VwGH Ro 2020/03/0023

VwGHRo 2020/03/002329.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision von 1. M G, 2. R M, 3. J M, 4. A G, 5. B G, 6. G L, 7. H L, 8. A H, 9. L H, 10. R L, 11. F L, 12. R H, 13. T H, 14. P B, 15. B M und 16. F M, diese in N und 17. A R und 18. J R, beide in A, alle vertreten durch Mag. Ludwig Nowotny, Rechtsanwalt in 4722 Peuerbach, Graben 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2020, Zl. W270 2230486-1/10E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. (FH) Ing. A B in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg
EURallg
MinroG 1999 §82
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs1 Z1
UVPG 2000 Anh2
UVPG 2000 Anh2 KatE
UVPG 2000 Anh2 KatE Z1
UVPG 2000 Anh2 KatE Z2
UVPG 2000 Anh2 Spalte3
UVPG 2000 §1 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 litd
32011L0092 UVP-RL AnhIII
32011L0092 UVP-RL AnhIII Z2 litc sublitvii
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3
62007CJ0142 Ecologistas en Accion-CODA VORAB
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62014CJ0141 Kommission / Bulgarien
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben binnen zwei Wochen der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 jeweils zu gleichen Teilen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde auf Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 fest, dass für das Vorhaben des Mitbeteiligten, in der Gemeinde N einen Hubschrauberlandeplatz einschließlich dazugehöriger Anlagen zu errichten, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP‑G 2000 durchzuführen sei.

2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beabsichtigt sei die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes und weiterer dazu gehörender Anlagen auf näher bezeichneten, als Grünland gewidmeten Grundstücken in der Gemeinde N. Gemäß Anhang 1 Z 14 lit. j UVP‑G 2000 sei für den Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E eine Einzelfallprüfung iSd § 3 Abs. 4 UVP‑G 2000 vorzunehmen. Im verfahrensgegenständlichen Vorhabensgebiet bestehe aber kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder E. Innerhalb eines Umkreises von 300 m um das Vorhaben befänden sich bebaute Grundstücke mit Wohnbauten. Zwei dieser Objekte seien zwar als Bauland gewidmet, würden aber Einzelobjekte darstellen. Weitere (landwirtschaftliche) Bauten befänden sich in der Widmungskategorie Grünland. Es handle sich daher nicht um Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, und daher nicht um ein schützenswertes Gebiet der Kategorie E iSd Anhang 2 zum UVP‑G 2000. Daher sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.

4 Dem legte das BVwG im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

5 Der Mitbeteiligte beabsichtige auf näher genannten Grundstücken (nämlich auf Flächen im Nahebereich des derzeit bebauten Areals) der EZ 140 KG N die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie Einstellhalle, Werkstätte, Tankstelle, Rangierflächen und Rollbahn.

6 Nördlich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens innerhalb eines Radius von 300 m lägen zwei als Grünland gewidmete Grundstücke, auf denen es Bebauung gäbe, sowie ein unbebauter Teil eines ebenfalls als Grünland gewidmeten Grundstücks. Jedenfalls außerhalb dieses Radius lägen weitere Bauten im Grünland, zudem ein Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches über eine Widmung als Bauland (mit der Kategorie „Dorfgebiet“) verfüge.

7 Westlich des Vorhabens lägen innerhalb des 300 m‑Umkreises drei Grundstücke, auf denen Bebauung gegeben sei. Die Grundstücke Nr. 290 und Nr. 303 verfügten über eine partielle Widmung als Bauland („Dorfgebiet“ bzw. „Wohngebiet“). Der dritte Bau liege auf dem Grundstück Nr. 300, welches als Grünland gewidmet sei.

8 Südlich des Vorhabens existiere im 300 m‑Umkreis auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück Bebauung. Bereits außerhalb dieses Umkreises lägen drei weitere als Grünland gewidmete Grundstücke. Vier als Bauland („Dorfgebiet“) gewidmete Grundstücke lägen bereits über 500 m vom streitgegenständlichen Vorhaben entfernt.

9 Das BVwG verwies hinsichtlich der Widmung, Bebauung und Lage der jeweiligen Grundstücke zueinander jeweils auf angeschlossene, den Verfahrensakten bzw. dem Oberösterreichischen Rauminformationssystem (http://www.doris.at ) entnommene und wiedergegebene Pläne.

