenüberdachung ein mit dem Boden kraftschlüssig - mittels verschraubter Metallschuhe - verbundenes Bauwerk iSd § 4 Z. 3 [NÖ BauO 1996] darstellt. Angesichts der bereits durch die Verschraubung gegebenen kraftschlüssigen Verbindung braucht auf das Beschwerdevorbringen der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung durch das Eigengewicht des Bauwerkes nicht weiter eingegangen werden, zumal die belangte Behörde das Bestehen einer kraftschlüssigen Verbindung auch nicht mit dem Eigengewicht der Terrassenüberdachung begründet hat. Ob die Schrauben relativ leicht auch durch einen Laien entfernt werden könnten, ist nicht von Relevanz. Ebenso unbedenklich ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für die fachgerechte Herstellung der Terrassenüberdachung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Überdachung, etwa auch bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Terrassenüberdachung dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0095, und vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0224).
Es steht unbestritten fest, dass für die Terrassenüberdachung keine Baubewilligung erteilt wurde. Nach den genannten Vorschriften der BO war eine solche auch vor der von der Beschwerdeführerin erwähnten Umwidmung im Jahre 2006 nötig, sodass diese Umwidmung insofern keine Rolle spielt. Vor Erlassung eines Abbruchauftrages ist allerdings grundsätzlich zu prüfen, ob eine Baubewilligung erteilt werden könnte. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0014).
Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung "Grünland-Freihaltefläche" auf. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des ROG über die Unzulässigkeit der Bebauung von Flächen mit der Widmung "Grünland-Freihaltefläche" einer nachträglichen Baubewilligung entgegenstehen. Daher erweist sich diese bauliche Anlage als unzulässig im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 3 BO, weshalb der Auftrag zur Beseitigung der Terrassenüberdachung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung einer Genehmigung zu Recht erging. dass es sich bei diesem Bauwerk um eine bewilligungspflichtige, jedoch konsenslose bauliche Anlage handelte und, dass der Abbruchauftrag dem Grunde nach zu Recht erteilt wurde.“
1.2. Mit Bauanzeige vom 28. Jänner 2014, Zl. ***, zeigte die Beschwerdeführerin das vom Abbruchauftrag betroffene Konstrukt als „Pergola“ oder „Gartenlaube“ im Ausmaß von 3,45 m x 3,70 m x 2,10 m (an der Traufe) an, wobei folgendes Farbfoto vorgelegt wurde:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***)
Mit Bescheid vom 07. März 2014, Zl. ***, wurde die Bauanzeige abgewiesen und die Ausführung des Bauvorhabens rechtskräftig untersagt.
Im Rahmen des nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens wurde der Baubehörde von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 29. September 2014 die Meldung über die Entfernung der Überdachung am 28. September 2014 übermittelt. Die vier mit dem Boden verschraubten Holzsteher samt Querbalken blieben stehen und sah das Objekt wie folgt aus:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, Lichtbild vom 28. September 2014)
1.3. Mit Ansuchen vom 21. Jänner 2015, Zl. ***, wurde seitens der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde I. Instanz die Erteilung einer Bewilligung eines Bestandsplans für das Baugrundstück beantragt, in welchem u.a. eine „Pergola“ mit einer Grundfläche von 11,55 m² und Ausmaßen von 3,30 m x 3,50 m x 2,30 m, einem rückseitigen Windverband und Rankgitter dargestellt war. In der Baubeschreibung wird als Inhalt u.a. die „Aufstellung einer Pergola im Garten, zwischen Haus und Pool“ genannt. Der Bestandsplan stellt sich wie folgt dar, wobei diesem eine Überdachung der Pergola nicht entnehmbar ist:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde *** zur Zahl ***; siehe auch die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11. Februar 2020 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***)
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde *** zur Zahl ***; siehe auch die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11. Februar 2020 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***)
Dieser Bestandsplan wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23. April 2015, Zl. ***, (rechtskräftig) bewilligt.
1.4. An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach der Entfernung der Überdachung am 28. September 2014 (möglicherweise noch am selben Tag, möglicherweise erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014) wurden die vier Holzsteher samt Querbalken neuerlich überdacht. Die Überdachung wurde nunmehr in dunkler Farbe sowie flacher ausgestaltet und darauf insgesamt acht Stück Photovoltaikpaneele montiert. Die Gesamtkonstruktion weist nunmehr ein Ausmaß von 3,70 m x 3,45 m und eine maximale Höhe von 2,82 m auf. Die Überdachung des nunmehrigen Objekts, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, sah ab diesem Zeitpunkt bis dato wie folgt aus:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegender Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***)
1.5. Im Herbst 2018 erlangte die Baubehörde I. Instanz Kenntnis darüber, dass die auf dem Baugrundstück errichtete „Pergola“ neuerlich überdacht und auf der Dachfläche insgesamt acht Stück Photovoltaikpaneele montiert wurden.
Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge mehrfach, erstmalig mit „verfahrenseinleitender Aufforderung" der Behörde I. Instanz vom 03. Dezember 2018, schriftlich aufgefordert, die neuerliche Überdachung der „Pergola“ samt Photovoltaikanlage abzubrechen. (Dieses Verfahren mündete in einem bescheidmäßigen Abbruchauftrag betreffend die Überdachung; eine Beschwerde gegen diesen Abbruch-Bescheid der belangten Behörde ist zur Zahl LVwG-AV-220/001-2020 anhängig.)
Gegenständliches Verfahren
1.6. Das Baugrundstück weist seit dem Zeitpunkt der neuerlichen Überdachung bis dato die Widmung „Grünland – Freihaltefläche“ auf und liegt weder in einer Schutzzone noch in einem erhaltungswürdigen Altortgebiet.
1.7. Mit Bauanzeige vom 26. Juni 2019, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 28. Juni 2019, brachte die Beschwerdeführerin der Baubehörde I. Instanz das Bauvorhaben „Errichtung einer an einer Seite geschlossenen baulichen Anlage, bestehend aus Holz und mit einer Größe von 3,70 m x 3,45 m und einer maximalen Höhe von 2,82 m, zum Zwecke der Montage einer Photovoltaikanlage“ auf dem Baugrundstück zur Kenntnis. Die dieser Anzeige angeschlossene Baubeschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
„Auf oben genanntem Grundstück wird, nach § 15 Abs. 1 Zi. 3b der NÖ BO und nach § 20 Abs. 5 Zi. 1 a, b u. c, des Nö. Raumordnungsgesetz 2014, eine bauliche, an einer Seite geschlossene Anlage errichtet.
Die bauliche Anlage aus Holz hat eine Größe von 3,70 x 3,45 m und eine maximale Höhe von 2,82 m. Eine Schmalseite wird zwecks Stabilität geschlossen.
Durch diese bauliche Anlage werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt.
Das Dach wird als Giebeldach ausgeführt. Auf diesen Dach wird eine Photovoltaik-Anlage mit 8 Modulen (2,6 kwp) montiert.
Erklärung zur Notwendigkeit der baulichen Anlage:
Auf Grund der ‚zerklüfteten‘ Dachfläche ist eine Montage der Anlage auf dem Dach des Bestandsgebäudes nicht möglich.
Die Montage der Anlage an der südseitigen Fassade ist auf Grund der fehlenden Zustimmung des Nachbarn ebenfalls nicht möglich.“
1.8. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10. Juli 2019, zugestellt am 12. Juli 2019, wurde einerseits die Bauanzeige vom 26. Juni 2019 abgewiesen und die Ausführung des Vorhabens untersagt und andererseits Verfahrenskosten von 22,10 Euro (feste Gebühr für Antragsunterlagen) zur Bezahlung vorgeschrieben.
1.9. Aus Anlass der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung änderte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass die Bauanzeige als unzulässig zurückgewiesen werde und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das gegenständliche Vorhaben stelle keine „Pergola“ iSd § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 dar, sondern eine „bauliche Anlage“ iSd § 14 Z 2 leg. cit. Das gegenständliche Vorhaben sei bewilligungspflichtig und könne nicht mit Bauanzeige nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 angezeigt werden.
1.10. Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde, u.a. mit dem Antrag, die „Errichtung einer baulichen Anlage zur Montage einer Photovoltaikanlage“ nicht zu untersagen bzw. „die Errichtung einer baulichen Anlage zur Montage einer Photovoltaikanlage für zulässig“ zu erklären.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. *** und der Bauakten zu den Zahlen *** und *** sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Die Frage, ob im Bestandsplan aus 2015 eine Überdachung der Pergola enthalten (und damit bewilligt wurde) ist nach Einsicht in den mit Bescheid vom 23. April 2015 bewilligten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bestandsplan zu verneinen. Die Nordansicht zeigt eindeutig keine Überdachung. Eine Überdachung ist auch keiner anderen bewilligten Beilage zu diesem Bescheid zu entnehmen.
Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF, lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. […]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
8. […]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. […]
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. […]
2. […]
3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
a) […]
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
– […];
– die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
[…]
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
[…]
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
– dieses Gesetzes,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
– innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
– zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
[…]
§ 17
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
1. […]
[…]
9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 idgF, lautet:
„§ 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. […]
18. Freihalteflächen:
Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.
19. […]
[…]
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland" darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme
a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und
b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und
c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u. dgl.) erreicht werden kann.
Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland". Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden.
2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z 1 lit. b für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen gemäß § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist zulässig.
3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn
a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und
c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und
d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.
Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z 2 erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht.
4. […]“
3.1.2. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – eine baubehördliche Bewilligung des vom Abbruch betroffenen Objekts nicht vorliegt. Dies ergibt sich völlig unzweifelhaft aus den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, die einen Bestandteil des Bescheids vom 23. April 2015 darstellen. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass für das in Rede stehende Objekt eine Bewilligung oder Anzeige vorliegt.
3.1.3. Zum Nichtvorliegen einer „Pergola“:
Die NÖ BO 2014 kennt den Begriff „Pergola“ und zählt diese zu den bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben (vgl. § 17 Z 9 NÖ BO 2014; die folgenden Überlegungen gelten auch für „Pergolen“ iSd NÖ BO 1996). Eine Legaldefinition ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, jedoch setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit „Pergolen“ auseinander (vgl. z.B. VwGH vom 11. Oktober 1990, 90/06/0147; VwGH vom 19. Dezember 1995, 93/05/0143; VwGH vom 19. Jänner 1999, 95/05/0047). Demnach ist unter „Pergola“ „im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, Seite 87 f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold - Gareiß, Bauwörterbuch, 2. Auflage, 1978, 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordneten Querhölzer tragen, definiert.“
Entscheidende Funktion einer „Pergola“ ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine „Pergola“ ist nach oben offen und nicht raumbildend (vgl. u.a. VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0009; VwGH vom23. August 2012, 2010/05/0170, mwN).
Beim angezeigten Bauwerk handelt es sich um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche und auf der Dachfläche montierter Photovoltaikanlage. Da das Objekt somit nicht nach oben offen ist, handelt es sich nicht um eine „Pergola“ im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014. Ob die Überdachung aus Glas, Holz oder sonstigem Material besteht, ist dabei rechtlich nicht von Relevanz.
Selbst wenn man davon ausginge, dass – trotz Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit – mit Bescheid vom 23. April 2015 eine Pergola iSd § 17 NÖ BO 2014 bewilligt wurde, handelt es sich bei dem derzeit auf dem Baugrundstück befindlichen Objekt samt Überdachung und Photovoltaikanlage um ein rechtliches „aliud“, das von baurechtlichen Konsens gemäß dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23. April 2015, Zl. ***, nicht umfasst wäre (zB VwGH vom 25. September 2012, 2011/05/0023 und vom 15. Mai 2012, 2011/05/0073).
3.1.4. Zum Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauwerks:
Gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BO 2014), andernfalls um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die „Pergola“ samt darauf errichteten Dach und Photovoltaikanlage nicht über zumindest zwei Wände verfügt, sodass es sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt. (Insofern gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Konstruktion als „Nebengebäude“ zu beurteilen wäre ins Leere.)
Dass es sich bei der bis 28. September 2014 auf dem Baugrundstück errichtet gewesenen Gesamtkonstruktion, bestehend aus „Pergola“, welche aus vier Holzstützen errichtet wurde, samt Überdachung/Dachstuhl im Gesamtausmaß von 3,45 m x 3,70 m x 2,10 m (an der Traufe), um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 4 Z 4 NÖ BO 1996 handelte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. ***, ebenso wie den Umstand, dass für diese Gesamtkonstruktion zumindest bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Baubewilligung erteilt wurde, festgehalten.
Das angezeigte Vorhaben weist wiederum eine Überdachung auf, wobei nunmehr ein Ausmaß von 3,70 m x 3,45 m und eine maximale Höhe von 2,82 m gegeben ist. Eine rechtlich relevante Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, Zl. ***, entschiedenen, ist somit nicht eingetreten. Insbesondere spielt die leicht veränderte Größe, Neigung und Farbe der Dachkonstruktion sowie die Anbringung von Photovoltaikpaneelen rechtlich keine Rolle.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis ist auch für die gegenständliche Konstruktion festzuhalten, dass es sich gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt. Die „Terrassenüberdachung samt Photovoltaikanlage“ muss bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft (vgl. VwGH vom 27. November 1990, 90/05/0146, mwN) insbesondere zur Gewährleistung der erforderlichen Statik sowie Kippsicherheit kraftschlüssig mit dem Boden verankert sein. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich durch mit dem Boden verschraubte Metallschuhe. Im Übrigen ist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden in Anbetracht der Ausmaße und des Materials der Gesamtkonstruktion schon durch das Eigengewicht dieser Anlage und dem damit einhergehenden Druck auf den Untergrund gewährleistet (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/06/0251, mwN).
