Normen
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50 Abs4;
AWG 2002 §50;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50 Abs4;
AWG 2002 §50;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2003 beim Landeshauptmann von Vorarlberg (LH) unter Anschluss von Projektsunterlagen die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Verfahren nach § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002).
Im Zuge des auf Grund dieses Antrages vom LH durchgeführten Verfahrens erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie machten geltend, sie seien auf Grund der Nähe ihrer Liegenschaft zur geplanten Abfallbehandlungsanlage von deren Auswirkungen betroffen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sei unzulässig.
Mit Bescheid vom 7. August 2003 erteilte der LH gemäß §§ 37 Abs. 3 Z. 3 und 4 lit. c, 38 Abs. 1, 2 und 3, 43 Abs. 1 und 50 AWG 2002 iVm §§ 74, 77 und 81 der Gewerbeordnung 1994 der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im "ÖKOZENTRUM" auf Grundstück Nr. 1625/23, GB B, unter Vorschreibung von Auflagen.
Die unter Spruchabschnitt I/b/1 enthaltene Auflage lautet:
"Während lärmverursachender Arbeiten in den betriebseigenen Werkstätten sind die Tore dieser Werkstätten geschlossen zu halten."
Unter Spruchabschnitt VI wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führte der LH in der Begründung seines Bescheides aus:
Basierend auf der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Gewerbeordnung sei davon auszugehen, dass den Nachbarn im vereinfachten Verfahren zwar grundsätzlich keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukämen, dass jedoch im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorlägen, von einer beschränkten Parteistellung der Nachbarn auszugehen sei.
Im gegenständlichen Fall sei somit vorrangig die Frage zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführern eine Nachbarstellung im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 zukomme.
Das Wohnobjekt der Beschwerdeführer liege in nördlicher Richtung ca. 340 m Luftlinie von der betreffenden Grundparzelle des "ÖKOZENTRUMS" in B entfernt. Zwischen der Betriebsanlage und dem Wohnhaus befände sich die A-Schnellstraße sowie ein ca. 10 bis 15 m hoher und ca. 50 bis 100 m tiefer Waldstreifen. Die Mittelachse der S 16 sei ca. 50 m vom Betriebsgrundstück entfernt und in diesem Bereich auf einem Damm erhöht gelegen, da hier die Schnellstraße über die M-bahn führe.
Zu der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten, seien vom gewerbetechnischen, dem abfalltechnisch-chemischtechnischen sowie dem lufthygienischen Amtssachverständigen Stellungnahmen eingeholt worden. Der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 5. August 2003 sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass als betriebstypische Schallquellen Manipulations- und Sortiergeräte (Bagger, Lader), Manipulationsgeräusche des Materials (Stahl), Lkw-Fahrbewegungen, Kipp- und Ladegeräusche von Transporteinheiten sowie in geringem Ausmaß Geräusche aus dem Bereich der Fahrzeugwartung (z.B. Waschen, Tanken) anzusehen seien. Fallweise eingesetzte Zerkleinerungsgeräte zum Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen wie Beton, Asphalt etc. seien nicht Bestandteil des Ansuchens für die standortbezogene Genehmigung und würden deshalb nicht berücksichtigt. Eine Kenngröße für die Schallemission einer Betriebsanlage sei der flächenbezogene Schalleistungspegel. Hiefür könnten der Literatur und internen Datensammlungen für vergleichbare typische Anlagen Daten entnommen werden. Für eine Betriebsfläche von ca. 4000 m2, die effektiv der Abfallbehandlungsanlage einschließlich der Zufahrts-, Umschlags- und Lagerflächen zuzuordnen sei, ergebe sich auf Basis eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 69 dB eine Schallemission der gesamten Anlage mit einem Schallleistungspegel von 105 dB. Demgegenüber habe der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17. Juli 2003 in seinem detailliert für die Betriebsanlage "ÖKOZENTRUM" ausgearbeiteten Berechnungsmodell, erstellt über Schallquellen für einzelne Geräte und Betriebsvorgänge, gesamt eine Schallleistung von 104 dB über die Beurteilungszeit berücksichtigt. Bei freier Schallausbreitung ohne abschirmende Hindernisse, Bodendämpfung etc. nehme der Schalldruckpegel bis in eine Entfernung von ca. 360 m auf einen Immissionswert von 45 dB ab. Der im Schallausbreitungsweg gelegene Damm der erhöht geführten Trasse der S 16 wirke zusätzlich schalltechnisch abschirmend (Beugung). Die Schallimmissionen würden deshalb weiter reduziert und die Betriebsgeräusche würden sich im Bereich des Objektes der Beschwerdeführer jedenfalls auf den Grundgeräuschpegel oder darunter verringern. Diese Feststellung gelte für die definierte Betriebszeit zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr. Auf Grund von Messverfahren zeige sich in Gebieten mit vergleichbaren örtlichen Verhältnissen, dass während der Tageszeit der Grundgeräuschpegel an ruhigen Kalendertagen 35 bis 38 dB nicht unterschreite. Die mittlere Geräuscheinwirkung aus der Umgebung betrage am Tag 43 bis 45 dB (Leq), wenn sich in unmittelbarer Nähe keine stark befahrenen Verkehrsanlagen befänden. Für die ruhigste Nachtzeit würden um 10 dB verringerte Werte gelten. Da in der Nacht ausschließlich Zu- und Abfahrtsverkehr durch z.B. Lastkraftwagen gegeben sei, würden in dieser Zeit die betrieblichen Auswirkungen bei den betroffenen Nachbarn jene der A-Schnellstraße deutlich unterschreiten (geringere Anzahl, größerer Abstand, zusätzliche Abschirmung). Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die betrieblichen Geräuscheinwirkungen bei den Wohnobjekten der Beschwerdeführer im Bereich des Grundgeräuschpegels oder darunter bewegen würden. Diese aufgezeigten Auswirkungen würden aus technischer Sicht als nicht wahrnehmbar eingestuft. Sicherheitstechnische Belange könnten auf Grund der Entfernung nicht zum Tragen kommen, zumal die Anlage nicht der Sammlung oder Verarbeitung von gefährlichen Abfällen diene und solche im kleineren Umfang nur innerbetrieblich anfielen.
Der Stellungnahme des lufthygienischen Amtssachverständigen vom 5. August 2003 sei zu entnehmen, dass auf Grund der örtlichen Situierung, insbesondere der großen Entfernung, keine lufthygienischen Auswirkungen beim Betrieb der Anlage bei den Beschwerdeführern anzunehmen seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass keine Abgas- oder Abluftströme über hohe Kamine ausgeleitet würden, welche mit der freien Luftströmung über weitere Entfernung verfrachtet werden könnten. Sämtliche Emissionen würden aus bodennahen oder sogenannten diffusen Quellen austreten und nicht über weitere Distanzen verfrachtet. Die Immissionsquellstärke sei generell als gering einzustufen. Die örtlichen Gegebenheiten (Waldstreifen als Strömungshindernis zum Schutz vor Verfrachtungen bodennaher Emissionen; gleiche Wirkung durch den Damm der Schnellstraße S 16) würden zusätzlichen Schutz vor möglichen Immissionseinträgen bieten. Aus Sicht der Luftreinhaltung würden die Beschwerdeführer durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage weder gefährdet noch belästigt.
Auch seitens des abfalltechnisch/chemischtechnischen Amtssachverständigen sei zu dieser Frage mitgeteilt worden, dass bei projekts-, beschreibungs- und sachverhaltsgemäßer Errichtung und ebensolchem Betrieb Gefährdungen oder Belästigungen der Beschwerdeführer aus abfalltechnischer Sicht, vorbehaltlich der Stellungnahmen des lufthygienischen und des lärmtechnischen Amtssachverständigen, nicht zu erwarten seien.
Im Hinblick auf diese Ausführungen der Sachverständigen sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage jedenfalls ausgeschlossen werden könne. Auf Grund der Entfernung des Wohnobjektes der Beschwerdeführer zur Behandlungsanlage (ca. 340 m) könne auch ausgeschlossen werden, dass das Eigentum der Beschwerdeführer oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Es sei daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren keine Nachbarstellung im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 zukomme, weshalb auch ein Äußerungsrecht zum beantragten Projekt sowie eine beschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Wahl des Verfahrens zu verneinen sei.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Sie machten geltend, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien auf Grund der massiven Emissionen jedenfalls von der Abfallbehandlungsanlage betroffen und somit Nachbarn im Sinne des Gesetzes. Aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass mit gesundheitsgefährdenden Lärmemissionen zu rechnen sei, die die Werte der ÖAL-Richtlinie bei weitem überschritten. Vollkommen unzulässig sei es, dass auf Grund des Grundgeräuschpegels der Umgebung des gegenständlichen Gebietes kurzerhand ein "ländliches Wohngebiet" in ein "städtisches Wohngebiet" umgewandelt werde. Es handle sich um ein "ländliches Wohngebiet" und unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Richtlinien würden die zulässigen Lärmgrenzen durch eine Abfallbehandlungsanlage bei weitem überschritten. Das betroffene Grundstück der Beschwerdeführer liege jedenfalls in einem ländlichen, relativ ruhigen Gebiet. Das AWG 2002 verlange für eine Nachbarstellung lediglich, dass eine Gefährdung oder Belästigung möglich sein könnte. Im Betriebsgebäude würden Werkbänke, eine Drehbank, eine Presse, ein Amboss sowie ein Schleifblock aufgestellt bzw. gelangten Kreissägen, Bohrmaschinen, elektrische und autogene Schweißgeräte sowie Fräsmaschinen zum Einsatz. Eine Auflage des Inhalts, dass während lärmverursachender Arbeiten in den betriebseigenen Werkstätten die Tore geschlossen zu halten seien, sei in der Realität nicht durchführbar. Weiters würde die Durchführung von Manipulationen auf dem Betriebsgelände mittels zweier fahrbarer Arbeitsmaschinen mit Ladeschaufel, Hebegabel und Kehreinrichtung sowie zweier Stapler mit Kehreinrichtung und Hubvorrichtung Lärm verursachen. Die bisher genehmigten Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 22. 00 Uhr werktags sollten ohne jegliche Einschränkungen und die Zu- und Abfahrten auch während der Nacht beibehalten werden. Für die Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, was unter "werktags" zu verstehen sei, ob nämlich damit auch der Samstag gemeint sei.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2004 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge.