10 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, nach Anhang 1 Z 14 lit. j UVP‑G 2000 unterliege der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) einer UVP‑Pflicht. Gemäß Anhang 2 des UVP‑G 2000 seien schutzwürdige Gebiete der Kategorie E „Siedlungsgebiete“. Ein Vorhaben liege in einem solchen Siedlungsgebiet, wenn in einem Umkreis von 300 m Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, festgelegt oder ausgewiesen seien, wobei u.a. „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ ausgenommen seien. Dabei handle es sich um eine tatsächliche Ausnahme vom Grundtatbestand. Dafür spreche neben dem Gesetzeswortlaut das vom Gesetzgeber klar erkennbar verfolgte Ziel der Umsetzung der UVP‑Richtlinie durch Berücksichtigung des Auswahlkriteriums „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ iSd Anhang III zur UVP‑RL. Bloße Einzelgehöfte oder Einzelbauten wie auch reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete würden eben noch kein hoch verdichtetes Siedlungsgebiet ausmachen, auch wenn dort eine bestimmte Wohnnutzung möglich sei. Der Gesetzgeber habe mit der Festlegung der Kategorie E in Anhang 2 zum UVP‑G 2000 eine Norm schaffen wollen, der es (nur) auf die faktische Widmungslage und nicht auf die tatsächliche Bebauung ankomme. Grundstücke, die nach dem Oö. ROG als Grünland gewidmet seien, seien vom Anwendungsbereich der Z 1 leg. cit. nicht erfasst. Zwar dürften auch auf diesen Grundstücken Bauwerke errichtet und für Wohnzwecke verwendet werden, sofern dies erforderlich sei, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen (etwa für die Ausübung der Land‑ und Forstwirtschaft). Die Bebauung von als Grünland gewidmeten Grundstücken und die Nutzung für Wohnzwecke sei hier allerdings ein (bloß) nachgeordneter Zweck. Im vorliegenden Fall lägen westlich des Vorhabens („Ö“) im 300 m‑Umkreis die Grundstücke Nr. 290 und Nr. 303, die partiell als Bauland gewidmet seien. Die sonstigen von den Beschwerden der Siedlung „Ö“ zugeordneten Bauten oder Gehöfte lägen auf Grundstücken mit Grünlandwidmung. Diese hätten daher bei der Beurteilung, ob die Ausnahme in Bezug auf „Einzelbauten“ oder „Einzelgehöfte“ erfüllt sei, außer Betracht zu bleiben. Die einzigen als Bauland gewidmeten Grundstücke (Nr. 290 und Nr. 303) stellten bei Betrachtung der Bauten und deren Lage zueinander noch keine Siedlungsform („Streusiedlung“ oder „Weiler“) dar und seien daher nicht als „nahe eines Siedlungsgebiets“ iSv Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 anzusehen. Zudem seien die als Bauland gewidmeten Bereiche nicht nur durch eine Verkehrsfläche, sondern auch durch als Grünland gewidmete Flächen getrennt. In Anbetracht der vorhandenen tatsächlichen Besiedlung und der verbliebenen ‑ als Bauland gewidmeten ‑ freibleibenden Bereiche auf den genannten Grundstücken sei es auch nicht erforderlich zu prüfen, ob eine andere (zulässige) Bebauung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die bloße Betrachtung der beiden Grundstücke spreche klar gegen das Vorliegen eines „Siedlungsgebiets“ und, insbesondere in Anbetracht von Anhang III zur UVP‑RL, eines Gebiets mit „hoher Bevölkerungsdichte“. Ob im Fall der Mitberücksichtigung der Bauten/Gehöfte auf den als Grünland gewidmeten Grundstücken eine anderslautende Beurteilung denkbar wäre, sei sohin irrelevant. Es sei iSv Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 auch nicht von Bedeutung, ob das örtliche Entwicklungskonzept von einem „landwirtschaftlichen Weiler“ ausgehe. Die südlich des Vorhabens innerhalb des 300 m‑Umkreis gelegenen Grundstücke („L“) seien allesamt als Grünland gewidmet. Die nächsten als Bauland gewidmeten Grundstücke befänden sich weit über 300 m vom Vorhaben entfernt und würden auch nicht in gemeinsamer Betrachtung mit den Grundstücken Nr. 290 und Nr. 303 dazu führen, dass die letztgenannten Grundstücke nicht mehr als „Einzelbauten“ oder „Einzelgehöfte“ anzusehen wären. Das Vorhaben liege daher nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E.

11 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, weil es an Rechtsprechung zu den fallbezogen relevanten Fragen, ob bei der Prüfung, ob ein Vorhaben gemäß Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liege, Bauten bzw. Gehöfte im Grünland in jedem Fall unberücksichtigt blieben und ob zwei lediglich durch eine Straße getrennte Grundstücke mit einer partiellen, nicht zusammenhängenden Widmung als Bauland, aber jeweils Bebauung im als Bauland gewidmeten Bereich, noch als „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ anzusehen seien, fehle.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom BVwG zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ‑ ordentliche ‑ Revision.

13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.

14 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die vorliegende Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des BVwG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

17 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU , ABl L 124 vom 25.4.2014, S. 1 (iF auch: UVP‑RL), lauten auszugsweise wie folgt:

„(Erwägungen)

...

(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.

...

(14) Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

...

Artikel 4

...

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchungoder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

...

ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

...

7.a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen mit einer Start‑und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.

...

ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

...

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

...

d) Bau von Flugplätzen (nicht von Anhang I erfasste Projekte);

...

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

...

2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

...

(c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

...

(vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte

...“

18 Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (...)

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt (...).

...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. (...)

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. (...)

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. (...)

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. (...)

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP‑pflichtigen Vorhaben.

(...)

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP‑Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP‑Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

 

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

...

Z 14

...

a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;

...

 

 

...

j) Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

...

    

...

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

...

...

...

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

   

...“

19 Gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 UVP‑G 2000 bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall (unter Berücksichtigung näher genannter Umstände) zu entscheiden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde nach § 3 Abs. 4a UVP‑G 2000 bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.

