II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN
Besatzung
§ 3.
(1) Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen zumindest Inhaber von Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen mit den zur Flugdurchführung erforderlichen Berechtigungen sein.
(2) Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen über eine ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen auch unter ungünstigen Wetterbedingungen und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.
(3) Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen, die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sein müssen.
Schlagworte
Ambulanzflug
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR12149688
alte Dokumentnummer
N9198514404L
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