In der Begründung nahm sie folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft B vom 1. Februar 2000 und vom 23. August 2001 sei der F Transport GesmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Firmengebäudes sowie des dazugehörigen Betriebsgeländes auf dem Grundstück Nr. 1625/23 der KG B erteilt worden.
Mittlerweile sei seitens der F Transport GesmbH der Betriebsumfang erheblich reduziert worden. Die genannte Gesellschaft übe jedoch nach wie vor das Fernverkehrsgewerbe am gegenständlichen Standort aus. Hier würden die noch verbliebenen sieben Lkw abgestellt, betankt und gewartet. Administrative Tätigkeiten der F Transport GesmbH würden auf dem Betriebsgelände nicht mehr ausgeübt.
Es sei nun beabsichtigt, auf dem genannten Betriebsareal unter Miteinbeziehung des bestehenden Betriebsgebäudes eine Anlage zu errichten und zu betreiben, in der nichtgefährliche Abfälle gesammelt, gelagert und vorbehandelt sowie gefährliche Abfälle gelagert würden. Diese Anlage solle von der mitbeteiligten Partei errichtet und in weiterer Folge von der B GmbH betrieben werden.
Das Betriebsareal befinde sich südöstlich der Trasse der Mbahn und sei im Flächenwidmungsplan der Stadt B als Baufläche/Betriebsgebiet II ausgewiesen. Die nächstliegenden Wohnnachbarn befänden sich ca. 100 m östlich des genannten Betriebsgrundstückes. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liege in nördlicher Richtung ca. 360 m von der gegenständlichen Grundparzelle entfernt. Zwischen der Betriebsanlage und dem Objekt der Beschwerdeführer liege der Damm der S 16 sowie ein ca. 10 bis 15 m hoher und ca. 50 bis 100 m tiefer Waldstreifen. Die Mittelachse der S 16 sei ca. 50 m vom Betriebsgrundstück entfernt und in diesem Bereich auf einem Damm erhöht gelegen, da die Straße über die M-bahn führe.
Das auf dem Betriebsareal bestehende Betriebsgebäude verfüge derzeit im Erdgeschoss über eine Kfz-Werkstätte mit drei Lkw-Montageplätzen (davon ein Lkw-Montageplatz des Technischen Überwachungsvereines) sowie einem Pkw-Montageplatz des TÜV und über einen Bürotrakt, welcher derzeit teilweise vom TÜV mitbenützt werde. Das Betriebsgebäude solle in Hinkunft der B GmbH als Verwaltungs- und Werkstattgebäude für den oben angeführten Zweck dienen. Weiters solle auch - wie bereits bisher - ein Teil des Gebäudes vom TÜV mitbenützt werden.
Es sei beabsichtigt, den im nordöstlichen Bereich des Gebäudes befindlichen Pkw-Montageplatz des TÜV an die südwestliche Seite des Gebäudes zu verlegen. Darüber hinaus solle auch das bestehende Büro des TÜV verlegt werden. Zu diesem Zweck solle südwestlich angrenzend an das Gebäude ein Zubau mit einer Fläche von 58 m2 errichtet werden. Südlich des Zubaues erfolge der Zugang über eine Metalltüre, nördlich befinde sich ein Rolltor. In diesem Zubau solle neben dem Prüfstand für Pkw auch ein Büroraum für die administrativen Tätigkeiten des TÜV errichtet werden. Im Zubau sollten ein Bremsprüfstand, ein Abgastester, eine Absauganlage sowie eine Rüttelplatte untergebracht werden.
