VwGH 98/10/0367

VwGH98/10/036728.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Gemeinde Wiesing, vertreten durch Dr. Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. September 1998, Zl. U-13.162/13, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

G-Gesellschaft m.b.H. in Jenbach, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) mit Eingabe vom 3. April 1997 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Erweiterung ihres Steinbruches auf dem Grundstück Nr. 189/1 der KG Wiesing.

Die beschwerdeführende Gemeinde hatte sich bereits in einem Vorstadium des Verfahrens mit dem Projekt einer Erweiterung des Steinbruches der mitbeteiligten Partei befasst und gegenüber der Naturschutzbehörde erklärt, für die Gemeinde stelle der Tourismus mit ca. 50.000 Nächtigungen pro Jahr einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Ein weiterer Ausbau des Steinbruches hätte für diese Branche absolut negative Auswirkungen, "weil Touristen auf Urlaub fahren, um sich zu erholen". Bei einem weiteren Ausbau des Steinabbaues würden die Erschütterungen und der Lärm durch vermehrte Sprengtätigkeit noch verstärkt. Hand in Hand mit dem Lärmaufkommen würde auch das Verkehrsaufkommen gehen. Es bestehe in der Gemeinde schon derzeit für die Bewohner eine kaum zumutbare Verkehrssituation. Im Falle der Erweiterung des Steinabbaues habe die Gemeinde die Befürchtung, dass der Schwerverkehr durch die Gemeinde fahren würde. Dies würde zu einer unzumutbaren und in der Folge auch zu einer gesundheitsschädigenden Situation, hervorgerufen durch Staub und Lärm, führen. Durch den immer weiter vorangetriebenen Gesteinsabbau würde auch das bisher noch vorhandene natürliche Gelände, welches auch eine wichtige Funktion als Lärmschutz habe, verloren gehen.

Die BH beraumte für 26. August 1997 eine mündliche Verhandlung an.

Bei dieser Verhandlung erstattete eine Amtssachverständige für Naturschutz ein Gutachten zu der Frage, welche Auswirkungen die Verwirklichung dieses Vorhabens auf Natur und Landschaft haben würde. Darin führt die Amtssachverständige aus, beim geplanten Steinbruchareal ("Tiergarten") handle es sich durch die besonders hervorzuhebende Lage im Talboden um einen kaum mehr vertretenen Waldtyp im Inntal. Der Wert dieses Tiergartenareals liege zum einen in der großen Vegetationsvielfalt. So hätten auf der derzeit nicht beanspruchten Restfläche von etwa 25 ha im Tiergarten etwa zwölf verschiedene Baumarten festgestellt werden können. Ebenso artenreich vertreten seien die heimischen Straucharten, wo mindestens fünfzehn verschiedene Arten aufträten. Dieser beachtlichen Vielfalt der Vegetation schließe sich ein weiterer naturkundefachlicher Wert des Tiergartens, nämlich das Auftreten mehrerer eng verzahnter Kleinstlebensräume an. Strukturelle und kleinklimatische Unterschiede sowie Unterschiede in der Belichtung würden verschiedenste ökologische Nischen schaffen, angefangen von verschiedenen Waldbiotopen bis zu sumpfigen Gebieten mit unterschiedlichen Lebensbedingungen. Dementsprechend weise auch die Fauna des Tiergartens eine beträchtliche Artenvielfalt auf. Es handle sich beim Tiergarten also sowohl um einen im Inntal einzigartigen als auch komplexen und ökologisch wertvollen Lebensraum. Vor allem der oberhalb der Tiergartenmauer gelegene Eichen-Linden-Waldkomplex stelle zudem einen repräsentativen Rest dieses ehemals im Inntal weit verbreiteten Waldtyps dar. Der im Westen schon in Anspruch genommene Tiergarten würde bei der geplanten Erweiterung des Abbaues um weitere 4 ha verkleinert, was den nachhaltigen Verlust einer seltenen und repräsentativen Waldfläche bedeute. In der durch menschliche Nutzung veränderten und ausgeräumten Tallandschaft im Inntal seien artenreiche Mischwälder vollständig verloren gegangen. Die Bedeutung dieses letzten Talwaldes als Rückzugsraum und Inselbiotop für verschiedenste Tierarten sei deshalb als besonders hoch zu werten. Jeder zusätzliche Flächenanspruch im Tiergarten für Abbauzwecke bedeute den Verlust eines Refugiums waldbewohnender Tierarten im Inntalbereich. Insgesamt führe jede weitere Beanspruchung des Tiergartens für Abbauzwecke zu starken und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften und des Naturhaushaltes und stelle den unwiederbringlichen Verlust eines wertvollen und einzigartigen Lebensraumes dar. Getrennt sei auf den nicht für den Abbau beantragten, jedoch im unmittelbaren Nahbereich liegenden Fledermausstollen hinzuweisen. Es handle sich hierbei um eine geschützte und äußerst störungsempfindliche Tierart. Mögliche Beeinträchtigungen des Überwinterungsquartieres bzw. Erhaltungsmaßnahmen wären durch eine Fachperson gesondert zu klären.

Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild führte die Amtssachverständige aus, der markante Rücken des Tiergartens stelle ein weithin einsichtiges, den Talboden im Inntal gliederndes Landschaftselement dar. Insbesondere aus westlicher und südwestlicher Richtung seien der Tiergarten und das begehrte Abbaugebiet sowohl vom Siedlungsgebiet als auch von höher gelegenen Bereichen direkt einsehbar. Bereits derzeit stelle das bestehende Abbaugebiet im Westen eine massive und auffallende Landschaftswunde dar. Die nach Westen ausgerichteten, fast 100 m steil aufragenden Felswände stünden im krassen Gegensatz zu den sonst überwiegend bewaldeten Rücken und könnten von westlich liegenden Standorten extrem gut eingesehen werden. Bei Durchführung der geplanten Abbauerweiterung werde der obere Bereich durch den Abbau der aufragenden südexponierten Felswand - vor allem aus nordwestlicher Richtung - (vom Gemeindegebiet Jenbach her) besser einsehbar sein. Aus südwestlicher Richtung werde sich nur insoferne eine landschaftliche Veränderung ergeben, als die auffallende Felswand an der nördlichen Abbaugrenze durch Absprengen etwas niedriger und damit weniger auffallend werde. Das insgesamt noch größere Abbauareal werde jedoch von höher gelegenen Bereichen (z.B. Stanser Joch, Kellerjoch) in der weiteren Umgebung noch massiver wahrgenommen werden. Durch den beantragten Abbau werde der höchste Punkt des Tiergartens abgebaut, sodass sich auch Veränderungen der Horizontlinie ergeben würden. Als Sichtschutz sei vorgesehen, im Südwesten des Abbaugebietes einen Damm zu schütten, der begrünt werden solle. Dieser dem Gutachten zufolge insgesamt "550 m hohe" Damm könne zwar im untersten Bereich die im Zuge des Abbaues entstehenden frei aufragenden Felswände verdecken; der obere Abbaubereich, der sich bis auf eine Seehöhe von 600 m erstrecke, könne jedoch nicht abgeschirmt werden. Wie auch in den Planunterlagen ausgeführt, sei eine Rekultivierung, also eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich. Im Endzustand, der erst nach mehr als 20 Jahren erreicht werde, werde sich die Steinbruchsohle als bewaldete Ebene darstellen, welche von fast 90 m hohen Felswänden umrahmt werde. Diese Felswände würden nur im untersten Bereich durch eine Kulissenbepflanzung etwas verdeckt werden, ansonsten würde sich nur in geringstem Ausmaß eine Begrünung einstellen. Zu dem in östlicher Richtung relativ konstant und eher flach zum Talboden hin abfallenden Tiergartenrücken stelle der markante Abschluss im Westen einen unnatürlichen Gegensatz dar. Auf Grund der nicht wieder herstellbaren Reliefausformung und der überaus guten Einsehbarkeit würden sich mit zunehmender Größe des Abbauareals auffallendere und massiver in Erscheinung tretende starke Landschaftsbeeinträchtigungen ergeben.

Schließlich setzte sich die Amtssachverständige mit dem Erholungswert des geplanten Steinbruchareals auseinander und führte aus, der Tiergarten stelle ein bedeutendes Wander- bzw. Naherholungsgebiet dar. So führten mehrere viel besuchte Wanderwege über den Rücken des Tiergartens. Diese, im Speziellen der 1981 geschaffene Waldlehrpfad, müssten bei Erweiterung des Abbaues verkürzt und verlegt werden und die für Erholungszwecke zur Verfügung stehende Fläche würde wiederum um vier ha verkleinert. Vom Tiergarten, der ursprünglich ein Gesamtausmaß von 33 ha besessen habe, seien bisher ca. 7,5 ha beansprucht worden. Durch die beantragte Abbauerweiterung um 4 ha würden insgesamt 11,5 ha Fläche für den Abbaubetrieb zur Verfügung stehen. Damit gehe vom gesamten Tiergartenareal gut ein Drittel verloren. Berücksichtige man, dass im südöstlichen Bereich bereits Beeinträchtigungen des Erholungswertes durch die unmittelbar vorbeiführende Autobahn gegeben seien, so verbliebe bei einer zusätzlichen Erweiterung nur mehr eine geringe Fläche von etwa 15 ha, welche dem Wanderer als Erholungswald zur Verfügung stehe. Nicht zu vergessen sei auch, dass der Einfluss durch den Tagbaubetrieb weit über den Wirkungsbereich der eigentlichen Abbaufläche hinausreiche. So wirkten sich Lärm- und Staubbelastung in der weiteren Umgebung negativ auf den Erholungswert aus. Eine Erweiterung des Abbaues im Bereich des Tiergartens bedeute den weiteren nachhaltigen Verlust eines Teiles eines wertvollen Erholungswaldes, der wegen der kulturhistorischen Bedeutung und der Bedeutung als Naherholungsgebiet mit mehreren Wanderwegen äußerst wertvoll sei.

Zusammenfassend kam die Amtssachverständige zu dem Ergebnis, durch die Erweiterung des Steinbruches Tiergarten gehe ein weiterer Teil eines ökologisch wertvollen und landschaftsgestaltenden Inselbiotops nachhaltig verloren. Durch eine große Vegetationsvielfalt ausgezeichnete, für das Tiroler Inntal einzigartige Waldbereiche, welche zum Teil bereits in Anspruch genommen worden seien, würden durch die geplanten Abbaumaßnahmen weiter verkleinert und im neu begehrten Abbaugebiet vollkommen zerstört, wodurch ein nicht mehr vertretbares Zurückdrängens dieses Landschaftselementes erfolge. Aus naturkundefachlicher Sicht würden sich zusammenfassend starke Beeinträchtigungen für Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen, für den Naturhaushalt wie auch für Landschaftsbild und Erholungswert ergeben. Dem Grundsatz des Tiroler Naturschutzgesetzes entsprechend dürfe die Natur nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibe. Dieser Grundsatz werde bei Erweiterung des Steinbruches Tiergarten nicht gewahrt.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde ersuchte, nach Befassung des Gemeinderates mit dem Vorhaben und etwaiger Gespräche mit der mitbeteiligten Partei eine schriftliche Stellungnahme nachreichen zu können.

Bei der Verhandlung erstattete auch ein Amtssachverständiger für Raumordnungsfragen eine Stellungnahme, wobei in der Verhandlungsschrift festgehalten ist, dass eine umfassende schriftliche Stellungnahme dieses Amtssachverständigen nachgereicht werde.

In dieser in der Folge der BH übermittelten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumordnung heißt zunächst, der Steinbruch der mitbeteiligten Partei habe durch einen viele Jahrzehnte währenden Abbau seine heutige Form erhalten. In diesem Steinbruch werde ein sehr reines Kalziumkarbonat abgebaut, welches nur 0,5 bis 2 % Magnesit aufweise. Das Gestein weise außerdem nur sehr geringe Eisen-, Schwefel- Silicium- und Phosphorgehalte auf. Es sei somit für Verwendungszwecke in der chemischen Industrie besonders geeignet. Das Gestein sei außerdem kompakt und breche teilweise sehr grobblockig. Es könnten daher bedeutende Mengen von großformatigen Wasserbausteinen und andere Bausteine gewonnen werden. Die Jahresgewinnung liege größenordnungsmäßig im Bereich von 250.000 t, ein Wert, der im Wesentlichen auch in Zukunft beibehalten werden solle. Bei einem Abbau bis etwa auf Schienenniveau reichten die genehmigten Vorräte noch etwa für vier bis sechs Jahre. Laut Projekt sollten insgesamt etwa 2,65 Mio m3 Gestein abgebaut werden. Davon seien ca. 0,65 Mio. m3 bereits genehmigt. Laut Projekt sei vorgesehen, jährlich etwa 250.000 t abzubauen. Dies ergebe jährlich eine Menge zwischen 90.000 und 100.000 m3. Daraus ergebe sich eine Abbaudauer von rund 25 Jahren. Aus Sicht des öffentlichen Interesses sei die Versorgung der Donauchemie und die Bereitstellung von Bau- bzw. vor allem Wasserbausteinen von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus habe sich im Nahbereich des Steinbruches ein Transportbetonwerk angesiedelt, das sinnvollerweise von diesem Steinbruch versorgt werde.

