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BGBl I 4/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: COVID-19-Transparenzgesetz
(NR: GP XXVII RV 468 AB 488 S. 69 . BR: AB 10503 . S. 917.)

4. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des COVID-19-FondsG

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

(6) Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;
  2. 2. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;
  3. 3. Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG zu erlassen.“

4. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:

  1. 1. Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
  2. 2. Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
  3. 3. Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.

    Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

5. § 2 samt Überschrift lautet:

„Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

7. § 7 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und Privatzimmervermieter, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
  2. 2. Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  3. 3. Hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
  4. 4. Hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. 5. Hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
  6. 6. Hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 13 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche nach Abs. 1 ergriffenen Maßnahmen detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat dabei insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Sportausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Kulturausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 3b Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „quartalsweise“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

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