VwGH 2007/07/0045

VwGH2007/07/004516.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des P Z, 2. der H H, 3. der T H und 4. des J H, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 13/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. Jänner 2007, Zl. UVS 463.18-1/2006-5, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Holzindustrie P Ges.m.b.H. in P, vertreten durch die Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50 Abs4;
AWG 2002 §50;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50 Abs4;
AWG 2002 §50;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. (kurz: BH) vom 18. September 2000 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Rindenverbrennungsanlage, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (kurz: LH) vom 10. Juli 1998 gewerbebehördlich genehmigt worden war, durch Änderung der Abluftanlage und der Brennstoffart sowie durch die Errichtung und durch den Betrieb einer Röntgenanlage auf Grundstück Nr. 1399 und 1400, KG P., auf Grundstück Nr. 242 und 243, KG W., erteilt.

Die wesentliche Änderung der Anlage bestand darin, dass zusätzlich zur Verbrennung von naturbelassenen Hölzern bzw. Holzabfällen auch die Verbrennung von Abfallhölzern der Klassen Q1 bis Q4 genehmigt wurde. Der Genehmigungsbescheid ging von einem jährlichen Brennstoffeinsatz von 24.800 t und 8.000 Betriebsstunden aus. Die Verbrennung von Rest- und Althölzern der Qualitätsklassen Q5 bis Q7 wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Genehmigt wurde eine stündliche Beschickung der Anlage von rund 3.100 kg.

Mit Bescheid des LH vom 29. Juni 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Durchführung eines befristeten Versuchsbetriebes für die Mitverbrennung von mechanisch aufbereitetem und vorsortiertem Rejectmaterial (ausschließlich Altpapierreject eines näher genannten Unternehmens) auf den Grundstücken Nr. 1399 und 1400, KG P., sowie auf den Grundstücken Nr. 242 und 243, KG W., erteilt und der Versuchsbetrieb bis 28. Mai 2008 befristet.

In diesem Bescheid wurde u.a. ausgesprochen, dass der bisher genehmigte Brennstoffeinsatz von 24.800 t pro Jahr nicht verändert werden darf. Ferner stellte die Behörde gemäß § 77 Abs. 2 i.V.m.

§ 6 Abs. 6 AWG 2002 fest, dass die mit Bescheid der BH vom 18. September 2000 genehmigte Anlage mit der Bezeichnung "Anlage K." mit Ausnahme des durch diesen Bescheid genehmigten Betriebes einer Röntgenanlage als "übergeleitete Abfallbehandlungsanlage" bewertet wird.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des LH vom 18. März 2005 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 62 Abs. 3 AVG ergänzend zu den bisherigen Vorschreibungen des Bescheides vom 29. Juni 2004 weitere Maßnahmen vorgeschrieben, nämlich die Installierung eines kontinuierlich messenden Systems zur Übermittlung der Konzentration an HCl und CO, kombiniert mit einer automatischen Dosieranlage für ein Additiv, bis 31. Mai 2005, weiters bis zur Installierung dieses Systems die Dosierung von mindestens 30 kg Additiv pro Stunde und bis zur Installierung und Inbetriebnahme der kontinuierlichen Messung in den Monaten April und Mai 2005, jeweils eine ganze Woche lang durchgehend die Ermittlung des Tagesmittelwertes von HCl.

Mit Eingabe vom 16. November 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei vor Ablauf des genehmigten Versuchsbetriebes die Abänderung der genehmigten Abfallbehandlungsanlage durch Mitverbrennen von mechanisch aufbereitetem und vorsortiertem Altpapierreject der Schlüssel-Nr. 18407 (Mitverbrennen im unbefristeten Normalbetrieb), die Errichtung und den Betrieb einer zusätzlichen Trocken- und Abgasreinigung (Dosierung eines geeigneten Absorptionsmittels in den Rauchgasstrom vor dem Gewebefilter) und die Überdachung des bestehenden Abfallbrennstoffzwischenlagers. Weiters wurde beantragt, Abweichungen von der Abfallverbrennungsverordnung (kurz: AAV) hinsichtlich der kontinuierlichen Messungen von TOC, NO2 und SO2 gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu genehmigen.

Ferner wurde beantragt, die abfallrechtliche Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren abzuhandeln.

Mit Bescheid des LH vom 6. März 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Mitverbrennung von mechanisch aufbereitetem und vorsortiertem Altpapierreject, die Errichtung und der Betrieb einer zusätzlichen Abgasreinigung und die Herstellung einer Überdachung am Abfallbrennstoffzwischenlager im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 37 Abs. 3 i.V.m.

§ 50 AWG 2002 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden

Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde

vom 24. Jänner 2007 wurden u.a. die Berufungen der

beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe die Änderung einer bestehenden Abfallbehandlungsanlage beantragt, welche gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 als übergeleitete Abfallbehandlungsanlage anzusehen sei.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 sei das ordentliche Genehmigungsverfahren nur bei wesentlichen Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen durchzuführen. Die mitbeteiligte Partei habe die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragt und diesbezüglich im Antrag begründet, weshalb dieses im gegenständlichen Fall anzuwenden sei.

