Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Ambulanzflüge:
Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.
Bergungsausrüstung:
Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen – je nach Art des Einsatzes – erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.
Bergungsspezialisten:
Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie (Anm.: richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.
Notfallspatienten:
Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.
Rettungsflüge:
Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar
- a) zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
- b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
- c) zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
- d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Feuerwehrmann, Rettungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR40036117
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