36. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird (17. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „unterliegen“ ein Beistrich und danach folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.“
Van der Bellen
Kurz
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