Normen
AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH und somit nach § 9 VStG Verantwortliche in der Zeit zwischen Mai 2000 und 29. August 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D. M. als LKW-Fahrer beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (EUR 726,73; im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) zu bestrafen gewesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. August 2001, Zl. 2-28/43-01, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach § 9 VStG Verantwortliche zumindest am 1. Juli 2001 den kroatischen Staatsangehörigen Z.P. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelfahrzeuges, Kennzeichen L, samt Sattelzuganhänger, amtliches Kennzeichen S, auf der Brennerautobahn beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 27. August 2001, Zl. B- 2/1882/00, wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach § 9 VStG Verantwortliche schuldig erkannt, sie habe zumindest am 6. Juli 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D.R. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen F, samt Sattelzuganhänger, Kennzeichen K, auf der Brennerautobahn bei km 10,8 beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen.
Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, in welchen sie - soweit sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden - im Wesentlichen ausführte, die C GesmbH sei zur fraglichen Zeit vollkommen ausgelastet gewesen, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle an sie herangetragenen Aufträge selbst auszuführen, da ihr nicht genügend Fahrer zur Verfügung gestanden seien. Aus diesem Grunde seien die Transportaufträge an andere Firmen weitergegeben worden. Da auf Grund des Fahrermangels freie Kapazitäten im Fuhrpark vorhanden gewesen seien, seien die Sattelzüge, mit welchen die Ausländer angetroffen worden seien, an die Firma P vermietet worden. Die betretenen Ausländer seien daher nicht für die C GesmbH, sondern für die P AG tätig gewesen. Auch sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern NB als innerbetrieblich für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen beauftragter Verantwortlicher strafrechtlich zu belangen gewesen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 8. Oktober 2002) wurde die gegen den Bescheid vom 24. April 2001 gerichtete Berufung nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C GmbH mit Sitz in K und Geschäftsanschrift in U, W-Straße 14, dafür verantwortlich sei, dass diese Firma den näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen jedenfalls in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 29. August 2000 als Fernfahrer beschäftigt habe, obwohl diese Gesellschaft nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung gewesen sei und der Ausländer auch nicht über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe.
In diesem Bescheid traf die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Berufungsverfahrens folgende Feststellungen:
"Die Firma C GmbH ist zu Firmenbuch Nr. 4 w beim Landesgericht Innsbruck als Handelsgericht registriert. Laut Firmenbucheintragung (Stichtag 27.11.2000) ist Sitz dieser Firma die Gemeinde K und die Geschäftsanschrift U, W-Straße 14.
Weiters ist laut Firmenbucheintragung neben NB, geb. 1950, als weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin TS, geb. 1974, registriert, wobei diese laut Firmenbuch seit 10.01.2000 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die Bezug habende Firma vertritt.
Mit Schreiben der Firma C GmbH vom 19.11.2001 an das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk wurde Nachstehendes mitgeteilt:
'Betreff: neuerliche Bekanntgabe des nach § 9 VStG
Verantwortlichen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bereits im März 2000 wurde Ihnen von uns mitgeteilt, dass Herr NB zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt wurde und daher ausschließlich dieser für die Einhaltung der verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, verantwortlich ist.
Aus gegebenem Anlass dürfen wir Ihnen dies nochmals zur Kenntnis bringen und erlauben wir uns, Ihnen nochmals die zwischen den beiden Geschäftsführern getroffene Vereinbarung in Kopie zu übermitteln.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
C GmbH'
Die in Ablichtung beigelegte Vereinbarung lautet wie folgt:
'Vereinbarung
abgeschlossen zwischen:
NB, W-Straße 14, U
und
TS, W-Straße 14, U
wie folgt:
I.
Festgehalten wird, dass sowohl Herr NB als auch Frau TS als handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma C GmbH (FN 4 w) im Firmenbuch eingetragen ist.
II.
Herr NB und Frau TS vereinbaren nunmehr, dass in der Firma C GmbH Herr NB als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der einschlägigen verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen hat und ihn im Falle einer Übertretung bzw. Verstoßes diesbezüglich die alleinige Verantwortung trifft.