Der durch die Verlegung des Pkw-Montageplatzes des TÜV frei werdende Platz im Betriebsgebäude solle in Hinkunft als Werkstatt der B GmbH dienen. Bauliche Änderungen in diesem Bereich seien nicht vorgesehen. Es sollten hier Werkbänke, eine Drehbank, eine Presse, ein Amboss sowie ein Schleifblock aufgestellt werden bzw. Kreissägen, Bohrmaschinen, elektrische und autogene Schweißgeräte sowie Fräsmaschinen zum Einsatz gelangen.
Die bereits errichtete und genehmigte Betriebstankstelle solle abweichend vom bisherigen Genehmigungskonsens nicht mehr nur für firmeneigene Fahrzeuge zur Verfügung stehen, sondern daneben solle auch ein eingeschränkter Personenkreis zur Betankung der Fahrzeuge berechtigt sein. Anstelle des genehmigten 50.000 l-Dieseltanks befinde sich nunmehr ein 60.000 l-Dieseltank in einem brandbeständig getrennten Lagerraum im Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes.
Der bisherige Bürotrakt solle in Hinkunft der B GmbH für die Administration dienen. Auch solle der bisher als Werkstätte genützte Trakt des Betriebsgebäudes als Werkstattbereich für die Durchführung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten am Fuhrpark der B GmbH sowie zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten von Mulden und Abrollcontainern dienen.
Schließlich sei vorgesehen, im nordwestlichen Teil des Betriebsgrundstückes überdachte Lagerboxen zu errichten. In diesen Lagerboxen sollten näher bezeichnete nichtgefährliche Abfälle gelagert werden. Des Weiteren sollten gefährliche Abfälle der Schlüsselnummern 35201 und 35205 gelagert werden. Leerstehende Lagerboxen sollten überdies als überdachter Abstellplatz für Fahrzeuge Verwendung finden.
Klärschlamm solle üblicherweise auf dem Betriebsgelände nur verwogen und verladen werden. Im Falle einer transportbedingten kurzen Zwischenlagerung erfolge diese in geschlossenen Containern.
Kakaoschalen sollten im Anschluss an deren Lagerung mittels einer Fördereinrichtung beladen werden. Bei einer allfällig entstehenden Staubentwicklung solle eine Befeuchtungsanlage eingesetzt werden.
Weiters sei vorgesehen, im Betriebsgelände eine stationäre Presse (Presscontainer) aufzustellen. Die Presse werde zur Verdichtung geeigneter, nicht gefährlicher Abfälle eingesetzt.
Östlich angrenzend an das Boxenlager sollten gefährliche Abfälle und Problemstoffe, die innerbetrieblich anfielen, gelagert werden. Es handle sich u.a. um Batterien, Altöle, Druckgaspackungen und Chemikalienreste.
Die maximale Lagerkapazität auf dem Betriebsgelände für nichtgefährliche Abfälle betrage ca. 1.800 t, die maximale Lagerkapazität für gefährliche Abfälle 10 t. Die jährliche Durchsatzmenge an nichtgefährlichen Abfällen betrage maximal
9.500 t, die jährliche Durchsatzmenge an gefährlichen Abfällen 100 t.
Für die Durchführung von Manipulationen (Entladen, Sortieren bzw. Beladen) auf dem Betriebsgelände würden zwei fahrbare Arbeitsmaschinen mit Sortiergreifern und Schubschild, zwei fahrbare Arbeitsmaschinen mit Ladeschaufel, Hebegabel und Kehreinrichtung sowie zwei Stapler mit Kehreinrichtung und Hubeinrichtung eingesetzt. Weiters sollten 18 Lkw sowie ein Pkw zum Einsatz kommen. Es werde mit 100 Zu- und Abfahrten pro Tag, davon 70 Lkw- und 30 Pkw-Fahrten gerechnet.
Hinsichtlich der Betriebszeiten sollten die bisher genehmigten Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr werktags sowie Zu- und Abfahrten auch während der Nacht beibehalten werden.
Der Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für Maßnahmen des Bau- und Brennstoffhandels sei von der mitbeteiligten Partei zurückgezogen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, entscheidende Bedeutung komme der Frage zu, ob die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 seien. Dies sei auf Grund der eingeholten Gutachten aber zu verneinen.