Den Nachbarn sei nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt worden; sie hätten nur ein Anhörungsrecht. Die Nachbarn könnten - analog zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu § 359b GewO 1994 - geltend machen, dass zu Unrecht das vereinfachte Verfahren angewendet worden sei. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen habe, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten UVP-Pflicht der beantragten Änderung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Änderungen der genehmigten Anlagen würden zum einen gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G dann der UVP-Pflicht unterliegen, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 zur UVP festgelegten Schwellenwertes stattfinde. Die UVP-Pflicht bestehe bei Veränderungen gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G weiters dann, wenn der Schwellenwert der Spalte 1 des UVP-G durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Für Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gelte gemäß Z. 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G ein Schwellenwert von 35.000 t/a oder 100 t/d. Änderungen an der genehmigten Anlage seien daher nur dann im Hinblick auf ihre UVP-Pflicht zu prüfen, wenn zumindest eine Kapazitätsausweitung um

17.500 t/a oder um 50 t/d geplant sei.

Mit dem vorliegenden Änderungsprojekt würden die bisher genehmigten maximalen jährlichen und täglichen Einsatzmengen nicht geändert. Im Bescheid der BH vom 18. September 2000 sei die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die bestehende Rindenverbrennungsanlage durch Änderung der Abluftanlage und der Brennstoffart erteilt worden. In der im Bescheid enthaltenen abfallwirtschaftlichen Befundaufnahme seien die damaligen Projektsangaben und damit der bestehende Konsens hinsichtlich der genehmigten Einsatzmenge wie folgt zusammengefasst worden:

gesamter Brennstoffeinsatz 24.800 t/a, Einsatz von Abfall mit einem geplanten Brennstoffdurchsatz von ca. 3.100 kg/h mit einer Betriebszeit von 8.000 h/a.

Bislang sei daher von einer maximalen jährlichen Einsatzmenge von 14.000 t/a (dies auch bei Einsatz von 100 % Abfall) und einer täglichen maximalen Einsatzmenge von 75 t/d (dies auch bei Einsatz von 100% Abfall) auszugehen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 6. März 2006 werde an diesen maximalen jährlichen und täglichen Einsatzmengen nichts geändert. Eine Kapazitätsausweitung sei weder beantragt, noch genehmigt worden. Dass eine Tageskapazität von 75 t/d nicht überschritten werden könne, ergebe sich auch durch eine einfache Multiplikation, weil bei einer stündlichen Einsatzmenge von maximal 3.100 kg im Falle eines 24- Stunden-Betriebes exakt ein Wert von 74.400 Tonnen erreicht werde.

Da die zitierten UVP-Schwellenwerte nicht einmal annähernd erreicht würden, sei das diesbezügliche Berufungsvorbringen irrelevant. Inwieweit ein Widerspruch mit § 47 Abs. 1 AWG 2002 vorliegen sollte, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht schlüssig begründet, zumal im Genehmigungsbescheid die einzusetzenden Abfallarten mit Schlüsselnummern und die maximale Einsatzmenge exakt definiert seien.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten einen Gegenbeweis zu den Gutachten der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen nicht erbracht. Sämtliche für die Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handle, relevanten Sachverständigen aus den Bereichen Emissionstechnik, Immissionstechnik, Forsttechnik und Medizin seien zum Schluss gekommen, dass durch die gegenständliche Änderung überhaupt keine negative Auswirkung auf die Nachbarsituation zu erwarten sei bzw. dass sich gegenüber dem bisher genehmigten Zustand eine deutliche Verbesserung ergebe. Dies sei auch aus den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten ersichtlich, wonach kein einziger der vorgeschriebenen Grenzwerte für Schadstoffe höher angesetzt sei, als im bisher gültigen Bescheid der BH. Die meisten Grenzwerte würden sogar niedriger liegen. Schlüssig sei von den Sachverständigen ausgeführt worden, dass die nunmehr gültigen strengeren Grenzwerte der allgemeinen Abfallverbrennungsverordnung (kurz: AVV) zur Gänze eingehalten würden.

Hinsichtlich der Dioxinemissionen habe der immissionstechnische Sachverständige ausgeführt, dass auch diese Emission durch das vorliegende Projekt deutlich verbessert werde und davon auszugehen sei, dass nunmehr die Emissionen von Dioxinen und Furanen unter jenen liegen würden, die von der bisher genehmigten und betriebenen Anlage freigesetzt worden seien. Auch der emissionstechnische Sachverständige habe ausgeführt, dass durch die Anpassung der Anlage an die Anforderungen der AAV die bisherigen Emissionsgrenzwerte herabgesetzt, die Kontrolle und die Dokumentation wesentlich verbessert werde und daher die beantragte Änderung aus emissionstechnischer Sicht als nicht wesentlich einzustufen sei.

Die ärztliche Sachverständige habe auf der Grundlage der immissionstechnischen Beurteilung ausgeführt, dass gesundheitlich beeinträchtigende Dioxinimmissionswerte bei Nachbarn auszuschließen seien.

