Mittelbereitstellung und Mittelverteilung
§ 2.
(1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2028 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
- für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
- für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
- für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
- für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
- für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
- für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
- für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
- für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
- für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
- für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,
- für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,
- für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro,
- für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro,
- für das Jahr 2024 in der Höhe von 1 100 Millionen Euro,
- für das Jahr 2025 in der Höhe von 1 155 Millionen Euro,
- für das Jahr 2026 in der Höhe von 1 207 Millionen Euro,
- für das Jahr 2027 in der Höhe von 1 259 Millionen Euro und
- für das Jahr 2028 in der Höhe von 1 313 Millionen Euro.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 170/2023)
(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Abs. 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2024 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
(3a) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder in Höhe von 25 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023. An die Stelle des Betrages von 25 Millionen Euro tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
Schlagworte
Hospizbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20007381
Dokumentnummer
NOR40259081
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