Der gewerbetechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass in einem anderen Verfahren der Schallpegel im Inneren einer Werkstätte messtechnisch erfasst worden sei. In dieser Werkstätte seien folgende Maschinen zum Einsatz gekommen: Ständerbohrmaschine, Bandsäge, Fräsmaschine, Schutzgas-Schweißgerät, Drehbank, Elektro-Schweißgerät, Hand-Winkelschleifer sowie diverse Kleingeräte. Bei der Werkstätte habe es sich im Vergleich zur gegenständlichen Betriebsanlage um einen kleinen, schalltechnisch ungünstigeren Raum gehandelt. Bei Betrieb der genannten Geräte hätten im Inneren der Werkstätte energieäquivalente Dauerschallpegel (für die Dauer des Einwirkens dieser Geräte) zwischen 64 und 80 dB geherrscht. Einzelne Schallpegelspitzen hätten bis zu 90 dB betragen. Im Sinne einer konservativen Annahme zum bestmöglichen Schutz der Wohnnachbarschaft sei ein Beurteilungspegel von 80 dB für ein zusammenhängendes 8-Stunden-Intervall festgelegt worden. Von diesem Wert werde auch bei der gegenständlichen Begutachtung ausgegangen, obwohl wegen der wesentlich größeren Werkstättenräume ein geringerer Beurteilungspegel zu rechtfertigen wäre. Die Werkstätten wiesen drei gegen Nordwesten orientierte Tore mit einer Fläche von jeweils rund 25 m2 auf. Unter der Voraussetzung, dass diese Tore geöffnet seien, ergebe sich beim Haus der Beschwerdeführer ein Beurteilungspegel von 30 dB. Dieser Wert berücksichtige nicht die schallabschirmende Wirkung des Waldgürtels und der Gebäude in der Parzelle B-feld zwischen der Betriebsanlage und dem Immissionsort. Würde angenommen, dass sämtliche Geräte in der Werkstatt doppelt so laut wären wie beschrieben, würde bei offenen Toren ein Beurteilungspegel von 33 dB einwirken. Einzelne Schallpegelspitzen seien bei offenen Toren mit 40 dB zu beziffern. Durch den in den bisherigen Gutachten berücksichtigten Betrieb in der Abfallbehandlungsanlage ergebe sich ein Beurteilungspegel von rund 36 dB beim Wohnhaus der Beschwerdeführer. Dieser Beurteilungspegel sei ebenfalls ohne Berücksichtigung des Waldgürtels und der schallabschirmenden Gebäude zwischen der Betriebsanlage und dem Immissionsort berechnet worden. Wenn die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage doppelt so laut wären wie im Gutachten berücksichtigt, wäre ein Beurteilungspegel von 39 dB bei den Beschwerdeführern zu erwarten. Es sei festzuhalten, dass die Schallpegel, auf welchen die genannten Immissionsrechnungen basierten, an handelsüblichen Geräten und Fahrzeugen gemessen worden seien. Die Messwerte würden im Bereich der entsprechenden Angaben, die in der Lärmdatenbank der Abteilung Maschinenwesen für die jeweiligen Maschinen zu finden seien, liegen. Die Wohnhäuser in der Parzelle B-feld seien als "ländliches Wohngebiet" im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zu charakterisieren. Dies bedeute, dass in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr von einem Grundgeräuschpegel von 40 dB auszugehen sei. Einzelne Schallpegelspitzen dürften werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 75 dB, von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht mehr als 70 dB betragen. Die Beschwerdeführer könnten durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nicht gefährdet oder belästigt werden; eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer sei aus lärmtechnischer Sicht völlig auszuschließen. Eine Aufzählung bzw. bescheidmäßige Fixierung der zum Einsatz gelangenden Geräte- und Fahrzeugtypen sei entbehrlich, da die betriebsbedingten Beurteilungspegel beim Objekt der Beschwerdeführer auch unter ungünstigsten Voraussetzungen (sämtliche Geräte und Fahrzeuge in der Betriebsanlage seien doppelt so laut wie berücksichtigt bzw. gemessen) unterhalb des Geräuschpegels liegen würden, welcher tagsüber anzusetzen sei.
Die Beschwerdeführer hätten zu diesem Gutachten vorgebracht, in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten wäre der gewerbetechnische Sachverständige davon ausgegangen, dass die Umgebung des gegenständlichen Gebietes ein "städtisches Wohngebiet" sei, während das nunmehrige Gutachten von einem "ländlichen Wohngebiet" ausgehe. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Annahme eines "städtischen Wohngebietes" die (unmittelbar) umliegenden Grundstücke und nicht das Grundstück der Beschwerdeführer betreffe. Die Beschwerdeführer hätten auch bemängelt, dass im Gutachten die tatsächlich zum Einsatz gelangenden Maschinen und Fahrzeugtypen nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im Gutachten zum Teil die Ergebnisse der im Betrieb der mitbeteiligten Partei in L, der an den gegenständlichen Standort verlegt werden solle, durchgeführten Lärmmessungen verwendet worden seien. Im Übrigen habe der Sachverständige ausgehend von einer messtechnischen Erfassung einer Werkstätte den dort gemessenen Beurteilungspegel von 80 dB dem Verfahren zu Grunde gelegt, wobei der Sachverständige zu Gunsten der Beschwerdeführer den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die zu genehmigende Betriebsanlage wesentlich größere Werkstättenräume aufweise. Weiters habe der Sachverständige zu Gunsten der Beschwerdeführer die schallabschirmende Wirkung des Waldgürtels und der Gebäude in der Parzelle B-feld nicht berücksichtigt. Insgesamt komme aber nach Absicht der belangten Behörde den Ausführungen des Sachverständigen besondere Bedeutung zu, wonach der Beurteilungspegel beim Objekt der Beschwerdeführer auch dann unterhalb des Grundgeräuschpegels zu liegen komme, wenn sämtliche Geräte und Fahrzeuge in der Betriebsanlage doppelt so laut wären als berücksichtigt bzw. gemessen, weshalb eine Berücksichtigung der zum Einsatz gelangenden Geräte- und Fahrzeugtypen entbehrlich sei.
