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BGBl I 29/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Einkommensteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung
(NR: GP XXVII RV 630 AB 634 S. 79 . BR: AB 10538 S. 921 .)

29. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Einkommensteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro hinzuzurechnen.“

2. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Den Gemeinden (Wien als Gemeinde) gebührt ab dem Jahr 2021 ein weiterer Vorschuss (Sonder-Vorschuss) auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer, wenn die Summe aus den im laufenden Jahr als Vorschüsse und aus Abrechnungen auszuzahlenden Ertragsanteilen die Mindestsumme unterschreiten würde, in Höhe der Differenz zur Mindestsumme. Die Mindestsumme beträgt im Jahr 2021 112,5 %, im Jahr 2022 101,0 %, im Jahr 2023 101,5 % und in den Jahren ab 2024 102,0 % der in den jeweiligen Vorjahren als Vorschüsse (einschließlich des in diesem Absatz geregelten Sonder-Vorschusses) und aus Abrechnungen ausbezahlten Ertragsanteile. Wenn der Sonder-Vorschuss des Jahres 2022 auf Basis dieser Berechnung unter dem des Jahres 2021 bleiben würde, wird er auf die Höhe des Sonder-Vorschusses des Jahres 2021 aufgestockt, wobei diese Aufstockung kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Mindestbetrag des Jahres 2023 ist. Der Sonder-Vorschuss wird gemeinsam mit den im März, Juni, September und Dezember fälligen Vorschüssen überwiesen, wobei diese Quartalszahlungen wie folgt ermittelt werden:

  1. 1. März: Wenn die Zwischenabrechnung im März ein Guthaben des Bundes ergibt, ein Betrag in Höhe dieses Guthabens.
  2. 2. März, Juni und September: jeweils ein Betrag in Höhe eines Viertels des geschätzten restlichen Sonder-Vorschusses;
  3. 3. Dezember: restliche Differenz zum Jahresbetrag.

    Die Quartalszahlung im März ergibt sich aus der Summe aus den Beträgen gemäß Z 1 und 2. Wenn die Quartalszahlungen negativ sind, dann werden diese Beträge von den monatlichen Ertragsanteile-Vorschüssen einbehalten. Sobald die Mindestsumme auch ohne diesen Sonder-Vorschuss erreicht wird, wird in den folgenden Jahren kein Vorschuss nach dieser Bestimmung gewährt.“

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a. Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 124b Z 348 lit. b und lit. c wird jeweils die Wortfolge „sind Zahlungen“ durch die Wortfolge „sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 323 Abs. 70 wird der Ausdruck „und § 61 Abs. 4 Z 7 und § 148 Abs. 3a“ durch den Ausdruck samt Satzzeichen „ , § 61 Abs. 4 Z 7, § 148 Abs. 3a und § 323e“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Van der Bellen

Kurz

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