20 Während für die Neuerrichtung eines Hubschrauberflugplatzes entsprechend dem UVP‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000, das den „Neubau von Flugplätzen“ (mit Ausnahmen für Segelflugfelder und für Hubschrauberflugplätze, die näher genannten öffentlichen Interessen dienten) mit Z 14 lit. a in die Spalte 1 des Anhang 1 einreihte, noch grundsätzlich eine UVP durchzuführen war, erfolgte erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 die im Revisionsfall maßgebliche Änderung: Die Neuerrichtung von Hubschrauberflugplätzen wird nun nicht mehr der Spalte 1 zugeordnet und unterliegt daher keiner generellen UVP‑Pflicht mehr. Vielmehr wurde der Neubau von (nicht öffentlichen Interessen dienenden) Hubschrauberflugplätzen in die Spalte 3 verschoben und ist daher nur dann einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, wenn diese in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (also einem besonderen Schutzgebiet) oder E (in oder nahe Siedlungsgebieten) errichtet werden sollen (Z 14 lit. j). Begründet wurde diese Änderung damit, dass sich die Umweltauswirkungen von Hubschrauberlandeplätzen vor allem in Lärmemissionen äußerten, „die mittelbar die Schutzgüter Mensch und biologische Vielfalt beeinträchtigen können“, weshalb es sachgerecht erscheine, „die UVP‑Pflicht von Hubschrauberlandeplätzen auf jene Vorhaben einzuschränken, die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (zB. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete) oder E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) befinden“ (ErlRV 275 BlgNR 26.GP , 13).

21 Das Prüfkriterium, ob ein Vorhaben „in oder nahe Siedlungsgebieten“ liegt, war schon mit der UVP‑G‑Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, zunächst noch als Fußnote 6 zu Anhang 1 und beschränkt auf einzelne besonders geruchs‑ bzw. lärmbelästigende Vorhaben wie etwa Bergbau (Z 25), Massentierhaltungen (Z 43) und Gerbereien (Z 63), eingefügt worden.

22 Fußnote 6 lautete:

„Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten‑ und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.“

23 In den Materialien (IA 168/A 21. GP ) wird schon im Allgemeinen Teil dargelegt, dass die Novelle der Umsetzung der UVP‑Richtlinie dient (S. 1). Zur in Rede stehenden Änderung wird ‑ auszugsweise ‑ Folgendes (S. 29ff) ausgeführt:

„Zu den Anhängen :

...

Zur UVP - ÄnderungsRL:

Die UVP - ÄnderungsRL regelt die Durchführung einer UVP für bestimmte Vorhaben folgendermaßen:

Für die in Anhang I genannten 21 Projekttypen ist jedenfalls ab den angeführten Schwellenwerten eine UVP durchzuführen.

Der Anhang II besteht aus einer Liste von 82 Projekttypen ohne Schwellenwerte, bei denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jene Projekte einer UVP zu unterwerfen, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 2 Abs. 1). Gemäß Art. 4 Abs. 3 bestimmen die Mitgliedstaaten diese Projekte durch

• Einzelfallprüfung

• Schwellenwerte bzw. Kriterien oder

• eine Kombination aus Einzelfallprüfung und Schwellenwerten bzw. Kriterien.

Bei der Einzelfallprüfung sowie bei der Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der RL zu berücksichtigen.

...

Zur Struktur:

...

Eine klare Definition von schutzwürdigen Gebieten soll die Anwendung erleichtern. Gemäß Anhang 2 werden schutzwürdige Gebiete in vier, nach ökozentrischen bzw. anthropozentrischen Kriterien ausgewählte Kategorien eingeteilt.

Eine derartige Berücksichtigung des Standortes ergibt sich unmittelbar aus dem Anhang III der ÄnderungsRL, der für das Setzen von Schwellenwerten bzw. die Einzelfallprüfung folgende Auswahlkriterien festlegt:

• Anlagen- bzw. technologiebezogene Merkmale des Projektes: Größe, Kumulation mit anderen Projekten, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Stoffe und Technologien.

Diese Auswahlkriterien wurden bei der Festlegung von Schwellenwerten für die jedenfalls UVP ‑ pflichtigen Vorhaben sowie bei der Festlegung sonstiger Kriterien (z.B. Verkehrsbelastung) angewandt.

• Standort des Projektes (Beurteilung der Beeinträchtigung des geographischen Raumes anhand folgender Punkte): bestehende Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, Belastbarkeit der Umwelt (Feuchtgebiete, Bergregionen und Waldgebiete, Reservate und Naturparks, Schutzgebiete, Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen der Europäischen Gemeinschaft bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften)

Diese Auswahlkriterien fanden bei der Bestimmung der Kategorien von schutzwürdigen Gebieten Anwendung.

• Merkmale der potentiellen Auswirkungen (Beurteilung anhand der oben angeführten Kriterien bezüglich der Merkmale und des Standortes der Projekte): Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

Diese Kriterien wurden vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch mittelbar bei der Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien berücksichtigt.

