BVwG W248 2300557-1

BVwGW248 2300557-118.4.2025

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §17a
Forstgesetz 1975 §18
NÖ NSchG 2000 §4
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 Anh1 Z6 lita
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W248.2300557.1.00

 

Spruch:

 

W248 2300557-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ der XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

a) der Auflage I.5.6.2 folgender Satz angefügt wird:

„Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX . Die Funktionsfläche XXXX umfasst Teile der Katastralgemeinden XXXX und XXXX .“

b) der dritte Absatz von Spruchpunkt I zu lauten hat:

„Das Vorhaben ist entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Spruchpunkt I.7) sowie den Projektunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen und auch im elektronischen Aktensystem als bezughabende Unterlagen zu diesem Bescheid dokumentiert sind, auszuführen und zu betreiben, wobei entsprechend der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Projektmodifikation eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den Stellungnahmen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren, den Gutachten im Behörden- und im Beschwerdeverfahren sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

1.1. Zum Behördenverfahren:

Die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom XXXX bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ (im Folgenden: Vorhaben) gemäß § 3a iVm. § 5 UVP-G 2000 (Behördenakt, ON 11) und übermittelte die – in weiterer Folge am XXXX , am XXXX und am XXXX ergänzten – Projektunterlagen (Behördenakt, ON 12, 16, 18 und 20; siehe auch die zu ON 21 und 35 im Behördenakt einliegenden konsolidierten Projektunterlagen vom XXXX und vom XXXX ).

Zur Beurteilung des Einreichprojektes bestellte die belangte Behörde – mit Bescheiden aus XXXX – Sachverständige (Behördenakt, ON 10), erstellte einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog für diese und beauftragte sie mit der Erstellung von Teilgutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung (Behördenakt, ON 19, 26 und 34).

Mit Edikt vom XXXX wurden der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) in den Printmedien „ XXXX “ und „ XXXX “, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, den Niederösterreichischen Amtlichen Nachrichten sowie im Internet kundgemacht; der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen lagen von XXXX bis einschließlich XXXX in den Standortgemeinden XXXX sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme auf (Behördenakt, ON 23 und 24). Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass jedermann ab XXXX bis einschließlich XXXX zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen bzw. Einwendungen einbringen könne. Das Verfahren wurde als Großverfahren geführt.

Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sprach sich mit Schreiben vom XXXX gegen das Vorhaben aus (Behördenakt, ON 28); die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich dabei um ein „allgemeines Protestschreiben“, aber nicht um eine „rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn“ handle (Bescheid, S. 126 f. und 142-146).

Eine Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt, „da der Sachverhalt unbestritten vorliegt“ (Bescheid, S. 86); die belangte Behörde führte dazu aus, dass „[w]eder […] begründete Bedenken in einer der Stellungnahmen erhoben, noch […] rechtlich relevante Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben“ worden seien (Bescheid, S. 85).

Die Feststellungen zum Behördenverfahren folgen aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Behördenaktes.

 

1.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , kundgemacht mit Edikt vom XXXX (Behördenakt, ON 31), erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkt I) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens entsprechend der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt I.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.5) und Festsetzung von Fristen (Spruchpunkt I.6). Sie erteilte eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Elektrotechnikgesetz 1992 (Spruchpunkt I.1), sprach über den forstrechtlichen (Spruchpunkt I.2) und den wasserrechtlichen (Spruchpunkt I.3) Konsens ab, bestellte Aufsichten (Spruchpunkt I.4) und nannte die bezughabenden Rechtsgrundlagen.

Mit Bescheid vom XXXX , (im Folgenden: aW-Bescheid; Behördenakt, ON 40) schloss die belangte Behörde gemäß § 17a UVP-G 2000 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

All dies ergibt sich unstrittig aus dem Behördenakt bzw. aus dem angefochtenen Bescheid selbst.

 

1.3. Zur Beschwerde:

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , Beschwerde (Behördenakt, ON 39), in der sie zahlreiche Anträge stellte, Anregungen vorbrachte und Begehren äußerte. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – nebst weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:

 einen Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung – BVG Nachhaltigkeit

 eine Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes

 Bedenken hinsichtlich einer Lichtverschmutzung

 Bedenken hinsichtlich Vogelschlages und Fledermaus-Barotraumas

 Bedenken hinsichtlich der Forst- und Jagdökologie sowie hinsichtlich der Rodungen einen Verstoß gegen das ForstG

 Bedenken hinsichtlich einer Brandgefahr

 Bedenken hinsichtlich der Abfallwirtschaft, der Nachsorgephase und des Rückbaus

 Bedenken hinsichtlich der Umwelthygiene

 Bedenken, ob es tatsächlich zu einer nennenswerten Senkung von Treibhausgasemissionen komme

 etliche Auflagen des angefochtenen Bescheides seien unbestimmt bzw. unzureichend

Unter anderem beantragte die Beschwerdeführerin, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen“ (Beschwerde, S. 3). Außerdem beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben […] genehmigungsfähig ist“ (Beschwerde, S. 18). Schließlich möchten im Beschwerdeverfahren ausschließlich Sachverständige herangezogen werden, die nicht schon im Behördenverfahren tätig gewesen seien.

All dies folgt aus der im Behördenakt einliegenden Beschwerde.

 

1.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Mit Vorlageschreiben vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdevorlage) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdemitteilung) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Mit Schriftsatz vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) nahm die Projektwerberin Stellung zur Beschwerde, trat dem Beschwerdevorbringen entgegen und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Mit Beschluss vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung und setzte ihr gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdeführerin richtete daraufhin ein mit XXXX datiertes, als „Stellungnahmen, Konkretisierungen und (Beweis-)Anträge der ‚ XXXX ‘“ bezeichnetes Schreiben (im Folgenden: Beschwerdekonkretisierung), an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.

Mit Beschluss XXXX zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX (im Folgenden: Forstsachverständiger) zwecks Erstellung eines Ergänzungsgutachtens als Amtssachverständigen für den Fachbereich „Forst- und Jagdökologie“ bei und übermittelte ihm einen Fragenkatalog sowie die zur Beantwortung der Fragen jedenfalls nötigen Unterlagen.

Die Beiziehung des Forstsachverständigen teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom XXXX mit.

XXXX langte das forst- und jagdökologische Ergänzungsgutachten (im Folgenden: Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf deren Antrag hin wurde der Projektwerberin das Ergänzungsgutachten am XXXX per E-Mail vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht übermittelt.

Am XXXX fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt. Die Parteien hatten die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten und den Forstsachverständigen zu dessen Ergänzungsgutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. Die Projektwerberin nahm eine Projektmodifikation betreffend die Nachtkennzeichnung des Vorhabens vor. In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen.

Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Gerichtsakt.

 

1.5. Zur Beschwerdeführerin und zur Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid XXXX vom XXXX , Überprüfungsbescheide XXXX ). Ihr Tätigkeitsbereich ist Österreich. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen (wenn auch möglicherweise nicht im Rechtssinn) erhoben, mit denen sich die Sachverständigen des Behördenverfahrens auseinandergesetzt haben.

Die Sachverständigen des Behördenverfahrens sind im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht unbegründet sind.

Den von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen - mit Ausnahme des Abbaues der fünf bestehenden WIA des , XXXX ‘“, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt.

All dies ergibt sich aus dem Behördenakt und dem angefochtenen Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten.

Der Status der Beschwerdeführerin als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die Daten des Anerkennungsbescheides und der Überprüfungsbescheide sowie der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin folgen aus der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen, vom vormaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Absatz 7 UVP-G 2000“ zum Stand 31.03.2025.

 

1.6. Zum Vorhaben:

Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) der Type XXXX mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW (effektive Kapazitätserweiterung 40,4 MW); das Vorhaben beinhaltet weiters die Demontage von fünf der bestehenden WEA des XXXX der Type XXXX mit einer Nennleistung von jeweils 2 MW sowie die Rekultivierung der nicht mehr benötigten Montageflächen und Stichwege, die Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung und des internen Windpark-Wegenetzes, die Errichtung von Kran- und Montageflächen, die Errichtung der windparkinternen 30 kV-Verkabelung, die Errichtung einer 30 kV-Netzableitung in die Umspannwerke XXXX und die Errichtung von Eiswarntafeln und Leuchten mit Verkabelung, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Gemeinden XXXX (Anlagenstandorte und Infrastruktur) sowie XXXX (Infrastruktur).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

 Demontage von fünf der insgesamt acht bestehenden WEA des XXXX der Type XXXX , Nabenhöhe 114 m, Rotordurchmesser 71 m, mit je 2 MW: Die Gesamtnennleistung der abzubauenden WEA beträgt 10 MW.

 Errichtung von sieben WEA der Type XXXX Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, mit je 7,2 MW: Die Gesamtnennleistung der neu zu errichtenden WEA beträgt 50,4 MW.

 Netzanschluss XXXX (Umspannwerk XXXX ): Der produzierte Strom der Anlagen XXXX wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk XXXX geleitet.

 Netzanschluss XXXX (Umspannwerk XXXX ): Die produzierte elektrische Energie der Anlage XXXX wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk XXXX geleitet.

 Zur Errichtung der WEA und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich.

 Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten erfolgen auf bestehenden sowie neu angelegten Wegen innerhalb des Windparks.

 Für die Verkabelung, den Wegebau und Montagearbeiten werden dauerhafte und befristete Rodungen erforderlich.

Die elektrotechnische Grenze des Vorhabens sind die 30 kV-Kabelendverschlüsse des vom Windpark kommenden Erdkabels im Umspannwerk XXXX bzw. im Umspannwerk XXXX . Die 30 kV-Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen in den Umspannwerken sind nicht Vorhabensbestandteil. Die bau- und verkehrstechnische Grenze des Vorhabens bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraße XXXX in das landwirtschaftliche Wegenetz.

Nicht Vorhabensbestandteil ist der Weiterbetrieb der drei bestehenden WEA des XXXX , die mittels eigener Netzableitung zum Umspannwerk XXXX weiterhin eigenständig bestehen bleiben. Ebenfalls nicht zum Vorhaben gehören die Sondertransportrouten.

Das Planungsgebiet befindet sich im nordwestlichen Marchfeld, in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft nordwestlich von XXXX und südlich von XXXX . Die Widmungsflächen umgeben das XXXX . Das Wegenetz ist bereits gut ausgebaut. Im Nordteil durchzieht ein Nadel- und Laubbaummischforst das Planungsgebiet. Im Westen verläuft die Wiener Außenringautobahn. Hoch- und Mittelspannungsleitungen sowie öffentliche Straßen durchziehen das Gebiet. Mehrere bestehende Windparks umgeben das Planungsgebiet.

Die Fundamente der WEA sind innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen („Grünland – Windkraftanlage“) und innerhalb der Windkraft-Eignungszone XXXX geplant.

Für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Eine solche wurde durchgeführt.

Für die Errichtung der WEA werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, die nach der Bauphase rückgebaut und rekultiviert werden.

Die Zufahrten zu den WEA erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege.

Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben zum Teil als Arbeitsflächen für spätere Service-, Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten. Ebenso wird ein Teil der Wegebaumaßnahmen permanent ausgeführt. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie die Stichwege zu den Anlagenstandorten.

Die permanente Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt rund 3,1 ha. Dies beinhaltet die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau.

Die Feststellungen zum Vorhaben folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt I.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, und sind unstrittig. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde auch aus, dass für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und dass eine solche durchgeführt wurde (Bescheid, S. 140 f.).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Projektbewerberin – einer Forderung der beschwerdeführenden Partei folgend - das Projekt dahingehend modifiziert, dass eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind.

 

1.7. Zu Boden und Fläche:

Das Untersuchungsgebiet liegt im nordwestlichen Marchfeld, das sich durch intensiv genutzte Agrarlandschaft auszeichnet. Die Ackerflächen sind überwiegend Schwarzerde-Böden mit mittlerer bis hoher Wertigkeit. Durch das Vorhaben wird Boden vorübergehend während der Bauphase und dauerhaft für die Nutzungsdauer des Windparks verbraucht.

Der Flächenverbrauch während der Bauphase für Fundamente, Lagerflächen, Wege etc. beträgt 10,00 ha. Davon werden ca. 3,14 ha permanent – beinhaltend die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau – und 6,86 ha temporär beansprucht. Bodenversiegelung findet lediglich auf den Fundamentflächen im Ausmaß von 3.426 m2 statt.

Durch die Demontage der fünf bestehenden WEA des XXXX wird eine Fläche von 1.300 m2 wieder entsiegelt. Die rückgebauten und rekultivierten Flächen werden in die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung rückgeführt.

Aus agrarfachlicher Sicht ist die vorhabensgegenständliche permanente Flächeninanspruchnahme mit ca. 3,14 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar.

Im Weinviertel liegen durchschnittlich mehr als 2.000 Sonnenstunden pro Jahr vor. Die durch die WEA hervorgerufenen Schattenstunden sind abhängig von der Entfernung von der Anlage. Für den Boden bzw. Untergrund bringt die Beschattung keinerlei Nachteile. Ein Nachteil wäre erst dann gegeben, wenn die Beschattung so weit ginge, dass ein Bewuchs nicht mehr möglich wäre, was keinesfalls zu erwarten ist.

All dies folgt schlüssig und nachvollziehbar aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Teilgutachten „Agrartechnik/Boden“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.

 

1.8. Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild:

Die nachstehenden Feststellungen zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild ergeben sich aus dem schlüssigen und – nicht zuletzt aufgrund anschaulicher Fotomontagen – nachvollziehbaren Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.

Die Beschwerdeführerin vermag – auch nicht mit ihrem Rekurs auf den „Hausverstand“ – weder die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit, noch die Richtigkeit der Ergebnisse dieses Teilgutachtens zu erschüttern.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten nicht konkret auseinandergesetzt, geschweige denn, dass sie näher ausgeführt oder begründet hätte, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie tritt den Gutachtensergebnissen nicht anhand von konkreten Befunden oder konkreten, auf die Vorhabensspezifika bezogenen Schlussfolgerungen entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf – in ihren Grundzügen bereits aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren bekannte (vgl. BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 41-44) – Pauschalbehauptungen [„Denn wenn wer nicht erkennt, dass Windindustrieanlagen (WIA) mit einer Höhe von 250 m eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft […] und ihres Landschaftsbildes bewirken, dem fehlt es allein schon an reinem Hausverstand […].“, Beschwerdekonkretisierung, S. 2], die beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen für „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ im Behördenverfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dessen Gutachtens zu erwecken vermögen.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, XXXX zwar – wie sich aus der öffentlichen SDG-Liste Sachverständige ergibt – aktuell Sachverständiger unter anderem für das Fachgebiet 06.05 Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsökologie ist; seine solcherart nachgewiesene allgemeine Fachkunde enthebt ihn aber nicht der Pflicht, konkretes Vorbringen zu erstatten, das es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der von ihm bezweifelten Gutachtensergebnisse nachzuprüfen. Bloße Pauschalbehauptungen ohne Auseinandersetzung mit dem bekämpften Gutachten reichen dafür auch unter Berücksichtigung des formal nachgewiesenen Sachverstandes von XXXX nicht hin.

 

1.8.1. Zum Ortsbild:

Da das Vorhaben abseits von Ortschaften bzw. Ortsteilen liegt, kommt es zu keinen Verlusten von ortsbildprägenden, charakteristischen Elementen des Ortsbildes und somit zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild durch Flächeninanspruchnahmen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 3500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 4300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 3000 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2700 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1900 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 4200 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1600 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

Für alle genannten Ortschaften gilt: Gemäß Sichtbarkeitsanalyse, die Sichtverschattungen durch das Geländerelief und Waldflächen, nicht jedoch durch Gebäude und kleinräumige Gehölzbestände berücksichtigt, sind vom Ortsgebiet keine Sichtverschattungen zum Vorhaben zu erwarten. In der Realität kann jedoch angenommen werden, dass aufgrund der dichten Verbauung die geplanten WEA vom Ortszentrum aus nur stark eingeschränkt sichtbar sind. Sichtbeziehungen sind vor allem von den Ortsrändern zu erwarten, wobei Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen. Die höheren Repowering-Anlagen weisen eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf.

All das bedeutet zusammengefasst: Die Ortschaften befinden sich in zumindest rund 1,5 km Entfernung vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Das Vorhaben bildet keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Die Sichtbeziehungen auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölzbestände, Bebauung und das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten WEA gegeben. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung ergeben sich daher kaum Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Windpark. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei bereits Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen, wobei die höheren Repowering-Anlagen eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen aufweisen.

Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortbildes (z.B. Kirchen und Schlösser) und dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben sind aufgrund der Entfernung der geplanten WEA zu den Ortschaften sowie der Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA nicht zu erwarten.

Zusammengefasst geht der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch das Vorhaben nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA und den Abstand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften ist insgesamt von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

All dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren, von der Beschwerdeführerin nur pauschal und allgemein angezweifelten Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.1 Ortsbild“ (S. 14-57).

 

1.8.2. Zu Sach- und Kulturgütern:

Bei Berücksichtigung der Ausführungen und Maßnahmen im Einreichoperat und der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen können die verbleibenden Auswirkungen auf Sachgüter in der Errichtungs- und Betriebsphase als gering eingestuft werden.

Visuelle Störungen sind für die erhobenen Sachgüter nicht relevant.

Bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen können die verbleibenden Auswirkungen auf bauliche Kulturgüter als gering eingestuft werden.

Für die archäologischen Verdachtsflächen können Auswirkungen durch visuelle Störungen ausgeschlossen werden. Für Kleindenkmäler im Umfeld der geplanten Anlagenstandorte sind durch das Vorhaben keine maßgeblichen Auswirkungen durch visuelle Störungen zu erwarten. Die Wahrnehmung der Kulturgüter in ihrem landschaftlichen Kontext bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung einer geringen Eingriffsintensität werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft.

All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.2 Sach- und Kulturgüter“ (S. 58-73).

 

1.8.3. Zum Landschaftsbild:

Im Untersuchungsraum (10 km Puffer um die geplanten WEA) werden folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: Sandbodenzone (Vorhabensstandort), Matzner Hügelland, Wolkersdorfer Hügelland, Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord.

 

1.8.3.1. Zur Flächeninanspruchnahme:

Im Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Sandbodenzone befinden sich die geplanten Anlagenstandorte, die Zuwegungen einschließlich Wegneubauten bzw. -ausbauten und ein Teil des geplanten Erdkabelsystems der Windparkverkabelung. In den Untersuchungsräumen der Landschaftsteilräume Wolkersdorfer Hügelland und Matzner Hügelland befindet sich zudem ein Teil des geplanten Erdkabelsystems der Windparkverkabelung.

Da vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen und temporäre artenarme Ackerbrachen dauerhaft betroffen sind und es nur zu geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, naturnahen Landschaftselementen kommt, können die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen als gering eingestuft werden.

Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und somit auch die verbleibenden Auswirkungen können ebenfalls als gering eingestuft werden.

Da die Landschaftsteilräume Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, kommt es zu keinem Verlust positiv wirksamer, landschaftsbildprägender, charakteristischer, einzigartiger, naturnaher bzw. historisch bedeutsamer Landschaftselemente und somit zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme.

Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme.

Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden insgesamt als gering eingestuft.

All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.1 Flächeninanspruchnahme“ (S. 74-97).

 

1.8.3.2. Zur Zerschneidung der Landschaft:

Durch das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung sind nachhaltige Zerschneidungswirkungen der Landschaft auszuschließen. Für die windparkinternen Zu- und Abfahrtswege werden hauptsächlich bestehende Wege genutzt. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie Stichwege zu den Anlagenstandorten. Durch die kleinräumigen permanenten Wegeneubauten sind keine relevanten Zerschneidungswirkungen zu erwarten.

Durch die geplanten WEA entsteht keine kilometerlange Linienstruktur (wie z.B. bei Hochspannungsleitungen oder Straßentrassen). Eine Zerschneidung der Landschaft, wie sie etwa Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von WEA nicht bewirkt. Die optische Barrierewirkung von WEA ist im Vergleich zu technischen Bauwerken wie Brücken, Dämmen oder Lärmschutzwänden generell geringer. Das Vorhaben bildet auch im Zusammenwirken mit den bestehenden WEA keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend als gering eingestuft werden.

In der Betriebsphase kommt es weiters zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundenen Erholungsinfrastrukturen. Die Erreichbarkeit des Landschaftsteilraumes wird nicht eingeschränkt.

Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von WEA zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege wird aufgrund von möglichem Eisabwurf eingeschränkt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Erholungssuchende das Windparkgelände bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit und Wind, ohne den es nicht zu Eisabwurf kommt, ohnehin nur sehr eingeschränkt nutzen würden.

Es ist demnach zu erwarten, dass nur selten Erholungssuchende von kurzzeitigen Einschränkungen (kurzzeitigen Wegsperren) aufgrund von möglichem Eisabwurf betroffen sind. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend als gering eingestuft werden.

Da sich die Landschaftsteilräume Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord abseits des Vorhabens befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen. Zudem wird ihre Zugänglichkeit und Erreichbarkeit nicht beeinträchtigt. Es kommt auch zu keiner Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert und zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundenen Erholungsinfrastrukturen. Es sind demnach keine Auswirkungen durch eine Veränderung von Funktionszusammenhängen bzw. Zerschneidungseffekte gegeben.

Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden insgesamt als gering eingestuft.

All dies folgt aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.2 Zerschneidung der Landschaft“ (S. 98-100).

Die von der Beschwerdeführerin ohne Auseinandersetzung mit dem Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ und ohne nähere Begründung behaupteten „Trennwirkungen“ und die Veränderung der Funktionszusammenhänge (Beschwerde, S. 2) liegen daher nach den überzeugenden Ergebnissen des im Behördenverfahren eingeholten Teilgutachtens nicht vor.

1.8.3.3. Zu visuellen Störungen:

Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Sandbodenzone liegt in der Nah-, Mittel- und Fernwirkzone und umfasst den Vorhabensstandort.

Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar. Lediglich im östlichen Bereich finden sich größere Bereiche, welche keine Sicht zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben aufweisen. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung, sodass die geplanten WEA in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen werden. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung ebenfalls nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Da nur vergleichsweise kleinräumig hohe Dominanzwirkungen in der Nahwirkzone durch die geplanten WEA zu erwarten sind und sich die Dominanzwirkung mit zunehmender Entfernung verringert, technogene Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen und somit die Fremdkörperwirkung der WEA reduziert ist, vor allem im östlichen Bereich Sichtverschattungen zu erwarten sind und der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des technogen überprägten Landschaftsteilraumes nicht wesentlich verändert wird, kann die Eingriffsintensität als mäßig eingestuft werden.

Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als mittel eingestuft.

Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Matzner Hügelland liegt in der Nah-, Mittel- und Fernwirkzone.

Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar. Lediglich im östlichen Bereich der Fernwirkzone kommt es bereichsweise zu Sichteinschränkungen. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Da nur vergleichsweise kleinräumig hohe Dominanzwirkungen in der Nahwirkzone durch die geplanten WEA zu erwarten sind und sich die Dominanzwirkung mit zunehmender Entfernung verringert, technogene Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen und somit die Fremdkörperwirkung der WEA reduziert ist, vor allem im östlichen Bereich der Fernwirkzone Sichtverschattungen zu erwarten sind, und der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des technogen überprägten Landschaftsteilraumes nicht wesentlich verändert wird, kann die Eingriffsintensität als mäßig eingestuft werden.

Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild durch Verknüpfung einer geringen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als gering und für den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als mittel eingestuft.

Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Matzener Wald/Hochleitenwald liegt in der Mittel- und Fernwirkzone, wobei der überwiegende Teil in der Fernwirkzone liegt. Der Untersuchungsraum des Landschaftsraums wird durch die weitläufigen Waldflächen charakterisiert.

Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend nicht sichtbar. Durch das Vorhaben kommt es auf Grund der vorhandenen Waldflächen nur an den dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben zugewandten Seiten der Waldrandbereiche abschnittweise zu neuen Sichtbeziehungen. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraums zu den geplanten WEA (überwiegende Lage des Landschaftsteilraumes in der Fernwirkzone), der großräumigen Sichtverschattungen durch die weitläufigen Waldflächen und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums kaum verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als gering eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft als gering eingestuft.

Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Wolkersdorfer Hügelland liegt in der Mittel- und Fernwirkzone.

Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum der Landschaftsteilräume gemäß Sichtbarkeitsanalyse lediglich teilweise sichtbar. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung grundsätzlich stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraums zu den geplanten WEA, der eingeschränkten Sichtbarkeit des Vorhabens und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums kaum verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als gering eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft als gering eingestuft.

Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Marchfeld liegt in der Mittel- und Fernwirkzone.

Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar, wobei die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet sind. Im Siedlungsbereich ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen aufgrund der Bebauung grundsätzlich stark eingeschränkt sind.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Aufgrund der größeren Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten WEA und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als mäßig eingestuft werden.

Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als gering eingestuft.

Der Untersuchungsraum der Landschaftsteilräume Bisambergzug und Wien Nord liegt in der Fernwirkzone.

Das Vorhaben ist gemäß Sichtbarkeitsanalyse vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Bisambergzug lediglich im östlichen Bereich sichtbar. Das Vorhaben ist gemäß Sichtbarkeitsanalyse vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Wien Nord teilweise sichtbar. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Bei einer Sichtbarkeit ist die Dominanzwirkung des Vorhabens aufgrund der weiten Entfernung bereits vermindert. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Aufgrund der weiten Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten WEA, der eingeschränkten Sichtbarkeit des Vorhabens und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der Landschaftsteilräume kaum verändert. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt als gering eingestuft werden.

Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.

Optische Veränderungen der Landschaft sind zu vermerken; diese sind unter anderem aufgrund folgender Faktoren vertretbar:

Die geplanten WEA liegen innerhalb der im Landesraumordnungsprogramm Windkraftnutzung vorgesehenen Zonen zur Windkraftnutzung. Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windkraftnutzung war insbesondere auf die im NÖ ROG 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. Gebiete mit wesentlichen Vorbehalten gegen die Windkraftnutzung wurden so ausgeschieden.

Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Bereich, dem aus Sicht des Landschaftsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukommt. Beim Vorhabensgebiet handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA. Es befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet im Vorhabensumfeld.

Die Sichtbeziehungen auf den beschwerdegegenständlichen Windpark sind bereichsweise durch Bebauungen bzw. Gebäude, Wald- und Gehölzbestände und das Geländerelief eingeschränkt. Bei einer gegebenen Sichtbeziehung sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und die Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet.

In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der großen Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.

Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert.

All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.3 Visuelle Störungen“ (S. 101-125).

 

1.8.4. Zu gewidmeten Siedlungsgebieten:

Erhebliche Auswirkungen auf gewidmete Siedlungsgebiete durch Schattenwurf sind nicht zu erwarten.

Die Ortschaften befinden sich in zumindest rund 1,5 km Entfernung vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Die Sichtbeziehungen auf die geplanten WEA sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölzbestände, Bebauung und das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten WEA gegeben. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung ergeben sich daher kaum Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Windpark. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei bereits Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen. Das Vorhaben bildet zudem keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Durch die Sichtverschattungen sowie die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA und den Abstand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens zu den Ortschaften ist von keinen erheblichen Auswirkungen auf gewidmete Siedlungsgebiete durch visuelle Störungen auszugehen.

All dies folgt aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.4 Gewidmete Siedlungsgebiete“ (S. 126-134).

 

1.8.5. Zur Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen:

Da die baubedingten Lärmimmissionen während der Errichtungsphase zeitlich begrenzt sind und die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden im Nahbereich des Vorhabens zeitlich begrenzt ist, werden die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft.

Für Erholungssuchende, die sich in der Landschaft fortbewegen oder aufhalten, wirkt die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer im Nahbereich von WEA stark reduzierend auf diesen Störfaktor. Die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden ist im Vergleich zu Wohngebieten kurz. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen können insbesondere aufgrund der kurzen Exposition von Erholungssuchenden ausgeschlossen werden. Ferner ist zum Zeitpunkt der maximalen Leistung der WEA und somit der größten Schallemissionen der Raum für Erholungssuchende aufgrund des starken Windes wenig attraktiv. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen werden für die Betriebsphase daher als gering eingestuft.

Für den Schattenwurf existieren, abseits von Wohngebieten oder Wohngebäuden, keine Grenz- und Richtwerte. Für Erholungssuchende, die sich in der Landschaft fortbewegen oder aufhalten, kann dieser periodisch wiederkehrende Schattenwurf zwar als störend empfunden werden, jedoch wirkt die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer stark reduzierend auf diesen Störfaktor. Die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden ist im Vergleich zu Wohngebieten kurz. Der Einwirkungsbereich des Schattenwurfs kann im Gegensatz zu Wohngebieten jederzeit verlassen werden. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen können insbesondere aufgrund der kurzen Exposition von Erholungssuchenden ausgeschlossen werden. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen werden infolgedessen als gering eingestuft. Die Nutzungsmöglichkeit bzw. die Funktionalität der Freizeit- und Erholungsinfrastruktur bleibt erhalten.

In der Betriebsphase sind keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Es sind demnach keine Auswirkungen auf die Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Flächeninanspruchnahme gegeben.

Da die visuellen Störungen bei Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben aufgrund der geringen Verweildauer des Erholungssuchenden sowie die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt sind, sich die Dominanzwirkung des Vorhabens mit zunehmender Entfernung verringert, die Sichtachsen bereits durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich des Vorhabens technogen vorbelastet sind und vorgelagerte Gehölzbestände, Gebäude und das Geländerelief zum Teil sichteinschränkend wirken, können die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft werden. Die Nutzungsmöglichkeit bzw. die Funktionalität der Freizeit- und Erholungsinfrastruktur bleibt erhalten.

All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.5 Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen“ (S. 135-148).

 

1.9. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung:

Durch die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen, die durch die Luftfahrtbefeuerung hervorgerufen werden, sind insbesondere bei Berücksichtigung der spruchgemäßen Projektmodifikation keine erhebliche Lichtverschmutzung und keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten.

Aufgrund der großen Entfernung von der nächsten Wohnnachbarschaft und der geringen Lichtstärke der Luftfahrtbefeuerung sind keine maßgeblichen Lichtimmissionen auf die umliegenden Ortschaften zu erwarten. Die Eingriffsintensität der Lichtemissionen der Luftfahrtbefeuerung ist gering.

Dies ergibt sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren UVE-Fachbeitrag „Mensch“ vom XXXX (vgl. S. 57), dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und der zusammenfassenden Bewertung sind keine gegenteiligen Ergebnisse zu entnehmen.

Durch die von der Projektwerberin vorgenommene Projektmodifikation (bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung; vgl. Verhandlungsschrift, S. 7 f.) werden die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen noch weiter reduziert.

 

1.10. Zur biologischen Vielfalt:

Im Untersuchungsgebiet wurden lärm- und lichtsensible Fledermausarten, wie die Bartfledermaus, das Graue Langohr und das Mausohr, nachgewiesen.

Auf Fledermäuse sind keine relevanten Störungen oder Beeinträchtigungen durch die vorhabensbedingte Lärmentwicklung zu erwarten.

Im gegenständlichen Untersuchungsgebiet sind von den Bauarbeiten vor allem bodengebundene Vogelarten der offenen Kulturlandschaft betroffen, darunter auch sensible Bodenbrüter, wie Wachtel, Rebhuhn, Haubenlerche und Schwarzkehlchen, die im Untersuchungsgebiet als Brutvögel nachgewiesen wurden.

Es ist von einer geringen Eingriffsintensität auf sensible Vogelarten des Untersuchungsgebietes auszugehen.

Sowohl das Schutzgut „Vögel“ als auch das Schutzgut „Fledermäuse“ verbleiben hinsichtlich Lärmeinwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Vorhabensbedingt werden keine verbindlichen Grenz- bzw. anerkannten Richtwerte im Fachbereich „Biologische Vielfalt“ überschritten.

Lediglich das Schutzgut „Vögel“ wird durch Schattenwurf und andere optisch bedingte Störwirkungen im Umkreis der WEA beeinflusst. Es wird bei den Arten Bienenfresser und Flussregenpfeifer von lediglich geringer Störwirkung durch die geplanten WEA ausgegangen. Damit ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität für sensible Vogelarten des Untersuchungsgebietes. Das Schutzgut „Vögel“ verbleibt hinsichtlich Schattenwurf und der damit verbundenen Störwirkung sowie anderen optisch bedingten Störwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Pflanzen und deren Lebensräume“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Amphibien und Reptilien“ mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Säugetiere ohne Fledermäuse“ mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Insekten“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Fledermäuse“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, hinsichtlich Kollisionen und hinsichtlich visueller Störungen durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Vögel“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, hinsichtlich Kollisionen und hinsichtlich visueller Störungen durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

All dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Ihr nicht hinreichend konkretes Vorbringen zu „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma“ vermag die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtensergebnisse nicht zu erschüttern.

