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BGBl I 202/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2022
(NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129 . BR: AB 10773 S. 934 .)

202. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Justiz

2. Abschnitt
Finanzen

3. Abschnitt
Arbeit

4. Abschnitt
Konsumentenschutz

5. Abschnitt
Umwelt

6. Abschnitt
Schulwesen, Forschungsförderung

7. Abschnitt
Kunst und Kultur

Artikel Gegenstand

1 Änderung der Exekutionsordnung

2 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

3 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

4 Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland

5 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

6 Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 (VKIFinanzierungsgesetz 2022 - VKIFinanzG 2022)

7 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

8 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

9 Änderung des FTENationalstiftungsgesetzes

10 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

11 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

1. Abschnitt

Justiz

Artikel 1

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 382f werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Das Gericht kann in Verfahren nach den §§ 382b und 382c einem Antragsgegner, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 SPG teilgenommen hat, auf Antrag der gefährdeten Partei oder von Amts wegen auftragen, binnen fünf Tagen ab Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Beratungsstelle für Gewaltprävention (Abs. 6) zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren und aktiv an einer Beratung zur Gewaltprävention teilzunehmen. Die Beratung hat längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.

(5) Die Kosten der Teilnahme an einer Beratung nach Abs. 4 trägt der Bund. Der Antragsgegner hat dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die in Abs. 4 vorgesehene Beratung bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit im Wege von Förderverträgen vertraglich zu beauftragen.“

2. Nach § 502 wird folgender § 503 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021

§ 503. § 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer einem Auftrag gemäß § 382f Abs. 4 EO zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt oder an einer solchen Beratung nicht aktiv teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden.“

Artikel 3

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 €“.

2. Der Inhalt des bisherigen § 33 Abs. 2 wird dem § 32 als neuer Abs. 3 angefügt.

3. § 33 entfällt samt Überschrift.

4. In § 38 Abs. 1 wird die Wendung „14 Tage“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf volle Euro abzurunden“ durch die Wortfolge „kaufmännisch auf volle Euro zu runden“ ersetzt.

6. In § 53 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§§ 24 bis 34“ durch das Zitat „§§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34“ ersetzt.

7. § 53 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
    1. a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
    2. b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
    1. zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;“

8. In § 53 Abs. 1 wird der Z 2 folgender Halbsatz angefügt:

„über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;“

9. § 54 samt Überschrift lautet:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

  1. 1) a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile,

    wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;

  2. wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
    1. b) für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;
  3. 2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
    1. a) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
    2. b) für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
    3. c) für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;
  4. übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.

(2) Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(3) Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(4) Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

(5) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.“

10. § 69a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 32 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 vorgenommen werden.“

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 4

Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

§ 1. (1) Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 100-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2021 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

  1. 1. für Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend;
  2. 2. für Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland;
  3. 3. für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland.

(2) Den Ländern Niederösterreich und Wien werden aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder der Republik Österreich im Jahr 2022 aus Bundesmitteln Zweckzuschüsse von jeweils neun Millionen Euro gewährt. Die Zweckzuschüsse sind zur Stärkung der Identität und Vielfalt für kultur, bildungs- und gesellschaftspolitische Projekte zum Thema „100 Jahre Niederösterreich“ bzw. „100 Jahre Wien“ zu verwenden.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

3. Abschnitt

Arbeit

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2020 bis 2022“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Abs. 1, 2 und 3.“

3. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Akontierung können Anzahlungen bis höchstens 80 vH des dafür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Voranschlagswertes erfolgen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

4. Abschnitt

Konsumentenschutz

Artikel 6

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 (VKIFinanzierungsgesetz 2022 - VKIFinanzG 2022)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. 4,25 Mio € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;
  2. 2. 0,75 Mio € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.

(2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn

  1. 1. sie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und
  2. 2. ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.