Zu den Kategorien von schutzwürdigen Gebieten (Anhang 2):

Korrespondierend zu den oben genannten geographischen Räumen des Anhanges III wurden Kategorien von schutzwürdigen Gebieten festgelegt. Es wurde versucht, diese Gebiete rechtlich bzw. begrifflich klar abzugrenzen, um Unsicherheiten hinsichtlich der Erfassung bestimmter Vorhaben zu vermeiden.

...

Die in Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte haben kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf. Statt der ökologischen Empfindlichkeit soll hier wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Deshalb kommt für Vorhaben, die insbesondere geruchs- bzw. lärmbelästigend sind, ein zusätzliches Kriterium, die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten, zur Anwendung. Als Definition wird hierzu die Formulierung in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG herangezogen, d.h. es wird auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen Grundstücke (Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; erweitertes Wohngebiet; Gebiete für spezielle Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Seniorenheime etc.) abgestellt.“

24 § 82 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, nach dem eben Gesagten Vorbild für die entsprechende Regelung in Fußnote 6 des Anhangs 1 des UVP‑G 2000, lautete idF BGBl. I Nr. 38/1999 auszugsweise wie folgt:

„Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder ...

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.“

25 Die Definition des „Abbauverbotsbereiches“ iSd § 82 Abs. 1 MinroG wurde vom Gesetzgeber des UVP‑G 2000 also nicht wortident übernommen. Vielmehr wurde hinsichtlich des Tatbestandes „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ in Fußnote 6 des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 festgelegt, dass ‑ in Abweichung von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG ‑ „Einzelgehöfte oder Einzelbauten“ davon ausgenommen sind.

26 Mit der UVP‑G‑Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, schließlich wurde das Kriterium der Lage „in oder nahe Siedlungsgebieten“ von Anhang 1 in Anhang 2 transferiert, dort als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E festgelegt und dessen Definition modifiziert.

27 Die entsprechende Definition der Kategorie E in Anhang 2 lautete nun:

„In oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebiets gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.“

28 Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 648 BlgNR 22. GP , S. 20f) halten dazu (auszugsweise) fest:

„Zu Z 99 und 101 (Anhang 1 Fußnoten 6, 11 und 21 sowie Anhang 2 neue Tabellenzelle):

Die Kategorie ‚Lage in oder nahe Siedlungsgebieten‘ wurde bereits im UVP‑G 2000 auf bestimmte Vorhabenstypen angewendet (Abbau von Locker‑ und Festgestein, Intensivtierhaltungen, Gerbereien). Nun wird sie in Anhang 2 als Kategorie E ‚Siedlungsgebiet‘ bezeichnet und die Definition modifiziert.

Die Kategorie E ‚Siedlungsgebiet‘ zielt ausschließlich auf die Flächenwidmung ab, langfristige Entwicklungsziele, wie sie etwa das örtliche Entwicklungskonzept festlegt, werden von der Kategorie E nicht erfasst. Punkt 2 der gestrichenen Fußnote 6, das erweiterte Wohngebiet, entfällt.

Außerdem wird Punkt 1, Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, durch den Zusatz, dass Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete ausgenommen sind, konkretisiert. Der Zusatz ‚reine‘ bedeutet, dass Mischgebiete von dieser Regelung nicht ausgenommen sind.

...

Unter Punkt 2 (vormals Punkt 3 der gestrichenen Fußnote 6), welcher auf Sondergebiete mit speziellen Einrichtungen abstellt, werden nun Garten- und Kleingartensiedlungen, welche in einigen Raumordnungsgesetzen der Widmungskategorie ‚Grünland‘ unterliegen, aufgenommen.“

29 Im Revisionsfall sind weiters folgende Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015, von Bedeutung:

„§ 2 Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1. den umfassenden Schutz des Klimas und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;

...

3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht, auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung;

...

6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;

7. die Vermeidung von Zersiedelung;

...

§ 21 Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. ...

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);

2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);

...

§ 29 Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen.

§ 30 Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. (...)“

30 Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen strittig, ob das vom Mitbeteiligten geplante Vorhaben (die Errichtung eines Hubschrauberflugplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde N in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E („Siedlungsgebiet“) liegt (Kategorie A kommt fallbezogen unstrittig nicht in Betracht) und somit den Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 lit. j UVP‑G 2000 erfüllt.

31 Das BVwG hat dies (zusammengefasst) deshalb verneint, weil es bei der vorzunehmenden Beurteilung nur auf die Widmung als Bauland und nicht auf die tatsächliche Verwendung ankomme, weshalb im Nahebereich des Vorhabens liegende, zu Wohnzwecken verwendete, aber im Grünland liegende Bauwerke vom Schutzbereich nicht erfasst würden; die einzigen (partiell) im Bauland gelegenen beide Grundstücke (GSt Nr. 290 und GSt Nr. 303), die sich im 300-m-Umkreis des Vorhabens befänden, seien ausgehend von den konkreten örtlichen Verhältnissen als „Einzelbauten“ bzw. „Einzelgehöfte“ zu qualifizieren.