U, am 1.3.2000'
Diese Vereinbarung ist von NB als auch TS handschriftlich
unterfertigt.
Laut dem diesem Schreiben in Ablichtung beigelegten Aufgabeschein wurde dieses nachweislich am 19.11.2001 zur Post gegeben.
Es ist kein Hinweis dafür gegeben, dass das Arbeitsinspektorat Innsbruck schon vor dem 19.11.2001 schriftlich in diesem Sinne verständigt worden wäre.
Am 29.08.2000 wurde DM als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen A samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen U auf der Katschbergbundesstraße von Rennweg kommend in Richtung Katschberghöhe vom Gendarmerieposten Rennweg/Katschberg einer Kontrolle unterzogen. Dabei ist festgestellt worden, dass der kroatische Staatsangehörige DM weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.
Das Sattelzugfahrzeug, welches DM bei der Anhaltung gelenkt hat, war auf die Firma K-GmbH mit Sitz in Dreisen zugelassen, wobei dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet worden ist. Der gezogene Sattelanhänger war laut Zulassung auf die Firma C GmbH zugelassen. Das Schwerfahrzeug war zum Zeitpunkt der Anhaltung mit Rohren und Stahlprofilen beladen, wobei die Ladung laut Frachtbrief für die Firma A-AG mit Sitz in V, E-Berg, bestimmt gewesen ist und die Sendung durch die Firma T GmbH mit Sitz in E, O-Dorf, zugestellt werden sollte, wobei dieser Auftrag jedoch an die Firma C GmbH weitergegeben worden ist.
Bei der Anhaltung hat DM angegeben, dass er im Mai 2000 in Kroatien von einem ihm unbekannten Mann zwecks Durchführung von Chauffeurtätigkeiten in Österreich angesprochen worden sei und seitdem mehrere Fahrten für die Firma C GmbH durchgeführt hat.
Für den Zeitraum vom 06.07.2000 bis zur festgestellten Anhaltung finden sich Auszahlungsbelege, welche jeweils von DM unterfertigt sind und welche bei einer Hausdurchsuchung durch die Finanzbehörden bei Ch Sch, einem Angestellten der Firma C GmbH, vorgefunden worden sind, wonach DM diese Auszahlungen als Lohn für die Beschäftigung seitens der Firma C GmbH erhalten hat. Für die Beschäftigung dieses Ausländers fehlte der Firma C GmbH eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung, wobei der Ausländer auch über keine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügte."
Auf Grund dieser Feststellungen kam die belangte Behörde - nach ausführlicher Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen - rechtlich zu dem Schluss, die Beschwerdeführerin sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für die festgestellte Verwaltungsübertretung grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich. Da, wie sich aus den Feststellungen bereits ergeben habe, vor dem 19. November 2001 keine Bestellungsurkunde des NB zum verantwortlichen Beauftragten beim Arbeitsinspektorat Innsbruck eingelangt sei, sei dieser Bestellungsakt für die vorgeworfene Tatzeit nicht relevant, sodass die Frage, ob diese Bestellungsurkunde überhaupt eine gültige Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG darstelle, gar nicht zu beantworten gewesen sei. Es bliebe dabei bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin.
Auf Grund der bereits dargelegten Zahlungsbelege sei davon auszugehen gewesen, dass der genannte Ausländer zumindest in der im Spruch genannten Zeit, für die Zahlungsbelege existierten, von der C GmbH beschäftigt worden sei. Der Umstand, dass die Tatzeit damit eingeschränkt worden sei, vermöge jedoch auf die Strafhöhe keinen Einfluss zu nehmen, zumal mit der von der Erstbehörde verhängten Strafe praktisch die Mindeststrafe verhängt worden sei. Für eine Anwendung des § 20 VStG habe sich kein Raum gefunden, zumal nicht davon hätte gesprochen werden können, dass eine Gesamtbetrachtung des der Beschwerdeführerin zur Last zu legenden Verhaltens ergeben hätte, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Straferkenntnisse jeweils vom 27. August 2001 erhobenen Berufungen - ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Zl. 2-28/43-01 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf den "1. Juli 2000" richtig gestellt wurde.
