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BGBl I 116/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 2017 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Umweltförderungsgesetzes, des Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes und Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 1332 AB 1393 S. 158 . BR: 9669 AB 9687 S. 863.)

116. Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2017 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Umweltförderungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden und das Bedarfszuweisungsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 2 Änderung der Finanzausgleichsgesetze 1997, 2001 und 2005

Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Artikel 4 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 6 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Artikel 7 Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017)

Inhaltsverzeichnis

I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

§ 1. Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen

§ 3. Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 5. Migration und Integration

§ 6. Landesumlage

§ 7. Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

§ 8. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 9. Gemeinschaftliche Bundesabgaben

§ 10. Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

§ 11. Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde

§ 12. Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

§ 13. Vorschüsse und Abrechnungen

§ 14. Zuschlagsabgaben

§ 15. Aufgabenorientierung

§ 16. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 17. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 18. Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer

§ 19. Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer

§ 20. Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

§ 21. Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag

§ 22. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

§ 23. Abs. 1: Finanzzuweisung an Gemeinden - öffentliche Personennahverkehrsunternehmen

§ 23. Abs. 2: Finanzzuweisung an Gemeinden - Personennahverkehrs-Investitionen

§ 23. Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte für Aufgaben als Sicherheitsbehörde erster Instanz

§ 23. Abs. 4: Gemeinnützige Krankenanstalten

§ 24. Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Soziales

§ 25. Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

§ 26. Bedarfszuweisung an Länder - Glücksspiel

§ 27. Abs. 1: Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden - Theater

§ 27. Abs. 2: Zweckzuschuss an Länder - Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil)

§ 27. Abs. 3: Zweckzuschuss für Eisenbahnkreuzungen

§ 27. Abs. 4: Erstausstattung an Software

§ 27. Abs. 5 und 6: Zweckzuschuss - Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung

§ 27. Abs. 7: Zweckzuschuss für Wohnbauförderung

IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

§ 28. Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen

§ 29. Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 30. Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 31. Außerkrafttreten

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
  2. 2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
    1. a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
    2. b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
    3. c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
  3. 3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

  1. 1. Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu entlohnen wären.
  2. 2. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.
  3. 3. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148/1985, Anwendung findet.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

  1. 1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
  2. 2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2017 bis 2021 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

Migration und Integration

§ 5. (1) Der Bund leistet an die Länder und Gemeinden einen pauschalen Kostenersatz für ihren Aufwand im Zusammenhang mit Migration und Integration in Höhe von einmalig 125 Millionen Euro.

(2) Der Anteil der Länder beträgt 87,5 Millionen Euro, die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl. Der Bund hat diesen Ersatz bis spätestens 30. Juni 2017 zu überweisen.

(3) Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß 8 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, erhalten haben, aufgeteilt.

(4) Mit diesem Kostenersatz sind sämtliche Forderungen und Ansprüche der Länder und Gemeinden gegen den Bund im Zusammenhang mit Migration und Integration abgegolten.

Landesumlage

§ 6. Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 7. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 8. Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. 1. die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent;
  2. 2. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. 3. die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 9. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie bis zum Ablauf des Jahres 2017 der Wohnbauförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:

  1. 1. für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
  2. 2. für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
  3. 3. ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, mit Ausnahme der Mittel gemäß § 2 Abs. 2a des Pflegefondsgesetzes für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung, zur Finanzierung dieser Ausgaben,
  4. 4. ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.

    Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

    

Grunderwerbsteuer

5,730

0,564

93,706

Bodenwertabgabe

4,000

-

96,000

Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2017

19,450

80,550

-

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Jahr 2017

67,665

20,487

11,848

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ab dem Jahr 2018

67,935

20,219

11,846

(2) Abzuziehen sind

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,7 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleichs; der Abzug ist im Jahr 2017 um 148,4 Mio. Euro und ab dem Jahr 2018 um 126,6 Mio. Euro jährlich zu kürzen;
  2. 2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,06% des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,06 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
  3. 3. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai eines jeden Jahres an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist;
  4. 4. vor der länderweisen Verteilung der Umsatzsteuer von den Ertragsanteilen der Länder 244,656 Millionen Euro und von den Ertragsanteilen der Gemeinden 127,158 Millionen Euro.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften auf das Konto gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung Art. 2, Nr. 609/2014 (EU, Euratom) zum Eigenmittelbeschluss.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 27 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder, bei der Grunderwerbsteuer auf die Länder und Gemeinden und bei der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  2. 2. beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl;
  3. 3. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

