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§ 3 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 2. Aktivierung: Vorgang, bei dem ein stabiles Nuklid durch ionisierende Strahlung in ein Radionuklid umgewandelt wird.
  3. 3. anomaler Betrieb: Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung weder erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, noch zu Unfallbedingungen führt.
  4. 4. anwendende Fachkraft: eine Person, die befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.
  5. 5. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist.
  6. 6. Auslegung: die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne festgelegte Werte zu überschreiten.
  7. 7. Auslegungsstörfall: Unfallbedingungen, für die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen die Beschädigung des Kernbrennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden.
  8. 8. Behandlung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Behandlungsanlage) zusammenhängen.
  9. 9. berufliche Exposition: Exposition von Personen während ihrer Arbeit.
  10. 10. berufsbedingte Notfallexposition: Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation.
  11. 11. bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.
  12. 12. Betreuungs- und Begleitpersonen: Personen, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzen, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen oder unterzogen haben.
  13. 13. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person,die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 ist.
  14. 14. diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen oder interventionsradiologischen Verfahren oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patientinnen/Patienten mit Standardmaßen bzw. bestimmten Alters oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten.
  15. 15. Dosisbeschränkung: obere Schranke von Individualdosen, mittels derer eine Optimierung für eine bestimmte Strahlenquelle in einer geplanten Expositionssituation erreicht werden soll.
  16. 16. Dosisgrenzwert: der Wert der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum, der für eine Einzelperson nicht überschritten werden darf.
  17. 17. Endlagerung: die Einlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen ohne die Absicht einer Rückholung.
  18. 18. Entsorgung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.
  19. 19. ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt: eine Ärztin/ein Arzt, die/der über die Fachkenntnis für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und deren/dessen Befähigung auf diesem Gebiet von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  20. 20. ermächtigte Dosismessstelle: eine Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten von individuellen Überwachungsgeräten oder für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  21. 21. Exposition: jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.
  22. 22. Exposition der Bevölkerung: Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen.
  23. 23. Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.
  24. 24. externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber beschäftigt wird, die/der für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt.
  25. 25. fliegendes Personal: alle Mitglieder der Besatzung eines Zivilluftfahrzeuges und sonstige Personen, die während des Fluges für die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber entgeltlich tätig sind.
  26. 26. Forschungsreaktor: eine Anlage zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in der mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle dient.
  27. 27. gefährliche radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  28. 28. geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.
  29. 29. herrenlose radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die nicht von der Bewilligungs- oder Meldepflicht ausgenommen ist und keiner behördlichen Kontrolle unterliegt, etwa, weil sie nie einer behördlichen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne ordnungsgemäße Meldung weitergegeben wurde.
  30. 30. hoch radioaktive umschlossene Quelle: eine umschlossene radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  31. 31. Intervention: die Durchführung von Interventionsmaßnahmen.
  32. 32. Interventionsmaßnahmen: die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation.
  33. 33. ionisierende Strahlung: Energie, die in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger (einer Frequenz von 3 E+15 Hertz oder mehr) übertragen wird, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  34. 34. kerntechnische Anlage: ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.
  35. 35. Kontamination: die unbeabsichtigte oder ungewollte Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe.
  36. 36. Kontrollbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung oder zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  37. 37. Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber: Betreiberin/Betreiber von Luftfahrzeugen, die/der zur Durchführung der Flüge einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß ORO.DEC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 , zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, bedarf.
  38. 38. Maßnahmenkatalog: die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen einschließlich optimierter Schutzstrategien.
  39. 39. medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen/Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugutekommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probandinnen/Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.
  40. 40. medizinisch-radiologisch: ein Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstigen medizinischen Einsatz ionisierender Strahlung für Planungs-, Steuerungs- und Überprüfungszwecke.
  41. 41. medizinisch-radiologisches Verfahren: ein Verfahren, das zu medizinischer Exposition führt.
