Im UNO-System haben sich Menschenrechte und Umweltschutz jahrzehntelang unabhängig voneinander entwickelt. Erste Ansätze für eine Verschränkung sind Rechte prozeduraler Natur, deren konkreteste Ausprägung die Aarhus-Konvention darstellt.Abgesehen davon hat die UNO im Wesentlichen soft law geschaffen, va Resolutionen des UN-Menschenrechtsrats und sog Rahmengrundsätze. Unterstützer sehen darin einen ersten Schritt zu einer möglichen Kodifizierung, hoffen aber jedenfalls, damit Investitionsentscheidungen beeinflussen zu können.Von insgesamt zehn UN-Menschenrechtskonvention erwähnen nur zwei (Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Kinderrechtskonvention) das Thema Klima. Dennoch werden sie alle - zusammen mit dem Pariser Abkommen und der Aarhus-Konvention - für strategische Klagen herangezogen, die trotz Problemen mit der Aktivlegitimation in zunehmendem Masse zu inhaltlichen Urteilen führen. Das bisher bekannteste betrifft die Klage des Vereins aus der Schweiz. (FN )

