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§ 2 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Reiseleistungen sind:

  1. 1. die Beförderung einer Person,
  2. 2. die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,
  3. 3. die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und
  4. 4. jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Z 1, 2 oder 3 ist.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

  1. 1. diese Leistungen von einem Gewerbetreibenden auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
  2. 2. diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
  1. a) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
  2. b) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,
  3. c) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,
  4. d) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Gewerbetreibende dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
  5. e) dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

(3) Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

  1. 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder
  2. 2. erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.

(4) Pauschalreisevertrag bezeichnet einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Reisenden geschlossenen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(5) Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.

(6) Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Gewerbetreibender dafür Folgendes vermittelt:

  1. 1. anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
  2. 2. in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

(7) Reisender ist jede Person, die einen den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung unterliegenden Vertrag schließt oder die aufgrund eines solchen Vertrags zu einer Reise berechtigt ist.

(8) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Verordnung umfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihren gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.

(9) Reiseveranstalter ist ein Gewerbetreibender, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Gewerbetreibender, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 2 lit. e die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.

(10) Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Gewerbetreibender, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

(11) Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S 36.

(12) Vertriebsstellen sind

  1. 1. alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,
  2. 2. Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie
  3. 3. Telefondienste.

(13) Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

(14) Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat; zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung. Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle.

(15) Spitzenmonat ist jener Monat eines Kalenderjahres, in dem der höchste Monatsumsatz erzielt wird.

Schlagworte

Pauschalpreis

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208188

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