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BGBl I 117/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktservicegesetzes
(NR: GP XXVII IA 1659/A AB 907 S. 113 . BR: 10651 AB 10672 S. 927.)

117. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis Ende Dezember 2021“ ersetzt.

2. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021“ ersetzt.

3. Dem § 79 wird nach Abs. 172 folgender Abs. 173 angefügt:

„(173) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.“

2. § 37b Abs. 7 lautet:

„(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für betroffene Betriebe eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“

3. § 37b Abs. 9 lautet:

„(9) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

4. In § 37c Abs. 6 werden die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. Dem § 78 werden nach dem Abs. 43 folgende Abs. 44 und 45 angefügt:

„(44) § 37b Abs. 2, 7 und 9, § 37c Abs. 6 und § 79 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(45) § 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft. § 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“

6. Dem § 79 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft.

(5) § 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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