Dem Berufungsvorbringen, dass die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage vor der genehmigten Änderung lediglich für biologische Abfälle zugelassen gewesen sei und nunmehr die Anlage zur thermischen Verwertung einer typischen Abfallart herangezogen werde und dies per se eine wesentliche Änderung darstelle, sei entgegenzuhalten, dass dies allein deshalb nicht zutreffe, weil bereits bei der bestehenden Genehmigungsanlage mit dem gewerberechtlichen Bescheid vom 18. September 2000 die Verwendung von Abfallholz der Klassen Q1 bis Q4 genehmigt worden sei. Derartige Althölzer seien nicht naturbelassen und unterlägen dem Abfallregime (nicht gefährliche Abfälle). Aus der Schlüsselnummerliste der ÖNORM S 2100 sei zu entnehmen, dass Altpapierreject der Schlüsselnummer 18407 zuzuordnen sei (nicht gefährlich). Material, das dem Spiegeleintrag SN 1840777 (gefährlich, kontaminiert) zuzuordnen sei, sei nicht beantragt worden und dürfe daher auch nicht verbrannt werden. Altpapierreject sei auch nur dann dem Spiegeleintrag Schlüsselnummer 1840777 zuzuordnen, wenn es konkrete Hinweise gäbe, dass es mit anderen gefährlichen Stoffen vermischt worden sei. Dies sei beim gegenständlichen beantragten Altpapierreject nicht der Fall.

Bezüglich der in der Berufung erwähnten Erhöhung der HCI-Immissionen sei anzumerken, dass diese durch das ursprüngliche Projekt nicht erhöht, sondern vielmehr abgesenkt worden seien. Um eine Erhöhung der HCI-Immissionen auszuschließen und eine Einhaltung der AVV-Grenzwerte zu gewährleisten, sei mit dem gegenständlichen Genehmigungsantrag gleichzeitig die Mitverbrennung zusätzlicher Altpapierabfallarten (Altpapier-Reject) und der zusätzliche Einbau einer Abgasreinigung beantragt worden. Dadurch werde gewährleistet, dass die HCI-Immissionen deutlich verbessert werden könnten. Diesbezüglich sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstelle, gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 lediglich anzeigepflichtig sei und diesbezüglich allfälligen Nachbarn nicht einmal eine eingeschränkte Parteistellung zukomme. Zudem habe im Rahmen der Datenerhebung des mit Bescheid des LH vom 29. Juni 2004 genehmigten Versuchsbetriebes für die Mitverbrennung von mechanisch aufbereitetem und vorsortiertem Reject-Material für die relevanten Leitparameter HCI und Hg nachgewiesen werden können, dass die Mitverbrennung der Altpapierrejecte keine höheren Emissionen verursache. Dies bestätige auch der emissionstechnische Sachverständige, wenn er in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2006 darauf hinweise, dass im Versuchsbetrieb nach Beseitigung diverser Unzulänglichkeiten der Anlage die Grenzwerte eingehalten worden seien. Die medizinische Sachverständige habe diesbezüglich festgestellt, dass es auch bei wesentlich höheren Emissionsmengen (Faktor > 25) zu keinen Immissionskonzentrationen im Bereich der nächsten Nachbarn komme, die den Jahresmittelwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschreiten würden.

Weiters ergebe sich kein inhaltlicher Widerspruch zwischen den Ausführungen des Sachverständigen für Abfall- und Stoffwirtschaft und den Ausführungen des emissionstechnischen Sachverständigen. Die vom Sachverständigen für Abfall- und Stoffwirtschaft aufgeworfenen Fragen seien zur Gänze in emissions- und immissionstechnischer Hinsicht beantwortet worden. Dadurch werde auch die (unbegründete) Auffassung des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Sachverständigen, dass ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, eindeutig widerlegt. Insbesondere sei vom immissionstechnischen Sachverständigen ausgeführt worden, es sei durch die Abflussreinigungsmaßnahmen unabhängig vom eingesetzten Brennstoff gewährleistet, dass geringere Emissionen, als bisher genehmigt, auftreten und Immissionsgrenzwerte keinesfalls überschritten würden. Dies habe sich auch aus dem Versuchsbetrieb ergeben. Der emissionstechnische Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass jede Brennstoffart und somit auch Altpapierrejecte in der beantragten Qualität zu 100% der beantragten Brennstoffleistung eingesetzt werden könnten, ohne die Emissionsgrenzwerte nach der AAV zu überschreiten. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCI (10mg/m3) sei abhängig vom Schadstoffeintrag und der Chloridbildung im Filterkuchen, wobei die Menge der Eindüsung an Sorptionsmitteln automatisch gesteuert sei, um einen ausreichenden Anteil an Ca zuzuführen.

Hinsichtlich des vom abfall- und stoffflusstechnischen Sachverständigen zitierten Gutachtens der Fa. B. vom 29. Mai 2001 sei zu entgegnen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens die Rauchgasreinigungsanlage noch nicht in Betrieb gewesen sei. Weder im Gutachten noch in den damals gültigen Bescheiden sei ein Chlorgehalt von 600 mg/kg Trockensubstanz enthalten gewesen. Im Gutachten sei jedoch empfohlen worden, die nunmehr errichtete Rauchgasreinigung nachzurüsten, um unabhängig vom Chlorgehalt der Einsatzstoffe den HCI-Wert zu gewährleisten. Der Einsatz des Altpapierrejects sei zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen gewesen und es habe sich das Gutachten auf den Einsatz von Altholz bezogen.