a) Länder

b) Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,250 %

  1. 4. Von den gemäß Z 3 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

a) Länder

Burgenland

2,572 %

Kärnten

6,897 %

Niederösterreich

14,451 %

Oberösterreich

13,692 %

Salzburg

6,429 %

Steiermark

12,884 %

Tirol

7,982 %

Vorarlberg

3,717 %

Wien

31,376 %

 

b) Länder

c) Gemeinden

Burgenland

3,276%

1,341%

Kärnten

7,004%

5,730%

Niederösterreich

18,038%

13,260%

Oberösterreich

15,798%

15,958%

Salzburg

7,081%

8,484%

Steiermark

13,707%

9,453%

Tirol

8,802%

10,050%

Vorarlberg

4,981%

5,642%

Wien

21,313%

30,082%

 

d) Länder

e) Gemeinden

Burgenland

3,476%

1,341%

Kärnten

7,175%

5,727%

Niederösterreich

18,753%

13,257%

Oberösterreich

15,474%

15,952%

Salzburg

6,961%

8,481%

Steiermark

13,942%

9,450%

Tirol

8,804%

10,049%

Vorarlberg

4,926%

5,639%

Wien

20,489%

30,104%

  1. 5. Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

(6) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 %.

(7) Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, und die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.

(8) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

 

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit

1 41/67,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit

1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit

2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit

2 1/3

§ 11. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 % der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 % wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 10 Abs. 5 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Abs. 5).

(2) Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß § 27 Abs. 3 auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.

(3) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen - außer in Wien - an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

  1. 1. Die Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Abs. 6 und 7.
  2. 2. Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Abs. 8.
  3. 3. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  4. 4. Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Abs. 9.

(4) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß § 25 Abs. 2 erhöht.

(5) Die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind von den Ländern auf Basis landesrechtlicher Regelungen für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. 1. Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden,
  2. 2. Unterstützung strukturschwacher Gemeinden,
  3. 3. Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind,
  4. 4. landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen,
  5. 5. Bedarfszuweisungen an Gemeinden.

    In den Jahren bis 2019 sind zumindest 15 % und ab dem Jahr 2020 zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für die Zwecke gemäß den Z 1 bis 3 zu verwenden. In einzelnen Jahren nicht für diese Zwecke verwendete Mittel können für die weiteren Zwecke verwendet werden, allerdings sind die genannten Prozentsätze bei der Gesamtbetrachtung der Finanzausgleichsperiode zu erreichen. Die Länder informieren den Bundesminister für Finanzen zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.

(6) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001-20.000

20.001-50.000

über 50.000

Burgenland

0,00

103,43

103,43

103,43

Kärnten

0,00

82,20

97,82

97,82

Niederösterreich

0,00

117,07

117,07

117,07

Oberösterreich

0,00

89,73

97,45

97,45

Salzburg

0,00

114,93

141,59

166,37

Steiermark

0,00

78,92

78,92

112,10

Tirol

0,00

129,93

129,93

171,35

Vorarlberg

0,00

111,13

133,20

133,20

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert. Die erste Valorisierung findet im Jahr 2017 entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2015 statt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.

(8) Gemeinden bis 10 000 Einwohnern erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung beträgt in Gemeinden bis 9 300 Einwohner 0,90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohnern wird der Betrag mit folgender Formel ermittelt: 0,90 * (10 000 - Einwohnerzahl der Gemeinde) / 700.

(9) Gemeinden, deren Ertragsanteile je Einwohner sich gegenüber dem Vorjahr um einen Wert unterhalb eines Mindestniveaus entwickeln, erhalten eine Aufstockung, die wie folgt ermittelt und finanziert wird:

  1. 1. Das Mindestniveau ist im Jahr 2017 80 %, im Jahr 2018 65 % und ab dem Jahr 2018 die Hälfte der prozentuellen Steigerung der nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner.
  2. 2. Wenn das gemäß Z 1 ermittelte Mindestniveau unter 0,5 % liegen würde, dann ist das Mindestniveau die prozentuelle Steigerung abzüglich 0,5 %-Punkte.
  3. 3. Gemeinden, deren Entwicklung der Ertragsanteile je Einwohner unter diesem Mindestniveau liegen, erhalten eine Aufstockung in Höhe der Differenz.
  4. 4. Diese Aufstockung wird durch einen Abzug von den Ertragsanteilen derjenigen Gemeinden des Landes finanziert, deren Ertragsanteile je Einwohner stärker als die nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner gestiegen sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, mit denen die Ertragsanteile dieser Gemeinden über diesem Niveau liegen.
  5. 5. In die Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2016 ist der Ausgleich gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für die Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten nicht einzubeziehen.

§ 13. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Den Abzügen gemäß § 10 Abs. 3 sind die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 12 Abs. 3 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 23. desselben Monats zu überweisen.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 14. (1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.