Im Anschluss daran beschäftigte sich der Amtssachverständige mit der Versorgungssituation mit Baurohstoffen im mittleren Unterinntal.

Daran anschließend heißt es, nach Ansicht des Amtssachverständigen seien für eine Abbauerweiterung aus Sicht des öffentlichen Interesses vor allem folgende Argumente hervorzuheben:

Von besonderer Bedeutung sei die Reinheit des gewinnbaren Kalziumkarbonates. In diesem Zusammenhang sei die Versorgung der Donauchemie in Landeck besonders hervorzuheben. Trotz aller Bemühungen sei es dieser Firma bisher nicht gelungen, im Bereich Tirol und Vorarlberg Kalksteinvorkommen zu finden, die geeignet wären, den Abbau der mitbeteiligten Partei zu ersetzen. Die Steinbrüche in Höfen und Niederndorf, wo ebenfalls Rheinkalk gewonnen werde, könnten maximal ein Viertel des Bedarfes der Donauchemie decken, wobei die Transportsituation durch die notwendigen LKW-Transporte aus Umweltaspekten wenig erfreulich wäre. Ohne die Rohstoffbasis im Bereich Tiergarten wäre die Situation des Werkes Landeck der Donauchemie daher ausgesprochen schwierig. Genauere Erhebungsergebnisse lägen der Stellungnahme als Anlage bei. Ebenfalls von großem öffentlichen Interesse sei die Möglichkeit der Gewinnung von Wasserbausteinen, wobei Alternativen nur in Zirl und im Anzensteinbruch in Kirchbichl gegeben seien. Besonders der Raum Zillertal und auch die Umgebung von Jenbach hingen dabei auf Grund der Transportentfernungen weitgehend von Steinlieferungen der mitbeteiligten Partei ab. Auch die mit dem Abbau der mitbeteiligten Partei direkt bzw. indirekt verbundenen Arbeitsplätze seien aus Sicht des öffentlichen Interesses in Erwägung zu ziehen. Laut Firmenangabe seien im Bereich des Steinbruches und der im Nahbereich davon abhängigen angeschlossenen Betriebe (insbesondere das Transportbetonwerk der Firma STUAG) ca. 70 Arbeitsplätze gegeben. Ebenso könne bei den

90 Arbeitsplätzen der Donauchemie in Landeck von einer gewissen Abhängigkeit gesprochen werden. Erwähnenswert sei auch die günstige Verkehrslage des Steinbruches unmittelbar am Bahnhof Jenbach mit dem vorhandenen Gleisanschluss. Außerdem sei die Lage des Steinbruches in Relation zum Zillertal, welches kaum eigene Gewinnungsstätten für mineralische Rohstoffe aufweise, besonders von Bedeutung. Auch der Abtransport der erzeugten Produkte per LKW sei ohne Berührung von Siedlungsgebiet möglich. In Richtung Westen bestehe ein direkter Halbanschluss zur Autobahn.

Gegen einen Abbau sprechen nach Ansicht des Amtssachverständigen im Wesentlichen folgende Argumente:

Auf dem Rücken des Tiergartens stocke einer der wenigen wenigstens teilweise flachen Talwälder Tirols. Der Tiergarten sei außerdem in diesem Bereich des Inntales ein wesentliches Landschaftselement und Teil eines Grüngürtels zwischen Wiesing und Jenbach. Als Landschaftselement sei er zumindest aus Süden bis Westen allerdings durch den derzeitigen Zustand des Steinbruches stark beeinträchtigt. In wesentlich geringerem Maße gelte dies auch für die Südostseite, die durch den Autobahnbau deutlich verändert worden sei. Der Tiergarten sei als Naherholungsraum von erheblicher Bedeutung, die auch durch die Ausweisung mit der höchsten Erholungsfunktionsstufe im Waldentwicklungsplan dokumentiert sei. Durch den Rücken und dann nach Nordwesten hinab verlaufe ein Wanderweg, doch seien intensive Erholungsspuren in Form von vielen Steigspuren nicht vorhanden. Außerdem sei im Bereich des Tiergartens ein Lehrpfad entlang des Wanderweges errichtet worden. In den Gemeinden Jenbach (1996: 36.500 Nächtigungen) und besonders Wiesing (1996: 42.500 Nächtigungen) habe der Tourismus eine gewisse Bedeutung. Ein Lehrpfad und ortsnahe Wandermöglichkeiten seien sicher als Teil des touristischen Angebotes zu betrachten. Untersuchungen über die Intensität der Naherholungs- bzw. Tourismusnutzung seien allerdings nicht bekannt. Die Siedlungsgebiete von Jenbach lägen zwischen 500 und rund 1500 m, die von Wiesing zwischen 500 und 1000 m entfernt, sodass die Bedeutung des Tiergartens als Naherholungsraum durchaus zunehmen könnte. Die Autobahn- und Eisenbahnnähe verlärmten allerdings den Südhang des Tiergartens. Der Steinbruch befinde sich vergleichsweise sehr nahe an den Siedlungsbereichen von Jenbach, was zu Klagen hinsichtlich Erschütterung, Lärm und Staubbelastung geführt habe. Hier sei darauf hinzuweisen, dass die weitere Entwicklung des Steinbruches laut eingereichtem Abbauplan von den Siedlungsbereichen abrücken würde. Flächen westlich unterhalb der HTL stellten allerdings die einzige Möglichkeit in Jenbach dar, eine größere Siedlungserweiterung zu realisieren, sodass die Siedlungsgrenze etwas in Richtung Steinbruch erweitert würde. Beeinträchtigungen durch Staub, Erschütterungen und Lärm seien durch die Lage im Inntal von den umliegenden Gemeinden beklagt worden. Alle drei Problembereiche ließen sich mit modernen technischen Hilfsmitteln und entsprechenden Vorschreibungen bezüglich Abbauführung allerdings wesentlich verbessern. Die Erfahrungen mit derartigen Beeinträchtigungen bildeten neben dem negativen Landschaftsbild die Hauptursachen für den massiven Widerstand der umliegenden Gemeinden gegen eine Erweiterung des Steinbruches. Durch den beantragten Abbau würde das Areal des Tiergartens noch einmal deutlich verkleinert, wenn auch die für die Naherholung attraktivsten Teile des Tiergartens mit den offenen Waldgebieten und den verschiedenen Hügelformationen im Bereich des Rückens überwiegend erhalten bliebe. Bezüglich des Landschaftsbildes sei festzuhalten, dass das Projekt diesbezüglich gegenüber dem Ist-Zustand deutlich Verbesserungen bringen würde, da die großen offenen Felspartien teilweise durch Kulissen abgedeckt würden. Wie sich das Landschaftsbild während der verschiedenen Abbauphasen darstellen werde, sei den Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen. Möglicherweise werde der Steinbruch von Jenbach aus zeitweise deutlicher sichtbar. Vom Süden aus gesehen dürfte der Steinbruch durch geringere Höhe ab Phase 2 etwas weniger auffällig werden. Auch die vorhandenen Baureste des Tiergartens würden durch den Abbau nicht direkt betroffen, da sie den Randbereich des Tiergartens umgäben. In Luftschutzstollen des zweiten Weltkrieges würden immer wieder seltene Fledermausarten festgestellt, die in diesen Stollen überwinterten. Hier sei die Frage offen, wie weit diese Population durch den weiteren Abbau gestört würde. Der Bereich des Tiergartens stelle auch ein sehr interessantes archäologisches Grabungsgebiet dar, da hier Siedlungen bis in die älteste Bronzezeit vermutet und teilweise auch nachgewiesen worden seien. Hier wäre Sorge zu tragen, dass eine optimale Untersuchung im Bereich des künftigen Abbaues stattfinden könne.