32 Die Revision macht dagegen zusammengefasst folgende vier Argumente geltend:

Ausgehend von den Beurteilungskriterien des Anhangs III der UVP‑Richtlinie, wonach hinsichtlich des Standorts der Projekte insbesondere auch die bestehende und genehmigte Landnutzung sowie der Umstand, ob es sich um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte handle, zu berücksichtigen sei, könne es nicht lediglich auf die Widmung ankommen. Vielmehr müsse entscheidend sein, ob ein Grundstück zulässigerweise bebaut wurde und rechtmäßig zu Wohnzwecken genutzt wird. Würden also rechtmäßig errichtete Wohnbauten im Grünland unberücksichtigt bleiben, stünde eine solche Regelung nicht mit der UVP‑Richtlinie in Einklang.

33 Die Revision bringt weiters vor, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 erfolgte Beschränkung des schutzwürdigen Gebiets auf einen Umkreis von nur 300 m um das Vorhaben sei viel zu gering, weil gerade bei einem Flugbetrieb mit enormer Lärmbelästigung zu rechnen sei und Flugereignisse von Hubschraubern eine sehr markante und auffällige Geräuschsituation darstellten. Vielmehr erscheine hier ein Umkreis von 1 km als angemessen, zumal auch die Ein‑ und Abflugschneisen zu berücksichtigen seien.

34 Darüber hinaus sei nach Auffassung der Revision der Wortlaut der Kategorie E nicht dahin zu verstehen, dass eine „ausdrückliche Baulandwidmung“ bestehen müsse. Dies ergebe sich aus den Ausnahmebestimmungen, wonach „reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten“ ausgenommen seien. Da nämlich Einzelgehöfte meist im Grünland errichtet würden, sei daraus zu schließen, dass als „Bauland“ jene Grundfläche zu verstehen sei, auf der ‑ unabhängig von der Widmung ‑ Häuser errichtet werden dürften.

35 Schließlich macht die Revision geltend, dass sich im örtlichen Nahebereich des Vorhabens ohnehin zwei Häuser mit einer Baulandwidmung befänden. Diese hätten entgegen der Auffassung des BVwG nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie wegen ihrer örtlichen Nähe zueinander (sie seien voneinander nur rund 30 m entfernt) und zu einem weiteren Haus in Ö, das weniger als 100 m entfernt (wenngleich im Grünland) liege, nicht als Einzelbauten zu qualifizieren seien, sondern einen „Weiler“ und damit ein „Siedlungsgebiet“ iSd Kategorie E darstellten.

36 Einzugehen ist zunächst auf den ersten Revisionseinwand, mit dem der Sache nach geltend gemacht wird, die Rechtsansicht des BVwG sei mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen:

37 Durch das UVP‑G 2000 wird die UVP‑RL umgesetzt (§ 1 Abs. 2 UVP‑G 2000). Die UVP‑RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der für Projekte des Anhangs II vorzunehmenden Einzelfalluntersuchung bzw. Festlegung von Schwellenwerten und Kriterien für die Beurteilung einer UVP‑Pflicht die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 der UVP‑RL). Anhang III erfordert u.a. eine standortbezogene Beurteilung der ökologischen Empfindlichkeit der durch ein Projekt möglicherweise beeinträchtigten geografischen Räume, wobei insbesondere auf die „bestehende und genehmigte Landnutzung“ (lit. a) sowie die „Belastbarkeit der Natur“ (lit. c) abzustellen ist, und dabei u.a. „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ (sub.lit. vii) besonders zu berücksichtigen sind.

38 Mit der in Anhang 2 zum UVP‑G 2000 genannten Kategorie E („Siedlungsgebiet“) sollte dem in Anhang III zur UVP‑RL normierten Auswahlkriterium „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ Rechnung getragen werden (IA 168/A 21. GP , S. 31f). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Gegebenenfalls ‑ etwa bei einer mit den Anforderungen der UVP‑RL unvereinbaren Festlegung nationaler Schwellenwerte bzw. Kriterien ‑ wäre zudem aufgrund unmittelbarer Wirkung von Bestimmungen der UVP‑RL die erforderliche Einzelfallprüfung auch unabhängig von den Regelungen des nationalen Rechts vorzunehmen (vgl. EuGH 21.3.2013, Rs C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz 48).

39 Der Revision ist daher insofern zuzustimmen, als der Begriff „Siedlungsgebiet“ iSv Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).

40 Der Bau von Flugplätzen mit ‑ wie hier ‑ einer Start‑ und Landebahngrundlänge von weniger als 2100 m ist als Projekt des Anhangs II (Z 10 lit. d) zur UVP‑RL zu qualifizieren. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP‑RL bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Mit dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mwN; EuGH 14.1.2016, Rs C‑141/14, Kommission/Bulgarien, Rz. 92). Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP‑RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (vgl. EuGH 21.3.2013, Rs C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz. 29). Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP‑RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zur UVP‑RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. etwa EuGH 28.2.2018, Rs C‑117/17, Comune di Castelbellino, Rz. 38f, mwN).

