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BGBl I 185/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2023
(NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183 . BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

185. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 - BBG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1. Abschnitt

Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung

1

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

2

Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes

 

2. Abschnitt

Finanzen

3

Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

4

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

5

Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

6

Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 - KIG 2023)

 

3. Abschnitt

Innere Verwaltung

7

Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

 

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

8

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

9

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

10

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

11

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

 

5. Abschnitt

Soziales

12

Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes

13

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

6. Abschnitt

Bildung und Jugend

15

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

16

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

 

7. Abschnitt

Kunst und Kultur

17

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

18

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

19

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

20

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

 

8. Abschnitt

Umwelt

21

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

9. Abschnitt

Landesverteidigung

22

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG)

1. Abschnitt

Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung

Artikel 1

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 146/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

2. In § 21 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 3

Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 - TabStG 2022), BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. für Zigaretten
    1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;
    3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;
    4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 31,5% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;
    5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 31% des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1 000 Stück;
  2. 2. für Zigarren und Zigarillos
    1. a) 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;
    3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;
    4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;
    5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;
  3. 3. für Feinschnitt
    1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;
    3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;
    4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;
    5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;“

2. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. für Tabak zum Erhitzen
    1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;
    3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;
    4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 197 Euro je Kilogramm Tabak;
    5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 215 Euro je Kilogramm Tabak.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 163 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 163 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.“

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.“

6. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.“

Artikel 4

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996)“

2. § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 5 darf

  1. 1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
    1. a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    3. c) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    4. d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    5. e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
  2. 2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
    1. a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    3. c) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    4. d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    5. e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
  3. 3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
    1. a) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. b) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    3. c) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    4. d) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

3. Nach § 47 l wird folgender § 47m angefügt:

§ 47m. Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

§ 1. Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 6

Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 - KIG 2023)

Ziel und Zweck

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. Investitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
  2. 2. Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise

    zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen

§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger insgesamt den Betrag von 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden. Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(3) Die Gemeinde kann höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird.

(6) Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten (Abs. 2) bzw. der Förderung (Abs. 3).

(8) Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt nach Abs. 2 sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Förderungen der Gemeinden nach Abs. 3 an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, sind nicht zulässig, wenn diese Organisationen von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten erhalten.

(9) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2024 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.

(10) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2026, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.

(5) Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.

Controlling und Evaluierung

§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Zuschüsse für Investitionsprojekte

§ 5. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.

(2) Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
  2. 2. die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023, 2024 und 2025 zuschussfähig ist,
  3. 3. der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird,
  4. 4. der Antrag bis 31. Dezember 2024 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
  5. 5. der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,
  6. 6. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2026 nachzuweisen ist,
  7. 7. nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, und
  8. 8. § 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.

Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden

§ 6. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.

(2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 10.

(3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

3. Abschnitt

Innere Verwaltung

Artikel 7

Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Pauschaler Kostenersatz

§ 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für Aufwendungen, die durch den Vollzug des § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen.

(2) Der pauschale Kostenersatz beträgt 500,00 Euro pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG.

Vollziehung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

Artikel 8

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird durch folgende §§ 6a und 6b samt Überschriften ersetzt:

„Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 6a. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

Überweisungsbetrag für Pflegestipendien

§ 6b. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.“

2. Dem § 10 werden folgende Abs. 81 und 82 angefügt:

„(81) Die §§ 6a und 6b samt Überschriften, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(82) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt nicht in Kraft.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß § 13e IESG und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende 2022 nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Jahr 2023 zurückzuzahlen. Diese Mittel sind dem Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisen.“

4. In § 13 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.

5. § 14 samt Überschrift lautet:

„Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.

(2) Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.“

Artikel 9

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 218/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Z 4 das Wort „und“ angefügt, die Z 5 entfällt und die Z 6 erhält die Bezeichnung „5.“.

2. Nach § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 185/2022

§ 43. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz - BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 19c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (§ 31c) festgelegt.“

2. In § 19c Abs. 8 entfällt die Wortfolge „aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln“; der letzte Satz lautet:

„Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

3. § 19d Abs. 4 entfällt.

4. In § 19e entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

5. § 19g Abs. 4 entfällt.

6. In der Überschrift zu § 31c wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

7. In § 31c Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat“ ersetzt.

8. In § 31c Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG“ durch die Wortfolge „gemäß § 14 AMPFG“ ersetzt.

9. § 35 lautet:

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

10. Dem § 36 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 19c Abs. 2 und 8, § 19e, § 31c samt Überschrift sowie § 35 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 19d Abs. 4 und § 19g Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.“

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2a wird jeweils die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“

7. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen.“

8. § 7 Abs. 2a zweiter Satz lautet:

„Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen; im Falle der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erfolgen.“

9. § 7 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2022 für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hiefür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung auszuweisen. Die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.“

10. § 7 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

11. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kundzumachen.“

12. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus -“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

14. Dem § 10 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. Abschnitt

Soziales

Artikel 12

Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz - PAusbZG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz - PAusbZG)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.“

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

  1. 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
  2. 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro,
  3. 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und
  4. 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro.“

4. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005,“

5. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:

  1. „7. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie
  2. 8. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.“

6. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 5 Abs. 3 Z 6 bis 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind zur Abfederung der Folgen der COVID-19 Pandemie sowie in Anbetracht der außerordentlichen Teuerungssituation in den Jahren 2023 und 2024 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 30 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.“

2. In § 25 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2021 eingefügte Abs. 25 die Absatzbezeichnung „(26)“ und wird nach dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020 angefügten Abs. 25 eingereiht; folgender Abs. 27 wird angefügt:

„(27) § 10 Abs. 1c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. und § 1a.

