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§ 3 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2018

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos Allgemeines

§ 3.

(1) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden

  1. 1. die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,
  2. 2. die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, und
  3. 3. gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung
  1. erstattet werden.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

  1. 1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
  2. 2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder
  3. 3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Reiseleistungsausübungsberechtigten entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 4 und 5 übernommene Kundengelder umfasst.

(5) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

(6) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Fundstelle der öffentlichen Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) im Internet, eine Information, dass unter dieser Abfrage Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung zur Verfügung stehen, sowie die der Reiseleistungsausübungsberechtigung zugeordnete GISA-Zahl zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208189