41 In Bezug auf den Standort der Projekte stellt die Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit u.a. einer besonderen Berücksichtigung der „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ (Anhang III Z 2 lit. c sublit. vii UVP‑RL) bedarf, ein solches Kriterium dar, das die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zu berücksichtigen haben (vgl. [noch zur RL 85/337/EWG idF RL 97/11/EG ] EuGH 25.7.2008, Rs C‑142/07, Ecologistas en Acción‑CODA, Rz. 40, zu Vorhaben im Zusammenhang mit einer Ringstraße in Madrid; vgl. EuGH 21.3.2013, Rs C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz. 32, zur Erweiterung der Infrastruktur des Flughafens Salzburg; vgl. auch VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Der EuGH wies in Bezug auf dieses Kriterium darauf hin, dass Städte wegen der Bevölkerungsdichte und bestehender Umweltbelastungen, aber auch hinsichtlich etwaiger Stätten von historischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung insoweit besonders sensibel sind (vgl. EuGH 25.7.2008, Rs C‑142/07, Ecologistas en Acción‑CODA, Rz. 43).

42 Der nationale Gesetzgeber hat durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete in Anhang 2 zum UVP‑G 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Bei der Umsetzung der Anforderung, „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ iSv Anhang III Z 2 lit. c sublit. vii UVP‑RL besonders zu berücksichtigen, hat er sich ‑ mit der Einführung der Kategorie E in Anhang 2 („Siedlungsgebiet“) ‑ dafür entschieden, als Kriterium für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung darauf abzustellen, ob das Vorhaben ‑ hier: der Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber ‑ in einem Siedlungsgebiet oder im Nahebereich eines solchen erfolgen soll. Wenn der Bundesgesetzgeber nun zur Definition dieses Begriffes darauf abstellt, ob die in einem bestimmten Umkreis um das Vorhaben gelegenen Grundstücke nach den jeweils geltenden Raumordnungsgesetzen der Länder als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgenommen reine Gewerbe‑, Betriebs‑ oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten (Z 1), oder als Sondergebiete für spezielle schützenswerte Einrichtungen (Z 2) gewidmet sind, ist nicht ersichtlich, dass Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte in Verfahren nach dem UVP‑G 2000 nicht hinreichend Berücksichtigung finden, wie im Folgenden (bei Behandlung des dritten Revisionsgrunds) zu zeigen ist:

43 Der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber ist nach dem bisher Gesagten dann (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) als Vorhaben iSd Anhanges 1 Z 14 lit. j (Spalte 3) UVP‑G 2000 zu qualifizieren, wenn das Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A („besonderes Schutzgebiet“) oder E („Siedlungsgebiet“) liegt. Von der Kategorie E werden Siedlungsgebiete und deren Nahebereiche erfasst. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt nach der Legaldefinition des Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 grundsätzlich (ausgenommen reine Gewerbe‑, Betriebs‑ und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, „festgelegt oder ausgewiesen“ sind.

44 Schon der Gesetzeswortlaut spricht also dafür, dass es hierbei auf die Widmung der Grundstücke als „Bauland“ ankommt. Dies wird durch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu den UVP‑G‑Novellen BGBl. I Nr. 89/2000 (IA 168/A 21. GP , S. 31f) und BGBl. I Nr. 153/2004 (ErlRV 648 BlgNR 22. GP , S. 20f) untermauert, die darauf hinweisen, dass für das Vorliegen eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E ausschließlich die Flächenwidmung der im Vorhabensgebiet liegenden Grundstücke maßgeblich ist. Grundstücke, die nicht als „Bauland“ festgelegt oder ausgewiesen sind, haben daher bei der Beurteilung iSv Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 außer Betracht zu bleiben, und zwar selbst dann, wenn auf diesen Wohnbauten errichtet werden dürfen oder bereits (in zulässiger Weise) errichtet wurden.

45 Diese Auslegung entspricht auch der zum Begriff des „Abbauverbotsbereiches“ nach § 82 Abs. 1 MinroG (der als Vorlage für die Definition des „Siedlungsgebietes“ diente) ergangenen Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abstellen. Diese legistische Anknüpfung des MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind. Dass diese Anknüpfung an das Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und in der des Verwaltungsgerichtshofs bereits mehrfach verneint (vgl. VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

46 Zur Frage, was als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ zu qualifizieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken ‑ ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen ‑ zulässig ist. Es muss sich daher um eine „Baulandkategorie“, also eine Unterart des „Baulandes“ handeln (vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie „Grünland“ oder „Freiland“ stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine „Baulandkategorie“ dar (vgl. für den vorliegenden Fall § 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994; vgl. weiters etwa § 20 Abs. 1 NÖ ROG 2014; § 33 Abs. 1 StROG; § 41 Abs. 1 TROG 2016).

47 Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG nachgebildeten Grundtatbestand der Z 1 in Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVP‑G 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Z 1 leg. cit. ein von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des „Siedlungsgebietes“ sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet. Wie bereits dargelegt, wurde das Kriterium „Siedlungsgebiet“ mit der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 in den Anhang 2 des UVP‑G 2000 transferiert und dessen Definition verändert. Dabei wurden u.a. Garten‑ und Kleingartensiedlungen in die Z 2 der Kategorie E, die Gebiete mit speziellen Einrichtungen wie Kindergärten, Friedhöfe und Parkanlagen beinhaltet, neu aufgenommen. Die Erläuterungen (RV 648 BlgNR 22. GP , S. 21) führen dazu aus, dass Garten‑ und Kleingartensiedlungen „in einigen Raumordnungsgesetzen der Widmungskategorie ‚Grünland‘ unterliegen“ (vgl. etwa § 4 Abs. 2 lit. A sublit. b Z 3 Wr. BauO); sie wären also von der Z 1 mit ihrer Baulandwidmung nicht erfasst. Würde man der Ansicht der Revision folgen, wonach auch als Grünland ausgewiesene Grundstücke, auf denen Bauten zu Wohnzwecken errichtet werden dürfen, vom Tatbestand der Z 1 der Kategorie E erfasst seien, wäre die Festlegung von „Garten‑ und Kleingartensiedlungen“ als Sondergebiet iSd Z 2 leg. cit. überflüssig. Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

