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BGBl I 26/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
(NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202 . BR: AB 11185 S. 951 .)
[CELEX-Nr.: 32011L0092 ]

26. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 8 und 9, § 22 Abs. 2, § 24e Abs. 1, § 24h Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 2 und 3, § 26 Abs. 1 Z 5, § 27 Abs. 7, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 sowie § 47 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 9 und § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und in § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. In § 24i, § 24k Abs. 3 sowie § 24l Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

5. Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach § 23b oder der Z 10 des Anhanges 1.

(8) Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Abs. 2 errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.“

6. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „ , § 12a und § 19 Abs. 2“ durch den Ausdruck „und § 12a“ ersetzt.

7. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.“

8. In § 3 Abs. 4a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist.“

9. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),“

10. In § 3 Abs. 5 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich.“

11. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a“ ersetzt.

12. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „In diesem Konzept können die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden.“

13. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „aufzuzeigen“ die Wortfolge „ , Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen“ eingefügt.

14. In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Umweltdaten dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen.“

15. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Windkraftanlagen

§ 4a. (1) Windkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.

(2) Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die überörtlich vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Dies gilt sinngemäß, wenn es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung gibt, wonach Windkraftanlagen auch außerhalb der überörtlich vorgesehenen Flächen zulässig sind, der gewählte Standort in keiner Ausschlusszone liegt und die sonstigen in einem Bundesland festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Mindestabstände und Leistungsdaten) erfüllt sind.

(3) Fehlen in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach § 5 Abs. 1 die Zustimmung der Standortgemeinde/n, auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nachzuweisen.“

16. In § 5 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen.“

17. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. f folgende lit.g angefügt:

  1. „g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;“

18. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.“

19. § 6 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz lauten:

„Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen.“

20. In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

21. In § 9 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 AVG“ und in der Z 4 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

22. In § 9 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben“ durch die Wortfolge „Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können“ ersetzt und am Ende der Z der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

23. Nach § 9 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

24. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

25. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.“

26. Dem § 12 Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

27. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.“

28. In § 12a letzter Satz wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 6 ist“ durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 6 und 7 sind“ ersetzt.

29. In § 13 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist“ durch die Wortfolge „(§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) ist“ ersetzt.

30. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

„Strukturierung des Verfahrens

§ 14. (1) Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

(2) Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Abs. 1 stattfinden.“

31. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und“.

32. § 16 Abs. 4 entfällt.

33. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Online- oder Hybrid Verhandlung

§ 16a. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.

(2) Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.

(4) Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.“

34. In § 17 Abs. 2 wird in Z 1 nach der Wortfolge „Emissionen von Schadstoffen“ die Wortfolge „ , einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3),“ eingefügt.

35. In § 17 Abs. 2 werden nach Z 3 folgende Sätze angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.“

36. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.“

37. In § 17 Abs. 5 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.“

38. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:„Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.“

39. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.“

40. In § 17 Abs. 7 wird im vierten Satz in der Klammer der Ausdruck „42,“ durch den Ausdruck „9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§“ ersetzt und die Wortfolge „keine Parteistellung erlangt“ durch die Wortfolge „die Parteistellung verloren“ ersetzt.

41. In § 17 Abs. 10 wird jeweils nach der Wortfolge „Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1“ die Wortfolge „ , ausgenommen der lit. e,“ eingefügt.

42. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende

§ 17a. (1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach §§ 17, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Abs. 1 nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die §§ 13 und 22 VwGVG unberührt.“

43. Dem § 18b wird folgender Satz angefügt: „Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.“

44. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:

„Technologische Weiterentwicklungen vor Zuständigkeitsübergang

§ 18c. (1) Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.

(2) Werden Änderungen nach Abs. 1 der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.

(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach § 18b einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach § 18b eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.“

45. In § 19 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)“.

46. § 19 Abs. 2 entfällt.

47. In § 19 Abs. 4 entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „oder als Beteiligte (Abs. 2)“.

48. In § 19 Abs. 10 wird im letzten Satz nach dem Wort „sowie“ ein Beistrich und die Wortfolge „wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte,“ eingefügt.

49. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anzeige hat auch gemäß § 18c Abs. 1 angezeigte Änderungen zu enthalten.“

50. Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen. Änderungen nach § 18c sind im Abnahmebescheid festzustellen.“

51. In § 21 Abs. 5 erster Satz und zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Vorhaben der Z 18 lit. b“ jeweils der Ausdruck „und d“ eingefügt.

52. In § 24 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „§ 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen);“ die Wortfolge „§ 14 (Strukturierung des Verfahrens) und“ eingefügt.

53. § 24 Abs. 8 lautet:

„(8) § 9 (öffentliche Auflage), § 9a (Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren) und § 16a (Online- oder Hybrid-Verhandlung) sind anzuwenden. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.“

54. In § 24 Abs. 9 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und § 24f Abs. 8 vierter Satz“.

55. In § 24a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen.“

56. In § 24b Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

57. § 24c Abs. 2 lautet:

„(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.“

58. Dem § 24c Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

59. Dem § 24c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.“

60. In § 24d letzter Satz wird die Wortfolge „§ 24c Abs. 6“ durch die Wortfolge „§ 24c Abs. 6 und 7“ ersetzt.

61. In § 24e Abs. 2 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 24c)“ die Wortfolge „oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 24d)“ eingefügt.

62. In § 24f Abs. 1 wird in Z 1 nach dem Wort „Schadstoffen“ die Wortfolge „ , einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3),“ eingefügt sowie nach Z 3 folgender Satz angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.“

63. In § 24f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn dies im Rahmen einer strategischen Prüfung Verkehr geprüft wurde.“

64. Dem § 24f Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:„Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.“

65. In § 24f Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

66. In § 24f Abs. 12 wird nach der Wortfolge „weiters anzuwenden:“ die Wortfolge „§ 17 Abs. 4 vierter und fünfter Satz (Vorratsflächen); § 17a;“ eingefügt.

67. In § 24f Abs. 13 wird im Klammerausdruck der Ausdruck „42,“ durch den Ausdruck „9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§“ ersetzt und die Wortfolge „keine Parteistellung erlangt“ durch die Wortfolge „die Parteistellung verloren“ ersetzt.

68. In § 24g Abs. 1 letzter Satz entfällt das Wort „zu“ und folgender Satz wird angefügt: „Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 24f Abs. 13 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.“

69. In § 24i Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ziffern“ folgernder Ausdruck „12 lit. c und e,“ eingefügt.

70. In § 24k Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Ziffern“ folgernder Ausdruck „12 lit. c und e,“ eingefügt.

71. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

72. In § 40 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 7“ der Ausdruck „und § 24 Abs. 5“ eingefügt.

73. § 40 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.“

74. In § 43 Abs. 1 wird im vierten Satz nach der Wortfolge „über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren“ die Wortfolge „mit Art, Zahl und Verfahrensdauer“ eingefügt.

75. Dem § 46 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

  1. 1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.
  2. 2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.
  3. 3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. 4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

76. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Vollziehung der §§ 24i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.“

77. In Anhang 1 Z 1 (Spalte 1) wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10 000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5 000 t/a erfolgt. Für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 t/a ist § 3a Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.“

78. In Anhang 1 Z 2 (Spalte 1) wird in der lit. c nach der Wortfolge „mechanische Sortierung“ die Wortfolge „einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung“ eingefügt.

79. Anhang 1 Z 2 lit. e (Spalte 2) lautet:

  1. „e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;“

80. In Anhang 1 Z 2 wird in lit. f, lit. g und lit. h (Spalte 3) jeweils nach dem Ausdruck „Kategorie D“ der Ausdruck „oder E“ eingefügt.

81. In Anhang 1 Z 2 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz eingefügt:

„Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

82. In Anhang 1 Z 3 (Spalte 2) werden nach der lit. b folgende lit. c und d angefügt:

  1. „c) Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 20 000 t;
  2. d) Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 200 000 t;“

83. In Anhang 1 Z 3 (Spalte 3) erhält die lit. c die Bezeichnung „e)“, am Ende der lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g wird angefügt:

  1. „f) Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;
  2. g) Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 100 000 t.“

84. In Anhang 1 Z 4 (Spalte 3) wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:

  1. „d) von lit. a und lit. c nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer thermischen Leistung von mindestens 200 MW.“

85. In Anhang 1 Z 4 (Spalte 3) wird im Schlusssatz nach der Wortfolge „unberücksichtigt bleiben“ folgende Wortfolge „und bei Vorhaben der lit. d für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist“ eingesetzt.