In seiner Zusammenfassung führte der Amtssachverständige aus, grundsätzlich sei der Standort des Steinbruches aus Sicht der Raumordnung im Sinne der Bodennutzungsordnung (insbesondere auf Grund der gegebenen Siedlungsnähe) sehr kritisch zu sehen. Bei einer umfassenden Raumordnungsbetrachtung unter Einbeziehung raumwirtschaftlicher Gesichtspunkte prallten hier positive und negative Aspekte wie selten sonst in Tirol zusammen. Wenn im gegenständlichen Areal nur Standardbaurohstoffe zu gewinnen wären, dann wären aus Sicht der Raumordnung die angeführten Bedenken deutlich höher zu werten als das öffentliche Interesse an einem weiteren Abbau. Die Möglichkeit aber, Reinkalk zu gewinnen, der für die Donauchemie von entscheidender Bedeutung sei, würde diesem Abbau eine besondere Qualität verleihen. Die Abwägung zwischen den schwer wiegenden wirtschaftlichen Interessen einerseits und den gegebenen Beeinträchtigungen von Siedlungs- und Erholungsraum andererseits sei jedoch außerordentlich schwierig, zumal sie sich einer quantitativen Beurteilung entzögen. Sollte die Abwägung durch die Behörde zu einem positiven Ergebnis führen, so werde die Art des Abbaues und der Rekultivierung den schwierigen räumlichen Verhältnissen anzupassen sein. Außerdem sollte erwogen werden, ob nicht im Gegenzug zur Genehmigung der Rest des Tiergartens als entsprechendes Schutzgebiet ausgewiesen werden sollte, um zu dokumentieren, dass dieser zu erhalten sei. Die Naherholungsfunktion könnte durch entsprechende Investitionen (Steige, Wanderwege, Naherholungseinrichtungen) verbessert werden. Da das öffentliche Interesse am Bestand des Steinbruches sich vor allem an die Verwendung für die chemische Industrie (Reinstkalk) und die Gewinnung von Wasserbausteinen und Bausteinen stütze, wäre zu überlegen, ob zur optimalen Nutzung dieser besonderen Qualitäten eine Abbaubeschränkung auf eine bestimmte jährliche Maximalmenge sinnvoll wäre. In diesem Fall würden nur die Restmassen (feinere Splite, Bereiche mit stärkerem Dolomitgehalt) für die Standardzwecke zur Verfügung stehen. Im Laufe des Verfahrens sollte nachgewiesen werden, dass auch im beantragten Erweiterungsgebiet Reinstkalk lagere.

In der Anlage zu dieser Stellungnahme setzt sich der Amtssachverständige noch mit der Bedeutung des Steinbruches der mitbeteiligten Partei für das Werk Landeck der Donauchemie auseinander. In diesen Ausführungen heißt es, die Donauchemie, Werk Landeck, benötige zur Herstellung von Kalziumcarbid Kalkstein als Rohstoff. Im Jahr würden ca. 50.000 t davon benötigt. Rund 90 % dieser Menge würde seit mehreren Jahrzehnten von der beschwerdeführenden Partei bezogen. Bis maximal 5.000 t liefere die Firma Schretter aus dem Steinbruch Höfen. Dieses Unternehmen sei nicht bereit, mehr zu liefern. Die Erzeugung von Kalziumkarbid sei nicht von der Nachfrage her beschränkt, sondern mit dem Vorhandensein günstiger elektrischer Energie begrenzt. Aus diesem Grund sei ein Mehrbedarf über die 50.000 t hinaus derzeit nicht zu erwarten, da die eigene Stromversorgung eine höhere Produktion nicht sinnvoll zulasse. Mit der Liberalisierung des Strompreises in den nächsten Jahren könnte sich die Situation möglicherweise ändern. Das Werk Donauchemie Landeck habe derzeit rund 90 Arbeitsplätze, die auf Grund der obigen Ausführungen gesichert erschienen. So habe die Donauchemie in den letzten Jahren im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen ca. 30 Arbeitsplätze abgebaut und liege damit im vergleichbaren Spitzenbereich anderer Karbidhersteller. Ein weiterer Abbau von Arbeitsplätzen wäre mit enorm hohen Investitionen verbunden und sei daher nicht zu erwarten. Der benötigte Kalkstein müsse gewisse Eigenschaften, wie maximal 2,5 % Magnesit, möglichst geringe Mengen an Eisen, Silizium und Aluminium aufweisen. Die Donauchemie habe sich bemüht, ihre Rohstoffbasis im Umkreis von ca. 150 km zu verbreitern, habe damit aber bisher kaum Erfolge gehabt. So habe der Kalkstein der mitbeteiligten Partei ca. 0,5 bis 2 % Magnesiumkarbonat und sei damit von höchster Qualität. Ähnliche Qualität weise der Kalkstein aus dem Schrettersteinbruch Höfen auf, doch sei dieser Steinbruch sowohl von der Kapazität wie auch von den Liefermöglichkeiten (LKW-Transport über den Fernpass) sehr beschränkt. Der Steinbruch Hölzlsau in Niederndorf habe in beschränkter Menge ebenfalls Kalkstein, der zwar eine etwas schlechtere, aber noch brauchbare Qualität aufweise. Die Menge sei dort allerdings ebenfalls beschränkt. In Vorarlberg seien keine Vorkommen aufgefunden worden. Der nächste potente Lieferant mit hochqualitativem Reinkalk wäre ein Steinbruch in Golling bei Salzburg, wobei die Transportdistanz schon sehr weit und die Kosten damit entsprechend hoch wären. Grundsätzlich seien in Tirol zwar weitere Vorkommen mit derartigem Reinstkalkgestein bekannt, doch seien diese allesamt nicht erschlossen. Für 50.000 t Jahresproduktion wäre die Erschießung eines Steinbruches - auch abgesehen von den Umweltaspekten - kaum rentabel. Der Steinbruch der mitbeteiligten Partei sei für den Betrieb des Werkes der Donauchemie in Landeck von ausschlaggebender Bedeutung.