48 Auch die Argumentation der Revision, die in Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 normierten Ausnahmen sprächen für ihre Rechtsansicht, verfängt nicht: In Bezug auf die in Z 1 leg. cit. normierte Ausnahme für reine Gewerbe‑, Betriebs‑ oder Industriegebiete genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Gebiete nach den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder eine Unterart des „Baulandes“ darstellen (vgl. § 21 Abs. 2 Z 6 und 7 Oö. ROG 1994; vgl. weiters § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ ROG 2014; § 30 Abs. 1 Z 6 bis 8 Slbg. ROG 2009; § 4 Abs. 2 lit. C sublit. d Wr. BauO). Zum Revisionsvorbringen, Einzelhöfe würden meist im Grünland errichtet werden, weswegen die Ausnahme in Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP‑G 2000 nicht nur auf Baulandwidmungen abstelle, ist ‑ schon mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ‑ zu erwidern, dass (auch) auf als Bauland gewidmeten Flächen Einzelbauten und Einzelgehöfte existieren können. Während also (Einzel‑) Wohnbauten im Grünland, wie bereits dargelegt, generell nicht als Siedlungsgebiet iSv Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 zu qualifizieren sind, wird mit der in Z 1 leg. cit. normierten Ausnahme für Einzelbauten und ‑gehöfte festgelegt, dass derartige Bauten, selbst wenn diese auf einer als „Bauland“ ausgewiesenen Fläche stehen, ebenfalls noch kein schützenswertes Siedlungsgebiet iSv Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 begründen.

49 Die Errichtung bzw. Verwendung von ‑ wie hier ‑ im Grünland stehenden Bauten zu Wohnzwecken kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. etwa § 30 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994). Die Nutzung von im Grünland oder Freiland errichteten Bauten zu Wohnzwecken steht dabei jedoch ‑ anders als in ausgewiesenen Wohngebieten ‑ nicht im Vordergrund, sondern dient lediglich der bestimmungsgemäßen Nutzung der als Grünland gewidmeten Flächen (wie etwa der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist bei der Prüfung, ob im Grünland Wohnbauten errichtet werden dürfen, ein strenger Maßstab anzulegen, um verhindern zu können, dass ungeachtet der Bestimmungen über die Flächenwidmung eine Zersiedelung der für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen erfolgt (vgl. VwGH 20.5.2003, 2002/05/1025, mwN). Die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses auf als Grünland ausgewiesenen Grundstücken stellt daher einen bloß nachgeordneten Zweck dar und ist nur unter bestimmten, in den Raumordnungsgesetzen eng gefassten Voraussetzungen zulässig. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen der Länder eine Zersiedelung der Landschaft, etwa durch die Errichtung von Wohnbauten im Grünland, gerade vermieden werden soll (vgl. § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994; § 2 Abs. 1 Z 7 K‑ROG; § 3 Abs. 1 Z 2 StROG; VwGH 19.9.2000, 98/05/0100; vgl. zur die Zersiedelung fördernde Wohnbautätigkeit im Grünland auch VfGH 30.9.1995, B1535/94).

50 Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als unvertretbar, wenn der Bundesgesetzgeber ‑ mit seiner Anknüpfung an die Widmungskategorie Bauland (vgl. Anhang 2 Kategorie E Z 2 UVP‑G 2000) ‑ davon ausgeht, dass auf als Grünland gewidmeten Flächen in der Regel keine „hohe Bevölkerungsdichte“ iSd UVP‑RL vorhanden ist. Dass auch in diesen Gebieten siedlungsähnliche Strukturen existieren können, schadet in diesem Zusammenhang nicht.

51 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass mit der vom nationalen Gesetzgeber vorgenommenen Festlegung des schützenswerten Gebietes „Siedlungsgebiet“ in Anhang 2 zum UVP‑G 2000, wonach als Grünland ausgewiesene Flächen bei der Beurteilung des Vorliegens eines Siedlungsgebietes außer Betracht zu bleiben haben, der unionsrechtlich eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Im Übrigen: Dass etwa fallbezogen vom gegenständlichen Vorhaben „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ iSd UVP‑RL betroffen wären, wird von der Revision gar nicht vorgebracht und ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes auch nicht erkennbar.

52 Der Anregung der Revision auf Einleitung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens war daher nicht zu folgen.