Das von den Beschwerdeführern angeführte M.-Gutachten, welches im erstinstanzlichen Bescheid enthalten sei, stehe dem überhaupt nicht entgegen. Im Zusammenhang mit diesem Gutachten sei zu beachten, dass die entsprechende Probenahme durch einen der Beschwerdeführer vorgenommen worden sei und daher nicht unabhängig und außerdem entgegen den einschlägigen Vorschriften für eine normmäßige Beprobung (z. B. ÖNORM S 2123-1) durchgeführt worden sei. Abgesehen davon sei am 24. Februar 2005 eine umfangreiche, unangemeldete Beprobung aller Brennstoffe bei der Fa. L. und von Altpapierreststoffen bei den Firmen Z. und M. durchgeführt worden, welche ergeben hätte, dass diese Werte sowohl für Altpapierrückstände als auch für Altholz der Qualitäten Q3 und Q4 als repräsentativ anzusehen seien.

Das Berufungsvorbringen zum Gefährdungspotential des Sorptionsmittels für Anrainer und Arbeitnehmer sei weder technisch noch rechtlich nachvollziehbar. Aus dem Projekt sei zu entnehmen, dass das Kalkprodukt zur Rauchgasreinigung vollständig maschinell in den Vorratssilo eingelagert werde. Diesbezüglich stehe eine Entstaubungseinrichtung zur Verfügung. Vom Silo werde das Produkt automatisch in den Rauchgaskanal eingedüst und anschließend am Schlauchfilter vollständig ausgeschieden. Ein Kontakt der Anrainer oder der bei der Anlage beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Kalkprodukt sei daher nicht nachvollziehbar und es werde von den Berufungswerbern auch nicht dargelegt, worin das Gefährdungspotential bzw. die erheblichen nachteiligen Wirkungen auf den Menschen bestehen sollten.

Mit dem Hinweis auf den möglichen Ausfall des Abgasreinigungssystems würden die Beschwerdeführer übersehen, dass im Bereich des Gewerberechtes nur hinsichtlich der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen zu ermitteln sein. Eine Störfallbetrachtung finde im Bereich des Gewerberechtes grundsätzlich nicht statt.

Der Hinweis der Beschwerdeführer, es seien entgegen der AAV keine kontinuierlichen Messungen von Corg und von SO2 vorgeschrieben worden, sei nicht relevant, weil die Abfallbehörde berechtigt sei, Abweichungen von der AAV zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge sicherstelle, dass der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Eine derartige Ausnahme sei von der Konsenswerberin (= von der mitbeteiligten Partei) beantragt und im erstinstanzlichen Bescheid genehmigt worden. Die beigezogenen Sachverständigen hätten in ihren Stellungnahmen und Gutachten ausführlich begründet, aus welchem Grund eine derartige Ausnahme unbedenklich sei.

Ebenfalls nicht relevant sei der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Gefährlichkeit der Rückstände aus der Verbrennung. Vor allem treffe nicht zu, dass aus den bisher nicht gefährlichen Abfällen, die einer Verwertung hätten zugeführt werden können, nunmehr gefährliche Abfälle, die einer Entsorgung zugeführt werden müssten, würden. Die Rückstände aus der Abfallverbrennungsanlage seien nämlich auch schon vor Genehmigung und Einsatz des Altpapierrejects aufgrund der Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle zu qualifizieren (SN 31308 - Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen; SN 31303 - Flugaschen und Stäube aus der Abfallverbrennungsanlage). Dies resultiere aus der Verbrennung von als Abfall geltendem Altholz. Die grundsätzlich als gefährliche Abfälle einzustufenden Rückstände aus der Verbrennung seien einer Ausstufungsbeurteilung unterzogen worden, die bisher auch immer nach Durchführung eines Ausstufungsverfahrens zu einer Ausstufung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt habe. Diesbezüglich führe auch der Sachverständige für Abfall- und Stoffflusswirtschaft aus, dass die beantragten Änderungen diesbezüglich keine wesentlichen Auswirkungen hätten. Worin das Gefährdungspotential der Rückstände für die Berufungswerber bestehen solle, sei in der Berufung nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 vorliege und auch keine Einwirkungen bei der nächsten Nachbarschaft zu erwarten seien, die Gefährdungen hervorrufen könnten. Es sei auch keine sonstige Schutzzielverletzung des AWG 2002 zu erwarten. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht im gegenständlichen Fall das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

In der Beschwerde wird u.a. gerügt, die Abfallbehörde habe im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. März 2006 nur die Angabe der Jahrestonnenbeschränkung (24.000 t) übernommen, nicht aber sei eine Tagestonnenbeschränkung festgelegt worden, obwohl eine genaue Angabe des Gesamtvolumens nach § 47 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 hinsichtlich eines vollständigen und nachvollziehbaren Bescheidinhaltes unabdingbare Voraussetzung sei.

Es sei zwar naheliegend, dass sich die belangte Behörde auf den Bescheid der BH vom 18. September 2000 beziehe, doch sei wohl anzunehmen, dass sich im Zuge des Mehranfalls an Abfall sowohl die Jahrestonnen- als auch die Tagestonnenmenge an Brennstoffeinsatz in den vergangenen 5 Jahren sicher erhöht habe. Es wäre der Behörde ohne weiteres möglich gewesen, im Zuge einer behördlichen Überprüfung den tatsächlichen täglichen Brennstoffeinsatz in Tonnen pro Tag festzustellen.