  42. 42. Medizinphysikerin/Medizinphysiker: eine Person, die über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen der bei medizinischen Expositionen angewandten Strahlenphysik tätig zu werden oder Rat geben zu können, und deren diesbezügliche Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  43. 43. Notfalleinsatzkraft: eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegten Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte.
  44. 44. Notfallexpositionssituation: Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls.
  45. 45. Notfallmanagementsystem: der rechtliche oder administrative Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden.
  46. 46. Notfallplan: ein Plan, der angemessene Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation für bestimmte Ereignisse und entsprechende Szenarien enthält.
  47. 47. nukleare Sicherheit: die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden.
  48. 48. offener radioaktiver Stoff: eine radioaktive Quelle, die nicht gemäß Z 77 als umschlossene radioaktive Quelle anzusehen ist.
  49. 49. optimierte Schutzstrategie: aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwertes ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwertes als Ziel verfolgen.
  50. 50. potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Ausrüstung sowie Bedienungsfehler gehören.
  51. 51. radioaktive Altlast: eine aufgrund von abgeschlossenen menschlichen Betätigungen bestehende Kontamination von Liegenschaften, sofern durch die Kontamination der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird oder überschritten werden kann.
  52. 52. radioaktive Materialien: Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten.
  53. 53. radioaktive Quelle: eine Strahlenquelle, die radioaktive Stoffe zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität enthält.
  54. 54. radioaktiver Abfall: radioaktive Materialien, für die eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und die als radioaktiver Abfall der behördlichen Kontrolle unterliegen.
  55. 55. radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
  56. 56. radiologischer Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der bzw. dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.
  57. 57. Radon: das Radionuklid Radon-222 und gegebenenfalls seine Zerfallsprodukte.
  58. 58. Radonkonzentration: die Aktivitätskonzentration von Radon in Luft.
  59. 59. Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radonschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der gemäß § 99 verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde.
  60. 60. Referenzwert: in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation der Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder der Aktivitätskonzentration, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf.
  61. 61. Reihenuntersuchung: ein Untersuchungsprogramm, bei dem medizinisch-radiologische Verfahren zur Früherkennung bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden.
  62. 62. Sanierungsmaßnahmen: die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Auswirkungen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  63. 63. Schutzmaßnahmen: die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  64. 64. schwerer Unfall: Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall.
  65. 65. Sofortmaßnahmen: jene Schutzmaßnahmen, die aus Gründen der Effektivität sofort nach Eintritt einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden müssen.
  66. 66. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  67. 67. strahlendiagnostisch: ein Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird, und zahnmedizinische Radiologie.
  68. 68. strahlenexponierte Arbeitskraft: eine Person, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt ist und bei der davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.
  69. 69. Strahlengenerator: eine Strahlenquelle, die ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung, Neutronen, Elektronen oder andere geladene Teilchen erzeugen kann, wobei die Strahlung nicht von radioaktiven Stoffen ausgeht.
  70. 70. Strahlenquelle: ein Objekt, das eine Exposition verursachen kann, indem es ionisierende Strahlung aussendet oder radioaktive Stoffe freisetzt.
  71. 71. Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.
  72. 72. strahlentherapeutisch: ein Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken.
  73. 73. Tätigkeit: eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
  74. 74. Teilchenbeschleuniger: eine Einrichtung, in der Teilchen beschleunigt werden und die ionisierende Strahlung mit einer Energie von mehr als einem Megaelektronenvolt aussendet.
  75. 75. Überwachungsbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung der Überwachung unterliegt.
  76. 76. überweisende Person: eine Person, die befugt ist, Personen zur Anwendung medizinisch-radiologischer Verfahren an eine anwendende Fachkraft zu überweisen.
  77. 77. umschlossene radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, in der der radioaktive Stoff ständig in einer Kapsel eingeschlossen oder in fester Form so eingebettet ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung radioaktiver Stoffe verhindert wird.
  78. 78. unbeabsichtigte Exposition: eine medizinische Exposition, die sich erheblich von der zu einem bestimmten Zweck beabsichtigten medizinischen Exposition unterscheidet.
  79. 79. unfallbedingte Exposition: Exposition von Personen, die nicht Notfalleinsatzkräfte sind, infolge eines Unfalls.
  80. 80. Verbraucherprodukt: ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in das bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt oder durch Aktivierung erzeugt worden sind oder das bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und das bzw. der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder behördliche Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.
  81. 81. Wiederaufarbeitung: Verfahren oder Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  82. 82. Zwischenlagerung: die Aufbewahrung von konditionierten radioaktiven Abfällen mit der Absicht einer Rückholung.

Schlagworte

Notfallreaktion, Betreuungsperson, Überwachungsbereich, Bewilligungspflicht, Schutzmaßnahme, Betreuungsperson, Planungszweck, Steuerungszweck

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223895

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