86. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 37b Abs. 7 lautet:
„(7) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Betriebe bis Ende Dezember 2022 eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“
2. § 78 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2022 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen.“
2. § 10 wird folgender Abs. 80 angefügt:
„(80) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2. § 36 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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