In diesem Bescheid traf die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens folgende Feststellungen:
"TS ist einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH.
Am 01.07.2000 gegen 11.15 Uhr lenkte der kroatische Staatsangehörige ZP das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen S auf der Brennerautobahn A 13 bei Strkm. 34.200 aus Richtung Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck. Er wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er weder im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.
Das Sattelzugfahrzeug war auf die Firma K GmbH zugelassen, wobei dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet worden ist.
Aus den vom Finanzamt im Rahmen einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen geht hervor, dass an 'K' am 14.07.2000, am 21.07.2000 und am 28.07.2000 jeweils ATS 3.000,-- ausbezahlt worden sind. In diesen Unterlagen befindet sich auch ein Kassenbeleg über die Auszahlung von ATS 383,-- im September 2000 an 'K', der von P unterschrieben ist. Weiters findet sich ein Kassenbeleg vom 21.09.2000 über die Auszahlung von ATS 3.000,-- an 'K', der ebenfalls von P unterschrieben ist. Diese Unterlagen wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung bei Herrn Ch Sch, einem Beschäftigten der C GmbH, aufgefunden. Von Herrn P wurden weiters im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beitragsprüfung Unterlagen vorgefunden, aus denen hervorgeht, dass ZP von der C GmbH ab dem 01.10.1999 als Fahrer beschäftigt war. Auf Grund dieser Unterlagen wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse ein Nachforderungsbescheid erlassen, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Am 06.07.2000 gegen 17.10 Uhr wurde DR auf der Brennerautobahn bei km 10,8 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen F, in Richtung Innsbruck fahrend kontrolliert. Er wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er weder im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.
Das Sattelzugfahrzeug war auf die Firma K GmbH zugelassen, die dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet hat.
Aus den vom Finanzamt im Rahmen einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen ergibt sich, dass am 06.07.2000 eine Akontozahlung an Herrn DR im Betrag von ATS 3.000,-- geleistet wurde. Beigeschlossen war diesen Unterlagen in Ablichtung der Führerschein des DR sowie der Pass des DR.
Die Firma P, die nach den Angaben des Zeugen P nicht existent ist, hat mit beiden Ausländern eine Rahmenvereinbarung getroffen. Darin ist in Punkt 1.1. enthalten, dass die Firma P (Auftraggeber) die Beförderung von Frachtgut durch Selbsteintritt als Frachtführer weitestgehend selbst ausführt. Der Auftragnehmer (ZP bzw. DR) unterhält ein selbstständiges Gewerbe und ist Kaufmann. Er bietet Frachtführern an, abgrenzbare Teilleistungen aus deren Frachtauftrag in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen. Er benutzt hiezu in der Regel die Transportmittel des Auftraggebers. Der Frachtbeförderer (ZP bzw. DR) wird als Subunternehmer des Auftraggebers zur Erfüllung dessen eigenen Frachtauftrages tätig. Die Verantwortlichkeit für den jeweiligen Frachtauftrag bleibt ausschließlich beim Kunden des Auftraggebers.
Aus dem Auszug des Handelsregisters des FL, V, ergibt sich, dass die P Aktiengesellschaft am 22.11.1990 gegründet wurde. Als Zweck sind angeführt a) Kauf und Verkauf von Wertgegenständen auf eigene und fremde Rechnung; b) Handelsgeschäfte aller Art auf eigene und fremde Rechnung; c) Beteiligung an und Finanzierung von Industrie-, Finanz- und anderen Unternehmungen; d) Erwerb und Verwaltung von Patenten und Lizenzen sowie deren kommerzielle und industrielle Auswertung; e) Übernahme von Vertretungen; f) Erwerb, Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten jeder Art; h) alle mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft gelegen erachtet.
Weder die Durchführung von Frachtaufträgen noch das Verleasen von Fahrern sind als Tätigkeitsbereich der P Aktiengesellschaft aufgelistet.
ZP und DR unterhalten kein selbstständiges Gewerbe, beide haben vielmehr im Auftrag ihres Arbeitgebers Fahrten als Fernfahrer durchgeführt."