(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.

(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Aufgabenorientierung

§ 15. (1) Ab dem 1. Jänner 2018 wird ein Teil der Ertragsanteile der Gemeinden in dem Verhältnis verteilt, in dem die Gemeinden die Aufgabe Elementarbildung für Kinder bis sechs Jahren wahrnehmen.

(2) Für diesen Teil der Aufgabenorientierung sind die Ertragsanteile der Gemeinden anhand quantitativer und qualitativer Parameter, wie etwa anhand von Qualitätskriterien, zu verteilen.

(3) Die Auswirkung der Parameter auf die länderweisen Anteile werden beim Umstieg durch eine Anpassung beim Fixschlüssel ausgeglichen.

(4) Bis 1. September 2018 wird die Aufgabenorientierung im Bereich Pflichtschule (sechs bis fünfzehn Jahre) einvernehmlich vorbereitet und als weiteres Pilotprojekt ab 1.1.2019 umgesetzt.

(5) Die näheren Vorschriften sind von der Bundesregierung mit Verordnung zu erlassen. Der Bund hat den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung der Verordnungen mitzuwirken.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 16. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

  1. 1. die Grundsteuer;
  2. 2. die Kommunalsteuer;
  3. 3. ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag;
  4. 4. Zweitwohnsitzabgaben;
  5. 5. die Feuerschutzsteuer;
  6. 6. Fremdenverkehrsabgaben;
  7. 7. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  8. 8. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  9. 9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  10. 10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
  11. 11. Abgaben für das Halten von Tieren;
  12. 12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  13. 13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  14. 14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  15. 15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  16. 16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
  17. 17. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder;
  18. 18. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 4, 9, 11, 12, 13, 15 und 18 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 17. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

  1. 1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 16 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;
  2. 2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
  3. 3. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 12;
  4. 4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
  5. 5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:
    1. a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
    2. b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
    3. c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    4. d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    5. e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
    6. f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
    7. g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen

§ 18. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 19. (1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.

(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

§ 20. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

  1. 1. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157/1951), und
  2. 2. der Erhebung und der Verwaltung

    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 %

Kärnten

7,109 %

Niederösterreich

19,469 %

Oberösterreich

17,803 %

Salzburg

7,027 %

Steiermark

14,357 %

Tirol

8,854 %

Vorarlberg

5,181 %

Wien

17,044 %

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 21. Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 22. Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:

Burgenland

0,37 %

Kärnten

1,92 %

Niederösterreich

2,62 %

Oberösterreich

6,84 %

Salzburg

9,16 %

Steiermark

8,85 %

Tirol

6,76 %

Vorarlberg

7,95 %

Wien

55,53 %

Die Länder überweisen aus diesen Mitteln folgenden Gemeinden einen Vorausanteil in folgender Höhe:

Graz

66,9 %

Innsbruck

50,3 %

Linz

78,4 %

Salzburg

36,2 %

und die weiteren Mittel an die Gemeinden entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist auf die Landeshauptstädte mit mehr als 100 000 Einwohnern mit solchen Linien wie folgt aufzuteilen:

Wien

64,7 %

Graz

11,1 %

Innsbruck

8,7 %

Linz

8,1 %

Salzburg

7,4 %

Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 % die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.

(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder festzulegen.

§ 24. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 25 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 25 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 193 137 000 Euro und die Gemeinden 112 863 000 Euro jährlich.

  1. 1. Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:
    1. a) Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    2. b) Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    3. c) Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
    4. d) Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
    5. e) Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
    6. f) Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
  2. 2. Die weiteren Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

4 669 000

1 372 000

Kärnten

9 011 000

3 241 000

Niederösterreich

34 171 000

8 776 000

Oberösterreich

43 316 000

8 522 000

Salzburg

8 663 000

3 523 000

Steiermark

26 588 000

6 705 000

Tirol

31 894 000

4 361 000

Vorarlberg

6 078 000

2 460 000

Wien

28 747 000

13 903 000

§ 25. (1) Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Abs. 2 Z 4) um sechs Millionen Euro.

(2) Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:

  1. 1. Länder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
  2. 2. Die Finanzkraft wird ermittelt aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
  3. 3. Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
  4. 4. Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß § 24 zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Abs. 3 dienen.

    Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 12 Abs. 5 bestimmt.

(3) Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:

  1. 1. 55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
  2. 2. 30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
  3. 3. 15 % werden wie folgt verteilt:
    1. a) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
    2. b) Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen für das zweitvorangegangene Jahr.
    3. b) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern.
    4. c) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
  4. 4. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).

(4) Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Abs. 3 entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.