Die mitbeteiligte Partei erstattete zum Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz eine Stellungnahme, in welcher sie sich insbesondere auch mit der Frage des Sicht- und Lärmschutzes auseinander setzte. Darin behauptete sie mit näherer Begründung, verglichen mit der am Steinbruch vorbeiführenden Autobahn und der Eisenbahn sowie dem bereits bestehenden Steinbruchbetrieb stelle die Erweiterung mit den vorgesehenen begleitenden Maßnahmen keine Verschlechterung für die Bevölkerung im Vergleich zum bereits gegebenen Zustand dar.

Weiters brachte sie vor, die Qualität des vorhandenen Rohstoffes sei im bergrechtlichen Verfahren festgestellt worden. Dies gehe aus einem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten hervor. Beim Gesteinsabbau sei eine Schwerpunktsteuerung auf einen bestimmten Kornanfall so gut wie nicht möglich. Im Sprenghauswerk sei daher das gesamte Kornspektrum vorhanden. Im Steinbruchbetrieb sei seit jeher darauf geachtet worden, bei der weiteren Aufbereitung einen hohen Anteil an grober Kornfraktion zu erzielen, die für die Belieferung der Kalköfen bei der Donauchemie einzig und allein geeignet sei, da ein feineres Korn die Öfen verstopfen würde. Durch den für die Donauchemie erforderlichen jährlichen Anteil von ca. 50.000 t Reinstkalk sei ein notwendiger Gesamtabbau von mindestens 200.000 Jahrestonnen vorgegeben. Im ursprünglichen Antrag seien 70 Arbeitsplätze genannt worden; diese Zahl müsse auf insgesamt 120 Arbeitsplätze bei der mitbeteiligten Partei selbst (15), Betonwerk (15) sowie Donauchemie (90) revidiert werden. Was die Anrainerbeeinträchtigungen anlange, werde durch das Erweiterungsprojekt das Abbaugeschehen weiter in Richtung Osten verlagert. Für die gegenüberliegende Talseite seien im Projekt mindernde Maßnahmen durch Kulissen und Dämme für den Lärm- und Sichtschutz vorgesehen. Auch sei eine Verringerung der Sprengstofflademengen pro Zündstufe vorgesehen. Die genaue technische Abbaudurchführung sei Gegenstand eines zusätzlichen Verfahrens nach dem Berggesetz. Der Steinbruch weise einen Gleisanschluss auf und ein nicht unwesentlicher Anteil der Produktion werde auf der Schiene abtransportiert. Es gebe Überlegungen, diesen Anteil noch zu erhöhen. Aus diesem Grund sei ein Speichersilo erworben worden, der über einen bestehenden Gleisanschluss verfüge. Bei der LKW-Zufahrt zum Steinbruch würden keine Wohnsiedlungen berührt.

Die BH beraumte für 15. Jänner 1998 eine weitere mündliche Verhandlung an.

Bei dieser Verhandlung wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung verlesen. Die mitbeteiligte Partei legte ein Gutachten des Instituts für Geologie und Paläontologie der Universität Innsbruck vor, welches die hohe Materialqualität belegt.

Die beschwerdeführende Partei erklärte unter Hinweis auf die von ihr befürchteten negativen Auswirkungen der Ausweitung des Steinbruches, sie bleibe bei ihrer negativen Stellungnahme.

Der Naturschutzbeauftragte erklärte, für den Fall, dass das Land Tirol dem Rohstoffkonzept zustimme und damit den Abbau freigebe, werde darauf bestanden, dass sämtliche vorher bekannt gegebenen Auflagen sowohl naturschutzrechtlich als auch forstrechtlich eingehalten würden.

Der Landesumweltanwalt sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus.

Mit Bescheid vom 10. April 1998 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 6 lit. b, 27 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, 40 und 41 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (TNSchG 1997) die naturschutzrechtliche Bewilligung zum maschinellen Abbau von ca. 2,040.000 m3 mineralischer Rohstoffe (Erweiterung des Gesteinsabbaues) auf dem Grundstück Nr. 189/1 der KG Wiesing nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen und der Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen, befristet auf 22 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchabschnitt I).

In der Begründung wird das Verwaltungsgeschehen, insbesondere die eingeholten Gutachten und die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wiedergegeben.

Im Anschluss daran heißt es, auf Grund der eingeholten Gutachten stehe fest, dass Interessen des Naturschutzes zum Teil stark beeinträchtigt würden. Es habe daher eine Interessenabwägung stattzufinden. Im Verfahren sei festgestellt worden, dass auf Grund der Güte und Reinheit des abzubauenden Materials generell sehr großes Interesse bestehe, dieses sowohl in Form von Wasserbausteinen als auch insbesondere in der chemischen Industrie zu verwenden. Wesentliches Kriterium dabei sei weiters, dass qualitativ gleichwertiges Material erst in relativ großer Entfernung gewonnen werden könne. Darin sei das wesentlichste öffentliche Interesse an der Bewilligung des Vorhabens zu erblicken. Anerkannt, aber nicht überbewertet werde auch die Feststellung, dass von der Bewilligung des beantragten Abbaus ca. 120 Arbeitsplätze abhingen. Als im öffentlichen Interesse gelegen werde darüber hinaus die Tatsache angesehen, dass das gewonnene Material zu einem Gutteil auf der Schiene verbracht werde und sohin zur Eindämmung von Umweltbeeinträchtigungen durch den Gütertransport auf der Straße und zur Entlastung der Wohnbevölkerung im unmittelbaren Nahbereich des Abbaues führe. Verstärkt werde diese Reduktion von Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, den Anteil des Transports auf der Schiene noch zu erhöhen. Es überwögen daher "die öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes".

