VwGH 92/05/0265

VwGH92/05/02652.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde Altmünster, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 1992, Zl. BauR-P-014049/6-1992 Sch/Schn, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §2 Abs11 Z3;
ROG OÖ 1972 §21 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §2 Abs11 Z3;
ROG OÖ 1972 §21 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 3. September 1992 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde unter Berufung auf § 21 Abs. 6 lit. a und e des OÖ. Raumordnungsgesetzes die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 39 versagt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß die erwähnte Änderung des Flächenwidmungsplanes den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z. 4 und 5, Abs. 7, Abs. 11 Z. 1 und 3, § 16 Abs. 1 des OÖ. Raumordnungsgesetzes sowie dem OÖ. Naturschutzgesetz 1982 widerspreche, "weil die Ausweisung eines isolierten Wohngebietes an einem Flußufer im krassen Widerspruch zu den Intentionen des Raumordnungsgesetzes steht". Die beschwerdeführende Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 1992 keine Gründe angeführt, welche die Stichhaltigkeit der mitgeteilten Versagungsgründe hätte in Frage stellen können. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, daß in den letzten Jahren an dem in Rede stehenden Bauplatz, auf welchen sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes beziehe, keine Hochwasserschäden zu verzeichnen gewesen seien. Im übrigen habe die beschwerdeführende Gemeinde keine neuen Gesichtspunkte aufzeigen können, die zu einer Revision der fachlichen Stellungnahmen hätte führen können. Auch die Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus dem Jahre 1968 sei kein Grund für eine Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes, da sich die Beurteilungskriterien für Bauland in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten. In diesem Zusammenhang werde auf das bereits einmal unter der Änderungs-Nr. 19 durchgeführte Verfahren für dieses Grundstück hingewiesen. Im Hinblick auf die der beschwerdeführenden Gemeinde bereits mitgeteilten und sohin bekannten Verstöße gegen die Raumordnungsgrundsätze und gegen gesetzliche Bestimmungen, die zufolge des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens weiterhin bestehen blieben, sehe sich die Aufsichtsbehörde veranlaßt, der vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossenen Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 39 aus den Gründen des § 21 Abs. 6 lit. a und e des OÖ. Raumordnungsgesetzes die Genehmigung zu versagen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 3 des OÖ. Raumordnungsgesetzes gelten für das Verfahren über die Änderung der Flächenwidmungspläne die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 4 bis 10 sinngemäß.

Zufolge § 21 Abs. 6 leg. cit. darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Plan a) den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2) widerspricht; b) einem Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 1) widerspricht; c) einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 widerspricht; d) die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde; oder e) gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

Zufolge § 2 Abs. 11 leg. cit. ist auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende Ordnung der Landschaft durch deren Erhaltung, Gestaltung und Pflege durch folgende Zielsetzungen soweit als möglich Bedacht zu nehmen:

...

3. Eine Durchsetzung der Landschaft mit Siedlungssplittern (Zersiedelung) soll verhindern werden.

Die belangte Behörde hat der von der beschwerdeführenden Gemeinde im Gegenstande beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprechend der bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen deshalb die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, weil "die Ausweisung eines isolierten Wohngebietes an einem Flußufer im krassen Widerspruch zu den Intentionen des Raumordnungsgesetzes steht".

Der Gerichtshof kann dieser Auffassung der belangten Behörde nicht entgegentreten, weil sich aus den Verwaltungsakten ergibt, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes lediglich ein einziges, ca. 771 m2 großes Areal betrifft, welches auf der einen Seite unmittelbar an der Krümmung eines Flusses und auf der anderen Seite neben einer Landstraße, also nahezu in einem als Enklave zu bezeichnenden Bereich gelegen ist, weshalb diese Fläche im Falle der Bebauung als typischer, im Sinne des § 2 Abs. 11 Z. 3 leg. cit. ausdrücklich zu vermeidender "Siedlungssplitter" anzusehen wäre. Daran vermag auch der im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegebene Hinweis der beschwerdeführenden Gemeinde nichts zu ändern, daß "sich in unmittelbarer Nähe mehrere Objekte befinden", weil dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Plan entnommen werden kann, daß das von der geplanten Umwidmung betroffene Grundstück an keiner Stelle an bereits gewidmetes Bauland-Wohngebiet angrenzt und überdies lediglich im Westen, jenseits des Flußufers, und damit durch ein Gewässer getrennt, eine als Wohngebiet gewidmete Fläche liegt, sodaß von einer punktuellen Widmung ausgegangen werden muß, die als typische Zersiedelungsmaßnahme zu qualifizieren ist (vgl. das ebenfalls zum OÖ. Raumordnungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0093). An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand nichts ändern, daß "entlang der gesamten Landesstraße ... Bauland-Wohngebiete immer wieder ausgewiesen sind".

Die beschwerdeführende Gemeinde kann auch mit ihrem Hinweis auf die bereits im Jahre 1968 erfolgte Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil bei der von der belangten Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit den wiedergegebenen Bestimmungen der geltenden Fassung des OÖ. Raumordnungsgesetzes aus dem Jahre 1972 vereinbar ist, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung auf diesen Umstand nicht Bedacht zu nehmen war, und im übrigen im Spruch des Bauplatzerklärungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 1968 ausdrücklich festgehalten worden ist, daß die erteilte Genehmigung u.a. unwirksam wird, wenn binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides im Falle der Schaffung von Bauplätzen mit der Bebauung nicht begonnen worden ist.

Die belangte Behörde hat daher die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragte Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes schon wegen des aufgezeigten Widerspruches zu dem Raumordnungsgrundsatz des § 2 Abs. 11 Z. 3 des OÖ. Raumordnungsgesetzes mit Recht versagt, sodaß nicht mehr zu erörtern war, ob die sonstigen Grundsätze des § 2 leg. cit. einer solchen Genehmigung nicht entgegenstehen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher auch nicht damit begründet werden, daß es nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde "im gesamten Gemeindegebiet ... äußerst schwierig ist, Bauland zu finden", und daher "wie im konkreten Fall, Kinder zumeist darauf angewiesen sind, daß ihnen von ihren Eltern Liegenschaften zur Verfügung gestellt werden können". Selbst wenn solche Umstände als "soziale Bedürfnisse der Bevölkerung" im Sinne des § 1 Abs. 2 des OÖ. Raumordnungsgesetzes zu qualifizieren wären, würde dies nichts daran ändern, daß der von der belangten Behörde für die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gemeinde herangezogene Grundsatz des Raumordnungsgesetzes jedenfalls erfüllt sein muß, um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes als zulässig ansehen zu können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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