30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. das Bundesministerium für Arbeit,“
2. Dem § 17b wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
3. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 16 bis 20 die Bezeichnungen „24.“ bis „28.“; als neue Z 16 bis 23 werden eingefügt:
- „16. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
- 17. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
- 18. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
- 19. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
- 20. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
- a) Wohnungswesen;
- b) öffentliche Abgaben;
- c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
- d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
- e) Volksbildung.
- 21. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
- 22. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
- Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
- Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
- Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
- Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
- Dazu gehören insbesondere auch:
- 23. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
4. In Teil 2 der Anlage zu § 2 lautet die Überschrift des Abschnitts D:
„D. Bundesministerium für Arbeit“
5. Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
6. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
- „9a. Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.“
7. Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:
- „8. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.“
Van der Bellen
Kurz
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