Ziel

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

§ 2.

Koordinierung

§ 3.

Geltungsbereich

§ 4.

Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation

§ 5.

Durchführung der Rehabilitation

§ 6.

Zuständigkeit

§ 7.

Kostentragung

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8. bis § 12.

 

ABSCHNITT Iia

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a.

 

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT

§ 13b.

 

§ 13c.

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13d.

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13e.

Geschäftsführung und Kosten

ABSCHNITT Iic

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION - DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

§ 13f.

Koordinierung und Anlaufstelle

§ 13g.

Monitoringausschuss

§ 13h.

 

§ 13i.

 

§ 13j.

Bestellung der Mitglieder

§ 13k.

Sitzungen des Ausschusses

§ 13l.

Geschäftsführung

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

§ 14.

Sozial-Service

§ 15.

Maßnahmen der Hilfe

§ 16.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 17.

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 18.

Hilfsmittelberatung

§ 19.

Organisation des Sozial-Service

§ 21.

Zuweisung weiterer Aufgaben

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

§ 22.

Fonds, Begünstigte

§ 24. bis § 26.

Zuwendungen

§ 27.

Zuständigkeit

§ 28. und § 29.

Mittel

§ 30.

Auskunftspflicht

§ 31.

Verwaltung des Fonds

§ 32.

Kostentragung

§ 33

Förderung von Teilhabeprojekten

Abschnitt Va

Assistenzhunde, Therapiehunde

§ 39a.

 

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. bis § 47.

 

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48.

 

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50.

 

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

§ 51.

Gebührenfreiheit

§ 52.

Mitwirkung

§ 53.

Verarbeitung von Daten

§ 54.

Inkrafttreten

§ 55.

 

§ 56.

Vollziehung

Artikel IV
Inkrafttreten

Artikel V
Übergangsbestimmungen

Artikel VI
Vollziehung“

2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.“

3. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch

  1. 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
  2. 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.“

4. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift eingefügt:

„Förderung von Teilhabeprojekten

§ 33. Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  2. 2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und
  3. 3. innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.“

5. In § 53 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil der Z 1:

„Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:“

6. In § 54 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 angefügte Absatz die Absatzbezeichnung „(23)“; folgender Abs. 24 wird angefügt:

„(24) Das Inhaltsverzeichnis, § 22 Abs. 1, § 28, § 33 samt Überschrift sowie § 53 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

6. Abschnitt

Bildung und Jugend

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 9/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz - SchulDigiG)“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

  1. 1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
  2. 2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

    Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.“

3. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen.“

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung „1. Dezember des jeweiligen Jahres“ durch die Wendung „Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres“ ersetzt.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz), BGBl. I Nr. 126/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 entfällt der Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils.

2. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „14 534,6“ durch den Betrag „17 442“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „36 336,4“ durch den Betrag „43 604“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „72 672,8“ durch den Betrag „87 207“ und die Zahl „80 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 3 erhält die Z 4 die Bezeichnung „5.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. der Betrag von 130 811 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und“

6. In § 7 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „145 345,7“ durch den Betrag „174 415“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 4 wird der Betrag „7 267,3“ durch den Betrag „8 721“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 5 wird das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „gewährt werden“ durch die Wortfolge „in der Höhe der Basisförderung zu gewähren“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 7 entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 bis 6 die Bezeichnungen „2.“ bis „5.“.

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 3, 4, 5 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

7. Abschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „monatlich“ durch die Wortfolge „einmal pro Quartal“ ersetzt.

2. Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:

„Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023

§ 5c. (1) Um offene Anträge auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(2) Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 4 und § 5c samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2022“ durch das Datum „1. Jänner 2023“ und der Betrag „122,383“ durch den Betrag „133,383“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 wird der Betrag „133,383“ durch den Betrag „122,383“ ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2022“ durch das Datum „1. Jänner 2023“ und der Betrag „175,936“ durch den Betrag „186,936“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „186,936“ durch den Betrag „175,936“ ersetzt.

3. Dem § 31a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „monatlich“ durch die Wortfolge „einmal pro Quartal“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

8. Abschnitt

Umwelt

Artikel 21

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Umweltschutz“ die Wortfolge „sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben“ eingefügt.

