Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 3.
(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
- 2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
- 3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
- 4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss
- 1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
- 2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
- 3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
- 4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
- 5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
- unselbstständig tätig sein.
(3) Die in der Regel jährlich anfallenden Kollektivvertragserhöhungen werden von der Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
Schlagworte
Pflegepersonal, Gesundheitspflege, Betreuungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011967
Dokumentnummer
NOR40250790
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