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BGBl I 42/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
(NR: GP XXVII IA 1237/A AB 648 S. 85 . BR: 10547 AB 10567 S. 923.)

42. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 37b Abs. 4 werden die Bezeichnungen „Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Bezeichnungen „Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. In § 37b Abs. 6 werden die Bezeichnungen „von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und „des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnungen „vom Bundesminister für Arbeit“ und „des Bundesministeriums für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 78 Abs. 38 und Abs. 42 wird die Wortfolge „31. März 2021“ jeweils durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

4. Dem § 78 wird nach Abs. 42 folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 37b Abs. 4 und Abs. 6 sowie § 78 Abs. 38 und Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2021 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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