Dass die Tageskapazität von 75 t/d nicht überschritten werden könne, begründe die belangte Behörde mit einer "einfachen Multiplikation", weil bei einer stündlichen Einsatzmenge von max. 3100 kg im Fall eines 24-Stunden-Betriebes exakt ein Wert von 74.000 Tonnen erreicht werde. Dieser Ansatz der Behörde sei falsch, weil die Behörde verpflichtet sei, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Anlage überhaupt geeignet sei, mit den geänderten zu verbrennenden Abfallarten eine Tageskapazität von 75 t/d zu bewältigen. Immerhin hätte die Behörde Wartungsarbeiten, Wochenenden sowie einen Betriebsausfall der Anlage bedenken und diese Ausfälle der Anlage in die Tageskapazität einrechnen müssen. Die Errechnung eines exakten Wertes sei daher unmöglich und es entspreche eine solche "Rechenmethode" auch nicht der Praxis. Durch den angefochtenen Bescheid habe daher die mitbeteiligte Partei das Recht, mit einer Tageskapazität von 75 t/d die Anlage zu betreiben, obwohl nicht festgestellt worden sei, inwieweit die Anlage dafür geeignet sei.

Hätte sich im Zuge dieser behördlichen Überprüfung nämlich ergeben, dass die Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen nunmehr infolge der geänderten Brennstoffe auch mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d an thermischen Abfällen behandeln könne, wäre die Genehmigung der Anlage gemäß Anhang 1 Z. 2c zum UVP-G 2000 UVP-pflichtig.

Da sich die Behörde nur auf den Bescheid aus dem Jahre 2000 beziehe und lediglich die Jahrestonnenbeschränkung von 24.000 t aufrecht erhalte, sei der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die zitierten UVP-Schwellenwerte würden nicht einmal annähernd erreicht werden, als reine Behauptung zu werten, die jeglicher Grundlage entbehre. Zudem sei die Festsetzung lediglich der Jahrestonnenbeschränkung nicht als ausreichend anzusehen, wenn keine technischen Daten vorlägen, die eindeutig bewiesen, dass beispielsweise bei einem 100-prozentigen Einsatz von Rückständen aus der Altpapierverarbeitung (Rejecten) - dies sei laut Bescheid während eines großen Teiles des Jahres möglich - die Emissionsgrenzwerte der AAV eingehalten werden könnten.

Da mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Anlage über eine Kapazität von mehr als 24.800 t/a verfüge und die Behörde nichts Gegenteiliges beweise, sondern sich nur auf Behauptungen stütze, sei die abfallrechtliche Änderung an der Anlage nach dem UVP-G 2000 zu genehmigen.

Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde zwischen zwei getrennten Sachverhaltsschritten unterscheiden müssen:

1. Die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung an den Stand der Technik.

2. Die Umstellung der Verbrennungsanlage von Altholz, Holz und Rinde auch auf Altpapierrejecte mit hohem Chlorgehalt.

Die Behörde sei bei der Beurteilung, ob eine wesentliche oder eine unwesentliche Änderung vorliege, unrichtiger Weise von einer emissionsneutralen Änderung ausgegangen. Zu diesem Trugschluss gelange die belangte Behörde dadurch, dass sie auf unzulässige Weise den ersten und den zweiten Teil des Sachverhaltes miteinander vermenge. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung an den Stand der Technik komme es zu einer Emissionsverringerung. Durch die Änderung der Abfallarten, die in der Abfallbehandlungsanlage verbrannt werden dürften (Altpapierrejecte), komme es allerdings wieder zu einer Erhöhung der Emissionen, weil Altpapierrejecte bei der Verbrennung einen derart erhöhten Chlorgehalt aufweisen würden, der äußerst gesundheitsschädigend sei.

Eine solche Methode könne - auch wenn es gelte, den Stand der Technik im Sinne der AAV einzuhalten - nicht zielführend und auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, eine solche Methode mit allen Mitteln zu unterbinden, weil diese dem Wunsch des Gesetzgebers, dem Stand der Technik und dem Umweltschutz keinesfalls gerecht werden könne. Hätte die Behörde im Sinne des Gesetzes gehandelt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es absurd sei, im gleichen Atemzug mit der Bewilligung hinsichtlich der Anpassung an den Stande der Technik eine Erhöhung der Emissionen durch eine Änderung der in der Anlage verbrannten Abfallarten zu genehmigen. Daher könne das Argument der belangten Behörde, dass die gegenständliche Änderung emissionsneutral sei, als gegenstandslos gewertet werden. Es sei ein Gutachten einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle vorhanden, das eine Emissionserhöhung bestätige.