Bereits nach dem beabsichtigten Verwendungszweck des Bauwerkes als Überdachung der davon umgebenen Grundfläche ist überdies schon in Anbetracht der zu erwartenden Beanspruchung durch Windkräfte und Schneelasten davon auszugehen, dass für die fachgerechte Herstellung der Überdachung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, gilt es doch Gefahren für Personen oder Sachen, insbesondere durch ein Um- oder Einstürzen oder Schwingungen einer solchen Anlage etwa auch bei Windstößen zu vermeiden und die Terrassenüberdachung kippsicher zu errichten (vgl. VwGH vom 10. Mai 1994, 94/05/0074). Für die Errichtung dieser baulichen Anlage sind demnach jedenfalls maßgebliche Kenntnisse der Statik erforderlich.
Beim angezeigten Vorhaben handelt es sich sohin um eine nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige bauliche Anlage.
Etwaige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Gesamtkonstruktion „Pergola“ samt Dach und Photovoltaikanlage sind der NÖ BO 2014 nicht zu entnehmen.
3.1.5. Das Baugrundstück, auf dem die Beschwerdeführerin das angezeigte Bauvorhaben bereits errichtet hat, ist als Freihaltefläche im Grünland gewidmet. Solche Freihalteflächen sind nach § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Unter Berücksichtigung der Regelung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014, wonach nur im Hinblick auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben nach der NÖ BO 2014 im Grünland eine Beschränkung der Zulässigkeit im Sinne einer Erforderlichkeitsprüfung (unter Berücksichtigung der jeweiligen Widmungsart nach § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014) festgelegt ist, ergibt sich jedoch, dass für bloß meldepflichtige (§ 16 NÖ BO 2014) sowie bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben (§ 17 NÖ BO 2014) eine solche Erforderlichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Derartiges liegt aber aufgrund der dargestellten Bewilligungspflicht des Vorhabens nicht vor.
Mit dem in § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 normierten Verbot der Bebauung wird dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen (vgl. VwGH vom 20. September 2012, 2012/06/0091, zur korrespondierenden Bestimmung des Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996). Das gilt auch für Vorhaben wie das gegenständlich angezeigte und erübrigt sich mit Blick auf die in § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 festgelegte Widmung und der Unzulässigkeit jeglicher Bebauung eine Erforderlichkeitsprüfung nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014. § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 „jedweder“ Bebauung (unabhängig von der Einordnung in bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben) entgegen und macht eine derartige Bauführung in diesem Widmungsbereich unzulässig (vgl. bereits VwGH vom 15. Mai 2012, ***).
Abschließend ist festzuhalten, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch um keine bauliche Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 NÖ ROG 2014 handelt, zumal als bauliche Erweiterung in erster Linie nur ein horizontaler oder vertikaler Zubau an das erhaltenswerte Gebäude im Grünland in Frage kommt (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 § 20 NÖ ROG 2014 Anm 38 [1388]). Ein solcher Zubau liegt gegenständlich nicht vor, handelt es sich doch beim angezeigten Bauvorhaben vielmehr um ein vom erhaltenswerten Gebäude losgelöstes, eigenständiges Bauwerk, dessen Errichtung für die Nutzung des erhaltenswerten Gebäudes auch in keiner Weise erforderlich ist (vgl. auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, Seite 6 der Verhandlungsschrift, wonach die Stromversorgung des Hauptgebäudes auch ohne die Photovoltaikanlage am Dach des gegenständlich angezeigten Vorhabens gesichert ist).
3.1.6. Liegt (wie hier) eine ausdrückliche Bauanzeige vor, so ist diese im Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014 zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BauO 2014 zu untersagen (vgl. das zur Rechtslage nach der NÖ BO 1996 ergangene, aber auf die gegenständliche Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 2013, 2013/05/0050). Dies ist mit dem Baubescheid I. Instanz auch passiert. Zwar wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Bauanzeige zurückgewiesen, aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde nach inhaltlicher Prüfung zur Auffassung gelangt ist, dass das angezeigte Vorhaben den in § 15 Abs. 6 NÖ BO genannten insofern Bestimmungen widerspricht als ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 angezeigt wurde; eine Zurückweisung aufgrund formaler Mängel ist der Begründung nicht zu entnehmen. Der Charakter der angefochtenen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheids eindeutig ableitbar (vgl. zB VwGH vom 27. Februar 2020, Ra 2017/22/0073, oder vom 19. September 2006, 2006/05/0038).
3.1.7. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, da durch den Spruch des angefochtenen Bescheids keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. VwGH vom 19. Juli 2001, 95/12/0119).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und die Frage, ob für Objekte ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht (zB VwGH vom 26. August 2020, Ra 2020/05/0146).
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