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, die BH habe es unterlassen, alle öffentlichen Interessen wie zum Beispiel touristische, kulturelle, verkehrstechnische, gesundheitliche usw. festzustellen und zu beurteilen. So habe die beschwerdeführende Partei insbesondere Beeinträchtigungen des Tourismusbereiches als eines bedeutenden wirtschaftlichen Faktors der Gemeinde, verkehrstechnische Beeinträchtigungen sowie damit zusammenhängende gesundheitliche Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht. Diesbezüglich habe die BH keinerlei Feststellungen getroffen. Bei dem Interesse an der Versorgung der Donauchemie mit Rohstoffen handle es sich lediglich um ein privatwirtschaftliches Interesse. Der Sachverständige für Raumordnung habe festgestellt, dass der Bedarf der Donauchemie bereits zu einem Viertel von den Steinbrüchen in Höfen und Niederndorf gedeckt werde. Es hätte festgestellt werden müssen, inwieweit die Bedarfsdeckung der Donauchemie durch diese Steinbrüche gesteigert werden könne. Auch wäre festzustellen gewesen, welche Möglichkeiten einer Belieferung des Werkes in Landeck durch einen Steinbruch in Golling bestünden. Auch sei die Feststellung eines öffentlichen Interesses darin, dass die Gewinnung von Wasserbausteinen möglich sei, nicht richtig. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für überörtliche Raumplanung könne der Bedarf an Wasserbausteinen durch andere Firmen gedeckt werden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob im Erweiterungsgebiet überhaupt Reinkalk gelagert sei. Auch die Feststellung, dass von der Bewilligung des beantragten Abbaues ca. 120 Arbeitsplätze abhingen, sei unrichtig.

In der Folge legte die beschwerdeführende Partei noch ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für technische Geologie vor, in welchem sich der Gutachter mit der Steinbrucherweiterung der mitbeteiligten Partei beschäftigt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. September 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zum Projekt der mitbeteiligten Partei. Darin heißt es, die mitbeteiligte Partei habe einen sehr guten Anschluss zu den Hauptverkehrslinien der ÖBB und darüber hinaus die erforderlichen LKW-Zu- und Abfahrten zum/vom gegenständlichen Steinbruch über die Autobahnab- bzw. -zufahrt Jenbach. Aufgrund des vorhandenen Gleisanschlusses würden bereits jetzt 50.000 Jahrestonnen, der gesamte jährliche Bedarf des Werkes Landeck der Donauchemie AG, auf der Schiene verbracht. Weiters eröffneten der Erwerb und die zwischenzeitlich erfolgte Adaptierung eines in der Zollfreizone gelegenen, ebenfalls über einen eigenen Gleisanschluss verfügenden Speichersilos der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit, weiteres Gesteinsmaterial auf der Schiene zu verbringen. Feststehe weiters, dass durch das beantragte Erweiterungsprojekt das Abbaugeschehen weiter in östliche Richtung hin und somit weiter weg von den betroffenen Anrainern im Bereich Jenbach verlagert werde. Weitgehend beibehalten werde auf Grund projektsgemäß erfolgender sichelförmiger innerer Aushöhlung des Hügels die Sicht- und Lärmschutzfunktion des bestehenden Tiergartenrückens. Abgeschirmt werde das Steinbruchgeschehen in Richtung Jenbach weiters durch die in Abbauphase 2 errichtete Schüttung eines hufeisenförmigen Auffahrts- und Sichtschutzdammes. Geschlossen werde weiters die Lücke zwischen dem sichelförmigen Damm und der Deponie vor dem Fledermausstollen mittels eines vorerst ca. 8 m hohen, nach Fertigstellung wieder bepflanzten Verbindungsdammes. Schallreflexionen in Richtung Rotholz würden durch die geplante Abtragung der senkrechten Felstafel im Norden des Steinbruches vermindert. Mittels Begrenzung der Lademenge je Einzelzündstufe auf 50 kg Sprengstoff "als auch im Erweiterungsbereich möglicher richtiger Ausrichtung der großen Sprengungen" werde eine Reduzierung der durch die Sprengungen bewirkten Erschütterungen auf unterhalb des für denkmalgeschützte Gebäude angegebenen Wertes von 5 mm/s erreicht. Hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden mobilen Geräte stehe weiters fest, dass nur solche in einer für einen Baustelleneinsatz verwendbaren schallgedämmten Version eingesetzt würden. Die semi-mobile Vorbrechanlage werde im tiefsten Bereich (524 m SH) des Steinbruchs, und zwar um 14 m tiefer als die Krone des geplanten Verbindungs-Sichtschutzdammes, aufgestellt. Im Bohrbetrieb selbst erfolge eine Umstellung auf ein mit einer leistungsfähigen Entstaubung ausgestattetes lärmärmeres Imlochhammergerät. Die Staubfreihaltung der Anlagen und Fahrwege sowie die Beregnung der Rekultivierungsflächen erfolge durch die Verlegung von Wasserleitungen sowie Sektionalreglern und Bedüsungen. Als begleitende Maßnahme im Zuge der Erweiterung werde im Bereich der jetzigen Aufbereitung des Gesteinsmaterials eine komplett eingehauste Aufbereitungsanlage östlich zur Betonmischanlage hin errichtet.

Im Anschluss daran heißt es, auf Grund der eingeholten Gutachten sei die Erstbehörde zu Recht von einer Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen ausgegangen. Es sei daher eine Interessenabwägung erforderlich gewesen. Als im öffentlichen Interesse im Sinne des § 27 Abs. 1 TNSchG 1997 gelegen hätten sich