86. In Anhang 1 wird vor der Z 7 in der Überschrift das Wort „Umgang“ durch das Wort „Tätigkeiten“ ersetzt.

87. Anhang 1 Z 7 lit. a (Spalte 1) lautet:

  1. „a) Kerntechnische Anlagen gemäß § 3 Z 34 StrSchG 2020, BGBl I Nr. 50/2020 sofern nicht Z 5 anzuwenden ist;“

88. Anhang 1 Z 7 lit. b (Spalte 1) lautet:

  1. „b) Anlagen zur Entsorgung (§ 3 Z 18 StrSchG 2020) hochradioaktiver Abfälle;“

89. In Anhang 1 Z 7 lit. d (Spalte 1) wird die Wortfolge „bestrahlter Kernbrennstoffe“ durch die Wortfolge „abgebrannter Brennelemente (§ 3 Z 1 StrSchG 2020)“ ersetzt und nach der Wortfolge „radioaktiver Abfälle“ der Klammerausdruck „(§ 3 Z 54 StrSchG 2020)“ eingefügt.

90. In Anhang 1 Z 9 lit. a (Spalte 1) wird nach dem Wort „Schnellstraße“ die Hochzahl „1)“ eingefügt.

91. In Anhang 1 Z 10 (Spalte 3) wird nach der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i eingefügt:

  1. „i) Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B berührt wird.“

92. In Anhang 1 Z 10 wird in Spalte 3 im ersten Schlusssatz der Buchstabe „h“ durch „i“ ersetzt und nach dem Wort „Untergrundbahnen,“ das Wort „Seilbahnen,“ eingefügt.

93. Anhang 1 Z 12 lit. a (Spalte 1) lautet:

  1. „a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau, Lifttrassen oder Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) verbunden ist;“

94. Anhang 1 Z 12 lit. b (Spalte 1) lautet:

  1. „b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche), wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 20 ha verbunden ist;“

95. In Anhang 1 Z 12 (Spalte 1) wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke mit einem Volumen von mindestens 275 000 m³;“

96. Anhang 1 Z 12 lit. c (Spalte 3) erhält die Bezeichnung lit. d und lautet:

  1. „d) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruch-nahme mit Geländeveränderung von mindestens 10 ha verbunden ist;“

97. In Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) wird folgende lit. e eingefügt:

  1. „e) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Volumen von mindestens 125 000 m³.“

98. In Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen von Z 12 sind Maßnahmen zur Instandhaltung.“

99. In Anhang 1 Z 13 (Spalte 3) wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende lit. e angefügt:

  1. „e) Rohrleitungen für den Transport von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 1000 mm und einer Trassenlänge von mindestens 70 km.“

100. In Anhang 1 Z 13 (Spalte 3) wird nach dem Wort „Leitungslänge“ die Wortfolge „und für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. e die Trassenlänge der unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren in Betrieb genommenen Rohrleitungen“ eingefügt.

101. In Anhang 1 Z 14 lit. j (Spalte 3) entfällt die Wortfolge „in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E“ und wird nach dem Wort „dienen“ die Wortfolge „ , nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“ eingefügt.

102. In Anhang 1 Z 18 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „50 ha“ durch den Ausdruck „25 ha“ ersetzt.

103. In Anhang 1 Z 18 lit. b (Spalte 2) wird vor dem Wort „Städtebauvorhaben“ die Wortfolge „Neuerschließung für“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Städtebauvorhaben“ der Ausdruck „3a)“.