Die belangte Behörde sei in Bezug auf das Privatgutachten der Fa. M. der Ansicht, dass dieses nicht gemäß den Bestimmungen für eine normgemäße Beprobung durchgeführt worden sei und das Gutachten nicht unabhängig, das heißt, frei von jedem Einfluss erstellt worden sei, weil die Probe von einem Beschwerdeführer genommen worden sei. Diese Behauptung sei in keiner Weise nachvollziehbar und entbehre jeglicher Grundlage. Die belangte Behörde aberkenne der Fa. M., einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle, die Fähigkeit zur Erstellung von Gutachten auf diesem Gebiet; weiters werde die Kompetenz des Gutachters, die allerdings zweifelsohne vorhanden sei, geleugnet. Außerdem beziehe sich die Aussage der belangten Behörde nur auf Vermutungen. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage zu beweisen, dass die Fa. M. bei der Erstellung des Gutachtens nicht nach den einschlägigen Vorschriften gehandelt habe. Weiters könne die belangte Behörde nicht beweisen, dass der Gutachtensersteller DI G. nicht unabhängig und frei von jedem Einfluss gehandelt habe. Außerdem stelle sich an dieser Stelle die Frage, warum der Privatgutachter in diesem Verfahren eine verfälschte Lösung hätte aufnehmen sollen, wenn doch grundsätzlich aus der Sachlage klar ersichtlich sei, dass erhöhte Chlorwerte durch die Verbrennung von Altpapierrejecten entstünden.

Die Aussage der belangten Behörde in Bezug auf das Privatgutachten könne als entkräftet angesehen werden. Das Gutachten der Fa. M. wäre daher im Beweisverfahren zu bewerten gewesen, weil es den Gutachten der Amtssachverständigen widerspreche. Die Bewertung hätte dann in logischer Konsequenz zu einer Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Eignung der Anlage geführt.

Die Gutachter der Fa. M. hätten die Zusammensetzung der überbrachten Probe durch eine Sortieranalyse untersucht und festgestellt, dass die Zusammensetzung dieser Probe von der Zusammensetzung der Probe abweiche, die vom Technischen Büro DI K. als Grundlage für die Genehmigung des Versuchsbetriebes gedient habe. Die von einem Beschwerdeführer der Fa. M. überbrachte Probe zeige daher eine gänzlich andere Zusammensetzung, die in erster Linie durch eine Umkehr der Verhältnisse zwischen Papier- und Kunststoffanteil geprägt sei. Weiters lasse die Probe auch einen wesentlich höheren Inertanteil erkennen. Wie die Zusammensetzung der Probe seien von der Fa. M. auch die Ergebnisse der chemischen Analysen mit denjenigen verglichen worden, die durch das Technische Büro DI K. ermittelt worden seien. Aus der Analyse habe sich ergeben, dass die gegenständliche Probe einen rund viermal höheren Chlorgehalt aufweise als bei den Vergleichswerten. Der gemessene Chlorgehalt von knapp 1,5 % liege im oberen Bereich der typischen Chlorkonzentration von analysierten Kunststoffen für die Verwendung als Ersatzbrennstoff und sei jedenfalls zum weit überwiegenden Anteil auf den PVC-Gehalt des Kunststoffes zurückzuführen. Mit der Änderung des Brennstoffes sei somit ein massiver Anstieg des Chlorgehaltes verbunden.

Die Gutachter hätten auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Verbrennung chlorhaltiger Einsatzstoffe neben Salzsäure auch die toxischen polychlorierten Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCCD/PCDF, im Allgemeinen vereinfachend als "Dioxine" angesprochen) entstünden. Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Feuerungsanlage der mitbeteiligten Partei für die Verbrennung von Hackgut und Rinde sowie verschiedene Abfallsortimente geplant und bewilligt worden sei, bestünden laut Gutachten Zweifel, ob die Verbrennungsführung in einer Art und Weise gewährleistet sei, dass keine Dioxine entstünden bzw. diese in die Umwelt gelangen könnten.

Im Gutachten des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft sei festgehalten, dass für den Bereich der Abfall- und Stoffflusswirtschaft erhebliche nachteilige Auswirkungen von HCI-Emissionen über den Grenzwerten nach dem in der AAV festgelegten Stand der Technik als gegeben anzusehen seien. Der Einsatz von Altpapierrejecten in der Verbrennungsanlage sei aufgrund der erhöhten Werte als wesentliche Änderung zu sehen. Weiters habe der Sachverständige festgestellt, dass durch den Einsatz einer anlagentechnischen Maßnahme, die die Überschreitung von Grenzwerten verhindere, die Änderung nicht als wesentlich zu qualifizieren sei. Auch der Sachverständige vermenge - ebenso wie die Behörde - zwei voneinander unabhängige Sachverhaltsschritte. Der Sachverständige wäre dazu verpflichtet gewesen, zuerst im Rahmen der Anpassung an den Stand der Technik eine Emissionsverringerung festzustellen. Diese Anpassung müsse die mitbeteiligte Partei durchführen, um einen ordnungsgemäßen, den Vorschriften entsprechenden Betrieb zu gewährleisten. Im zweiten Schritt hätte der Sachverständige den Einsatz von Altpapierrejecten zusätzlich zu Altholz der Klassen Q1 bis Q4 hinsichtlich der Emissionserhöhung beurteilen müssen. Daraus hätte sich - wie auch schon im Gutachten der Fa. M. nachgewiesen - ein erhöhter Chlorgehalt ergeben, der gesundheitsgefährdend sei. Der Sachverständige wäre daher bei richtiger Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass die Änderung der Abfallarten eine wesentliche Änderung darstelle, die im ordentlichen Genehmigungsverfahren zu genehmigen sei.

