VwGH 99/06/0128

VwGH99/06/012829.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der Gemeinde U, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juli 1999, Zl. Ve1-546-733/4-3 vA, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 67 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 108 Abs. 4 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Tir 1997 §108 Abs4 lita;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §108 Abs4 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 1999 wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend drei näher angeführte Grundflächen von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 5 Tir. Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997) beschlossen. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Überprüfung dieser Flächenwidmungsplanänderung führte der herangezogene Amtssachverständige in raumordnungsfachlicher Hinsicht aus, dass sich der in Frage stehende Bereich rund 1,5 km südwestlich des Ortszentrums und rund 750 m südwestlich des nächstgelegenen gewidmeten Siedlungsansatzes an der B 111 befinde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade dieser entlegene Bereich für eine nicht landwirtschaftliche bauliche Entwicklung herangezogen werden solle (außer dem Privatinteresse des Widmungswerbers). Diese Planung stehe mit einigen Zielen der örtlichen Raumplanung im krassen Widerspruch (wie keine geordnete bauliche Entwicklung, fehlende oder mangelhafte Infrastruktur wie Kanal, Wasser, Straße, Widerspruch zur Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlicher Flächen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, Verteuerung der Kosten für die Gemeinde auf Grund der Zersiedelung). Die beschwerdeführende Gemeinde nahm zu diesem ihr übermittelten Gutachten nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 67 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 108 Abs. 4 lit. a TROG 1997 versagt. Diese Entscheidung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen unter Berufung auf das als schlüssig erachtete Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen damit begründet, dass die vorliegende Widmungsänderung eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde nicht erwarten lasse. Die Widmungsänderung stelle sich auf Grund der Entfernung vom bestehenden Bauland als reine Inselwidmung dar. Die Widmungsänderung könne auch nicht als erster Schritt einer großräumigeren Baulandausweisung im gegenständlichen Bereich angesehen werden. Die abgesetzte Lage, das Fehlen entsprechender infrastruktureller Einrichtungen (insbesondere fehlende abwassertechnische Erschließung) sprächen gegen die Schaffung eines neuen Siedlungsansatzes in diesem Bereich. Die vorliegende Baulandwidmung zur Ermöglichung der Errichtung eines Doppelwohnhauses würde daher zu einer Zersiedelung der Landschaft führen. Es bestehe daher ein Widerspruch zu den örtlichen Raumordnungszielen. Darüber hinaus könne auch ein öffentliches Interesse an der Widmungsänderung nicht erkannt werden und sei ein solches auch seitens der Gemeinde nicht dargelegt worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik dazu eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10 i.d.F. LGBl. Nr. 28/1997 (TROG 1997), darf der Flächenwidmungsplan bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes nur geändert werden, wenn

"a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;

b) die Änderung eine Festlegung nach § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. c, d oder e vorliegen."

Gemäß § 67 Abs. 1 TROG 1997 i.d.F. LGBl. Nr. 21/1998 ist u. a. der Flächenwidmungsplan nach der Beschlussfassung des Gemeinderates unter Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gemäß § 67 Abs. 2 TROG 1997 ist dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung u.a. zu versagen, wenn es

"e) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen;

f) eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde."

Gemäß § 67 Abs. 3 leg. cit. ist dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon im Hinblick darauf als rechtmäßig, dass kein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund im Sinne des § 108 Abs. 4 lit. a TROG 1997 erkennbar ist. Die Schaffung von Bauland in 1,5 km Entfernung vom Ortszentrum und rund 750 m vom nächstgelegenen gewidmeten Siedlungsansatz, um den Kindern der Inhaber eines landwirtschaftlichen Hofes zu ermöglichen, in unmittelbarer Nähe des elterlichen Hofes ein Doppelwohnhaus zu errichten, stellt keinen wichtigen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund dar. Sofern die beschwerdeführende Gemeinde nunmehr in der Beschwerde in diesem Zusammenhang den Versuch unternimmt, ein wichtiges öffentliches Interesse im Hinblick auf die dargestellte negative Bevölkerungsentwicklung geltend zu machen, handelt es sich um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, das im Lichte des vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG im Falle eines mängelfreien Verfahrens abgeleiteten Neuerungsverbots keine Berücksichtigung mehr finden kann. Der Beschwerdeführerin ist im Verfahren Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen, sie hat sich dazu aber nicht geäußert.

Die belangte Behörde hat sich auch zutreffend darauf berufen, dass die beabsichtigte Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen in der beschriebenen Lage den Zielen der örtlichen Raumordnung gemäß § 27 Abs. 2 lit. a TROG 1997 ("die ausgewogene Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, ...") und lit. g leg. cit. ("die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete") widerspricht. Auch den diesbezüglichen, nunmehr in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist das bereits angeführte Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenzuhalten. Angemerkt wird, dass die drei von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Treffen geführten, alten Soldhäuser, von denen eines auf Grund einer Sonderflächenwidmung (im Zusammenhang mit der Umnutzung und teilweisen Erweiterung einer alten Hofstelle) in ein Hotel umgebaut wurde, nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in 80 m Entfernung gelegen sind, sodass schon deshalb keinesfalls davon gesprochen werden kann, diese Grundstücke bildeten mit dem verfahrensgegenständlichen einen neuen außerhalb des Ortskernes gelegenen Siedlungsansatz. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf verwiesen, dass die Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 108 Abs. 4 lit. a TROG 1997 keinem der Ziele der örtlichen Raumordnung widersprechen darf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2001

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