Normen
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100097.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie gegen den Auftrag zur Herstellung des den naturschutzgesetzlichen Vorschriften entsprechenden rechtmäßigen Zustandes richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich des abfallwirtschaftsgesetzlichen Verfahrens) bleibt die Entscheidung dem zuständigen Senat 07 des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2021 wurde dem Revisionswerber die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Einbau von im Zuge der Errichtung eines Maisäßgebäudes angefallenem Bodenaushubmaterial in einen näher bezeichneten Bereich zwecks Geländeanpassung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit gemäß §§ 25 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. m und 35 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) versagt und ihm gemäß §§ 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 lit. b, 25 Abs. 2 und 33 Abs. 1 lit. m GNL die Herstellung des den naturschutzgesetzlichen Vorschriften entsprechenden rechtmäßigen Zustandes durch näher aufgelistete Maßnahmen aufgetragen. Mit einem weiteren Spruchpunkt wurde ein Auftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. April 2022 wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2021 gerichtete Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, dass bei einem Einbau des überschüssigen Aushubmaterials 100 Transportfuhren auf eine Deponie erspart würden, was im Sinne der Ökologie positiv zu berücksichtigen sei und ein öffentliches Interesse darstelle. Auf dieses öffentliche Interesse wäre im Rahmen der Entscheidungsbegründung einzugehen und dieses der zugegebenermaßen bestehenden „kurzfristigen Beeinträchtigung“ der Magerwiese gegenüber zu stellen gewesen. Eine solche Abwägung sei jedoch unterblieben. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 2 GNL liege nicht vor.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung im Rahmen des Revisionsmodells dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/10/0038; 9.6.2020, Ra 2019/10/0075).
9 Zu § 35 Abs. 2 GNL hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen, es liege keine entsprechende Rechtsprechung vor ‑ bereits ausgesprochen, dass im Rahmen einer Interessenabwägung die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen sind, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das „Abwägungsmaterial“ in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und ‑ gegebenenfalls ‑ Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174).
10 Nach § 35 Abs. 2 GNL sind die sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft gegenüberzustellen und ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn diese Gegenüberstellung ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
11 Das Verwaltungsgericht hat die Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft ausführlich beschrieben. Dabei hat es den Artenreichtum der durch die Ablagerung des Bodenaushubmaterials zerstörten Magerwiese trockener Prägung dargestellt und ausgeführt, dass eine weitere Fläche von ca. 410 m2 des Magerwiesenflächenbestandes durch den Einbau von Bodenaushubmaterial zerstört worden sei. Bei der Prüfung des Gemeinwohls hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass landwirtschaftliche Interessen bzw. Vorteile für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung ‑ die im konkreten Fall mit näherer Begründung bezweifelt werden müssten ‑ im Allgemeinen noch keine Vorteile für das Gemeinwohl darstellten. Beim Revisionswerber handle es sich auch um keinen Landwirt, für den die Existenz eines Betriebes von entscheidender Bedeutung wäre. Die beantragte Maßnahme diene nicht dem Gemeinwohl, sondern läge im Interesse des Revisionswerbers. Vorteile, die nur Reflexwirkungen eines primär im Privatinteresse gelegenen Vorhabens seien, seien nicht als Vorteile für die Öffentlichkeit zu werten. Mangels Vorliegens von Interessen des Gemeinwohls lägen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Bewilligung nicht vor.
12 Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Ersparnis von 100 Transportfuhren des Aushubmaterials zu einer Deponie wäre der „kurzfristigen Beeinträchtigung“ der Magerwiese gegenüberzustellen gewesen, vermag schon deshalb kein die Zulässigkeit der Revision begründender Mangel iSd oben dargestellten Judikatur aufgezeigt zu werden, weil dieses Vorbringen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach Magerwiesenflächen eines bestimmten Ausmaßes zerstört (und nicht bloß kurzfristig beeinträchtigt) worden seien, außer Betracht lässt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das beantragte Vorhaben mit näherer Begründung als primär im Privatinteresse gelegen qualifiziert, sodass dessen Reflexwirkungen nicht als Vorteile für die Öffentlichkeit zählten. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Ersparnis des Abtransportes des Bodenaushubmaterials nicht als Reflexwirkung vor Augen gehabt haben sollte, führt das Zulässigkeitsvorbringen nicht zum Erfolg, weil darin nicht dargelegt wird, weshalb bei ausdrücklicher Berücksichtigung des Entfalls des Materialabtransportes von einem Überwiegen der Vorteile für das Gemeinwohl gegenüber den Nachteilen für die Natur auszugehen wäre. In der Zulässigkeitsbegründung wird somit nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen oder seinen Anwendungsspielraum überschritten hätte.
13 Soweit die Zulässigkeitsbegründung ausführt, es liege keine Definition des Verwaltungsgerichtshofes zum Gesetzesbegriff „Gemeinwohl“ gemäß § 35 Abs. 2 GNL vor, versäumt sie gleichzeitig darzulegen, warum das Schicksal der Revision von der Auslegung dieses Begriffes abhängen sollte. Es werden dazu keine fallbezogenen Ausführungen gemacht, die erkennen ließen, dass die Auslegung dieses Begriffes klärungsbedürftig wäre.
14 Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus gegen den im Erkenntnis (eines verstärkten Senates) des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1973, VwSlg. 8511 A, festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil die Wiederherstellung des Vorzustandes nicht notwendig sei, sondern mit gelinderen Mitteln, nämlich dem Ansäen des Erdreichs, das Auslangen gefunden werden könne. Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber wiederum auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach die vorgeschriebenen Maßnahmen laut dem naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen notwendig seien. Diesen Ausführungen wird mit der bloßen Behauptung, es könne mit Ansäen des Erdreichs das Auslangen gefunden werden, nicht konkret entgegengetreten und damit kein Feststellungsmangel dargelegt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann diesem kein den Ansatz des Revisionswerbers stützender Hinweis entnommen werden.
15 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend behauptet, dass Zwangsmaßnahmen zu konkretisieren seien, im konkreten Fall der Revisionswerber jedoch nicht wisse, in welcher Form die Wiederherstellung zu erfolgen habe. Der Spruch sei unkonkret.
16 Auf diesen Vorwurf hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis reagiert und unter Angabe einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet, warum der Auftrag ausreichend bestimmt sei. Dem wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret entgegengetreten.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in dem im Spruch dargestellten Umfang zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2022
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