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§ 2 EEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Mittelbereitstellung

§ 2.

(1) Der Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.

(2) Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder dient als Ausgleich und gliedert sich wie folgt:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

165.021

Kärnten

2.596.429

Niederösterreich

942.700

Oberösterreich

6.882.139

Salzburg

1.935.160

Steiermark

7.459.404

Tirol

3.729.086

Vorarlberg

222.550

Wien

1.067.511

  

(4) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40250789

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