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§ 3 PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Widmung des Zweckzuschusses

§ 3.

(1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

  1. 1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
  2. 2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
  3. 3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
  4. 4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
  5. 5. eines Case- und Caremanagements;
  6. 6. an alternativen Wohnformen;
  7. 7. an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten;
  8. 8. an Community Nursing.

(2) Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für

  1. 1. begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,
  2. 2. einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,
  3. 3. die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.

(2a) An die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.

(3) Unter

  1. 1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;
  2. 2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.

Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. sozialer Betreuung oder
  2. 2. Pflege oder
  3. 3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung.

(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.

(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.

(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.

(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
  2. 2. mit Verpflegung sowie
  3. 3. mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
  1. zu verstehen.

(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
  2. 2. der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
  3. 3. des Nahtstellenmanagements
  1. zu verstehen.

(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.

(11) Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.

(12) Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden.

Schlagworte

Ausbau, Betreuungsdienstleistung, Casemanagement, Leistungsstunde, Pflegeleistung, Sozialplanung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259083

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