Die Änderung der Abfallarten sei letztendlich sogar so weitreichend, dass aufgrund mangelnder Einschränkung im angefochtenen Bescheid jeder Brennstoff zu 100 % eingesetzt werden könne, obwohl hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei 100 % Einsatz Rinde oder Rejecten keinerlei Untersuchungsergebnisse vorliegen würden bzw. diese von der Behörde im Verfahren nicht vorgelegt worden seien. Eine schlüssige Beurteilung, dass mit jedem der zugelassenen Brennstoffe jederzeit alle Messwerte eingehalten werden könnten, wie es bei der gegenständlichen Bewilligung erforderlich wäre, fehle. Die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides angenommene Tatsache, dass aufgrund der Gutachten, die auf allen Fachgebieten eingeholt worden seien, keine nachhaltigen Auswirkungen durch die gegenständliche Änderung auf die Nachbarsituation zu erwarten sei, sei nicht richtig und weder beweisbar noch nachvollziehbar, weil den Beschwerdeführern keinerlei Messdaten und Messberichte vorgelegt worden seien, die schlüssig bestätigen würden, dass keine Gefährdungen von der Anlage ausgingen. Dabei müssten aus den Berichten des Versuchsbetriebes Zahlen resultieren, aus denen die geeigneten Betriebsweisen bzw. Schwachstellen ersichtlich seien, oder die problemlose Einhaltung der Emissionsgrenzwerte hervorgehe.

Die bewilligte Änderung bedeute, dass nunmehr von der neuen Abfallart mehr als die Hälfte der Gesamtkapazität jahresdurchschnittlich eingesetzt werden dürfe. Es habe aber keine Untersuchung dahingehend stattgefunden, inwieweit die Emissionsgrenzwerte bei 100 % Einsatz der neu bewilligten Abfallart gewährleistet seien. Eine solche Untersuchung wäre aber im Rahmen des Versuchsbetriebes möglich gewesen.

Die belangte Behörde nehme ferner an dass, weil die Verbrennung von Altholz zu gefährlichen Rückständen führe und diese Rückstände im Wege des Ausstufungsverfahrens ausgestuft worden seien, dies automatisch auch für die Rückstände aus der Verbrennung von Altpapierrejecten gelte. Die Begründung der Behörde laufe darauf hinaus, dass Rückstände aus der Verbrennung von Altholz immer gefährliche Abfälle gewesen seien und keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hätten. Die Behörde anerkenne daher, dass zwar die Rückstände aus der Verbrennung von Altpapierrejecten gefährliche Abfälle seien, diese aber so wie die Rückstände aus der Verbrennung von Altholz keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben werden. Dieser Ansatz sei falsch, weil die Behörde nicht ohne grundlegende Prüfung feststellen könne, dass jene Rückstände aus der Verbrennung von Altpapierrejecten keine nachteiligen Wirkungen hätten. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine diesbezügliche Untersuchung vorzunehmen, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nachteiliger Auswirkungen beweisen zu können. Außerdem finde sich im Bescheid keine Angabe darüber, wie im Zuge des Versuchsbetriebes diese Rückstände eingestuft worden seien bzw. welche Daten aus dem Versuchsbetrieb hinsichtlich der Rückstände gewonnen werden könnten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z. 2.

Gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 zu rechnen ist.

Für Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gilt gemäß Z. 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G ein Schwellenwert von 35.000 t/a oder 100 t/d.

Wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufzeigte, wurde mit dem Bescheid des LH vom 6. März 2006 an den bisher genehmigten maximalen jährlichen (24.880 t/a laut Bescheid der BH vom 18. September 2000) und täglichen Einsatzmengen (ca. 75 t/d bei einer bewilligten stündlichen Beschickung der Verbrennungsanlage von rund 3.100 kg) nichts geändert. Eine Kapazitätsausweitung der Anlage wurde von der mitbeteiligten Partei mit der Eingabe vom 16. November 2005 weder beantragt noch in weiterer Folge genehmigt und war daher auch nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer vermögen daher insbesondere mit ihren allgemeinen Mutmaßungen bezüglich einer Ausweitung der Tagesmengen des Brennstoffeinsatzes nicht einsichtig darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall eine UVP-Pflicht aufgrund der beantragten und bewilligten Änderung der Bewilligung der gegenständlichen Verbrennungsanlage gegeben sein sollte.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 sind folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

.....

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

Nach § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 ist "wesentliche Änderung" eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes.

Gemäß § 50 Abs. 4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z. 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (z.B. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie haben nur ein Anhörungsrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).

Zu dem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 vertreten aber die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Auffassung, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0130, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2004).

Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG übertragen werden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2004).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0252). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0028 u. a.). Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0135).

Im Verwaltungsverfahren wurde die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien sowohl von der belangten Behörde als auch von den beschwerdeführenden Parteien angenommen und von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten. Mit dem Hinweis der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht näher untersucht worden sei, kann daher keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Parteien dargelegt werden.

