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Anhang 3 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten

Treibhausgase

1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

1a. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW

Kohlenstoffdioxid

2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

3. Herstellung von Koks

Kohlenstoffdioxid

4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlenstoffdioxid

5. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzungsbetrieb) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

19. Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

20. Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

22. Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG , 2001/80/EG , 2004/35/EG , 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 23. April 2012, S. 114, genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

27. Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte, mit Ausnahme jener Emissionen, die dem 8. Abschnitt unterliegen

Kohlenstoffdioxid

28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

  

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259533