1a. § 6 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2024 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 557,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

2. In § 6 Abs. 2f Z 1a wird die Wortfolge „die die“ durch das Wort „die“ und die Wortfolge „in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro entsprechen“ durch die Wortfolge „im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 600,714 Millionen Euro“ ersetzt; nach dem Strichpunkt wird folgende Wortfolge angefügt:

„der maximale Barwert erhöht sich

  1. a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags für einzelne oder mehrere Jahre ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;
  2. b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);“

3. In § 6 Abs. 2f Z 1b wird die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt einem Barwert von maximal 1 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem Barwert von maximal 1 935 Millionen Euro“ ersetzt; nach dem Strichpunkt wird folgender Halbsatz angefügt:

„der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der - unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a - zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist;“

4. In § 6 Abs. 2f Z 1c wird die Wortfolge „2023 bis 2025“ durch die Wortfolge „2023 bis 2026“ sowie die Wortfolge „190 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „570 Millionen Euro“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 2f Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

6. In § 6 Abs. 2f Z 2 wird nach der Wortfolge „die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro“ die Wortfolge „zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 251,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2026“ eingefügt:

7. Dem § 6 Abs. 2f wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.“

8. In § 6 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter).“

9. In § 6 Abs. 4 wird im dritten Satz vor dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt und die Wortfolge „zu erlassenen Förderungsrichtlinien“ durch die Wortfolge „zu erlassenden Richtlinien“ ersetzt; im vorletzten Satz wird das Zitat „§ 7 Abs. l KMU-Förderungsgesetz“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.“

11. In § 13 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ sowie das Zitat „§ 6 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.

11a. In § 17 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und dort benötigten“.

12. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.“

13. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.“

14. Dem § 24 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.“

15. In § 25 Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt“ durch die Wortfolge „ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird“ und in der Z 1a das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1a“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt;

16. In § 25 Abs. 1 wird die Z 2 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:

  1. „2. die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und
  2. 3. soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b zulasten der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,
    1. a) die Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist und
    2. b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission zu erstellen sind, wobei bei der Erstellung von Förderungsprogrammen, die konkrete Projekte für begünstigte Haushalte beinhalten, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen ist,
  3. 4. soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen
    1. a) die Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien eingereicht wurden,
    2. b) die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne der Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Förderungsrichtlinien, der beihilfenrechtlichen Vorgaben und der Ausschreibungskriterien von der Abwicklungsstelle (Förderungsfähigkeit) geprüft wurden,
    3. c) die Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen hat, sowie
    4. d) die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß § 24 Abs. 2 bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen.“

17. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ansuchen können gestellt werden:

  1. 1. soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
    1. a) von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
    2. b) von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
  2. 2. soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;
  3. 3. in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.“

18. In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht“.

19. In § 49 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „nach“ das Zitat „§ 6 Abs. 4, “ eingefügt.

20. In § 49 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;“

20a. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 627,839 Millionen Euro“ ersetzt.

21. Dem § 53 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f Z 1a bis 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, 1a, 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 49 Z 1 lit. a und b, § 51 Abs. 5a sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

22. Nach § 53 wird folgende Anhang angefügt:

„Anhang

Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren und Teilsektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann

Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

7.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

8.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

9.

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärforme

10.

24.51

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien

11.

20.60

Herstellung von Chemiefasern

12.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

13.

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

14.

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

15.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

16.

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

17.

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung

18.

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

19.

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

20.

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatte

21.

23.11

Herstellung von Flachglas

22.

23.13

Herstellung von Hohlglas

23.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

Wasserstoff

 

20.11.12.90

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetallen

24.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien (20.14):

 

20.14.12.13

20.14.12.23

20.14.12.25

20.14.12.43

20.14.12.45

20.14.12.47

20.14.12.50

20.14.12.60

20.14.12.70

20.14.12.90

20.14.23.10

20.14.63.33

20.14.63.73

20.14.73.20

20.14.73.40

Cyclohexan

Benzol

Toluol

o-Xylol

p-Xylol

m-Xylol und Xylol-Isomerengemische

Styrol

Ethylbenzol

Cumol

Andere cyclische Kohlenwasserstoffe

Ethylenglykol (Ethandiol)

2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

Oxiran (Ethylenoxid)

Benzol, Toluol und Xylol

Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol)

25.

 

Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99):

 

23.99.19.10

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen“

9. Abschnitt

Landesverteidigung

Artikel 22

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG)

§ 1. (l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a B-VG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt.

(2) Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellen.

(3) Der Landesverteidigungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Darstellung der geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen,
  2. 2. die erforderliche Reaktion in der Strategie,
  3. 3. die Beschaffungs-, Personal- und Investitionsplanung im Überblick und
  4. 4. die konkreten Beschaffungsvorhaben (Laufzeit der Projekte über die Jahre, erwarteter budgetärer Umfang inklusive Komplementärkosten im Sach- und Personalaufwand, dadurch verbesserte Fähigkeiten im Vergleich zur bisherigen Ausrüstung, um den zu definierenden konkreten Risiken begegnen zu können.)

(4) Der Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit den Regierungsvorlagen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, rollierend aktualisiert, dem Nationalrat vorzulegen.

§ 2. (1) Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.

(2) Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können.

(3) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,

  1. 1. die die Schwellenwerte gemäß § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, betragsmäßig überschreiten oder
  2. 2. für die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,

    einzurichten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,
  2. 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.

Van der Bellen

Nehammer

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