104. In Anhang 1 Z 18 lit. c (Spalte 3) wird der Ausdruck „25 ha“ durch den Ausdruck „10 ha“ ersetzt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

105. In Anhang 1 Z 18 (Spalte 3) wird c werden folgende lit. d, e und f eingefügt:

  1. „d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;
  2. e) Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
  3. f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

106. Anhang 1 Z 18 (Spalte 3) letzter Satz lautet:

„Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

107. Die Fußnote 3a) zu Anhang 1 Z 18 lautet:

„3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.“

108. In Anhang 1 Z 19 (Spalte 2) wird folgende lit. b eingefügt:

  1. „b) Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;“

109. In Anhang 1 Z 19 (Spalte 3) erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung „c)“, am Ende der lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d bis f angefügt:

  1. „d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;
  2. e) Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;
  3. f) Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

110. Anhang 1 Z 19 erster, zweiter und dritter Schlusssatz (Spalte 3) lauten:

„Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.“

111. Zu Anhang 1 Z 19 wird nach der Fußnote 4a) folgende Fußnote 4.1) eingefügt:

„4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“

112. In Anhang 1 Z 20 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „5 ha“ durch den Ausdruck „3 ha“ ersetzt.

113. In Anhang 1 Z 20 lit. b (Spalte 3) wird der Ausdruck „,2,5 ha“ durch den Ausdruck „1 ha“ ersetzt.

114. In Anhang 1 Z 21 (Spalte 3) wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

115. Anhang 1 Z 21 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

116. In Anhang 1 Z 27 wird in lit. c (Spalte 3) der Ausdruck „10 ha“ durch den Ausdruck „5 ha“ ersetzt.

117. In Anhang 1 Z 29 entfällt in lit. a (Spalte 1) und in lit. c (Spalte 3) der Ausdruck „pro Sonde“.

118. In Anhang 1 Z 30 wird am Ende der lit. c (Spalte 1) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d (Spalte 3) eingefügt:

  1. „d) Neubau von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B mit einer Engpassleistung von mindestens 2 MW.“

119. Anhang 1 Z 30 wird der erste und zweite Schlusssatz von Spalte 1 in Spalte 3 eingereiht und folgender dritter Schlusssatz angefügt: „Bei lit. d ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

120. Anhang 1 Z 35 lit. a (Spalte 2) lautet:

  1. „a) Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 30 ha;“

121. Anhang 1 Z 35 lit. b (Spalte 3) lautet:

  1. „b) Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 15 ha.“

122. In Anhang 1 Z 35 werden in Spalte 3 folgende Schlussätze eingefügt:

„Bei Z 35 lit. a und b ist § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass gleichartige Vorhaben zu berücksichtigen sind, sofern sie nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 beantragt oder genehmigt wurden. Ausgenommen von Z 35 sind Maßnahmen im Zuge von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, nach Katastrophenfällen oder zur Beseitigung von Gefahrenbereichen. “

123. In Anhang 1 Z 43 wird in lit. a (Spalte 2) die Wortfolge „500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);“ angefügt.

124. Anhang 1 Z 43 lit. b (Spalte 3) lautet:

  1. „b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:

    40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

    1. 40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

      42500 Mastgeflügelplätze

    2. 42500 Mastgeflügelplätze

      1400 Mastschweineplätze

    3. 1400 Mastschweineplätze

      450 Sauenplätze

    4. 450 Sauenplätze

      300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).“

    5. 300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).“

125. In Anhang 1 Z 43 (Spalte 3) wird im Schlusssatz nach der Wortfolge „Bestände bis zu 5% der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt und nach dem Wort „Platzzahlen“ die Wortfolge „innerhalb eines Vorhabens“eingefügt.

126. In Anhang 1 Z 44 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz eingefügt: „Ausgenommen von Z 44 sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.“

127. In Anhang 1 Z 45 (Spalte 3) wird die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

128. In Anhang 1 Z 46 (Spalte 3) wird nach der lit. j die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

129. In Anhang 1 Z 46 (Spalte 3) entfällt der Schlusssatz „Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.“ und werden im zweiten Schlusssatz nach der Wortfolge „heranzuziehen ist“ die Wortfolge „sowie, dass bei Vorhaben der lit. a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.“ und folgender Satz angefügt: „Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

130. In Anhang 1 Z 55 lit. a (Spalte 2) und lit. b. (Spalte 3) wird nach der Wortfolge „oder zur Herstellung“ die Wortfolge „oder zur Verarbeitung“ eingefügt.

131. In Anhang 1 Z 59 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und in lit. b (Spalte 2) der Ausdruck „Z 2“ durch „Z 3“ ersetzt.

132. In Anhang 2 wird bei Kategorie D in der Spalte „Anwendungsbereich“ der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.

Van der Bellen

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