Soweit die Beschwerdeführer behauptet hätten, dass im Gutachten die mobile Zerkleinerungsanlage nicht berücksichtigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei.
Der lufthygienische Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass zur Berechnung der verkehrsbedingten Immissionen an Luftschadstoffen ein sogenanntes Screening-Modell (Box-Modell) eingesetzt worden sei. Derartige Screening-Modelle seien Stand der Technik zur ersten Berechnung von Schadstoffimmissionen. Diese Modelle würden auf Grund ihrer Berechnungsmodalitäten die höchsten zu erwartenden, d.h. die unter ungünstigsten Bedingungen auftretenden Immissionskonzentrationen aufweisen. Das Box-Modell gehe von der Annahme aus, dass die freigesetzten Emissionen innerhalb eines definierten Raumvolumens homogen durchmischt bzw. verdünnt würden. Windströmungen, die über eine Seite dieser Box einströmten, würden zu einer ständigen Erneuerung der zur Verfügung stehenden Luftvolumina führen und eine Verdünnung der Abgabe mit der Umgebungsluft bewirken. Aus dem Verhältnis der Fahrzeugemissionen und dem Verdünnungsluftstrom würden sich die maximal zu erwartenden Immissionskonzentrationen ergeben. Als Eingangsgrößen für die Berechnung seien folgende Annahmen getroffen worden bzw. folgende Angaben zur Fahrfrequenz aus den Antragsunterlagen entnommen worden: 70 Lkw-Fahrbewegungen pro Tag bzw. sieben Lkw zur Spitzenstunde, 30 Pkw-Fahrbewegungen pro Tag bzw. drei Pkw zur Spitzenstunde, Berücksichtigung von Kaltstartvorgängen (Zuschlagsfaktor für Kohlenmonoxid bzw. Kohlenwasserstoffe), Einsatz von sechs Baumaschinen (Annahme einer Einsatzzeit, die dem zusätzlichen Verkehr von neun Lkw zur Spitzenstunde entspräche), Einsatz des Brech- und Siebaggregates (Annahme eines Emissionsäquivalents von vier Lkw-Fahrten zur Spitzenstunde), Fahrstreckenlänge von 450 m, Annahme von Emissionsfaktoren, die einen emissionsintensiven Fahrzyklus (Stop- und Go-Fahrmodus) entsprächen. Die Abgase des Box-Modells würden in etwa den Grundstücksabmessungen entsprechen, wobei die Mischungsschichthöhe mit 10 m berücksichtigt würde. Die angenommenen Windströmungen seien konservativ angesetzt, die horizontale Windgeschwindigkeit sei mit 1,5 m/sec angenommen worden. Die resultierenden Immissionen würden mit den zulässigen Immissionsgrenzwerten verglichen. Grundsätzlich würden Immissionserhöhungen in jedem Fall und unabhängig von der bereits vorherrschenden Vorbelastung als unbedeutend bzw. irrelevant gelten, wenn die Zusatzbelastung ein Prozent des gültigen Jahresmittelwertes bzw. drei Prozent des gültigen Kurzzeitmittelwertes nicht übersteige. Die Vorbelastungen würden im Übrigen aus den Daten verschiedener Messstellen des Umweltinstitutes übernommen. Wo Daten nicht direkt verfügbar gewesen seien, seien diese aus einschlägigen Publikationen bzw. Auswertungen von Immissionsmessungen des Umweltinstituts abgeleitet worden. Unter Berücksichtigung des gesamten der Betriebsanlage zurechenbaren Verkehrsaufkommens trete keine signifikante Änderung der Immissionsbelastung auf. Die lufthygienischen Immissionsgrenzwerte zum vorbeugenden Gesundheitsschutz des Menschen würden nicht überschritten. Die zusätzliche Schadstoffbelastung durch den Verkehr und Motorabgase betrage bei den relevanten limitierten Komponenten (Kohlenmonoxid, Benzol, Feinstaub, Stickstoffdioxid) weniger als ein Prozent bzw. drei Prozent des jeweils anzuwendenden Grenzwertes und könne daher als unerheblich bzw. irrelevant eingestuft werden. Dies gelte sowohl für Kurzzeitgrenzwerte (Tag, Stunde, halbe Stunde) als auch Langzeitgrenzwerte (Jahresmittelgrenzwerte). Die geringfügige Zunahme der Immissionskonzentration liege im Bereich der statistischen Schwankung von Messungen und werde damit messtechnisch nicht verifizierbar sein. Im Übrigen seien im vorliegenden Fall die maximal zu erwartenden Immissionskonzentrationen für verschiedene Luftschadstoffe berechnet worden. Derart berechnete Immissionswerte würden tendenziell über den tatsächlich gemessenen Werten liegen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten, es seien darin nicht die tatsächlichen Maschinen zu Grunde gelegt worden, sei auf die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zu verweisen, wonach die Fahrzeugtypen deshalb nicht angegeben werden könnten, da auch Fremdfahrzeuge Waren anliefern und abholen würden.