Selbst in dem von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachten werde dokumentiert, dass die Erteilung der Bewilligung für das beantragte Vorhaben von Einfluss auf Arbeitsplätze sei. Relativiert durch die vom Privatgutachter getätigten Erhebungen werde lediglich, ohne jedoch die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Anzahl der mit dem Vorhaben verbundenen Arbeitsplätze bei der mitbeteiligten Partei und dem Werk Landeck der Donauchemie AG in Abrede zu stellen, die darin angeführte Anzahl betroffener Arbeitsplätze bei im Nahebereich des Steinbruches ansässigen Unternehmen. Nicht entkräftet, sondern vielmehr bestätigt werde durch das Privatgutachten die hervorragende Eignung des im Steinbruch Tiergarten gewonnenen Wettersteinkalkes als Rohstoff für die chemische Industrie. Eindeutig widerlegt sei sowohl durch das Privatgutachten als auch durch den Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, der Bedarf des Werkes Landeck werde zu einem Viertel von den Steinbrüchen in Höfen und Niederndorf gedeckt. Hinsichtlich der Möglichkeit, dieses Werk mit Gesteinsmaterial aus anderen Steinbrüchen zu versorgen, habe der Privatgutachter selbst festgestellt, dass sich dafür derzeit keine wirklichen Alternativen anböten und hinsichtlich dieser Lieferungen zweifellos öffentliches Interesse bestehe. Weder im Berufungsvorbringen bestritten noch durch das Privatgutachten in Zweifel gezogen werde weiters die Tatsache des Bestehens von Lieferverträgen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Donauchemie AG. Durch das Privatgutachten belegt werde auch die Feststellung hinsichtlich der besonderen Standorteignung. Als zweifelsfrei widerlegt erweise sich hingegen das unter Hinweis auf die Entfernung zwischen Jenbach/Wiesing und Landeck erstattete Vorbringen betreffend die daraus resultierende wenig erfreuliche Transportsituation durch notwendige LKW-Transporte. Dies deshalb, weil bereits jetzt das gesamte an das Werk Landeck der Donauchemie gelieferte Gesteinsmaterial auf der Schiene verbracht werde. Ergänzend sei weiters darauf zu verweisen, dass selbst der Privatsachverständige diesbezüglich festgestellt habe, dass die sowohl wirtschaftliche als auch umweltrelevante Begrenzung sinnvoller Transportstrecken zu berücksichtigen sei und für die Lieferung nach Landeck der in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie bestehende Gleisanschluss der mitbeteiligten Partei spreche. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, ein öffentliches Interesse bestehe nicht, weil das vorhandene Material noch für ca. sechs Jahre ausreiche, sei anzumerken, dass es einem Unternehmen wohl selbst obliegen müsse, wann und unter welchen Voraussetzungen es einen Bewilligungsantrag einbringe. Es sei nämlich erforderlich, sich schon rechtzeitig um eine Verlängerung bestehender Abbaubewilligungen zu kümmern. Ins Leere gehe auch die Rüge der beschwerdeführenden Partei, die Erstbehörde habe es verabsäumt, alle für die Interessenabwägung maßgebenden öffentlichen Interessen wie touristische, kulturelle, verkehrstechnische, gesundheitliche etc. durch Einholung entsprechender Gutachten festzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt sei durch Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Raumordnung, welches neben den Ausführungen über die Gesteinsqualität und die Versorgungssituation mit Baurohstoffen auch Ausführungen zur Tourismuswertigkeit, zur Verkehrssituation sowie zu den möglichen Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch Lärm- und Staubbeeinträchtigungen enthalte, geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mitbeteiligte Partei vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil der Beschwerdeerhebung kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde liege. Der Bürgermeister oder andere vertretungsberechtigte Organe seien aber nicht berechtigt, ohne Gemeinderatsbeschluss eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Als beschwerdeführende Partei scheint in der Beschwerde die Gemeinde Wiesing, "vertreten durch ihre bevollmächtigten Organe" auf. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei unter Vorlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses mitgeteilt, dass er vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beauftragt wurde. Der Einwand der mitbeteiligten Partei erweist sich somit als unzutreffend, so dass sich eine nähere Untersuchung darüber erübrigt, welche Folgen das Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses gehabt hätte.

Die mitbeteiligte Partei meint in der Gegenschrift weiter, die beschwerdeführende Partei stütze sich auf Umstände, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörten und daher nicht von der Parteistellung der Gemeinde nach § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 erfasst seien.

Nach § 41 Abs. 4 TNSchG haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Nach § 39 TNSchG ist das den Gemeinden nach § 41 Abs. 4 zukommende Recht eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Die der Gemeinde nach dieser Bestimmung eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 1997 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit dem TNSchG 1997 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1998, Slg. N.F. 14.849/A).

§ 41 Abs. 4 TNSchG spricht von den "Interessen" der Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und stellt damit eine Verbindung zwischen der Parteistellung der Gemeinde und deren eigenem Wirkungsbereich in der Form her, dass diese Parteistellung (schon) dann besteht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem zur Bewilligung beantragten Projekt und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht.

Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde umfasst nach Art. 118 Abs. 2 B-VG neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten - das sind die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung - alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

Art. 118 Abs. 3 B-VG enthält eine demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

Der nach § 41 Abs. 4 TNSchG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Projekt der mitbeteiligten Partei und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht. Das Projekt der mitbeteiligten Partei sieht eine Ausweitung eines bestehenden Steinbruches und damit eine raumbeeinflussende Maßnahme vor. Diese ist geeignet, Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die örtliche Raumplanung (Artikel 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG) zu berühren, gehört es doch zu den Interessen der Gemeinde, ausgehend von der örtlichen Raumplanung ihr Gemeindegebiet nach ihren Vorstellungen zu gestalten.

Auch eine mögliche Beeinträchtigung von Tourismusinteressen stellt eine Beeinträchtigung von Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich dar.

Das prozessuale Auftreten der Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung gegen negative Auswirkungen für die Gemeindebevölkerung oder das Gemeindegebiet, die aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung resultieren können, stellt eine Angelegenheit dar, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten öffentlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Die von Art. 118 Abs. 2 B-VG geforderte Eignung zur Besorgung durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen ergibt sich als Konsequenz der Einräumung der Parteistellung durch den Gesetzgeber.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung nicht gesetzmäßig durchgeführt. Sie habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Frage des Überwiegens öffentlicher Interessen durchgeführt; es seien keine Sachverständigengutachten zu den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Angelegenheiten des Tourismus, des Verkehrs und der Lärm- und Staubbeeinträchtigungen eingeholt worden. Bei diesen Angelegenheiten handle es sich um Belange, die die beschwerdeführende Partei beträfen und die in die Interessenabwägung einzubeziehen gewesen wären. Der Amtssachverständige für Raumordnung sei ungeeignet, diese Fragen zu beurteilen. Außerdem enthielten seine Ausführungen keine ausreichende Beurteilung und Bewertung dieser Beeinträchtigungen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nach § 27 Abs. 1 TNSchG 1997 zu erteilen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid beeinträchtigt das Vorhaben der mitbeteiligten Partei die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 1997. Es war daher eine Interessenabwägung durchzuführen.