(4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

5. Abschnitt

Umwelt

Artikel 7

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2f wird in Z 1a die Wortfolge „die in den Jahren 2021 und 2022 jeweils einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro entsprechen“ sowie die Wortfolge „im Jahr 2021 bzw. 2022“ durch das Zitat „im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2f wird in Z 1b die Wortfolge „die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 650 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt einem Barwert von maximal 1 140 Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2f wird in Z 1c die Wortfolge „in den Jahren 2021 und 2022 den Ländern insgesamt einen Barwert von maximal 100 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt einen Barwert von maximal 190 Millionen Euro“ ersetzt.

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 6 Abs. 2f Z 1a bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

6. Abschnitt

Schulwesen und Forschungsförderung

Artikel 8

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „4 179 €“ durch die Wendung „5 015 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1a wird die Wendung „1 130 €“ durch die Zahl „1 356 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1a wird die Wendung „715 €“ durch die Wendung „858 Euro“, die Wendung „335 €“ durch die Wendung „402 Euro“ sowie die Wendung „127 €“ durch die Wendung „152 Euro“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „1 380 €“ durch die Wendung „1 656 Euro“ ersetzt.

5. In § 11a Abs. 1 wird die Wendung „105 €“ durch die Wendung „126 Euro“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „1 172 €“ durch die Wendung „1 406 Euro“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 wird die Wendung „1 298 €“ durch die Wendung „1 558 Euro“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „2 090 €“ durch die Zahl „2 508 Euro“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 7 523 Euro

0%

für die nächsten 1 505 Euro (bis 9 028 Euro)

10%

für die nächsten 2 006 Euro (bis 11 034 Euro)

15%

für die nächsten 2 006 Euro (bis 13 040 Euro)

20%

über 13 040 Euro

25%

der Bemessungsgrundlage.“

10. In § 12 Abs. 8 wird die Wendung „4 263 €“ durch die Wendung „5 116 Euro“ ersetzt.

11. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Wendung „2 442 €“ durch die Wendung „2 930 Euro“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird die Wendung „2 984 €“ durch die Wendung „3 580 Euro“ ersetzt.

13. In § 12 Abs. 9 Z 3 wird die Wendung „3 970 €“ durch die Wendung „4 764 Euro“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung „4 966 €“ durch die Wendung „5 960 Euro“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 9 Z 5 wird die Wendung „2 008 €“ durch die Wendung „2 410 Euro“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 9 wird die Wendung „1 447 €“ durch die Wendung „1 592 Euro“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. a wird die Wendung „1 797 €“ durch die Wendung „2 156 Euro“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. b wird die Wendung „2 550 €“ durch die Wendung „3 060 Euro“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 10 Z 2 wird die Wendung „1 631 €“ durch die Wendung „1 957 Euro“ ersetzt.

20. In § 20a wird die Wendung „84 €“ durch die Wendung „100 Euro“ ersetzt.

21. Dem § 26 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des FTENationalstiftungsgesetzes (Fonds-Zukunft-Österreich-Novelle 2021)

Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTENationalstiftungsgesetz - FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.

(2) Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:

  1. 1. Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
  2. 2. Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
  3. 3. Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
  4. 4. Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
  5. 5. Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
  6. 6. Umsetzung von EUMissionen und EUPartnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.

(3) Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.

(4) Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.“

2. In § 3 entfallen die Abs. 2 und 3. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. In § 4 Abs. 5 entfällt Z 3.

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Abs. 2 hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.“

5. In § 4 entfällt der Abs. 7.

6. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wortfolge „ , wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist“ eingefügt.

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.“

8. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung betreffend die Förderwürdigkeit, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,“

9. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 2, 3, 4 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 und 7 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bestehende Förderverträge bleiben hievon unberührt.“

7. Abschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 10

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2022“ und der Betrag „114,383“ durch den Betrag „122,383“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Jänner 2022“, der Betrag „148,936“ durch den Betrag „175,936“ und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.

2. Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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