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Anhang 2 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den §§ 34 und 53b Abs. 1 – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) sie verfügen über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 und
  2. b) sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Jänner 2021 Flüge, die unter diese Anlage, fallen durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen werden für die Zwecke der lit. b nicht berücksichtigt:

1) Flüge im staatlichen Auftrag,

2) Flüge im humanitären Einsatz,

3) medizinische Flüge,

4) Militärflüge,

5) Löschflüge,

6) Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

  1. a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
  2. b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
  3. c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
  4. d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
  5. e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
  6. f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
  7. g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
  8. h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
  9. i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
  10. j) Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;
  11. k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, deren Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen);
  12. l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden;
  13. m) Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

Kohlenstoffdioxid

  

Schlagworte

Zollflug, Sucheinsatz, Bordausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259510

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