Zum Schutzgut „Insekten“, das dem Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ zufolge ohnehin hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbleibt und das die Beschwerdeführerin nur am Rande und völlig unsubstantiiert erwähnt (vgl. Beschwerde, S. 5: „u.a. bedeutende Insektenlebensräume“), ist im Übrigen bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Insekten gerichtsbekanntermaßen grundsätzlich Flugbewegungen bei starkem Wind und Regen vermeiden; Wanderungen setzen vielmehr bei ruhigen Wetterbedingungen und geringen Windgeschwindigkeiten am Boden ein. Dazu dürfen die Temperaturen nicht zu niedrig sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen – wie sie vorhabensgegenständlich vorgesehen sind (vgl. Auflagen I.5.3.12 und I.5.3.14) – in einem gewissen, wenn auch nicht bekannten Ausmaß dazu führen, dass die Verluste von Fluginsekten an WEA reduziert werden. Eine Korrelation zwischen der Aktivität von Fledermäusen und Insekten in Rotorhöhe ist nicht zuletzt deswegen zu erwarten, weil die Aktivität von Fledermäusen unter anderem jener ihrer Beutetiere folgen dürfte (vgl. dazu bereits das von der Beschwerdeführerin erwirkte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX S. 15 f.; ferner BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 XXXX S. 36). Selbst wenn das Schutzgut „Insekten“ gegenständlich nicht hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbliebe (wie das der Fall ist), wäre durch die vorgesehenen Abschaltalgorithmen alles Nötige zum Schutz der Insekten vorgeschrieben.

 

1.11. Zu Forst- und Jagdökologie:

Für das Vorhaben sind eine dauernde Rodung in einem Flächenausmaß von 3.794 m2 und eine befristete Rodung in einem Flächenausmaß von 11.737 m2 genehmigt.

Der Rodungszweck ist spätestens bis XXXX zu realisieren, anderenfalls erlischt die Rodungsbewilligung. Die Wiederaufforstung der befristeten Rodungsflächen ist umgehend nach Abschluss der Errichtungsarbeiten, spätestens jedoch bis zum XXXX durchzuführen.

In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 11.382 m2, an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX . Die Funktionsfläche XXXX umfasst Teile der Katastralgemeinden XXXX .

Die Ersatzaufforstung ist spätestens im Folgejahr nach Baubeginn durchzuführen.

Aus forstfachlicher und wildökologischer Sicht ist die Aufforstung mit jungen Forstpflanzen (mindestens zweijährig verschultes Pflanzgut) durchaus zulässig und entspricht der üblichen und praxistauglichen Vorgangsweise. Der Nachteil der Verwendung älterer und größerer Bäume wäre, dass die Ausfallsrate aufgrund eines Pflanzschockes höher wäre, und da größere Pflanzen auch Wurzeldeformationen aufweisen können.

Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Spruchpunkte I.2 [Forstrechtlicher Konsens] und I.6 [Befristungen gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 200 {wohl gemeint: UVP-G 2000}]). Im angefochtenen Bescheid, dem die mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen zugrunde liegen, sind ferner die Rodungsflächen und die von Rodungen betroffenen Grundstücke näher bezeichnet (S. 53). Zur Lage und Aufschlüsselung der Rodungsflächen ist auf den angefochtenen Bescheid sowie die diesem zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (insbesondere das Rodungsverzeichnis) zu verweisen. Dem angefochtenen Bescheid liegt ferner das – schlüssige – Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ zugrunde.

Dass die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX als Nahbereich der Rodungsflächen gilt, folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie, dem die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, in der sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens beschränkt hat, ohne neue Argumente vorzubringen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11 f.), nicht substantiiert und damit im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten ist.

Dass aus forstfachlicher und wildökologischer Sicht die Aufforstung mit jungen Forstpflanzen zulässig ist und der üblichen und praxistauglichen Vorgangsweise entspricht, ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie sowie aus den ergänzenden Ausführungen des Forstsachverständigen in der Beschwerdeverhandlung.

Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für den im gültigen Waldentwicklungsplan eine hohe Wertigkeit hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde. Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, im Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion). Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der ausgleichenden Wirkung des Waldes auf das Klima und aus dem Wasserhaushalt. Die betroffenen Waldflächen haben einen hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme.

Laut Waldflächenbilanz 2014-2023 beträgt die Waldausstattung in der KG XXXX 0,8 % (7,65 ha), in der KG XXXX 20,6 % (109,48 ha) und in der KG XXXX 7,3 % (114,30 ha). Die KG XXXX weist dabei eine leicht negative Waldflächenbilanz für diesen Zeitraum auf und die KG XXXX mit plus 4,4 % eine positive Waldflächenbilanz.

Das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung.

Gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Windparks bestehen bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken.

Die Beeinträchtigungen des Waldbodens durch Schattenwurf werden aus forstfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer als vernachlässigbar bewertet.

Eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft durch Schattenwurf in der Bau- und Betriebsphase ist unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten.

Aus forstfachlicher Sicht kommt es zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Forstökologie und Forstwirtschaft durch Zerschneidung der Landschaft.

Aus jagdfachlicher Sicht werden während der Bauphase durch Lärm und Bauarbeiten das jagdbare Wild und somit auch die Jagdwirtschaft in Abhängigkeit von der Entfernung der zu errichtenden WEA bzw. der Zufahrtswege in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen bleiben die jagdwirtschaftlich und wildökologisch sensiblen Dämmerungs- und Nachtzeiten weitgehend unbeeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten kann davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen aus jagdfachlicher Sicht eine untergeordnete Rolle spielen.

Da der Schattenwurf größtenteils außerhalb der für die Jagdwirtschaft besonders interessanten Dämmerungsphasen stattfindet, werden die Beeinträchtigungen des zu diesen Zeiten verstärkt auftretenden Wildes und der Jagdwirtschaft durch den Schattenwurf aus jagdfachlicher Sicht als gering bis vernachlässigbar bewertet.

Die Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft und der jagdbaren Wildarten durch die Flächeninanspruchnahme ist als gering zu beurteilen.

Aufgrund der bereits vorhandenen Einwirkungen auf das Projektgebiet durch die bestehenden WEA, Siedlungsgebiete und Straßen ist die zusätzliche Beeinträchtigung des Wildes bzw. der Jagdökologie durch das Vorhaben als gering bzw. vernachlässigbar zu beurteilen.

Zusammengefasst ist die Beeinträchtigung der Forst- und Jagdökologie bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen als gering zu beurteilen.

All dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt; hinsichtlich des rechtlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin („Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur“) und der forstrechtlichen Interessenabwägung ist auf die rechtliche Beurteilung (Abschnitt 2.11.) zu verweisen.

 

1.12. Zu Brandschutz und Elektrotechnik:

Das Vorhaben entspricht dem Stand der Technik; alle anzuwendenden Normen und Richtlinien werden eingehalten. Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen übersteigt das Brandrisiko nicht das allgemein gesellschaftliche Risiko. Aus brandschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Aus elektrotechnischer Sicht kann bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eine ausreichende Sicherheit angenommen werden und bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben.

Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften somit zu erwarten, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“, dem die Beschwerdeführerin, die Bedenken betreffend Störfallszenarien („brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert“) vorbringt, nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, sowie aus dem ebenso schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Elektrotechnik“, auf das die Beschwerdeführerin desgleichen nicht konkret Bezug nimmt.

 

1.13. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bodenrekultivierung ist der Abbau der bestehenden WEA auf eine Tiefe von 1 m unter Geländeoberkante zu gewährleisten.

Für den Abbruch der bestehenden WEA ist vor Baubeginn ein Abbruchkonzept inklusive Abfallnachweiskonzept gemäß Abfallnachweisverordnung zu erstellen und der Behörde vorzulegen.

Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat nachweislich zu erfolgen. Die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Vor dem Verfüllen der abgebrochenen Fundamentbereiche sind diese von einem unabhängigen Fachmann zu dokumentieren und der ordnungsgemäße Rückbau zu bestätigen.

Zur Vorbereitung der Demontage der Anlagenteile der bestehenden WEA werden sämtliche Betriebsmittel (z.B. Motor- und Getriebeöle) kontrolliert abgesaugt bzw. entfernt sowie fachgerecht entsorgt. Mittels geeignetem Kran werden Rotorblätter, Gondel und Turm durch fachlich geschultes Personal rückgebaut. Das Maschinenhaus und die Rotorblätter werden vor Ort in kleinere, transportierbare Stücke zerteilt und anschließend mittels LKW abtransportiert und in weiterer Folge recycelt bzw. fachgerecht entsorgt. Die Türme werden vor Ort demontiert und abtransportiert.

Nach dem Rückbau der bestehenden WEA werden die Fundamente gemäß Dienstbarkeitsvereinbarungen mit den Grundeigentümern rückgebaut. Das dadurch anfallende Material wird mittels LKW abtransportiert und recycelt bzw. fachgerecht entsorgt. Optional besteht die Möglichkeit, das Material für die Errichtung der Nutzflächen (wie Wegeaufbau bzw. Kranstellflächen) des Vorhabens wiederzuverwenden. Anschließend werden die ehemaligen Fundamentflächen mit Erdaushubmaterial, das beispielsweise im Zuge des Aushubs der neuen Fundamente des Vorhabens anfällt, gemäß den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des BMLFUW aus dem Jahr 2012 fachgerecht rekultiviert.

Die vorhandenen Nutzflächen (wie Zuwegung bzw. Kranstellflächen), die für das Vorhaben nicht mehr benötigt werden, werden ebenso rückgebaut und gemäß den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des BMLFUW aus dem Jahr 2012 fachgerecht rekultiviert.

Sämtliche rückgebaute und rekultivierte Flächen werden in ihre ursprüngliche (landwirtschaftliche) Nutzung rückgeführt.

In der Nachsorgephase werden die WEA abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rück-gebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (das ist jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Windparks. Die Fundamente werden gemäß Verträgen mit den Grundeigentümern bis 1,0 m unter Geländeoberkante rückgebaut. Sämtliche Fundamentteile unterhalb einer Tiefe von 1,0 m unter Geländeoberkante verbleiben im Untergrund.

Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.

All dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid – im Besonderen aus den in diesem vorgeschriebenen Auflagen – sowie aus den diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten.

 

1.14. Zur Umwelthygiene:

Aus umwelthygienischer Sicht lassen die zeitliche Begrenztheit der Einwirkung der Lärmbelastung durch das Vorhaben in der Bauphase, die (absolute) Höhe der einwirkenden Schallpegel und die Tatsache, dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiter Entfernung zu den Wohnbebauungen befinden, jedenfalls den Schluss zu, dass der Baulärm als nicht besonders störend zu charakterisieren ist.

Zusammengefasst ist der vorhabensgegenständlich in der Bauphase des Vorhabens zu erwartende Baulärm als nicht erheblich belästigend für die Wohnnachbarschaft zu beurteilen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht.

Die Summenschallpegel liegen bei allen betrachteten Immissionspunkten, außer beim XXXX mit ausreichender Sicherheit unter dem zur Anwendung kommenden Richtwert von 45 dB bzw. unter den Werten, die in Kanada im Bundesstaat Ontario zu Anwendung kommen. (Eine windabhängige Betrachtung aller an einem Ort einwirkender – kumulierender – Windkraftanlagengeräusche ist regulatorisch [soweit dies dem Sachverständigen für Umwelthygiene im Behördenverfahren bekannt ist], momentan nur in Kanada im Bundesstaat Ontario etabliert; vgl. Teilgutachten „Umwelthygiene“, S. 25.) Beim XXXX werden diese Richtwerte erreicht bzw. leicht überschritten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist dennoch nicht zu erwarten.

Da der ermittelte Infraschallwert unter dem Grenzwert von 85 dB(G), wie er in Queensland, Australien und in Dänemark zur Anwendung kommt, liegt, ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall zu erwarten sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zu erwartende Betriebslärm des Vorhabens den Basispegel der windbedingten Umgebungsgeräuschsituation weitgehend unterschreitet und daher eine besondere Auffälligkeit des gegenständlichen Betriebslärms nicht zu erwarten ist.

Dort wo der Betriebslärm den Basispegel überschreitet, ist aufgrund der absoluten Höhe des Betriebspegels nicht von einer besonderen Auffälligkeit und daher auch von keiner Störwirkung auszugehen.

Eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist im Bereich der dem Windpark am nächsten liegenden Immissionspunkte in ruhigen Abend- und Nachtstunden möglich.

Eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Wohnnachbarn besteht nicht, auch erheblich belästigende Einwirkungen sind nicht zu befürchten.

Bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen kommt es zu keinen Überschreitungen und damit auch zu keinen erheblich belästigenden Einwirkungen durch Schattenwurf. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Dies folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Umwelthygiene“, auf das die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene Bezug nimmt. Weder im Teilgutachten „Umwelthygiene“ noch in einem anderen Teilgutachten oder in der zusammenfassenden Bewertung wird die von der Beschwerdeführerin befürchtete Gefahr durch „toxischen“ Mikroplastik-Abrieb auch nur andeutungsweise aufgeworfen. Es ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass diesen Befürchtungen der Beschwerdeführerin kein Tatsachensubstrat zugrunde liegt und dass die auf diese Befürchtungen abzielenden Erkundungsbeweise der Beschwerdeführerin (dazu in der rechtlichen Beurteilung, Abschnitt 2.14.) ins Leere gehen; folglich war festzustellen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

 

1.15. Zur Energiewirtschaft und zur Senkung von Treibhausgasemissionen:

Die zu errichtenden WEA dienen der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Gemäß Ertragsabschätzung ergeben die sieben zu errichtenden WEA mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW einen Gesamtenergieertrag von rund 130 GWh/Jahr.

Das Vorhaben ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte – insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden – nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger – so auch die Stromerzeugung aus Windenergie – leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.

Mit dem (zum Entscheidungszeitpunkt im Internet abrufbaren) „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ ist als konkretes Ziel bis 2030 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 36 % vorgesehen (vgl. S. 12: „Als wichtigen Meilenstein auf dem Weg in eine erneuerbare Energiezukunft hat es sich Niederösterreich zur Aufgabe gemacht, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 36% zu reduzieren, 2.000 GWh Photovoltaik und 7.000 GWh Windkraft zu erzeugen und 30.000 neue Haushalte mit grüner Wärme aus Biomasse und erneuerbarem Gas zu versorgen.“; siehe auch S. 13: „Niederösterreich hat viel vor: vom weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, dem Ausstieg aus fossilem Heizöl über die Anpassung an den Klimawandel hin zum Aufbau von Speicherkapazitäten sowie zu regionaler Wertschöpfung und Green Jobs.“; in diesem Sinn auch S. 135 des angefochtenen Bescheides: „Dessen ungeachtet ist nach dem von der NÖ Landesregierung beschlossenen ‚Energiefahrplan 2030‘ angestrebt, den Stromverbrauch durch erneuerbare Energien in Niederösterreich bereitzustellen. Es soll der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien abgedeckt werden.“).

Das Vorhaben leistet zu dieser Zielerreichung einen wesentlichen Beitrag.

Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft (Pariser Klimaschutzabkommen) ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden.

Die Europäische Union hat in Bezug auf den Klimaschutz ihre Strategien und Ziele für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des „EU Klima und Energiepakets 2030“ bzw. im „European Green Deal“ festgelegt. Diese Strategiepapiere sehen ein EU-weites Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 % (gegenüber dem Jahr 1990) bis 2030 vor. Für Österreich liegt das Reduktionsziel für die Sektoren, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, (derzeit) bei 36 % bzw. 48 % (siehe dazu noch im Folgenden). Das EU-Ziel wurde auch als Beitrag (NDC) der EU zum Pariser Klimaschutzabkommen gemeldet. Um den Reduktionserfordernissen des Pariser Klimaschutzabkommens zu entsprechen, wurde im Rahmen des „European Green Deal“ das Ziel auf netto mindestens 55 % Treibhausgasreduktion ausgeweitet. Im „Europäischen Klimagesetz“ (Verordnung [EU] 2021/1119 vom 30.06.2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen [EG] Nr. 401/2009 und [EU] 2018/1999) wird die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 verbindlich festgelegt. In der 2018 neu gefassten Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001 vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) wird nicht nur der Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, sondern auch ein verbindliches Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 von zumindest 32 % festgelegt. Darüber hinaus hat sich die Europäische Kommission für das Jahr 2050 das Ziel gesetzt, klimaneutral zu sein. Dieses Ziel ist rechtlich verbindlich ebenfalls im „Europäischen Klimagesetz“ verankert. Um diese – ambitionierteren – Ziele des „Europäischen Klimagesetzes“ zu erreichen, hat die Europäische Kommission im Juli 2021 das Gesetzgebungspaket „Fit for 55“ vorgelegt. Dieses Gesetzgebungspaket umfasst die Anpassung einer Reihe bestehender rechtlicher Grundlagen (z.B. die Effort-Sharing-Verordnung, die Emissionshandels-Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie).

Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/1999) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, d.h. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019 gemäß der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden.

Das Vorhaben leistet zur Erreichung dieser international bzw. europäisch vorgegebenen Ziele einen wesentlichen Beitrag.

Das Vorhaben stellt somit insgesamt einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen Österreichs dar; es ist ein Vorhaben der Energiewende.

All dies folgt bereits aus dem angefochtenen Bescheid und den genannten Rechtsakten. Im Besonderen steht außer Zweifel, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen Österreichs darstellt. Die Beschwerdeführerin tritt diesen Feststellungen auch nicht entgegen, sondern will bloß die durch das Vorhaben – unzweifelhaft – bewirkte Senkung von Treibhausgasemissionen (alleine!) in einen weltweiten Betrachtungshorizont eingeordnet wissen (siehe dazu Abschnitt 2.15. der rechtlichen Beurteilung).

 

1.16. Zu den Sachverständigen und ihren Gutachten:

Im Zuge des Behördenverfahrens wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Agrartechnik/Boden, Bautechnik, Biologische Vielfalt, Brandschutz einschließlich Risikoabschätzung, Elektrotechnik, Forst- und Jagdökologie, Grundwasserhydrologie/Wasserbautechnik/Gewässerschutz, Lärmschutz, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik, Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild, Umwelthygiene und Verkehrstechnik wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die die fachliche Ausbildung besitzen, als Amtssachverständige tätig oder als gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind bzw. auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.

Die von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen sowohl formal als auch inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.

Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des AVG. Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie waren daher der dem angefochtenen Bescheid und auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen UVP-relevanten Schutzgüter wurden anhand der Einreichunterlagen, der zusammenfassenden Bewertung und – wo erforderlich – der Beschwerdevorbringen bewertet.

Von den Fachgutachtern wurden das Vorhaben und die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen anhand eines von der belangten Behörde (bzw. hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens Forst- und Jagdökologie vom Bundesverwaltungsgericht) vorgegebenen Fragenkatalogs überprüft und teilweise auch Maßnahmen vorgeschlagen, die über die in der Einreichung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen bzw. Änderungen zu diesen darstellen.

Die Sachverständigen kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus fachlicher Sicht die umweltrelevanten Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 hinsichtlich der relevanten Schutzgüter „Menschen und deren Lebensräume“, „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft und Klima“, „Landschaft“ und „Sach- und Kulturgüter“ eingehalten werden. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter insbesondere durch Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffe wird möglichst gering gehalten, und es werden Emissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden.

Im Beschwerdeverfahren ist nichts hervorgekommen, das eine Nichteinhaltung der Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 besorgen ließe.

Bereits die zusammenfassende Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden bzw. durch das Vorhaben keine relevante Zusatzbelastung eintritt (vgl. zusammenfassende Bewertung, S. 78: „Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor.“). Im Beschwerdeverfahren ist nichts hervorgekommen, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der gegenständlich UVP-relevanten Schutzgüter, einschließlich des Schutzgutes „Mensch“, ist daher nicht zu erwarten.

Zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungskriterien wurde bereits im angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Monitoring (vgl. Auflagen I.5.3.2, I.5.3.9, I.5.3.12 und I.5.3.14) vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid größtenteils nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht und sich insbesondere mit den im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten gar nicht auseinandergesetzt (siehe dazu noch Abschnitt 2.2. der rechtlichen Beurteilung). Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht darstellen, dass das Vorhaben und seine fachliche Beurteilung durch die Sachverständigen nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

2.1. Zur Beschwerdeführerin und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen.

Daran vermag auch die Einschätzung der belangten Behörde, es seien keine Einwendungen im rechtlichen Sinn erhoben worden (Bescheid, S. 127), vielmehr handle es sich bei der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren um ein „allgemeines Protestschreiben“, aber eben nicht um eine „rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn“ (Bescheid, S. 146; vgl. den zu ON 28 im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk vom XXXX ), nichts zu ändern. Dieser – auch in der Beschwerdebeantwortung zustimmend zitierten (Beschwerdebeantwortung, S. 2 und 5) – Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

Die Beschwerdeführerin hatte daher gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im Behördenverfahren Parteistellung und war berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin umfasst sind, zu berücksichtigen und einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterziehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie [RL 2011/92/EU ], wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 44f Abs. 1 AVG gilt ein durch Edikt verlautbarter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt.

Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde mit Edikt vom XXXX kundgemacht (Behördenakt, ON 31). Die Beschwerde langte am XXXX bei der belangten Behörde ein; sie ist daher jedenfalls rechtzeitig, was auch von keiner Partei bestritten wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

 

2.2. Zum Beschwerdeverfahren:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046; vgl. VwGH 29.10.2021, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049). Mit anderen Worten können (tatsächliche oder behauptete) Mängel des Verfahrens erster Instanz durch die Möglichkeit zur Beschwerde und Mitsprache im Beschwerdeverfahren heilen oder im Beschwerdeverfahren saniert werden (z.B. VwGH 27.05.2011, 2008/02/0049; BVwG 04.10.2022, W102 2242510-1 XXXX ; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 43 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Das Unterbleiben einer Verhandlung im Behördenverfahren, da nach der Auffassung der belangten Behörde „der Sachverhalt unbestritten vorliegt“ (Bescheid, S. 86), zumal „[w]eder […] begründete Bedenken in einer der Stellungnahmen erhoben, noch […] rechtlich relevante Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben“ worden seien (Bescheid, S. 85), wird daher jedenfalls durch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Zuge derer der Beschwerdeführerin eine Mitsprachemöglichkeit gegeben wurde, saniert. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sowohl in der Beschwerde als auch in deren Konkretisierung ihre Einwendungen und Gründe schriftlich vorzubringen, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe im Behördenverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden und sie habe daher auch keine Gelegenheit gehabt, die Sachverständigen der belangten Behörde zu befragen, ist festzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Behördenverfahren – wie jedermann – die Gelegenheit hatte, innerhalb der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 zum Vorhaben und zur UVE eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abzugeben, und dass sie von dieser Möglichkeit zur Formulierung ihrer gegen das Vorhaben obwaltenden Bedenken auch Gebrauch gemacht hat, ohne sich allerdings mit dem gegenständlichen Vorhaben konkret auseinanderzusetzen. Vielmehr beinhaltet die während der Auflagefrist abgegebene, mit XXXX datierte Stellungnahme (ON 28 des Behördenaktes) der nunmehrigen Beschwerdeführerin lediglich allgemein gehaltene Bedenken gegen WEA an sich.

Grundsätzlich hat die Behörde nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung festzulegen, welche Tatsachen zu beweisen sind (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/13/0152; 18.02.2003, 2001/01/0455 u.a.). Durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX sah sich die belangte Behörde offenbar mangels Projektbezuges und mangels Konkretisierung der bloß allgemein behaupteten Rechtsverletzungen (siehe dazu angefochtener Bescheid, S. 142-146) nicht veranlasst, Beweise aufzunehmen, da die Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin als allgemeines Protestschreiben und nicht als rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn qualifizierte.

Gemäß § 43 Abs. 2 und 4 AVG können die Parteien Beweisanträge stellen und Beweise vorlegen, wobei ein ordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl das Beweisthema als auch die Benennung der Beweismittel beinhalten muss (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 13.12.2019, Ra 2019/02/0004; 27.08.2002, 99/10/0039; 21.06.2013, 2012/02/0144; in diesem Sinne auch schon VwGH 28.01.1970, 1853/68; 22.10.1984, 83/10/0112). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Beweisanträge im beschriebenen Sinn hat die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, zu beantragen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der fünf bestehenden WIA des ‚ XXXX ‘“. Da von der nunmehrigen Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX keinerlei, d.h. nicht einmal mangelhafte Beweisanträge gestellt wurden, kam auch ein Verbesserungsauftrag bzw. ein Auftrag zur Vervollständigung des Beweisantrags binnen angemessener Frist (mwN VwGH 17.04.1996, 95/21/0129; VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455) nicht in Betracht. Auch eine mündliche Verhandlung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX nicht beantragt, sondern sie hat – wie bereits erwähnt – sogar ausdrücklich beantragt, überhaupt kein Verfahren durchzuführen, was naturgemäß auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausschlösse.

Hat es eine Partei unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht ableiten (VwGH 24.04.1990, 89/08/0237). Insofern kann auch der Behörde zugestanden werden, dass keine begründeten Einwendungen erhoben wurden und eine mündliche Verhandlung im behördlichen Verfahren gem. § 16 Abs. 1, dritter Satz, daher entfallen konnte.

Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. in ihrer Beschwerdekonkretisierung mit den Sachverständigengutachten des Behördenverfahrens auseinanderzusetzen und ihre Unrichtigkeit bzw. Unschlüssigkeit aufzuzeigen, was die Beschwerdeführerin jedoch gänzlich unterlassen hat. Der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie hätte im Behördenverfahren keine Fragen an die Sachverständigen richten können, geht daher ins Leere.

Die die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung haben sich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst zu ergeben. Zulässig ist aber ein (eindeutiger) Verweis auf die Entscheidungsgründe (bzw. Teile der Entscheidungsgründe) des Bescheides der belangten Behörde (mwN VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087). Wo das der Kürze und der Übersichtlichkeit der gegenständlichen Entscheidung dient, wird daher in eindeutiger Weise auf die – zum überwiegenden Teil vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden – Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Der Beschwerdebeantwortung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die „Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und dessen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G […] im UVP-Änderungsgenehmigungsverfahren umfassend geprüft“ worden seien (Beschwerdebeantwortung, S. 6).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).

Allgemein ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Beschwerdekonkretisierung auf das Vorhaben, die von der belangten Behörde durchgeführten Untersuchungen und die Ergebnisse des Behördenverfahrens bis auf einzelne Stellen nicht gezielt eingeht, sondern es weitgehend dabei bewenden lässt, allgemeine bzw. ins Grundsätzliche gehende Behauptungen aufzustellen, ohne diese durch Privatgutachten oder sonstige Beweismittel unter Beweis zu stellen. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf – von der Beschwerdeführerin regelmäßig in vergleichbaren Beschwerdeverfahren erstattetes – rechtliches Vorbringen; fachliche Themen werden weitestgehend nur allgemein angeschnitten, ohne jedoch auf das individuelle Vorhaben einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen konkret und substantiiert einzelne Auflagen gerügt hat, wird auf dieses Vorbringen in der gegenständlichen Entscheidung im Einzelnen eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat etwa erfolgreich auf die Präzisierung von Auflage I.5.6.2 hingewirkt; ebenso trifft – wie bereits in vergleichbaren Beschwerdeverfahren – ihr Vorbringen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung gemäß § 123a LFG grundsätzlich zu, sodass sich die Projektwerberin zu einer diesbezüglichen Projektmodifikation veranlasst gesehen hat.

Auf die im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten geht die Beschwerdeführerin desgleichen nicht gezielt ein; sie kritisiert sie auch nicht substantiiert, geschweige denn, dass sie ihnen – mit Ausnahme des Themenbereichs „Landschaft und Landschaftsbild“ – auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würde; insoweit ist der Beschwerdebeantwortung (S. 2) im Wesentlichen beizutreten. Die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten können daher – unvorgreiflich der nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Punkten – überall dort, wo sie von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen werden und Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Das Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie empfiehlt inhaltlich eine Präzisierung von Auflage I.5.6.2 des angefochtenen Bescheides (S. 2) und entspricht damit einem Beschwerdevorbringen (S. 13). Die Begründung, weshalb anderen Beschwerdevorbringen (S. 13) nicht zu folgen ist, ist kurz und allgemein verständlich. Das Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie musste der Beschwerdeführerin, der es im Übrigen freigestanden wäre, sich eines eigenen Forstsachverständigen zu bedienen und/oder Akteneinsicht in den Gerichtsakt zu nehmen, aus all diesen Gründen nicht gesondert vor der mündlichen Verhandlung übermittelt werden, zumal sie in der Ladung (vom XXXX ) auch darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht ein forst- und jagdökologisches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben hat.

Gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 kann das Bundesverwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann.

Mit diesen Regelungen soll der Verfahrensverzögerung durch ständig neue Ergänzungen der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens und umfangreiches Vorbringen kurz vor oder während einer mündlichen Verhandlung entgegengewirkt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht werden wirksame Instrumente an die Hand gegeben, das Verfahren klar zu strukturieren. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung rasch abzuschließen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 55 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Mit Beschluss vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Wie erörtert, geht die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Beschwerdekonkretisierung auf die im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten gezielt ein; sie kritisiert diese auch nicht substantiiert und tritt ihnen – mit Ausnahme des Themenbereichs „Landschaft und Landschaftsbild“ – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Vorbringen aus Beschwerde und Beschwerdekonkretisierung ohne weitergehende Begründung wiederholt (vgl. etwa Verhandlungsschrift, S. 12-14); es ist ihr somit auch in der Verhandlung nicht gelungen, aufzuzeigen, dass – über die vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin vorgenommenen Ermittlungen hinaus – weiterer Ermittlungsbedarf bestünde, hat sie doch auch in der Verhandlung weder Unschlüssigkeiten der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten nachgewiesen, noch ist sie diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Verhandlung unter Beiziehung aller Sachverständigen des Behördenverfahrens fortzusetzen, war daher nicht zu folgen.

 

2.3. Zum Vorhaben:

Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von sieben WEA der Type XXXX mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW (effektive Kapazitätserweiterung 40,4 MW); das Vorhaben beinhaltet weiters die Demontage von fünf der bestehenden WEA des XXXX sowie die erforderlichen Nebenanlagen und Maßnahmen.

Daraus folgt, dass – was gegenständlich nicht bestritten wurde – das Vorhaben den Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 1 iVm. Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, sodass eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen war.

Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 war die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde im Behördenverfahren zuständig.

Die Beschwerdeführerin spricht – wie auch schon in anderen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 24) – entgegen dem klaren Wortlaut des Anhang 1 Spalte 2 Z 6 UVP-G 2000 durchgehend, aber unzutreffend von „Windindustrieanlagen“. Zwar wird in der Medienberichterstattung (z.B. https://www.meinbezirk.at/murtal/c-lokales/windraeder-kritisch-betrachtet_a3395805 ; https://www.alpenverein.at/kaernten/home/topnews/Windkraft-aktuell.php ; https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/naturschutz-lobby-zerlegt-habecks-windkraft-plan-ausgerechnet-82293092.bild.html ), in Leserbriefen (z.B. https://www.sn.at/leserforum/leserbrief/die-wahrheit-ueber-windindustrieanlagen-in-alpiner-bergwelt-136041898 ) und auch in der politischen Auseinandersetzung (vgl. etwa https://afd-fraktion.nrw/beitragsarten/was-wird-aus-stillgelegten-windindustrieanlagen-in-nrw-wo-bleibt-deren-sondermuell/ ; https://afdbundestag.de/umweltbelastungen-durch-windindustrieanlagen-ernst-nehmen-schallemissionen-umfassend-messen-sowie-grenzwerte-der-ta-laerm-evaluieren-und-aktualisieren/ ; https://www.fpoe-ktn.at/reader-news/wind-industrieanlagen-angekuendigte-oevp-verordnung-ist-ablenkungsmanoever-um-buerger-von-entscheidung-ueber-die-zukunft-von-kae ; https://dip.bundestag.de/vorgang/pauschale-priorisierung-von-windindustrieanlagen-gegen%C3%BCber-dem-umwelt-und-artenschutz/295118?f.deskriptor=Landschaftsschutz&rows=25&pos=9&ctx=e ) sowie von deklarierten Windkraftgegnern (z.B. https://www.gegenwind-kraftgruppe.de/windkraft-nein-danke/naturzerst%C3%B6rung/ ; https://www.alliancefornature.at/unten_new.html ) vereinzelt der Begriff „Windindustrieanlagen“ verwendet; das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aber nicht veranlasst, bei der Benennung des verfahrensgegenständlichen Vorhabentyps von den im UVP-G 2000 verwendeten Begriffen „Windenergie“ und „Windkraft“ abzuweichen.

 

2.4. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

2.4.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000):

§§ 3 Abs. 1 bis 3, 3a Abs. 1 ,5, 16, 17 Abs. 1 bis 6, 19, 39, 40 und 46 Abs. 29 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

(4) […]

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

[…]

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.

Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren

§ 16. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 oder, wenn der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet. Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 26/2023)

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;5. Gemeinden gemäß Abs. 3;6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 46, BGBl. I Nr. 26/2023)

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) […]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

[…]

 

 

 

Energiewirtschaft

 

 

Z 6

 

a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.“

    

 

2.4.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):

§§ 4 und 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:

„§ 4

Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

(2) […]

§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;4. Abgrabungen oder Anschüttungen,- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,- die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und- durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn1. das Landschaftsbild,2. der Erholungswert der Landschaft oder3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) […]“

 

2.4.3. Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG):

§§ 17, 17a und 18 des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG) lauten auszugsweise:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Anmeldepflichtige Rodung

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder3. Maßnahmen vorzuschreiben, diea) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oderb) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“

 

2.4.4. Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG):

§§ 85, 91, 94, 96b und 123a des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmung

 

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse1. Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und2. Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche1. 100 m beträgt oder übersteigt oder2. 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die1. eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder2. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

§ 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

(4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.

Zentrales Luftfahrthindernisregister

§ 96b. (1) Die Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen.

(2) Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.

(3) Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (§ 96c) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt1. periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie2. laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.

(5) Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 S. 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 S. 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(6) Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht § 96 anzuwenden ist.

Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung

§ 123a. (1) Die Austro Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 2 bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden. Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik, Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden Luftfahrthindernisse aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.

(2) Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß § 91 untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß § 91 festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die von der Austro Control GmbH zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erbrachten Leistungen Gebühren mit Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind von den Eigentümern der Luftfahrthindernisse zu entrichten. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.“

 

2.5. Zu den behauptetermaßen unzureichenden Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen:

Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde, dass „die vorgesehenen (Ersatz- bzw. Ausgleichs-)Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die oben genannten Schutzgüter (z.B. Pflanzen, Tiere [u.a. Avi- und Insektenfauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftsraumcharakter) […] vollkommen unzureichend“ seien (S. 3). Diese Maßnahmen werden aber weder im Einzelnen bezeichnet, noch begründet die Beschwerdeführerin, weshalb welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach unzureichend sein sollen. Diesbezüglich ist auch der Beschwerdekonkretisierung nichts Näheres zu entnehmen.

Zur Vorschreibung von Auflagen ist Folgendes festzuhalten:

Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd. § 59 Abs. 1 AVG sein (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).

Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 XXXX ).

Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen.

Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).

Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind – nach Maßgabe der Ausführungen in den folgenden Abschnitten – zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich und verhältnismäßig; sie sind – soweit in den folgenden Abschnitten nichts Gegenteiliges ausgeführt wird – hinreichend bestimmt und für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich. Die Notwendigkeit einer Abänderung oder Ergänzung von Auflagen war für das Bundesverwaltungsgericht (mit Ausnahme der spruchgemäßen Ergänzung von Auflage I.5.6.2; siehe dazu Abschnitt 2.11.; zur Projektmodifikation siehe Abschnitt 2.9.) nicht erkennbar. Diesbezügliche Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

 

2.6. Zum behaupteten Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit:

Unter dem Titel „Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassenden Umweltschutz, …“ moniert die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften und deren Landschaftsbilder, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung „etc.“. Zudem würden mit dem Betrieb von WEA „zahlreiche“ – hier nicht näher genannte – Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen „höchst“ gefährdet werden. Schließlich wirke der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen (Beschwerde, S. 4). In der Beschwerdekonkretisierung (S. 2) beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf einen Verweis auf dieses Beschwerdevorbringen und bekräftigt – ohne nähere Begründung – ihre Auffassung, dass das Vorhaben den Zielen des BVG Nachhaltigkeit widerspreche.

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 35 f.; mwN 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 52-54). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Diese präsentiert sich umgelegt auf den vorliegenden Fall wie folgt:

Bei den im BVG Nachhaltigkeit (BGBl. I Nr. 111/2013 idgF BGBl. I Nr. 82/2019) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR 24. GP 1 f.).

Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).

In der Literatur gehen die Ansichten zur normativen Qualität von Staatszielbestimmungen teils auseinander; Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dass sie dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Staatszielbestimmungen treffen im Übrigen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, S. 172 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat bereits im Erkenntnis vom 28.09.2023, W104 2261227-1 XXXX die Ansicht, dass die schon dort von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 XXXX , S. 107; vgl. VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Darauf weist auch die Beschwerdebeantwortung (S. 5 f.) – unter Verweis auf rezente hg. Rechtsprechung (BVwG 05.02.2024, W155 2270934-1 XXXX , S. 22) – zutreffend hin. Der Beschwerdebeantwortung ist im Übrigen beizutreten, wenn sie festhält, dass es sich beim Vorhaben um einen in die Ziele des BVG Nachhaltigkeit eingebetteten (und nicht diesen widersprechenden) Beitrag für eine ressourcenschonende, nachhaltige Energiegewinnung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen handelt.

Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.

 

2.7. Zu Boden und Fläche:

Unter dem Titel „Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes“ bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass es – „(v.a. aufgrund der massiven Beton- und Stahlfundamente)“ (Beschwerde, S. 5) – durch das Vorhaben „zu einer Bodenverdichtung sowie Bodenversiegelung und somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden“ komme (Beschwerde, S. 4), und sieht – entgegen den Ergebnissen des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“, ohne sich freilich mit diesem auseinanderzusetzen – eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens durch das „Einbringen immenser Massen von Beton und Stahl“; um dies zu erkennen, reiche „allein schon der Hausverstand“ (vgl. Beschwerdekonkretisierung, S. 2).

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin, die eine Begründung dafür, weshalb es gerade durch das konkrete Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens kommen soll, schuldig bleibt, nicht, die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“ zu erschüttern; dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben gar nicht eingeht, sondern sich darauf beschränkt, ihr aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattetes allgemein-grundsätzliches Vorbringen zum Verbleib von Fundamenten von WEA im Boden, das schon bisher nicht erfolgreich war, im Wesentlichen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem allgemeinen Vorbringen bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 4, 21 und 51).

Ein Widerspruch des angefochtenen Bescheides oder des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“, das in einwandfreier Weise zu dem Schluss kommt, dass die permanente Flächeninanspruchnahme mit ca. 3,14 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar ist, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – (auch) im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich; dies schon allein deshalb, weil der von der Beschwerdeführerin bemühte „Hausverstand“ keine den Legalitätsanforderungen des Art. 18 B-VG genügende juristische Erkenntnisquelle ist. Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin jegliche Begründungen dazu, weshalb die Beeinträchtigung des Schutzgutes „Boden“ gerade im konkreten Fall durch das gegenständliche Vorhaben erheblich sein soll und in welcher Hinsicht diese Beeinträchtigung verringert werden könnte, vermissen.

 

2.8. Zu Landschaft und Landschaftsbild:

Unter dem Titel „Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes“ bringt die Beschwerdeführerin ferner vor, dass die Landschaft und das Landschaftsbild durch das Vorhaben „erheblich beeinträchtigt“ würden und verortet im Genehmigungsbescheid einen Verstoß gegen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 (Beschwerde, S. 4 f.).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, bewilligungspflichtig.

Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Eine WEA ist daher kein Gebäude und infolgedessen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht (S. 124).

Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage (vgl. aber demgegenüber § 4 Abs. 1 leg.cit., wonach bei der Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind).

Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1 XXXX bei dem im Übrigen ebenfalls die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde geführt hat). Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 NÖ NSchG 2000.

Wie festgestellt, sind die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme insgesamt als gering einzustufen. Die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft sind ebenfalls insgesamt als gering zu bewerten. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen sind für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft insgesamt als gering einzustufen.

Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Mittlere verbleibende Auswirkungen werden vom Sachverständigen im Behördenverfahren im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft (vgl. Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 13 und 124), wozu festzuhalten ist, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist.

Ob – entgegen der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen im Behördenverfahren – aus rechtlicher Sicht eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, kann fallgegenständlich dahinstehen (wobei gute Gründe dafür sprechen, dass eine solche erhebliche Beeinträchtigung im Rechtssinn vorliegt; vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 37 f.): Zwar wäre, wenn dies der Fall wäre, die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu versagen. Jedoch bestimmt § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG; vgl. BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1 XXXX ).

Überdies muss ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (VfSlg 15.552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).

Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht, kann schon aus den in den Feststellungen angeführten Strategiepapieren der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen abgeleitet werden. Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Für Österreich wurde im integrierten NEKP das Ziel festgelegt, die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich um 48 % zu reduzieren. Entsprechende Bemühungen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger sind auch dem (zum Entscheidungszeitpunkt im Internet abrufbaren) „NÖ Klima- und Energieprogramm 2030“ zu entnehmen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 leg.cit. angegebenen Zielwerten bewirken sollen.

Ferner müssen gemäß Art. 2 Abs. 1 des „Europäischen Klimagesetzes“ die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg.cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 leg.cit. festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 leg.cit. ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Pariser Klimaschutzabkommens.

Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative „REPowerEU“ von der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen.

Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 , der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie – RED III), die in Art. 16f festlegt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“.

Eine Umsetzung der RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der ausreichend determinierten Teile auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) – und damit auch das gegenständliche Vorhaben – liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; 30.09.2002, 2000/10/0065). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (mwN VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).

Wie festgestellt, ist das Vorhaben ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte – insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden – nach Österreich und damit die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Dergestalt leistet es einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Das Vorhaben leistet auch einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des „NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030“ und (damit) einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen Österreichs. Das Vorhaben erweist sich so als ein Vorhaben der Energiewende im beschriebenen Sinn. Damit besteht an der Vorhabensverwirklichung aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben – wie festgestellt – innerhalb rechtskräftiger Widmungsflächen „Grünland – Windkraftanlage“ und innerhalb der Windkraft-Eignungszone XXXX geplant ist. Für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Eine solche wurde durchgeführt.

Dem hohen öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise bzw. Intensität als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann so rückgängig gemacht werden. Demgegenüber können Klimawandelfolgen – wenn einmal eingetreten – wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so bereits BVwG 04.10.2021, W118 2197944, XXXX ).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Niederösterreich der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. Niederösterreich hat sich in seinem Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie ausgesprochen.

Somit überwiegt im gegenständlichen Fall zusammengefasst jedenfalls das hohe energiewirtschaftliche Interesse das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

 

2.9. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung und zur Gestaltung der WEA:

Unter dem Titel „Lichtverschmutzung“ behauptet die Beschwerdeführerin, dass es durch die Luftfahrtbefeuerung der WEA zu einer Lichtverschmutzung, zu zusätzlichen Emissionen und somit zu Immissionen auf die Landschaft „und infolgedessen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes“ komme (Beschwerde, S. 5). Dies hatte die Beschwerdeführerin bereits im Behördenverfahren behauptet (vgl. Bescheid, S. 79).

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung (S. 7) zu verweisen, die zutreffend darauf hinweist, dass WEA Luftfahrthindernisse iSd. § 85 Abs. 2 LFG sind und die Nachtkennzeichnung für die Sicherheit im Luftverkehr somit unerlässlich ist. Unerfindlich bleibt, worauf die Beschwerdeführerin rechtlich abzielt, wenn sie in der Beschwerdekonkretisierung (S. 3) diesbezüglich vorbringt, die „lapidare Begründung, dass [WEA] Luftfahrthindernisse iSd § 85 Abs. 2 LFG sind und die Nachtkennzeichnung für die Sicherheit im Luftverkehr unerlässlich ist“, rechtfertige „noch lange nicht“ die Lichtverschmutzung. Des Weiteren hat die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7 f.) ihren Genehmigungsantrag dahingehend modifiziert, dass – wie bereits in der Beschwerdebeantwortung (S. 7 und 22) angekündigt – nunmehr als Vorhabensbestandteil eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung iSd. § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Minister geschaffen worden sind. Durch diese Projektmodifikation – die, wie aus anderen UVP-Beschwerdeverfahren gerichtsbekannt ist, technisch möglich ist und deren Funktionsweise bereits erprobt und erwiesen ist – werden die Lichtemissionen möglichst gering gehalten.

Damit wird dem Begehren der Beschwerdeführerin, es sei „eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes (LFG) umzusetzen“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 3), voll entsprochen, ohne dass – neben der spruchgemäßen Projektmodifikation – noch die Vorschreibung einer dahingehenden Auflage, wie das die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 13 f.) und nochmals in der Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 8) gefordert hat, durch das Bundesverwaltungsgericht nötig oder rechtlich möglich wäre. Ein inhaltlicher Unterschied der gegenständlichen Projektmodifikation zu der vom Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen Auflage zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung [vgl. etwa BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , Spruchpunkt A) I.] – auf deren Vorschreibung die Beschwerdeführerin regelmäßig zu Recht hinwirkt – besteht nämlich nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin darin, dass Auflage I.5.9.1, die vorsieht, dass der Turm „eine helle Farbgebung (weiß oder grau)“ aufzuweisen hat, eine Unbestimmtheit dieser Auflage erkennen will, weil unklar sei, ob der Turm nun weiß oder grau sein solle (Beschwerde, S. 13), so ist darin keine wie immer geartete Unbestimmtheit ersichtlich, zumal diese Auflage bei verständiger Auslegung zweifelsfrei (siehe oben) eben gerade beide Farbgebungen zulässt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass aus dieser Auflage nicht ersichtlich sei, welcher Grünton für die Sockelzone des Turmes verwendet werden dürfe, genügt ein Verweis auf die Beschwerdebeantwortung, die (mit näheren Nachweisen zu den Einreichunterlagen) daran erinnert, dass eine grüne Sockelzone im Vorhaben nicht vorgesehen ist (S. 22).

Gleiches gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls als unbestimmt gerügten Auflage I.5.9.20 (Beschwerde, S. 14), zu der die Beschwerdebeantwortung zutreffend festhält, dass aus der systematischen Zusammenschau der Auflagen I.5.9.20 und I.5.9.24 zur Tagesmarkierung eindeutig sei, dass die Farbfelder rot und weiß zu streichen seien und dass die Farbwerte in Auflage I.5.9.24 festgelegt seien (S. 23).

 

2.10. Zur biologischen Vielfalt (Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):

Unter dem Titel „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma – Biologische Vielfalt (Fauna und Flora)“ konstatiert die Beschwerdeführerin, dass WEA „[g]anz allgemein betrachtet […] eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna“ darstellen würden (Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin erblickt hier Widersprüche „zu Bestimmungen des UVP-G 2000 und des NÖ NSchG 2000“ (die sie freilich nicht näher bezeichnet) sowie „zu den Bestimmungen der europäischen FFH-RL, der europäischen Vogelschutz-RL sowie der EuGH-Judikatur“ (die sie gleichfalls nicht näher konkretisiert). Dies hatte die Beschwerdeführerin bereits im Behördenverfahren behauptet (vgl. Bescheid, S. 79 f.).

Vorauszuschicken ist, dass bei Umweltschutzvorschriften nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm maßgeblich ist (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f.; Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es jeweils rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 42-44; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 74-81).