Auf Grund dieser Feststellungen kam die belangte Behörde zu dem Schluss, sie sehe es als erwiesen an, dass die C GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, am 1. Juli 2000 sowie am 6. Juli 2000 die beiden genannten kroatischen Staatsangehörigen als Fernfahrer beschäftigt habe, obwohl die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt gewesen seien. Zu dem in diesem Verfahren erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung sei auszuführen, es sei zwar richtig, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juni 2001 im ersten Absatz als Tatzeit der 1. Juli 2001 angeführt sei, im zweiten jedoch werde auf die Anzeige des LGK für Tirol Verkehrsabteilung vom 12. Juli 2000 hingewiesen. Aus dieser Anzeige gehe unmissverständlich hervor, dass der betretene Ausländer am 1. Juli 2000 gegen 11.15 Uhr einer Kontrolle unterzogen worden sei, wobei die verfahrensgegenständliche Übertretung festgestellt worden sei. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2001 werde die Tatzeit ebenfalls mit 1. Juli 2000 angegeben. In dieser Stellungnahme werde lediglich geltend gemacht, die sechsmonatige Verfolgungsfrist sei zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung am 21. Juni 2001 bereits verstrichen gewesen. Diesem Vorbringen sei jedoch § 28 Abs. 2 AuslBG entgegenzuhalten, wonach die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG ein Jahr betrage. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Ausführungen in ihrer Rechtfertigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich darüber im Klaren gewesen sei, dass sich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf die Tatzeit 1. Juli 2000 beziehe. Die Vereinbarung vom 1. März 2000, wonach NB gemäß § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der einschlägigen verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen habe, sei dem Arbeitsinspektorat laut Auskunft vom 20. Dezember 2001 nicht vorgelegt worden, sodass diese gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG zu den festgestellten Tatzeiten nicht rechtswirksam gewesen sei. Damit bleibe die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 VStG als weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zu der Beschwerde Zl. 2002/09/0200 erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, nahm jedoch von der Erstattung einer solcher in dem Verfahren Zl. 2003/09/0022 Abstand, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung beider Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, in der in beiden Beschwerdefällen noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
- "a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988."
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten
"a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist."
Nach § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I. Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ist dann, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Gemäß § 28a Abs. 3AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet die Beschwerdeführerin sich inhaltlich zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Annahme der belangten Behörde, der betretene Ausländer sei von der C GesmbH beschäftigt worden, es habe vielmehr einen Subauftrag an die Firmen M GesmbH "bzw." W GesmbH gegeben, der Ausländer sei für diese Firmen gefahren; auch das Sattelfahrzeug sei an eine dieser Firmen vermietet gewesen. Diesbezügliche Beweise seien nicht aufgenommen, Beweisanbote abgelehnt worden. Der Angestellte Ch. Sch., bei welchem die verwerteten Unterlagen aufgefunden worden seien, sei neben seinem Angestelltenverhältnis bei der C GesmbH selbständig als "Frachtvermittler" tätig und in den vorliegenden Fällen tätig geworden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, durch bloße Verlesung der mit dem Ausländer aufgenommenen Niederschrift sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden, da eine Vernehmung dieses Zeugen durch die belangte Behörde trotz Kenntnis seiner Wohnanschrift nicht erfolgt sei. Das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG sei anzuwenden gewesen.
In ihrer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid macht die Beschwerdeführerin - soweit nicht dieselben Argumente wie in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wiederholt werden - darüber hinaus geltend, jene zwei in diesem Verfahren gegenständlichen Sattelzugfahrzeuge seien nicht von der Fa. K angemietet worden, die dazu angebotenen Beweise seien nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden. Durch Unterlassung der Einholung der bezughabenden Frachtakten fehle jede Ermittlung, wer tatsächlich Frachtführer der gegenständlichen Frachtaufträge gewesen sei. Die bei ihrem Dienstnehmer Ch. Sch. gefundenen Belege rechtfertigten noch nicht den Schluss, dass es sich bei den Ausländern um Arbeitnehmer der C GesmbH gehandelt habe. Entlastende Argumente seien weitgehend unerörtert geblieben.
