§ 471f ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

ABSCHNITT Ib Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind

§ 471f

§ 471f. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 160) - 1.5.1996.

(BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 12) - 1.7.1994;