§ 26. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. 1. Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. a) Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 14) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. b) Die jährlichen Garantiebeträge betragen für
    3. c) Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.
    4. d) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. 2. Für Wien gilt Folgendes:
    1. a) Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. b) Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
    3. c) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
    4. d) Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
  2. 3. Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
  3. 4. Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.

Zuschüsse

§ 27. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

  1. 1. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
  2. 2. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. 3. Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
  4. 4. Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
  5. 5. Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.

(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.

  1. 1. Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

4,4%

Kärnten

6,8%

Niederösterreich

38,8%

Oberösterreich

21,5%

Salzburg

4,6%

Steiermark

15,9%

Tirol

7,3%

Vorarlberg

0,2%

Wien

0,5%

  1. 2. Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
  2. 3. Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
  3. 4. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
  4. 5. Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.

(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(5) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2017 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,904 %

Kärnten

5,884 %

Niederösterreich

18,188 %

Oberösterreich

17,393 %

Salzburg

6,404 %

Steiermark

13,059 %

Tirol

8,668 %

Vorarlberg

4,916 %

Wien

22,584 %

(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.

(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

 

für 2015

für 2016

für 2017

für 2018

Burgenland

0,000

1,948

1,796

1,440

Kärnten

0,000

4,349

4,010

3,215

Niederösterreich

0,000

11,389

10,503

8,420

Oberösterreich

0,000

10,848

10,004

8,020

Salzburg

0,000

4,274

3,942

3,160

Steiermark

0,000

9,049

8,345

6,690

Tirol

0,000

5,275

4,865

3,900

Vorarlberg

0,000

2,868

2,644

2,120

Wien

30,000

0,000

3,891

13,035

Summe

30,000

50,000

50,000

50,000

(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen

§ 28. (1) Zur Einhaltung unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen im Klimaschutz erarbeiten Bund und Länder in regelmäßigen Abständen wirksame Maßnahmen und halten diese in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen fest. Die Maßnahmen des Bundes und der Ländern ergeben sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr. Alle erarbeiteten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen.

(2) Maßnahmen können unter anderem Änderungen im Ordnungsrecht, Verbesserungen in der Vollziehung, Fördermaßnahmen sowie fiskalpolitische Maßnahmen sein.

(3) Für den Fall, dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (§ 29) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen sicherzustellen.

Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten

§ 29. (1) Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.

(2) Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.

(3) Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind

  1. 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, und
  2. 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985,

    nicht anzuwenden.

(4) Insoweit gemäß § 21 Abs. 9a FAG 2008 Mittel von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben der Gemeinden zur Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG 2008 umgeschichtet wurden, ist in den landesrechtlichen Regelungen gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen, dass diese Umschichtung unter Anrechnung auf die Mittelverwendung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 3 wieder zurückzuführen ist.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. 3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 15 Abs. 5,
  4. 4. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  5. 5. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 27 Abs. 3,
  6. 6. der Bundesminister für Bildung hinsichtlich des Abs. 3 Z 1 dieses Paragrafen und des § 27 Abs. 4,
  7. 7. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 27 Abs. 5,
  8. 8. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 27 Abs. 6,
  9. 9. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der §§ 28 und 29, hinsichtlich des § 29 Abs. 3 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  10. 10. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2 dieses Paragrafen.

Außerkrafttreten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 30 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Artikel 2

Änderung der Finanzausgleichsgesetze 1997, 2001 und 2005

1. Das Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert:

Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 23 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

2. Das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abs. 2 dieses Paragrafen, § 26 und § 27 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

3. Das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1b) Abs. 3 dieses Paragrafen und § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 4c lautet:

„(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

 

für 2015

für 2016

für 2017

für 2018

Burgenland

0,000

1,948

1,796

1,440

Kärnten

0,000

4,349

4,010

3,215

Niederösterreich

0,000

11,389

10,503

8,420

Oberösterreich

0,000

10,848

10,004

8,020

Salzburg

0,000

4,274

3,942

3,160

Steiermark

0,000

9,049

8,345

6,690

Tirol

0,000

5,275

4,865

3,900

Vorarlberg

0,000

2,868

2,644

2,120

Wien

30,000

0,000

3,891

13,035

Summe

30,000

50,000

50,000

50,000

Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.“

2. Nach § 24 Abs. 1h wird folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) § 23 Abs. 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016 tritt mit 3. August 2013 in Kraft.“

3. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 7 das Wort „und“ eingefügt sowie folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. in den Jahren 2017 bis 2021 jeweils einen Barwert von 80 Millionen Euro“

2. § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2021 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

Artikel 5

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2016“ durch „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert:

§ 48d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft.“

Artikel 7

Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes

Das Bedarfszuweisungsgesetz, BGBl. Nr. 346/1982, wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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