Im Neunten Teil wurden die Abschnitte I und Ia aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015.
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz Geltungsbereich
§ 471f.
Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
Im Neunten Teil wurden die Abschnitte I und Ia aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40172563
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