Ohne Bedeutung sei der Umstand, dass der Sachverständige als Emissionsäquivalent für den Einsatz des Brech- und Siebaggregates vier Lkw-Fahrten angenommen habe. Dies deshalb, da dieses Brech- und Siebaggregat nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Keine Bedenken hege die belangte Behörde auch gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Ableitung von Daten aus einschlägigen Publikationen bzw. Auswertungen von Immissionsmessungen des Umweltinstitutes, soferne diese Daten nicht direkt verfügbar gewesen seien.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Sachverständige bei der Frage der Anzahl der Fahrbewegungen von den im Genehmigungsansuchen beantragten Durchsatzmengen in Verbindung mit der von der mitbeteiligten Partei angegebenen Betriebsweise auszugehen gehabt. Entscheidend sei nämlich, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft seien. Im Übrigen habe der abfalltechnische Sachverständige dargetan, das die geplanten Lagerboxen eine Fläche aufwiesen, welche für den beantragten Durchsatz plausibel und notwendig erscheine.
Insgesamt ergebe sich aus den eingeholten schlüssigen Gutachten, dass die Beschwerdeführer durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Behandlungsanlage nicht gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder ihre dinglichen Rechte nicht gefährdet werden könnten. Die belangte Behörde gelange daher zur Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 seien, sodass ihnen im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch keine (eingeschränkte) Parteistellung zukomme. Somit sei auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Recht oder zu Unrecht angewendet worden sei, nicht weiter einzugehen gewesen.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich behaupteten, es erfolge nicht nur eine Lagerung, sondern auch eine Behandlung von gefährlichen Abfällen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass eine Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Abfallbehandlungsanlage der mitbeteiligten Partei habe nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden dürfen.
Den Beschwerdeführern komme die Stellung von Nachbarn zu, da sie durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Anlage in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.
Aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass mit gesundheitsgefährdenden Lärmemissionen zu rechnen sei, die die Werte der ÖAL-Richtlinie bei weitem überschritten.
Vollkommen unzulässig sei es, dass auf Grund des Grundgeräuschpegels der Umgebung des gegenständlichen Gebietes ein "ländliches Wohngebiet" in ein "städtisches Wohngebiet" umgewandelt werde.
Die Auflage, dass während lärmverursachender Arbeiten die Tore der Werkshallen geschlossen zu halten seien, sei in der Realität nicht durchführbar.
Auch die Durchführung von Manipulationen auf dem Betriebsgelände (Entladen, Sortieren, Beladen) verursache Lärm.
Der Begriff "werktags" sei missverständlich. Es sei nicht ersichtlich, was er bedeute.
Die belangte Behörde könne ihre Behauptung, die Emissionswerte würden bei weitem nicht erreicht, nicht belegen.
Im Gutachten des Sachverständigen hätten die einzelnen Geräte- und Fahrzeugtypen aufgelistet werden müssen.
Die mobile Zerkleinerungsanlage sei überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Aufrechterhalten würden auch die Bedenken gegen das Screening-Modell des lufthygienischen Amtssachverständigen. Auch in diesem Gutachten seien nicht die tatsächlichen Maschinentypen zu Grunde gelegt worden. Die Daten seien nicht durch Messung, sondern durch Ableitung gewonnen worden.
Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die Auffassung vertreten, ein medizinisches Gutachten sei überflüssig.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 37 und 50 AWG 2002 lauten auszugsweise:
"Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) ......
(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer
Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu
genehmigen:
...........
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle,
ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000
Tonnen pro Jahr;
4. a) ........
................
c) Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von
weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
..........."
"Vereinfachtes Verfahren
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 41, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben."
Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie haben nur ein Anhörungsrecht.
Ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen, in welchem nach dem Gesetzeswortlaut die Nachbarn ebenfalls keine Parteistellung, sondern nur ein Anhörungsrecht haben, kennt auch § 359b GewO 1994.
