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BGBl I 118/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes und des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG)
(NR: GP XXVII AB 908 S. 113 . BR: AB 10673 S. 927 .)

118. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. § 36 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

§ 12a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.“

Van der Bellen

Kurz

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