53 Das ‑ erstmals in der Revision erstattete ‑ Vorbringen, die in Anhang 2 Kategorie E UVP‑G 2000 normierte Beschränkung des schutzwürdigen Siedlungsgebietes auf einen Umkreis von 300 m um das Vorhaben sei gerade im Hinblick auf Hubschrauberlandeplätze zu gering, ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht zielführend. Abgesehen davon wird von der Revision nicht konkret behauptet, dass mit dieser Festlegung der unionsrechtlich eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden wäre. Es ist auch nicht zu sehen, dass mit dieser Normierung des nationalen Gesetzgebers etwa sämtliche Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, womit der Wertungsspielraum im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH überschritten wäre.

54 Einzugehen bleibt auf den (vierten) Revisionseinwand, die beiden im 300‑m‑Umkreis des Vorhabens im Bauland liegenden Wohnbauten seien entgegen der Auffassung des BVwG nicht als „Einzelbauten“ zu qualifizieren, bildeten vielmehr gemeinsam einen „Weiler“ und somit ein Siedlungsgebiet iSd Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP‑G 2000.

55 Zunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum Begriff „Siedlungsgebiet“ iSd UVP‑G 2000 nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, weshalb ‑ in Abweichung von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG ‑ Einzelbauten und Einzelgehöfte von der Definition des „Siedlungsgebietes“ ausgenommen sind. Festzuhalten ist aber, dass die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000, mit der die Lage „in oder nahe Siedlungsgebieten“ als relevantes Kriterium für eine UVP‑Pflicht nach Spalte 3 des Anhangs 2 ‑ samt Definition des Nahebereichs mit Anknüpfung an die Widmung und der in Rede stehenden Ausnahme für „Einzelgehöfte oder Einzelbauten“ ‑ festgelegt wurde, mehrfach auf das Erfordernis einer Umsetzung der UVP‑RL verweisen. So wird etwa ausdrücklich ausgeführt, dass zwar „die im Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf“ hätten, dass damit „statt der ökologischen Empfindlichkeit wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen“ werden wolle, weshalb „als zusätzliches Kriterium die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten“ zur Anwendung kommen solle. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass auch diese Festlegung in Umsetzung der in Anhang III zur UVP‑RL normierten Kriterien (konkret: der Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit der die erwähnte Ausnahme beinhaltenden Definition den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen wollte, wonach von den Mitgliedstaaten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte besonders zu berücksichtigen sind.

56 Dieser Umstand (Wille zur Umsetzung der UVP-RL) ist daher entscheidender Parameter bei der Auslegung des Begriffs „Siedlungsgebiets“ wie auch der damit einhergehenden Ausnahmeregelung für „Einzelgehöfte oder Einzelbauten“, nicht aber (entgegen der Revision) ein „enzyklopädisches Verständnis“ oder gar ein lokaler Sprachgebrauch.

57 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass die Beurteilung des BVwG, die beiden im 300‑m‑Umkreis gelegenen, im Bauland errichteten Wohnhäuser seien von der in Rede stehenden Ausnahme („Einzelgehöfte oder Einzelbauten“) erfasst, unzutreffend wäre:

58 Die Revision macht im Wesentlichen geltend, die beiden im Bauland errichteten Wohnhäuser befänden sich nur rund 30 m voneinander entfernt und es liege auch das dritte ‑ im Grünland stehende ‑ Haus des „Weiler“ Ö weniger als 100 m von diesen beiden entfernt. Daher sei laut Wikipedia‑Eintrag zum Begriff „Einzelsiedlung“ von einer Gruppensiedlung auszugehen.

59 Nach den Feststellungen des BVwG befinden sich im 300 m‑Umkreis westlich des gegenständlichen Vorhabens die beiden bebauten Grundstücke Nr. 290 und Nr. 303 (Ö 2 bzw. Ö 1), die über eine partielle Widmung als „Dorfgebiet“ bzw. „Wohngebiet“ (wobei es sich um Unterarten des „Baulandes“ ‑ vgl. § 21 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. ROG 1994 ‑ handelt) verfügen.

60 Zwar befinden sich, wie die Revision insofern zutreffend ausführt, die auf den besagten Grundstücken jeweils errichteten Gebäude in relativer Nähe zueinander, und es liegt ein drittes Haus (Ö 3) weniger als 100 m davon entfernt (im Grünland).Zu beachten ist aber, dass die als Bauland gewidmeten Bereiche der Grundstücke nach den (unbestrittenen) Ausführungen des BVwG nicht nur durch eine Verkehrsfläche, sondern auch durch als Grünland gewidmete Flächen getrennt sind. Darüber hinaus ist den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Auszügen aus dem Oö. Rauminformationssystem zu entnehmen, dass die punktuell als „Dorfgebiet“ bzw. „Wohngebiet“ gewidmeten Flächen auch sonst nirgends an Bauland angrenzen, sondern allseits von Grünland oder Verkehrsflächen umgeben sind. Dies spricht gegen die Annahme des Vorliegens eines Siedlungsgebietes (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 2.2.1993, 92/05/0265; 2.2.1993, 92/05/0266; 29.3.2001, 99/06/0128).

61 Dem BVwG ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass die in Rede stehenden Gebäude selbst bei gemeinsamer Betrachtung bloß als „Einzelbauten“ zu qualifizieren sind und somit kein „Siedlungsgebiet“ iSd Anhang 2 Kategorie E begründen.

62 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

63 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das BVwG ‑ ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC ‑ eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, mwN).

64 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2021

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