Zu dem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 vertreten aber die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Auffassung, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 9. Oktober 2002, 2002/04/0130, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer geltend machen konnten, dass zu Unrecht das vereinfachte Verfahren anwendet wurde, wenn sie "Nachbarn" im Hinblick auf die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage waren.
§ 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 definiert den Begriff des "Nachbarn" wie folgt:
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
......
5. sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen."
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG übertragen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1997, 96/04/0252). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Februar 1979, 2805/77, vom 26. Mai 1998, 98/04/0028 u.a.). Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2001/04/0135).
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung ausreichen würde, um den Beschwerdeführern die Stellung eines "Nachbarn" zu verschaffen. Sie hat - wie auch schon die Erstbehörde - bei der Fragestellung an die Sachverständigen auf die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung abgestellt. Aus den im Verfahren eingeholten Gutachten ergibt sich aber, dass es zu keiner merkbaren Änderung der Umweltsituation durch Lärm oder sonstige Immissionen im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommt. Den Beschwerdeführern kommt daher die Stellung eines Nachbarn nicht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1998, 98/04/0028).
Die Behauptung der Beschwerdeführer, aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass mit gesundheitsgefährdenden Lärmemissionen zu rechnen sei, ist unzutreffend. Die in beiden Instanzen eingeholten Gutachten haben das Gegenteil ergeben.
Es hat auch keine unzulässige "Umwandlung" eines "ländlichen Wohngebietes" in ein "städtischen Wohngebiet" stattgefunden. In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen werden die Wohnhäuser in der Parzelle B-feld, zu denen auch das Objekt der Beschwerdeführer gehört, ausdrücklich als "ländliches Wohngebiet" im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingestuft. Von einem "städtischen Wohngebiet" hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in einem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren gesprochen; das bezog sich aber nicht auf das Gebiet, in welchem sich das Objekt der Beschwerdeführer befindet, sondern auf die unmittelbar neben der Abfallbehandlungsanlage liegenden Grundstücke.
Der gewerbetechnische Sachverständige berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Tore der Werkshallen - entgegen der Auflage im erstinstanzlichen Bescheid - offen bleiben. Auch in diesem Fall kommt es aber zu keiner Lärmimmission im Bereich der Beschwerdeführer. Der Hinweis in der Beschwerde, die Auflage, die Tore geschlossen zu halten, sei in der Realität nicht durchführbar, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
Die von den Beschwerdeführern erwähnten Manipulationen auf dem Betriebsgelände mit Arbeitsmaschinen wurden in den gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten berücksichtigt.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war die mobile Zerkleinerungsanlage nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer trifft nicht zu, wie sich aus dem Akt ergibt. In einem Schreiben vom 1. August 2003 an den LH hat die mitbeteiligte Partei ausdrücklich erklärt, es werde nochmals - wie bereits in der mündlichen Verhandlung - klargestellt, dass die Genehmigung einer Zerkleinerungsanlage nicht Gegenstand des Ansuchens sei.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat begründet, warum es einer Aufzählung der konkret eingesetzten Maschinen und Geräte im einzelnen nicht bedurfte. Die Beschwerdeführer sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie behaupten aber nach wie vor, eine solche Aufzählung sei erforderlich gewesen, ohne aber eine entsprechenden Begründung hiefür zu bieten. Mit einer bloßen Behauptung aber können sie das Sachverständigengutachten nicht erschüttern.
Auch dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lufthygiene sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Welche Bedeutung die Auslegung des Begriffes "werktags" für die Frage einer Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer haben soll, wird von ihnen nicht erläutert.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer lässt sich den Gutachten der Amtssachverständigen nicht entnehmen, dass es zu einer Zunahme der Emissionen auf ihrem Grundstück kommen wird. Aus den Gutachten ergibt sich vielmehr das Gegenteil. So heißt es etwa in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten :
"Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die betrieblichen Geräuscheinwirkungen bei den Wohnobjekten (der Beschwerdeführer) im Bereich des Grundgeräuschpegels oder darunter bewegen. Diese aufgezeigten Auswirkungen werden aus technischer Sicht als nicht wahrnehmbar eingestuft".
Auch der von der belangten Behörde beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der durch die geplante Abfallbehandlungsanlage hervorgerufene Lärmbeurteilungspegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Bereich des Grundgeräuschpegels liegt und erläutert die Bedeutung dieser Aussage noch dahin, dass der Grundgeräuschpegel definitionsgemäß den geringsten während der Messungen einwirkenden Schallpegel darstellt und dass bei dessen Einwirken Ruhe empfunden wird.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lufthygiene ist zu entnehmen, dass es zu keiner messtechnisch verifizierbaren Zunahme der Immissionskonzentration kommen wird.
Es bedurfte daher auch keines ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführer gefährdet oder belästigt werden könnten.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. September 2004
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