Zur Frage der "Emissionsneutralität" der geänderten Anlage, die in der Beschwerde unter Punkt 4.2.1. behandelt wird, ist zu bemerken, dass weder die Behörde erster Instanz, noch die belangte Behörde erkennbar davon ausgegangen sind, dass die Änderung als emissionsneutral zu bewerten sei. Vielmehr konnte die belangte Behörde aufgrund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung davon ausgehen, dass es aufgrund der beantragten und bewilligten "zusätzlichen Abgasreinigung" zu einer Reduktion der Luftschadstoffe und somit zu einer Verbesserung gegenüber jener Situation, die vor dieser Änderung bestand, kommt. Es fehlt überdies an Anhaltspunkten, dass es in der gegenständlichen Anlage zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen kommt. Die Beschwerdeführer vermochten insbesondere den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der (mit maximal 15.000 t/a) bewilligte Altpapierreject der Schlüsselnummer 18407 gemäß der ÖNORM S 2100 nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei, nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Insoweit die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde habe das von ihr vorgelegte Privatgutachten der Fa. M. unzulässiger Weise nicht als Gegenbeweis zu den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen gewertet, obwohl aus diesem Gutachten hervorgehe, dass es durch Änderung des Brennstoffes (insbesondere durch einen erhöhten Kunststoffanteil) zu einem massiven Anstieg des Chlorgehaltes komme, ist aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz wurde nämlich auf fachkundiger Ebene darauf hingewiesen, dass der Untersuchung der Fa. M eine von einem Beschwerdeführer gezogene Probe zugrunde liegt, von der nicht ersichtlich sei, dass diese gemäß den für repräsentative Probennahmen geltenden Normen (etwa der ÖNORM S 2123-1) gezogen wurde. Auch im Zuge der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Probe nach dem für repräsentative Probenahmen geltenden Normen gezogen worden sei. Damit fehlt es aber bereits an einer entscheidenden Grundlage für die Heranziehung des Privatgutachtens der Fa. M. als gleichwertiges Gutachten gegenüber jenem, das vom emissionstechnischen Amtssachverständigen erstellt wurde, und welches sich insbesondere auf eine umfangreiche und normgerechte Beprobung aller Brennstoffe am 24. Februar 2005 bei verschiedenen Lagerstellen stützen konnte. Überdies weist die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass sich das vorgelegte Privatgutachten nur mit den Schadstoffgehalten einer von einem Beschwerdeführer übergebenen Probe beschäftigt, nicht aber mit den durch die Verbrennung hervorgerufenen Schadstoffemissionen der gegenständlichen Verbrennungsanlage. Auch unter diesem Aspekt ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, dass das genannte Privatgutachten geeignet ist, die durch Gutachten von Amtssachverständigen beurteilten Auswirkungen auf Nachbarn bezüglich der bewilligten Änderung der gegenständlichen Anlage zu entkräften.

Insoweit in der Beschwerde unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft behauptet wird, es seien erhebliche nachteilige Auswirkungen von HCI-Emissionen über den Grenzwerten nach dem in der AAV festgelegten Stand der Technik als gegeben anzusehen, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde auf S. 16 des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Weise widerlegte, dass sich die Äußerungen dieses Amtssachverständigen auf ein Gutachten der Fa. B. vom 29. Mai 2001 stützten und zum Zeitpunkt der Erstellung des zuletzt genannten Gutachtens die Rauchgasreinigungsanlage noch nicht in Betrieb war. Überdies war zum damaligen Zeitpunkt der Einsatz von Altpapierreject nicht vorgesehen und es bezog sich das Gutachten auf den Einsatz von Altholz. Ferner legte der immissionstechnische Amtssachverständige näher dar, dass durch die (beantragten) Abluftreinigungsmaßnahmen unabhängig vom eingesetzten Brennstoff gewährleistet sei, dass geringere Emissionen, als bisher genehmigt, auftreten und Inmissionsgrenzwerte keinesfalls überschritten würden. Diesen sachkundigen Ausführungen, die bereits im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid (siehe insbesondere S. 87f) wiedergegeben werden, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es fehlt auf der Grundlage dieser Beurteilung durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Behauptung - auch an Anhaltspunkten dafür, dass die HCI-Emissionen durch die geänderte Anlage überschritten würden und daher erhebliche nachteilige Wirkungen zu erwarten seien.

Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht darzutun, weshalb es wesentlich sein sollte, dass nach ihren Behauptungen keine Untersuchungsergebnisse bei einem 100% Einsatz von Rinde oder Papierrejecten vorliegen sollen, zumal gerade die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten (z.B. für HCI 10 mg/m3), die Abgasreinigung und die ständige Messung wichtiger Abgasparameter eine negative Immissionseinwirkung auf die Nachbarn nach der nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegten Ansicht des immissionstechnischen Amtssachverständigen verhindern sollen. Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei schon im Einreichprojekt Ergebnisse der HCI-Messung für einen näher genannten Zeitraum im Jahre 2005 vorgelegt hat und die Behörde sowie auch die Sachverständigen auf die Ergebnisse des mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligten Versuchsbetriebes für die fachliche Beurteilung der gegenständlichen Änderung der abfallrechtlichen Bewilligung zurückgreifen konnten.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezüglich der Rückstände betreffend die Verbrennung anderer Abfälle (insbesondere des Papierrejects) behaupten, gelingt es ihnen nicht eine Verletzung der ihnen als Nachbarn zustehenden Schutzinteressen darzulegen, weil aus diesen Rückständen projektsgemäß keine Emissionen gegeben sind. Überdies hat sich auch an der Einstufung der Rückstände nach der ÖNORM S 2100 durch den Einsatz von Altpapierreject nichts geändert.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2010

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