Mit der Beschwerdebeantwortung (S. 8) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wodurch und in welchem Ausmaß Vögel oder Fledermäuse und deren Lebensräume durch das Vorhaben konkret beeinträchtigt werden sollen. Sie führt auch nicht aus, wodurch sich ein mögliches Genehmigungshindernis ergeben soll. Die Beschwerdeführerin tritt ferner den Feststellungen zu den Fachbereichen „Biologische Vielfalt“ bzw. „Tiere, Pflanzen und Lebensräume“ in den UVE-Fachbeiträgen, in den Teilgutachten und im Genehmigungsbescheid nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Der Beschwerdeführerin gelingt es auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdekonkretisierung (S. 3), wonach die Projektwerberin „ihre Argumentation allein nur auf Aussagen einer Reihe von Personen, deren Aufgabe es ist, derart zu argumentieren“ stütze und wonach die Beschwerdeführerin „[s]ehr wohl“ dargelegt habe, „wodurch Vögel und Fledermäuse durch Wind-Vorhaben in ihrem Fortbestand beeinträchtigt, gefährdet bzw. getötet werden“ (ohne dass dies näher erläutert würde), nicht, Zweifel an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Sachverständigengutachten, welche die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, zu wecken:

Zum einen lassen bereits die bloß allgemein-grundsätzlichen Formulierungen der Beschwerdeführerin (arg. „durch Wind-Vorhaben“; „Dies gilt selbstverständlich auch für das ggst. Vorhaben.“) erkennen, dass ein konkreter, hinreichend substantiierter Bezug zum gegenständlichen Vorhaben völlig fehlt. Zum anderen äußert sich die Beschwerdeführerin im Fachbereich „Biologische Vielfalt“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie der dafür im Behördenverfahren herangezogene Sachverständige, hinsichtlich dessen umfassender und nachvollziehbarer fachlicher Beurteilung im Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt. Die Beschwerdeführerin vermag auch – mangels Auseinandersetzung mit diesem (oder anderen) Gutachten – keine Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens (oder anderer im Behördenverfahren eingeholter Gutachten) oder an dessen (deren) Übereinstimmung mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des Lebens zu wecken.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Pkt. I.5.3 (Biologische Vielfalt) auf Basis des Teilgutachtens „Biologische Vielfalt“ zahlreiche Auflagen vorgeschrieben, an denen das Bundesverwaltungsgericht nichts zu beanstanden oder zu ergänzen findet:

So ist für das Bundesverwaltungsgericht etwa nicht erkennbar, inwiefern Auflage I.5.3.3, die als CEF-Maßnahme „im engeren Bereich von XXXX (im Umkreis von max. 100 m von den Vorkommensnachweisen der Zauneidechse) ein mindestens 1.800 m2 großes Habitat für Zauneidechsen auf sandig-schottrig und trockenen Böden“, das Anschluss zum Waldrand haben muss sowie max. 30 % bestockt sein darf und auf dem drei Totholzhaufen sowie zwei Steinhaufen „(jeder: mind. 1 m hoch und 2 m2 groß)“ herzustellen sind, unbestimmt sein könnte, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert (S. 12) und in der Verhandlung ohne über die Beschwerde hinausgehende Begründung wiederholt (Verhandlungsschrift, S. 12 f.) hat. Inwiefern die „genaue Lage dieser CEF-Maßnahme (Habitat für Zauneidechsen)“ fehlen und diese Auflage daher nicht überprüfbar sein soll, ist nicht erkennbar (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung, S. 17 f.).

Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass es nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren ist, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Im Übrigen fehlt der Beschwerdeführerin die Sachkunde im Fachbereich „Biologische Vielfalt“, um die Eignung dieser Auflage selbst auf gleicher fachlicher Ebene wie der im Behördenverfahren herangezogene Sachverständigen zu beurteilen.

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin beizutreten, wenn sie eine Unbestimmtheit von Auflage I.5.3.4 darin erblickt, dass die durch diese Auflage geschützten Zieselbauten vielmehr schon „vor dem Genehmigungsverfahren“ hätten identifiziert werden müssen (Beschwerde, S. 12). Eine solche Rechtspflicht lässt sich weder den von der Beschwerdeführerin angeführten §§ 5 f. UVP-G 2000 entnehmen, noch folgt sie daraus, dass „[s]chließlich […] das Ziesel zu den Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie in Österreich“ gehöre. Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen hat sich der Sachverständige des Behördenverfahrens ausführlich mit dem Ziesel auseinandergesetzt; diese Auseinandersetzung lässt keine Gefährdungen des Ziesels befürchten (vgl. Teilgutachten „Biologische Vielfalt“, S. 22 und 34: „Eine absichtliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit ist für das Ziesel nicht ausgeschlossen. Sie wird jedoch mit Berücksichtigung der Auflagen verhindert. […] Allfällig betroffene Zieselbauten in unmittelbarer Nähe der baulichen Tätigkeiten können durch [den Bau der Kabeltrasse] stark beschädigt oder komplett zerstört werden. In diesem Fall werden die in den Bauten lebenden Ziesel auch in ihrer Lebensweise gestört, erhöhte energetische Aufwendungen für die Ziesel notwendig, um den Bau zu reparieren oder einen neuen zu bauen. Vor Baubeginn sind daher allfällige Zieselbauten zu identifizieren.“).

 

2.11. Zu Forst- und Jagdökologie und zum behaupteten Verstoß gegen das ForstG:

Unter dem Titel „Rodungen – Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur“ wirft die Beschwerdeführerin die – in der Verhandlung ohne über die Beschwerde hinausgehende Begründung wiederholte (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11 f.) – Frage auf, „weshalb für den Betrieb des gegenständlichen Windpark-Vorhabens unbedingt bewaldete Grundstücke betroffen sein müssen, stehen doch in der näheren Umgebung genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung“ (Beschwerde, S. 7). In der Folge bestreitet die Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an den vorhabensgegenständlichen Rodungen. In der Beschwerdekonkretisierung wiederholt die Beschwerdeführerin dieses Beschwerdevorbringen und bringt vor, dass Ersatzaufforstungen mit jungen Bäumen nicht den gleichen positiven Effekt erzielen würden wie ausgewachsene ältere Bäume (Beschwerdekonkretisierung, S. 3).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es jeweils rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 44-46; auch 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 83-87). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Diese präsentiert sich umgelegt auf den gegenständlichen Fall wie folgt:

Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 BlgNR 21. GP 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019], § 17 Rz 5; Jäger, Forstrecht3 [2003], 115). Ob dies im jeweils konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (mwN VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133).

Ergibt sich aus einem Waldentwicklungsplan ein besonderes Walderhaltungsinteresse (mittlere Schutzfunktion), so liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG nicht vor und kann eine Rodung daher nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG bewilligt werden (mwN VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).

Kann eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Rodung dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG). Ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung von Waldboden als zur Waldkultur iSd. § 17 Abs. 3 ForstG liegt unter anderem insbesondere in der Energiewirtschaft begründet.

Ein in der Energiewirtschaft iSd. § 17 Abs. 4 ForstG begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen (mwN VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113; vgl. auch Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754, § 17 ForstG [insbesondere Rz 8a und E 94]).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Basis des eingeholten forstfachlichen Sachverständigengutachtens ausgeführt, dass den dauernd zu rodenden Waldflächen (in einem Flächenausmaß von 3.794 m2) eine hohe Schutz- und Wohlfahrtswirkung zukommt und infolgedessen als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), also von zumindest 11.382 m2, angeordnet; die Ersatzaufforstung sei derart anzulegen, dass die Fläche die Waldeigenschaft nach dem ForstG aufweise (vgl. Spruchpunkt I.2 [Forstrechtlicher Konsens] auf S. 8 f.; vgl. die Auflagen ab S. 27).

Die belangte Behörde hat erwogen, dass das Vorhaben ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich ist und so die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern verringert. Zudem stelle die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen dar, worin ein erhöhtes öffentliches Interesse begründet werde (Bescheid, S. 45 und 130). Die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger – so auch die Stromerzeugung aus Windenergie – leiste einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Die belangte Behörde hat auch geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen bzw. nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen – auch – iSd. ForstG kommt, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Im Gegenteil sei sogar festgestellt worden, dass durch das Vorhaben eine bessere Ressourcennutzung erfolge, weshalb ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens bestehe (Bescheid, S. 129 f.). Zu diesem Schluss ist im Übrigen auch der forst- und jagdökologische Sachverständige im Behördenverfahren gekommen (vgl. Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“, S. 11; „Dem hohen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung steht das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung gegenüber. Das hohe öffentliche Interesse an der Gewinnung von Strom durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger kommt durch nationale und internationale Zielsetzungen zum Ausdruck, wie beispielsweise das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Ökostromgesetz, E-wirtschafts- und Organisationsgesetz, EU Richtlinie für erneuerbare Energien und das Kyoto-Protokoll u.a. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Umstände überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung.“). An alldem findet das Bundesverwaltungsgericht nichts zu beanstanden.

Insofern ist diesbezüglich auch der Beschwerdebeantwortung zu folgen, die zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen zu verschiedenen Einreichunterlagen festhält, dass nach umfassender Prüfung seitens des Gutachters für Forst- und Waldökologie sowie der UVP-Behörde eindeutig bestätigt worden sei, dass das Interesse an der Energiegewinnung überwiege (S. 9).

Einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid liegt eine Wertentscheidung zu Grunde; mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, kann keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (VwGH 23.08.2022, Ra 2022/10/0097).

Das Bundesverwaltungsgericht tritt dem Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen – knapp gehaltenen – Interessenabwägung bei. Die belangte Behörde hat die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Denkgesetzen, den Erfahrungssätzen und den Erkenntnissen der Wissenschaft durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Interessenabwägung nicht einverstanden ist („Es liegt jedenfalls nicht in einem höheren öffentlichen Interesse, eine Waldfläche zugunsten eines Windparks zu roden, wenn genügend Nicht-Waldflächen zur Verfügung stehen, wie dies beim gegenständlichen Vorhaben der Fall ist.“, Beschwerde, S. 7; Hervorhebung im Original), begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre.

Das auf die vermeintlichen forstrechtlichen Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides bezogene Beschwerdevorbringen verfängt aus diesen Gründen nicht.

Im Übrigen ist das in der Beschwerde angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0130; Beschwerde, S. 7) nicht einschlägig: Dieses betrifft nämlich die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Agrarverbesserungsmaßnahmen), konkret die Versagung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Maschinenhalle, weil der Antragsteller auch über eine hiezu geeignete Mähwiese in unmittelbarer Nähe verfügt hatte.

Eine ähnliche Rechtsprechungslinie besteht ferner in Bezug auf die Rodung von Siedlungsflächen, wonach von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke auch dann nicht die Rede sein kann, wenn in einer Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden ist, die für eine Verbauung zur Verfügung steht (mwN VwGH 11.12.2009, 2006/10/0223).

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 17 Abs. 2 ForstG „im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung“ keine Grundlage für „einen Vergleich verschiedener Standorte“ (im Anlassfall: einer Müllverbrennungsanlage) biete (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). In einer anderen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem vom Antragsgegner gedachte Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf (mwN VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164). Diese Erwägung wurde später betreffend ein UVP-Verfahren für eine Deponie bekräftigt (VwGH 15.03.2021, Ro 2021/05/0002).

Der vorliegende Fall betrifft weder Agrarverbesserungsmaßnahmen noch das Siedlungswesen, weshalb die oben zitierten Entscheidungen (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0130 und VwGH 11.12.2009, 2006/10/0223) nicht einschlägig sind. Viel eher wäre die Beschwerdeführerin auf die drei zuletzt genannten Entscheidungen zum Fehlen einer Grundlage für einen Vergleich verschiedener Standorte zu verweisen.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen (sollte sie hier einem begrifflichen Missverständnis unterliegen; arg. „dass […] die vom Vorhaben betroffenen Bäume erhalten bleiben“, Beschwerde, S. 7), dass unter „Rodung“ iSd. § 17 Abs. 1 ForstG die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist; daher kann eine Rodung mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (mwN VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).

Zu folgen ist der Beschwerdeführerin hingegen, wenn sie die Auflage I.5.6.2 als zu unbestimmt rügt (Beschwerde, S. 13):

In diesem Punkt geht die Beschwerdebeantwortung fehl, wenn sie der Auffassung ist, dass bereits aus der ursprünglichen Fassung von Auflage I.5.6.2 „für den Bescheidadressaten und für Fachleute eindeutig erkennbar [ist], welche Vorgaben die Ersatzaufforstungen einzuhalten haben und an welchen Standorten sie zulässig sind“ (S. 21). In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auflage, wonach eine Ersatzaufforstungsfläche „im unmittelbaren Nahbereich der neuen Anlage“ liegen solle, wofür sich „beispielsweise“ die alte Lifttrasse anbiete, als nicht hinreichend bestimmt beurteilt (VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; Bußjäger/Oberdanner, Bestimmtheitserfordernisse bei der Formulierung von Auflagen, JAP 2020/2021/3).

Diesbezüglich ist auch der im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Forstsachverständige im Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie zu dem Schluss gekommen, dass diese Auflage dahingehend zu präzisieren ist, dass der [in Spruchpunkt A) I. nunmehr vorgeschriebene] Satz („Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX . Die Funktionsfläche XXXX umfasst Teile der Katastralgemeinden XXXX .“) zu ergänzen ist. Dieser schlüssigen und plausiblen Empfehlung ist das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne des in diesem Punkt zutreffenden Beschwerdevorbringens – gefolgt.

Der Forstsachverständige ist im Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie aber auch in ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass aus forstökologischer Sicht keine zusätzlichen Nebenbestimmungen notwendig sind und dass die parzellenscharfe Abgrenzung der Ersatzaufforstungsflächen zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht erforderlich ist (in diesem Sinne auch BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 46). Des Weiteren hat der Forstsachverständige festgehalten, dass aus forstfachlicher Sicht die Aufforstung mit jungen Forstpflanzen (mindestens zweijährig verschultes Pflanzgut) durchaus zulässig ist und der üblichen und auch praxistauglichen Vorgangsweise entspricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das im Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie abermals ausdrücklich hervorgehobene Faktum, dass gegenständlich eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 zu 3 vorgesehen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser Ergebnisse zu zweifeln, sintemal die Beschwerdeführerin diesen auch nicht mehr überzeugend entgegengetreten ist. In diesen Punkten war der Beschwerde (S. 13) bzw. der Beschwerdekonkretisierung (S. 3) daher nicht zu folgen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten jagdökologischen Auflage I.5.6.10 (Beschwerde, S. 13), zu der ohne Begründung und unter Verweis auf ungenannt bleibende „stRsp des VwGH“ lediglich ausgeführt wird, dass der Ersatzstandort „bereits vor Bescheiderlassung“ festgelegt hätte werden müssen, ist eine Unbestimmtheit oder Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Ferner ist die Beschwerdebeantwortung im Recht, wenn sie aufzeigt, dass diese Auflage nur bei einer allfälligen Entfernung oder Verlegung jagdlicher Reviereinrichtungen relevant würde (S. 21).

 

2.12. Zur behaupteten Brandgefahr:

Unter dem Titel „Brandgefahr“ bringt die Beschwerdeführerin vor, sollte die Gondel oder ein Rotorblatt einer WEA zu brennen beginnen, gebe es aufgrund deren immenser Höhe kaum Löschmöglichkeiten. Im Ernstfall könne die Feuerwehr, sofern sie überhaupt rechtzeitig an Ort und Stelle sei, die brennende WEA nur absichern und kontrolliert abbrennen lassen. Von anderen Windparks sei bekannt, dass brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert werden könnten (Beschwerde, S. 7). In der Beschwerdekonkretisierung moniert die Beschwerdeführerin sodann, die Projektwerberin gehe (gemeint: in der Beschwerdebeantwortung) nicht auf ihre Argumente ein (Beschwerdekonkretisierung, S. 3).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es jeweils rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 46 f.; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX S. 87 f.).

Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Einhaltung von Brandschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne BVwG 02.08.2024, W270 2264528-1 Windpark XXXX , S. 122; aA mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 133 [Stand 01.07.2024, rdb.at]), ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Ereignisse mit mehrere hundert Meter hinwegfliegenden brennenden Rotorblättern – wie bereits im angefochtenen Bescheid (S. 139 f.) und in der Beschwerdebeantwortung (S. 9 f.) zutreffend aufgezeigt wird – in die Kategorie der außergewöhnlichen, vorhabensuntypischen Störfälle fallen würden:

Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G 2000 ist nämlich zwischen der (Normal-)Errichtungsphase, dem (Normal-)Betrieb, Störfällen, die nach vernünftiger Einschätzung charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind, und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich, aber nicht typisch für ein Vorhaben sind, zu unterscheiden.

Jene Störfälle, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sind jedenfalls zu berücksichtigen (mwN BVwG 18.05.2018, W104 2108274-1 XXXX , S. 150 f.). Dies regelt das UVP-G 2000 ausdrücklich, wenn in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 lit. e auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels abgestellt wird. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen sind nur Unfalls- und Katastrophenfolgen zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (wenn auch geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. (ErläutRV 275 BlgNR 16 zu § 6 Abs. 1 und 2; BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 XXXX S. 94; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 6 Rz 75 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Subjektiv-öffentliche Rechte ergeben sich aus störfallrechtlichen Regelungen nicht (VwSlg 16.498 A/2004).

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 ist die Erzeugungsanlage insbesondere zu genehmigen, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Der angefochtene Bescheid sieht etwa unter Pkt. I.5.4 (S. 19) in zwei Auflagen Brandschutzmaßnahmen vor. Auflage I.5.2.9 (S. 12 f.) verpflichtet ferner zur Bereithaltung von Feuerlöschern; Auflage I.5.2.11 (S. 13) verpflichtet zur Erstellung eines einen Brandschutzplan umfassenden Notfallplans. Auflage I.5.2.13 (S. 14) schreibt darüber hinaus vor, dass mindestens einen Monat vor Baubeginn der Windkraftanlagen der Behörde ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist, das mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmt und vidiert ist; die lokalen Brandschutzanforderungen und die Löschwasserversorgung sind gemäß dieser Auflage zu berücksichtigen. Begründend wird im angefochtenen Bescheid etwa ausgeführt, dass für vorhabenstypische Störfälle entsprechende Vorsorgen (z.B. Auflagen zum Brandschutz und wiederkehrende Kontrollen durch Fachleute) getroffen worden seien, sodass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung vom Vorhaben durch Störfälle wie Brandereignisse ausgehe (S. 139).

