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Klimaschutzpflichten des Gesetzgebers

Schwerpunkt Klimawandel und MenschenrechteSonderheft KlimaschutzAufsatzMiriam HoferRdU 2025/28RdU 2025, 59 - 64 Heft 1a v. 19.2.2025

Das Pariser Übereinkommen bedarf erst einer "Übersetzung" in die nationale Rechtsordnung, um konkrete, sanktionierbare Klimaschutzverpflichtungen des Gesetzgebers begründen zu können. Dies erfolgt einerseits durch das Unionsrecht, das - ausgehend vom unionsweiten Beitrag zum Pariser Übereinkommen - verbindliche nationale Treibhausgasreduktionsziele für Österreich vorgibt. Daneben können, wiederum ausgehend von den im Pariser Übereinkommen niedergelegten globalen Klimaschutzzielen, auch aus der EMRK Klimaschutzpflichten des Gesetzgebers abgeleitet werden. Hierbei verbleibt dem Gesetzgeber aber ein weiter Spielraum bei der Wahl der Mittel zur Reduktion von Treibhausgasen.

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