98. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 30/2021 und BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 4 lautet:
- „4. das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,“
2. In § 1 entfällt die Z 6 und werden die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“ durch die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ ersetzt.
3. Im nunmehrigen § 1 Z 11 sowie in Abschnitt E Z 2, Abschnitt J Z 2 und der Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“, in Abschnitt J Z 2 auch der Ausdruck „Abschnitt L“ durch den Ausdruck „Abschnitt K“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979“ durch das Zitat „Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979“ ersetzt.
5. Dem § 17b wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- 2. Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
- 3. § 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.“
6. In Abschnitt A Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Finanzen“ ersetzt.
7. Dem Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 29 angefügt:
- „29. Angelegenheiten des Zivildienstes.“
8. In Abschnitt B Z 3, Abschnitt H Z 1 siebzehnter Untertatbestand, Abschnitt J Z 7, jeweils Abschnitt J Z 18 sowie Abschnitt L Z 7 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
8a. Dem Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 10 angefügt:
- „10. Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.“
9. Die Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:
„D. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“
10. Dem Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 4 bis 30 angefügt:
- „4. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses.
Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
- 5. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
- 6. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 5 oder 7 fällt.
- 7. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
- 8. Wettbewerbsangelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
- 9. Angelegenheiten des Tourismus.
- 10. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
- 11. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
- 12. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
- 13. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 12 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
- 14. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
- 15. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 14 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 12 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
- 16. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
- 17. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
- a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
- b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
- c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
- d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
- e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
- f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
- g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
- h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
- i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
- 18. Baukoordinierung.
- 19. Bundesmobilienverwaltung.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
- 20. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
- 21. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
- 22. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
- 23. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
- 24. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
- 25. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
- 26. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
- 27. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
- 28. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
- 29. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
- 30. Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung der ÖBAG, soweit die Beschlussfassung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.“
11. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
12. Die Überschrift des Abschnitts G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„F. Bundesministerium für Finanzen“
13. Im nunmehrigen Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet in Z 6 der siebente Untertatbestand:
„Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen, soweit die Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung nicht nach Abschnitt D Z 30 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.“
14. Dem nunmehrigen Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:
- „13. Angelegenheiten des Bergwesens.
- 14. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.
Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
- 15. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.
Dazu gehört insbesondere auch:
Allgemeine Digitalisierungsstrategie.
Angelegenheiten des E-Governments.
Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.
Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.
Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.
Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.
Angelegenheiten der BRZ GmbH.“
15. Die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“ ersetzt.
16. Im nunmehrigen Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in Z 9 das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt, entfallen Z 16 bis 19 und erhalten die bisherigen Z 20 und 21 die Bezeichnungen „16.“ und „17.“.
Artikel 2
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“
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