Diesen Auflagen liegt insbesondere das Teilgutachten „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“ zugrunde, dem die Beschwerdeführerin – die gar nicht behauptet, dass sie über besondere brandschutztechnische Expertise verfügen würde – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Die Beschwerdeführerin zieht auch die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit dieses Gutachtens nicht in Zweifel. Ferner hat sie kein Privatgutachten vorgelegt, das geeignet wäre, die Aussagen im Teilgutachten „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“ zu erschüttern.

Insoweit die Beschwerdeführerin sich – unsubstantiiert – gegen Auflage I.5.2.11 (zum Notfallplan; Beschwerde, S. 11) und Auflage I.5.2.13 (zum Brandschutzkonzept; ebd.) wendet, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch diese Auflagen Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 verletzt sein könnten (siehe dazu auch noch Abschnitt 2.16.).

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aus diesen Gründen kein Anlass, daran zu zweifeln, dass alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um Brände der WEA zu vermeiden bzw. im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten. Daher sind die angeführten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und das Vorhaben ist auch in dieser Hinsicht genehmigungsfähig.

Den in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen zur behaupteten Brandgefahr kommt daher keine Berechtigung zu.

 

2.13. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Unter dem Titel „Abfallwirtschaft – Nachsorgephase – Rückbau“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar „bei Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu Windpark-Projekten jedes Mal die vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des jeweiligen stillgelegten Windparks“ verlange, um eine Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung hintanzuhalten. Dem Vernehmen nach sei eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile „(inkl. Fundamente!)“ technisch möglich und „demnach Stand der Technik!“ (Hervorhebung im Original). Stattdessen würden die meist tief in das Erdreich reichenden Fundamente nur bis rund 1,5 m bis 2 m unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. „Behörden und das BVwG“ seien bislang der „Forderung nach Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks nach dessen Stilllegung nicht nachgekommen“, sodass österreichweit immer mehr Fundamente stillgelegter WEA im Boden verblieben. „Ähnlich problematisch“ stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter (Beschwerde, S. 7 f.).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 47-50; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 88-91). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Diese präsentiert sich umgelegt auf den gegenständlichen Fall wie folgt:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass (auch) dieses Vorbringen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Versäumnisse im Behördenverfahren vermissen lässt. So erörtert die Beschwerdeführerin nur knapp und oberflächlich, aus welchen Gründen sie die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Auflagen zur Nachsorgephase (siehe zu diesen im Einzelnen sogleich) für „vollkommen unzureichend“ (Beschwerde, S. 3) hält und auf welcher technisch-wissenschaftlichen Basis sie die „vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (inkl. Fundamente!)“ nach Stilllegung fordert (Beschwerde, S. 8). Mit ihrem Vorbringen zeigt sie diesbezüglich keine konkrete Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im angefochtenen Bescheid bzw. den diesem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten auf. Privatgutachterliche Äußerungen zu diesem Themenkomplex hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt; sie tritt den bautechnischen bzw. abfallwirtschaftlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Ergebnissen der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch von Amts wegen bei Berücksichtigung der (bloßen) Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Auflagen zur Nachsorgephase unzureichend wären oder dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu diesem Thema unschlüssig, unvollständig oder widersprüchlich wären:

In Auflage I.5.2.18 (S. 14) sieht der angefochtene Bescheid für den Abbruch der bestehenden Windkraftanlagen vor, dass vor Baubeginn ein Abbruchkonzept inklusive Abfallnachweiskonzept zu erstellen und der Behörde vorzulegen ist. Dazu wird näher ausgeführt, dass das durch den Rückbau der bestehenden WEA anfallende Material mittels LKW abtransportiert und recycelt bzw. fachgerecht entsorgt werde; optional bestehe die Möglichkeit, das Material für die Errichtung der Nutzflächen (wie Wegeaufbau bzw. Kranstellflächen) des Repowering-Projektes wiederzuverwenden (Bescheid, S. 61 f.).

Warum das Abbruchkonzept inklusive Abfallnachweiskonzept, wie die Beschwerdeführerin vermeint, „schon vor dem Genehmigungsverfahren“ hätte erstellt werden sollen (Beschwerde, S. 12), bleibt unerfindlich. Eine Rechtswidrigkeit dieser Auflage oder gar – nach Auffassung der Beschwerdeführerin – des gesamten UVP-Verfahrens ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie behauptet, Auflage I.5.2.19 (Bescheid, S. 15), der zufolge die Entsorgung der Abbruchmaterialien nachweislich zu erfolgen hat, und die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten sind, sei unbestimmt. Im Ausdruck „fachgerechte Entsorgung“ ist, zumal die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden kann, zur eindeutigen Umschreibung nicht notwendig ist (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343), und diese Auflage im Lichte dessen für einen kundigen Fachmann – was die Beschwerdeführerin in den Bereichen „Bautechnik“ und „Abfallwirtschaft“ nicht ist – objektiv verständlich ist, keine Unbestimmtheit zu erkennen.

Unter Pkt. I.7.9 (S. 64 f.) wird im angefochtenen Bescheid die Nachsorgephase beschrieben und festgehalten, dass die Anlagen abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rückgebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (das ist jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Windparks.

Daran findet das Bundesverwaltungsgericht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nichts zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin sieht einen Widerspruch dieser Auflage darin, dass gleichzeitig von einer Rückversetzung des Bodens in seinen ursprünglichen Zustand und von einem Verbleib von Fundamentteilen im Boden gesprochen wird. Zu diesem Vorbringen zu den WEA-Fundamenten ist – wie bereits in mehreren hg. Entscheidungen (siehe die Judikaturnachweise eingangs dieses Abschnittes) – auszuführen:

Dass eine vollständige Entfernung der Fundamente Stand der Technik wäre, „wie von mehreren Windpark-Betreibern zu vernehmen ist“ (Beschwerde, S. 8; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht), ist unrichtig. Konkrete Hinweise darauf, dass dies der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin außer mit ihren Ausführungen vom Hörensagen (die sie weder durch Äußerungen von Privatgutachtern noch durch eidesstattliche Erklärungen oder Ähnliches und insbesondere nicht durch die Nennung entsprechenden Normenmaterials untermauert) und mit einem nicht einschlägigen Verweis auf einen Passus in einem hier nicht verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid zu einem anderen Vorhaben, in dem die dortige UVP-Behörde „selbst zugegeben und festgestellt“ haben soll, dass WEA vollständig abbaubar seien (Beschwerde, S. 16; Hervorhebung im Original), nicht aufgezeigt.

Zum Stand der Technik ist Nachstehendes festzuhalten:

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 und § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwSlg 18.760 A/2013; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.

Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes „Stand der Technik“ (mwN VwSlg 18.760 A/2013). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (und des § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.

Im Begriff „Stand der Technik“ ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 6 UVP-G Rz 69 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Im Lichte dieser Grundsätze wird deutlich, dass die Gleichsetzung der Beschwerdeführerin „technisch auch möglich […] demnach Stand der Technik!“ (Beschwerde, S. 8; Hervorhebung im Original) deutlich zu kurz greift, wie auch in der Beschwerdebeantwortung zutreffend aufgezeigt wird (S. 13). Zweifel am im Verfahren angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin mit ihren nicht weiter belegten und insbesondere nicht sachverständig gestützten Behauptungen (arg. „wie […] zu vernehmen ist“) beim Bundesverwaltungsgericht nicht erweckt. Insofern geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Auflage I.5.1.1 (Beschwerde, S. 11) ins Leere.

Zur Frage der Entsorgung der Rotorblätter ist auf die Festlegungen zur Nachsorgephase im angefochtenen Bescheid und in den diesem zugrundeliegenden Einreichunterlagen zu verweisen. Den diesbezüglichen Sachverständigenausführungen ist die Beschwerdeführerin – auch nicht mit ihrem Zitat von der Seite „blackout-news.de“ – im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegengetreten. Wörtlich führt sie dazu aus: „Konkrete Angaben und behördliche Auflagen dazu gibt es in den UVP-Verfahren kaum. Meistens heißt es dazu nur lapidar: ‚Die Bestandteile werden einem befugten Entsorger übergeben.‘ – oder: ‚Für die Entsorgung gibt es noch keinen genauen Ablaufplan.‘“ (Beschwerde, S. 8).

Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin sich (auch) in diesem Punkt – keine der von ihr zitierten Formulierungen findet sich im angefochtenen Bescheid – nicht individuell gegen das gegenständliche Vorhaben wendet, sondern dort, wo sie andere Ansichten vertritt als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, eine vom konkreten Verfahrensgegenstand losgelöste Grundsatzdiskussion zu führen wünscht. Wenn es in „den UVP-Verfahren kaum“ die Beschwerdeführerin zufriedenstellende Feststellungen bzw. Auflagen gibt, so wird dadurch noch kein Fehler der Behördenentscheidung (auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene) im konkreten Fall aufgezeigt, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre.

Dass Abfälle nach dem – zukünftigen, zum Zeitpunkt des Abbaus der erst neu zu errichtenden WEA geltenden – Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000, der die gängige Formulierung des bloß objektiv-rechtlichen abfallwirtschaftlichen Genehmigungskriteriums des Materienrechts wiedergibt; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 17 Rz 175 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können und müssen der Projektwerberin daher keine über die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen hinausgehenden bzw. diese präzisierenden Auflagen zu einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtspflicht, die überdies auf einen notwendigerweise erst zukünftigen Stand der Technik Bezug nimmt, vorgeschrieben werden.

Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau verfängt daher nicht.

 

2.14. Zur Umwelthygiene:

Unter dem Titel „Umwelthygiene“ postuliert die Beschwerdeführerin zunächst, dass – aufgrund von Umwelteinflüssen wie Wind, Regen, Eis, Temperaturwechsel und UV-Strahlung – Rotorblätter von WEA „anfällig für Erosion (Abrieb von Mikroplastik-Kunststoffpartikeln)“ seien und dass es durch diesen Abrieb zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen komme. Darin, dass sich im angefochtenen Bescheid „keine Auflagen bzw. Vorkehrungen“ zu „den toxischen Mikroplastik-Kunststoffpartikeln“ fänden, erblickt sie eine Gesetzwidrigkeit (Beschwerde, S. 8 f.) des Bescheides.

Im angefochtenen Bescheid ist zur Umwelthygiene unter Pkt. I.5.13 (S. 43) festgehalten, dass aus Sicht des Fachbereichs Umwelthygiene keine zusätzlichen Auflagen erforderlich sind. Dieser Aussage liegt das Teilgutachten „Umwelthygiene“ zugrunde, dem die Beschwerdeführerin – die gar nicht vorgibt, über besondere Expertise im Bereich „Umwelthygiene“ zu verfügen – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Die Beschwerdeführerin zieht auch die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit dieses Gutachtens nicht in Zweifel. Im Übrigen hat sie auch kein Privatgutachten vorgelegt, das in diesem Zusammenhang zu würdigen wäre und das geeignet wäre, die Aussagen im Teilgutachten „Umwelthygiene“ zu erschüttern. Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.

Daran vermögen die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdekonkretisierung (S. 4; siehe auch den Verweis auf S. 5) nichts zu ändern, zumal sich auch diese nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Teilgutachten „Umwelthygiene“ bewegen. Wenn die Beschwerdeführerin als einseitig moniert, dass sich die Projektwerberin „ausschließlich auf Quellen, die im Sinne der Windkraftnutzung Aussagen treffen“, beziehe (gemeint: in der Beschwerdebeantwortung, S. 11; Beschwerdekonkretisierung, S. 4), so ist sie im Übrigen daran zu erinnern, dass sie selbst sich umgekehrt lediglich auf Quellen stützt, die – wenn auch vergleichsweise substanzlos und ohne jeden Bezug zum konkreten Vorhaben – Aussagen gegen die Windkraftnutzung treffen.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass beim gegenständlichen Vorhaben zu prüfen wäre, „in welchem Ausmaß es zum Abrieb von Mikroplastik-Kunststoffpartikel und deren Verteilung in die Umgebung kommt und ob diese (gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 4), war daher nicht näherzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin hiebei die wirksame Umweltvorsorge nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht um ein eigenständiges Genehmigungskriterium handelt, sondern dass damit das Motiv für die Festlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zum Ausdruck gebracht wird (mwN BVwG 02.08.2024, W270 2264528-1 Windpark XXXX , S. 141).

Im Übrigen handelt es sich bei diesem Ansinnen der Beschwerdeführerin, wie bereits aus dessen Formulierung deutlich wird (anschaulich diesbezüglich auch die Beschwerdekonkretisierung, S. 7: „Es wird beantragt, auf fachlicher Grundlage […] feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm bzw. Tonnen Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen […] von den Rotorblättern der WIA […] lösen werden […]. In diesem Zusammenhang möge auch festgestellt werden, welchen Einfluss die Mikroplastik-Kunststoffpartikel auf die Natur und Umwelt haben werden.“; Hervorhebung im Original), um einen Erkundungsbeweis, insofern es sich lediglich auf unbelegte und allgemein gehaltene Mutmaßungen stützt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064; 12.04.1985, 85/18/0203; 02.09.1992, 92/02/0194; 22.02.1994, 93/04/0064; 17.09.2019, Ra 2019/18/0332; 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG nicht verpflichtet (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Ein – wie das gegenständliche – allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht mithin nicht verpflichtet ist (mwN VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).

Doch selbst dann, wenn es sich bei den genannten, auf die Umwelthygiene bezogenen Wünschen der Beschwerdeführerin nicht um Erkundungsbeweise handeln würde, bestünde, da ein ausreichendes schlüssiges Gutachten vorliegt, auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten kein Rechtsanspruch (mwN VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum Thema „Umwelthygiene“ – wie dargelegt – nicht für erforderlich.

Insofern ist die Vorschreibung von (weiteren) Auflagen zur Umwelthygiene nicht notwendig; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich – entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 15) – nicht erkennbar.

Für das Ansinnen der Beschwerdeführerin, „vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) prüfen bzw. feststellen zu lassen, ob Mikro-Kunststoffpartikel der Rotorblätter, die durch Abrieb/Erosion in die Umwelt (Luft, Boden, Pflanzen, Tiere, Nahrungskette etc.) gelangen, als Immissionen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu werten sind“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 7), stünde der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg zur Verfügung; freilich ist diese Frage für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. Im Übrigen sind – wie der seit vielen Jahren ständig in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätigen Beschwerdeführerin zweifellos bewusst ist – Vorabentscheidungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschwerde, S. 18) gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Art. 18 B-VG wird verwiesen.

 

2.15. Zur in Frage gestellten Senkung von Treibhausgasemissionen:

Unter dem Titel „Senkung der Treibhausgasemissionen?“ bringt die Beschwerde allgemein gehalten vor, dass das Vorhaben keinen wesentlichen „Beitrag zur Senkung der globalen (weltweiten), anthropogenen Treibhausgasemissionen“ leiste (Beschwerde, S. 10): „Denn was nützt es, wenn in Österreich (und in Europa) hunderte bzw. tausende Windindustrieanlagen für den sogenannten, derzeit in Diskussion stehenden ‚Klimaschutz‘ – aber zum Nachteil bzw. Schaden der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Fauna und Flora, der Landschaft und des Landschaftsbildes – errichtet werden, wenn in anderen Ländern bzw. auf anderen Kontinenten weitaus größere Mengen an anthropogenem CO2 in die Erdatmosphäre gelangen als in Europa bzw. Österreich? CO2 in der Luft (Erdatmosphäre) kennt keine Staats- bzw. Landesgrenzen!“ (Beschwerde, S. 10; vgl. – beinahe wortgleich – S. 3). Ähnlich fordert die Beschwerdeführerin in der Beschwerdekonkretisierung, „auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass das gegenständliche Windpark-Vorhaben tatsächlich zur Reduktion der globalen, anthropogenen Treibhausgasemissionen beiträgt (CO2 in der Luft kennt keine Staats- bzw. Landesgrenzen!)“ (S. 7; Hervorhebungen im Original).

