Normen
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 18. Februar 2007 um 08.04 an einem näher bezeichneten Ort geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und er zuvor einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am Tatort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden, nachdem die Polizeibeamten bei der Nachfahrt auf der Wiener Ringstraße wegen seines auffälligen Fahrstiles - der Beschwerdeführer habe die Spur nicht halten können und sei in Schlangenlinien gefahren - auf ihn aufmerksam geworden seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Kontrolle die in der Anzeige genannten Symptome, wie den Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, einen schwankenden Gang und eine lallende Aussprache aufgewiesen, welche von den Beamten als Alkoholbeeinträchtigung gedeutet worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann deutlich und für ihn verständlich und nachvollziehbar aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, wobei diese verbale Aufforderung durch eine für ihn nachvollziehbare Gestik sowie eine Demonstration der Untersuchungstechnik am Alkomatgerät von den auffordernden Beamten in der Weise verdeutlicht worden sei, dass der Beschwerdeführer über alle bei der Ablegung einer ordnungsgemäßen Atemluftuntersuchung beachtlichen Umstände, insbesondere auch über die erforderliche Intensität und Zeitdauer des Blasvorganges, hinreichend informiert gewesen sei. Trotz dieser deutlichen, hinreichenden und für den Beschwerdeführer verständlichen Informationen über die korrekte Durchführung des Alkomattestes und trotz Hinweises auf die Folgen der Verweigerung eines ordnungsgemäßen Testes habe der Beschwerdeführer durch Vornahme jedenfalls zweier zu kurzer Blasversuche das Zustandekommen eines aussagekräftigen Testergebnisses vereitelt und weitere Testversuche trotz ausdrücklicher Aufforderung verweigert. Der Beschwerdeführer sei durch keinerlei gesundheitliche Gründe an der Ablegung eines ordnungsgemäßen Alkomattestes gehindert gewesen und habe einen solchen Hinderungsgrund gegenüber den Beamten anlässlich der Vornahme des Alkomattestes auch nicht behauptet oder sonst wie zum Ausdruck gebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, bringt zunächst vor, er sei weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig und habe auf Grund seiner Verständigungsprobleme den Anweisungen der Straßenaufsichtsorgane nicht Folge leisten können, weil zum Zeitpunkt der Amtshandlung kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Frage, ob eine Person der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, nicht darauf ankommt, dass sie fließend Deutsch spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0100, mwN). Diese hinreichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde jedoch auf Grund der Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten G. über die anlässlich des Vorfalles mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche durchaus als gegeben erachten, war der Beschwerdeführer doch in der Lage, zwar "gebrochen", aber in verständlichem Deutsch den Beamten mitzuteilen, dass er Kapitän auf einem Ausflugschiff sei, seine Frau im Krankenhaus liege und er jemanden vom Hotel abzuholen habe.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Atemluftalkoholuntersuchung durchzuführen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO 1960 genannten Arzt zu bringen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0334).
Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 genommen würde (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310). Es ist somit von daher gesehen rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (vgl. das Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/02/0258), hat er doch nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides derartige Hinderungsgründe anlässlich der Vornahme des Alkomattestes gegenüber den Beamten weder behauptet noch "sonst wie zum Ausdruck gebracht".
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0242); etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert, sodass die behaupteten Verfahrensverstöße nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer verkennt auch das Wesen der in § 13a AVG (in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) verankerten Manuduktionspflicht der Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu wiederholt ausgeführt, dass es nach § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörde ist, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen bzw. sie zum Anbot von Beweisen anzuleiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0272, und vom 29. März 1996, Zlen. 95/02/0427, 0428).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich Verfahrensvorschriften dadurch verletzt sieht, dass es auch die belangte Behörde unterlassen habe, den "wahren Sachverhalt" nach Durchführung eines vollständigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens festzustellen, es in der Folge aber unterlässt, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften hätte kommen können oder welche entscheidungswesentlichen Tatsachen der belangten Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind, ist er darauf zu verweisen, dass Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind und ihre Wesentlichkeit in der Beschwerde auch dargetan wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Mai 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)