Unrichtig sei auch die Annahme der belangten Behörde, die Bestellung des NB zum verantwortlichen Beauftragten sei erstmals mit dem Schreiben vom 19. November 2001 erfolgt; vielmehr sei die Beschwerdeführerin zu den relevanten Zeitpunkten nicht mehr die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit in beiden Verfahren mit Hinweis auf die Bestellung des NB zum verantwortlichen Beauftragten auch in der Beschwerde in Abrede stellt, genügt der Verweis auf die zutreffende und mit der Rechtslage in Einklang stehende Beurteilung durch die belangte Behörde. Dass die erfolgte schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG einschließlich der Zustimmungserklärung des Bestellten bereits vor den hier inkriminierten Tatzeitpunkten dem zuständigen Arbeitsinspektorat entsprechend der Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG übermittelt worden sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Ihr Einwand, nicht sie sei für die gegenständlichen Strafverfahren strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen, geht daher ins Leere.
Insoweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde wendet, die betretenen Ausländer seien von dem von ihr vertretenen Unternehmen beschäftigt worden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sie sich in ihren gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse gerichteten Berufungen vor der belangten Behörde darauf berufen hatte, tatsächlicher Beschäftiger sei eine Firma P mit Sitz in L gewesen.
Unstrittig war bzw. auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die in beiden Verfahren involvierten Sattelzugfahrzeuge zu den jeweiligen Tatzeitpunkten seitens der Firma K GmbH der C GmbH vermietet gewesen waren, die rechtliche Verfügungsgewalt über diese Fahrzeuge stand somit letzterer Gesellschaft zu. Alle drei Ausländer wurden als Lenker dieser Sattelzugfahrzeuge der Firma K (lediglich der Aufleger in dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren war auf die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft zugelassen) bei der Beförderung von Transportgütern für die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft als Frachtführerin betreten, sodass die gesetzliche Vermutung nach § 28 Abs. 7 AuslBG zum Tragen kommt. Es war daher im Sinne dieser Bestimmung ohne weiteres das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin konnte das Gegenteil nicht glaubhaft machen, beschränkte sie sich doch in ihren Berufungen zunächst auf die Behauptung, die Firma P sei Beschäftiger. Abgesehen davon, dass die Frage der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage darstellt, bei deren Lösung die Behörde an allfällige andere Beurteilungen etwa der Finanzbehörden nicht gebunden ist, weshalb auch die Beischaffung von "Unterlagen betreffend die Beschäftigung" der fraglichen Ausländer entbehrlich war, hat die Beschwerdeführerin es verabsäumt, zur Klärung der für die Lösung dieser Rechtsfrage heranzuziehenden Sachverhaltsgrundlagen Erhellendes beizutragen: In dem Verfahren vor der belangten Behörde verwies sie lediglich auf die in L beheimatete Firma P als Beschäftiger. In ihren Beschwerden nennt sie wiederum andere Unternehmen. Während sie in ihrer gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde behauptete, der dieses Verfahren betreffende Sattelzugfahrzeug sei an die Firmen W "bzw." M vermietet gewesen, ohne sich konkret auf eines der beiden Unternehmen festzulegen, behauptet sie in der gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde ganz allgemein die in diesen Verfahren relevanten (ebenfalls auf die Fa. K zugelassenen) Sattelzugfahrzeuge seien nicht von der von ihr vertretenen Gesellschaft, sondern "von anderen Unternehmen" angemietet worden. Zu diesem Thema beantragte sie auch die ergänzenden Einvernahmen des Zeugen K und der "damaligen Geschäftsführerin der Firma K GmbH".
Abgesehen davon, dass es sich bei der Behauptung, die tatsächlichen Beschäftiger seien die Firmen W "bzw." M gewesen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG handelt, hat die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht genügt. Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Erstbeschwerdeverfahren die Einvernahme des ausländischen Lenkers beantragt, jedoch kein Beweisthema angegeben. Die bloße Frage der "Beschäftigung" kann als Rechtsfrage (siehe oben) nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein.
Mit all diesen Rügen bekämpft die Beschwerdeführerin in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Ihr ist aber entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigten Widersprüche in ihrem eigenen Vorbringen unaufgeklärt lässt.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)