Dieses allgemein-grundsätzliche Vorbringen hat die Beschwerdeführerin, wie sie selbst in der Beschwerde erklärt (Beschwerde, S. 10), bereits im Behördenverfahren erstattet (vgl. Bescheid, S. 80 f.). Die belangte Behörde hat sich – knapp, aber im Ergebnis richtig – mit dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung auseinandergesetzt (vgl. Bescheid, S. 135-137) und ist zu dem Schluss gekommen, dass im Hinblick auf die Energiewende „vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses für das gegenständliche Vorhaben auszugehen“ ist (Bescheid, S. 136).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Übrigen – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 60 f.; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark Soboth-Eibiswald, S. 93-95). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Diese Rechtsansicht präsentiert sich umgelegt auf den vorliegenden Fall wie folgt:

Verfahrensgegenstand im UVP-(Beschwerde-)Verfahren ist die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen. Dass „nach Ansicht der [Beschwerdeführerin] […] auf internationaler (politischer) Ebene Maßnahmen gesetzt [werden müssten], damit die anthropogenen CO2-Emissionen weltweit verringert werden“ (Beschwerde, S. 9), ist grundsätzlich nachvollziehbar, aber nicht geeignet, an der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens etwas zu ändern.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch § 6 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitserklärung) keine Beschreibung der „weltweiten“ Auswirkungen, wie sie die Beschwerdeführerin vor Augen hat, erfordert (vgl. zur „Systemgrenze“ zu bei einer UVP zu identifizierenden und bewertenden Auswirkungen eines Vorhabens auch ErläutRV 1901 BlgNR, 27. GP 10; in diesem Sinne jüngst auch BVwG 02.08.2024, W270 2264528-1 Windpark XXXX , S. 141).

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnisse im Behördenverfahren gar nicht bestreitet; sie wendet sich lediglich – mit dem Hinweis auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin vernachlässigbare Bedeutung bei einem weltweiten Betrachtungshorizont („Welchen konkreten Nutzen hat das gegenständliche Windpark-Vorhaben im globalen Klimaschutz?“, Beschwerde, S. 10) – gegen die (im Ergebnis richtige) Beurteilung der belangten Behörde, dass das Interesse an der Energiewende (und daher implizit die damit einhergehende Senkung von Treibhausgasemissionen) das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung mitbegründet.

Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht allerdings ins Leere, wie die Beschwerdebeantwortung zutreffend aufzeigt (S. 11 f.): dies schon allein deshalb, weil Österreich sowie die einzelnen Bundesländer nach nationalem, europäischem und internationalem Recht zur Einhaltung gewisser Klimaziele und Treibhausgasreduktionsziele sowie zum Ausbau erneuerbarer Energie verpflichtet sind, und das Vorhaben all diesen Zielen dient. Im Ergebnis richtig ist auch der Gedanke, dass „jeder einzelne Beitrag wesentlich zur Zielerreichung [ist] und es […] unzulässig [wäre], sich auf Untätigkeit anderer auszureden“ (Beschwerdebeantwortung, S. 12). Diese zutreffende Ansicht findet sich im Übrigen auch in der aktuellen Literatur wieder (zutreffend Miriam Hofer, Klimaschutzpflichten des Gesetzgebers, RdU 2025/28 [62]: „Österreich kann als Staat aber immer nur einen Beitrag zu den globalen Treibhausgaseinsparungen leisten. Dass es dem Grunde nach notwendig ist, einen solchen Beitrag zu leisten, um die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu schützen, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.“).

Die Beschwerdeführerin hält alldem mit ihren ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdekonkretisierung (S. 4) nichts Taugliches mehr entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin wiederum darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben ist; weder die Projektwerberin noch das Bundesverwaltungsgericht sind dafür zuständig, „gesetzliche Maßnahmen zur Verringerung der Energieverschwendung auf nationaler und internationaler Ebene“ „zu erwirken“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 4).

Dass nur solche Vorhaben der Energiewende, die sich bereits für sich genommen gravierend auf den weltweiten Klimaschutz auswirken, iSd. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 „als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten sollen, kann dem Gesetzgeber des UVP-G 2000 offenkundigerweise nicht zugesonnen werden, wie das Bundesverwaltungsgericht nun schon mehrfach festgehalten hat (siehe wiederum die eingangs dieses Abschnittes zitierten Entscheidungen).

Es ist – unter anderem – Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter hat oder haben kann (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000). Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Hingegen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien, noch sonstigen Rechtserkenntnisquellen entnehmen, dass Auswirkungen bzw. öffentliche Interessen – der Beschwerde zufolge: alleine! – „ganzeinheitlich, sprich global“ (Beschwerdebeantwortung, S. 4), also in einem weltweiten Betrachtungshorizont, zu beurteilen wären.

Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.

Im Übrigen laufen die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Fragen, welchen konkreten Nutzen das Vorhaben im globalen Klimaschutz habe, um wie viel Prozent das Vorhaben die globalen, anthropogenen CO2-Emissionen verringern könne und welchen Effekt das Vorhaben auf die Senkung der anthropogenen, globalen Treibhausgasemissionen im Allgemeinen habe, „im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geklärt und beantwortet werden müssen“ (Beschwerde, S. 10), und der oben zitierte Antrag in der Beschwerdekonkretisierung (S. 7) wiederum auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu entsprechen ist (vgl. zu Erkundungsbeweisen bereits Abschnitt 2.14.).

 

2.16. Zu den sonstigen Rügen verschiedener Auflagen:

Unter dem Titel „Etliche Auflagen des Bescheides sind unbestimmt bzw. unzureichend“ rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. auch Beschwerdekonkretisierung, S. 4 f.) noch verschiedene andere näher bezeichnete Auflagen (Beschwerde, S. 10-16). Unter anderem wendet sie sich gegen Auflage I.5.2.11 (zum Notfallplan; Beschwerde, S. 11), Auflage I.5.2.13 (zum Brandschutzkonzept; Beschwerde, S. 11), Auflagen I.5.5.3 und I.5.5.42 (zur Elektrotechnik; Beschwerde, S. 12 f.) sowie Auflagen I.5.10.1, I.5.10.12 und I.5.10.13 (zur Maschinenbautechnik; Beschwerde, S. 14). Insoweit sich die Beschwerde gegen diese Auflagen richtet, ist nicht erkennbar, inwiefern durch diese Auflagen Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 verletzt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin hat dazu auch nichts Substantiiertes vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt, zu behaupten, das in diesen Auflagen jeweils Geforderte hätte bereits „vor dem Genehmigungsverfahren“ (Beschwerde, S. 11) bzw. „vor Ausstellung des Bescheides“ (Beschwerde, S. 13) erfüllt sein müssen. Aus diesem Vorbringen erhellt aber nicht, inwieweit dadurch Umweltschutzvorschriften iSd. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 verletzt sein könnten; auch der Beschwerdekonkretisierung ist diesbezüglich nichts Näheres zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Verletzung von Umweltschutzvorschriften auch sonst nicht ersichtlich.

Der Beschwerde kommt in diesen Punkten daher keine Berechtigung zu und sie war – unter der Annahme, dass die genannten Auflagen überhaupt Umweltschutzvorschriften iSd. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 sind bzw. sich auf solche beziehen (restriktiv etwa mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 131-134 [Stand 01.07.2024, rdb.at], denen zufolge eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften nur soweit möglich ist, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist, und z.B. bautechnische Vorschriften der jeweiligen Bauordnung sowie Brandschutzvorschriften und sicherheitstechnische Aspekte iSd. Objektschutzes nicht zu den Umweltschutzvorschriften zählen) – abzuweisen.

 

2.17. Zur vermuteten Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000:

Die Beschwerdeführerin regt an bzw. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Antragsabweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen dürfe, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, unionsrechtskonform seien (Beschwerde, S. 18).

Zu diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 54 f.; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 54 f.) und auch im Zuge eines Revisionsverfahrens erstattet hat, ist auf die von der Beschwerdeführerin erwirkten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 25):

„Wenn die Revision schließlich auch unionsrechtliche Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 äußert, verkennt sie, dass durch diese Bestimmung nicht (wie die Revision meint) einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass hier einzelne Schutzgüter ‚in ihrer Gesamtheit negiert‘ würden (vgl. zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 56 ff).

Ausgehend davon war auch der Anregung der Revision, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.“

In einer noch jüngeren und – soweit hier von Interesse – inhaltsgleichen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 24):

„Mit den hier vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken, wonach § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht mit den Intentionen der UVP-Richtlinie in Einklang zu bringen sei, gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

So lässt die Revision bei ihrem Vorbringen außer Acht, dass durch § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher nicht von einer ‚Landschaftszerstörung ohne Wenn und Aber‘ die Rede sein (vgl. zu den unionsrechtlichen Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 auch bereits VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 25, mwN).“

Zumal auch im vorliegenden Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild geprüft und festgestellt wurden und diese in die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind, hat die Anwendung des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 auch im gegenständlichen Fall nicht zu der in der Beschwerde vermuteten Unionsrechtswidrigkeit geführt.

 

2.18. Zum Antrag, andere Sachverständige zu bestellen als im Behördenverfahren:

Die Beschwerdeführerin beantragt – augenscheinlich bloß hilfsweise („Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden […]“) – bzw. regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, um die Frage klären zu lassen, ob ein Beschwerdeverfahren mit der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention vereinbar sei, wenn das Gericht dieselben Sachverständigen bestelle wie die Behörde: „Denn der Sachverständige wird seine Sachverständigenbeurteilung, die er für die Behörde erstellt hat, in der 2. Instanz kaum revidieren (abändern/korrigieren), sondern vielmehr verteidigen“ (Beschwerde, S. 18).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. jüngst nur BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark XXXX , S. 26-28; 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 95-97). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Diese präsentiert sich umgelegt auf den vorliegenden Fall wie folgt:

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (mwN VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes festgehalten (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293):

„Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (vgl. zu allem VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114).“

Konkrete Umstände bzw. eindeutige Hinweise, welche Sachverständigen aus welchen Gründen befangen sein könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht nur nicht aufgezeigt, sondern sie hat sich mit den im Behördenverfahren tätigen Sachverständigen und mit deren Gutachten überhaupt nicht auseinandergesetzt; Gründe für eine mögliche Befangenheit sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen, sodass sich eine Erörterung der einzelnen Sachverständigen und die Darlegung ihrer Nicht-Befangenheit erübrigt.

Eine gesetzliche Vermutung, der zufolge Sachverständige, die für verschiedene Instanzen tätig sind, schon grundsätzlich befangen wären, ist dem österreichischen Recht fremd. Einen allgemeinen psychologischen Mechanismus der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive aufgrund einer Tätigkeit für verschiedene Instanzen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachtensergebnis reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände iSd. § 7 AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind (vgl. BVwG 04.02.2016, W170 2000633-1).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind (mwN VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092).

Die Tatsache, dass ein Sachverständiger bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstattet hat bzw. zu einem früheren Zeitpunkt bereits als Privatgutachter für die Projektwerberin tätig gewesen ist, ist allein deshalb noch nicht als wichtiger Grund iSd. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten. Die Beschwerdeführerin hätte die Relevanz der behaupteten Befangenheit einzelner oder aller im Behördenverfahren tätigen Sachverständigen für das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen müssen (mwN VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040); dies hat sie jedoch zur Gänze verabsäumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz von Sachverständigen, die bereits im Behördenverfahren tätig waren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung).

Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen ist und grundsätzlich keine Angelegenheit eines Ablehnungsverfahrens darstellt (mwN VwGH 28.05.2015, 2012/15/0167).

Auch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lassen sich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung von Sachverständigen, die bereits in einem früheren Verfahren tätig waren, ableiten, wenn bestimmte ausgleichende Maßnahmen erfolgen (vgl. etwa Beschluss vom 24.09.2020, Berg gegen Österreich, Appl. 11216/15; Urteil vom 15.12.2015, Schatschaschwili gegen Deutschland [GK], Appl. 9154/10, Z 100-131; Beschluss vom 10.06.2021, Striedinger u.a. gegen Österreich, Appl. 62162/13 u.a.). Der Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, war aus all diesen Gründen nicht zu entsprechen.

 

2.19. Zur Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:

Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen oder Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73 f.; vgl. auch mwN Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38). Eine auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 57; mwN VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1.).

Bei der Beurteilung, ob nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist, sind Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, solche der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. WRG 1959, ForstG, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (ebd.), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechenden Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben ins Treffen geführt) besonderes Gewicht zukommt.

Diese Auslegung folgt aus den in § 1 UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 legt nämlich die Aufgaben der UVP programmatisch fest und prägt damit die Gesamtkonzeption des UVP-G 2000; die Umschreibung der Aufgaben der UVP in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 dient auch nach der in der Literatur vertretenen Ansicht als Interpretationshilfe (mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON1.00 § 1 UVP-G Rz 7 [Stand 01.07.2011, rdb.at]).

Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ des § 1 Abs. 1 lit. d UVP-G 2000 einwirken oder das Genehmigungskriterium des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 berühren (vgl. Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“/„l’homme“ – verweisen; ähnlich Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617).

Bereits der Umweltsenat hat ausgesprochen, dass sich für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt ergibt und § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G keine „ökonomische Umwelt des Menschen“ beschreibt (US 3/1999/5-109 XXXX , Pkt. 5.13). Nichts anderes kann für das UVP-G 2000 gelten.

Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (mwN VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (mwN VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 56; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rz 200).

Schon vor der UVP-G-Novelle 2023 konnten Windparks häufig und vergleichsweise problemlos die Hürde des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 überspringen, weil das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durch Windkraft ein gesetzlich und unionsrechtlich anerkanntes öffentliches Interesse ist, das regelmäßig jenes am Erhalt des Orts- und Landschaftsbilds überwiegt. Die UVP-G-Novelle 2023 hat diese Rechtsprechung nunmehr in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 auch gesetzlich verankert, indem der Satz eingefügt wurde: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde“ und nunmehr gesetzlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten. Die Festlegung, dass eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll eine Erleichterung in Bezug auf das Landschaftsbild bringen, indem die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben wird (Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38).

Zur Beurteilung des Einreichprojektes hat die belangte Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen erstellt; diese wurden mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G 2000 beauftragt. Die Inhalte der Prüffragen basieren auf der Beeinflussungstabelle sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze.

Überblickshaft wurden die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die zu beurteilenden Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 dargelegt. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt.

Die zusammenfassende Bewertung ist nicht die bloße Aneinanderreihung der vorliegenden Fachgutachten der beigezogenen Sachverständigen, sondern stellt eine integrative Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und Synergien von Auswirkungen des Vorhabens vor allem auf die Umwelt dar. Sie kommt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: „Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor.“ (S. 78)

Die schutzgutorientierten integrativen Bewertungen der beigezogenen Sachverständigen zu den einzelnen zu beurteilenden Schutzgütern haben zum überwiegenden Teil keine über ein vernachlässigbares bis geringes nachteiliges Niveau hinausgehende Auswirkungen erkennen lassen. Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es bei diesen Schutzgütern, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keinen oder zu vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die zu schützenden Güter bzw. deren Funktionen.

Die beschriebene Methode zur Ermittlung der Umweltauswirkungen ist für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geeignet, Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich zu erfassen.

Wie ausgeführt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis den von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägungen nach dem NÖ NSchG 2000 und nach § 17 Abs. 3 ForstG an.

Auch die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 kommt zu keinem anderen Ergebnis als die genannte Interessenabwägung nach dem NÖ NSchG 2000, da die dafür ausschlaggebenden Auswirkungen auf die Landschaft darin bereits berücksichtigt wurden, keine weiteren vorhabensbedingten erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter identifiziert wurden und im Beschwerdeverfahren keine (weiteren) Wechselwirkungen oder Kumulationen zu Tage getreten sind.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 schlägt somit zugunsten des Vorhabens aus.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, insbesondere ob es seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt hat, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 14.11.2024, Ra 2024/01/0383).

Hält sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung an jene Grundsätze, wie sie in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, kann der für den Revisionswerber ungünstige Umstand einer Beweiswürdigung – im vorliegenden Fall der Würdigung von Sachverständigenbeweisen – in eine bestimmte Richtung nicht mit Revision bekämpft werden (mwN VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Im Übrigen ist die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung (mwN VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt – mit Ausnahme des Fachbereiches „Forst- und Jagdökologie“, zu dem ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde – im Behördenverfahren ausreichend ermittelt worden.

Dass Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig sind und dass das Verwaltungsgericht zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages nicht verpflichtet ist, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; 07.09.2022, Ra 2022/02/0162).

Mit den Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht mit den Intentionen der UVP-Richtlinie in Einklang zu bringen sei, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052).

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz von Sachverständigen, die bereits im Behördenverfahren tätig waren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mwN VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).

Zu einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit WEA siehe ferner VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132.

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