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§ 3 ZARV 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1985

II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN

Besatzung

§ 3.

(1) Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen zumindest Inhaber von Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen mit den zur Flugdurchführung erforderlichen Berechtigungen sein.

(2) Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen über eine ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen auch unter ungünstigen Wetterbedingungen und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.

(3) Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen, die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sein müssen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR12149688

alte Dokumentnummer

N9198514404L

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