Bei der Ermittlung des Umfanges der für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen sind auch gegenteilige öffentliche Interessen zu berücksichtigen, da erst eine Gesamtbetrachtung aller für und wider für das Vorhaben sprechenden "anderen öffentlichen Interessen" das Ausmaß der für die Projektsverwirklichung sprechenden öffentlichen Interessen erkennen lässt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, 92/10/0395, 92/10/0450).

Die Funktion des in Rede stehenden Gebietes als Teil des touristischen Angebotes wurde im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung ebenso berücksichtigt wie die vom Projekt der mitbeteiligten Partei ausgehenden Auswirkungen. Der Gutachter hat Vor- und Nachteile des Projektes einander gegenüber gestellt. Wenn sich die belangte Behörde nach einer Auseinandersetzung mit Inhalt, Umfang und Art der Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei der Auffassung des Amtssachverständigen angeschlossen hat, dass infolge der Bedeutung der Lieferungen von Reinstkalk an ein Werk der Donauchemie in Landeck und die damit verbundene Sicherung von Arbeitsplätzen die Vorteile überwiegen, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Warum der Amtssachverständige für Raumordnung nicht geeignet gewesen sein soll, solche Fragen zu erörtern, bleibt unerfindlich. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, selbst durch ein entsprechend substantiiertes Vorbringen die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen oder zu erschüttern. Dies ist nicht geschehen.

Die beschwerdeführende Partei meint weiters, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die von der Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei abhängigen Arbeitsplätze seien unrichtig; dies betreffe insbesondere jene in Landeck. Dies ergebe sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten. Außerdem könne der Bedarf des Werkes der Donauchemie AG auch zur Gänze vom Steinbruch Tagger in Golling sowie teilweise von Steinbrüchen in Höfen und Hölzlsau gedeckt werden. Der Amtssachverständige habe überdies selbst darauf hingewiesen, dass ein weiterer Abbau von Arbeitsplätzen im Werk Landeck unwahrscheinlich sei.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde widerlegen die Ausführungen in dem von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Privatgutachten nicht die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zahlen von Arbeitsplätzen, die von der Erteilung der Bewilligung für den Steinbruch an die mitbeteiligte Partei abhängen; vielmehr werden diese Zahlen vom Privatgutachter bestätigt. Lediglich hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid gar nicht angeführten Beschäftigten des STUAG Betonwerkes heißt es im Gutachten, diese könnte nicht bestätigt werden.

Ebenfalls zu Unrecht beruft sich die beschwerdeführende Partei bei ihrer Behauptung, das Werk Landeck der Donauchemie AG könne auch von anderen Lieferanten mit Rohstoff versorgt werden, auf das von ihr beigebrachte Privatgutachten. Darin heißt es nämlich, die recherierten Ergebnisse bestätigten inhaltlich die in der Entscheidung berücksichtige Rohstoffabhängigkeit des Werkes in Landeck und dessen begrenzte Versorgungsalternativen. Auch bestätigt der Gutachter, dass die Kalksteinlieferungen der mitbeteiligten Partei nach Landeck eine Rohstoffbasis des dortigen Karbidwerkes bilden und dass diese Lieferungen den Grundsätzen des Rohstoffkonzeptes hinsichtlich der nachhaltigen und qualitätsgerechten Verwendung von hoch reinem und hochwertigem Material entsprechen, weshalb diese Lieferungen auch nach Ansicht des Gutachters im öffentlichen Interesse gelegen sind.

Wenn die beschwerdeführende Partei aus der Aussage des Amtssachverständigen für Raumordnung, dass mit einem weiteren Arbeitsplatzabbau im Werk Landeck der Donauchemie AG nicht mehr zu rechnen sei, verweist, um die Annahme der belangten Behörde zu widerlegen, dass Arbeitsplätze in diesem Betrieb von der Belieferung durch die mitbeteiligte Partei abhängen, so verkennt sie damit den Inhalt der Aussage des Amtssachverständigen. Mit dieser Aussage sollte dokumentiert werden, dass besagtes Werk in den vergangenen Jahren sein Rationalisierungspotential so weit ausgeschöpft hat, dass ein weiterer Personalabbau bei Aufrechterhaltung des derzeitigen Produktionsniveaus nur mit unvertretbar hohen Investitionskosten möglich wäre. Diese Aussage bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass bei einem Ausfall der für die Produktion unerlässlichen Rohstofflieferungen aus dem Steinbruch der mitbeteiligten Partei die Produktion und damit die Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt eine Verletzung des Parteiengehörs. Sie meint, die belangte Behörde habe den Bestand von Lieferverträgen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Donauchemie AG sowie die Anschaffung von Speichern und deren Adaptierung durch die mitbeteiligte Partei zwecks Ausweitung der Möglichkeiten eines Bahntransportes ihrer Produkte als öffentliche Interessen eingestuft, diese Fakten der beschwerdeführenden Partei aber nicht zur Kenntnis gebracht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Bestand von Lieferverträgen und den Ausbau der Speicherkapazität nicht isoliert als öffentliche Interessen betrachtet hat, sondern dass diese Fakten im Zusammenhang mit dem Umstand stehen, dass die mitbeteiligte Partei die Donauchemie AG beliefert. Diesen Umstand bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Es ist daher nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, wenn sie der beschwerdeführenden Partei diese Fakten vorgehalten hätte.

Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, ein öffentliches Interesse bestehe nur an der Gewinnung von Reinstkalk für das Werk Landeck, nicht aber für die Produktion von Wasserbausteinen. Der Reinstkalkanteil betrage aber nur 20 %.

Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei den Produktionsprozess der mitbeteiligten Partei, worauf Letztere schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens hingewiesen hat. Zur Gewinnung einer Jahresproduktionsmenge von 50.000 t Reinstkalk ist eine gesamte Produktionsmenge von 200.000 Jahrestonnen erforderlich; dies deshalb, weil Reinkalk aus produktionstechnischen Gründen nicht gezielt und isoliert gewonnen werden kann. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei geht daher ins Leere.

Der Umstand, dass nach den Aussagen der Amtssachverständigen der Vorrat im bewilligten Steinbruch der mitbeteiligten Partei noch etwa vier bis sechs Jahre reicht, schließt das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an einer neuen Bewilligung nicht aus, muss doch einem Unternehmen, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, zugestanden werden, dass infolge der langen Dauer von Verfahren zur Erlangung einer solchen Bewilligung bereits rechtzeitig eine solche Bewilligung beantragt wird. Dass der Bedarf auch nach Erschöpfung der derzeitigen Vorräte gegeben ist, wurde im Verfahren ausreichend dargetan. Gegenteiliges ist dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, 89/10/0200, nicht zu entnehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2000

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