23. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für
- 1. Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
- 2. Veröffentlichungen oder
- 3. sonstige Informationspflichten
geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 22 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.“
2. In § 14a wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ durch „auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.
3. In § 14a entfällt der dritte Satz.
Artikel 3
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020
- 1. die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;
- 2. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(4) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 23a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.“
2. In § 28 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „§ 8a und“.
3. In § 28 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „kann sich für die administrative Abwicklung“ durch die Wortfolge „kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung“ ersetzt.
4. In § 28 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß § 4 anerkannte Einrichtung aufweisen.“
5. In § 28 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „an andere anerkannte Rechtsträger“ durch die Wortfolge „anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen“ ersetzt.
6. § 28 Abs. 11 lautet:
„(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG.“
7. In § 76a idF BGBl. I Nr. 16/2020 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds
Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und - soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind - die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.“
3. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.“
4. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.“
5. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird in Abweichung von § 1 Abs. 3 ermächtigt im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die liquiden Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond anzupassen.“
5a. In § 1 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betrieben“ die Wortfolge „und bei Privatzimmervermietern“ eingefügt.
6. In § 1 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen.“
7. In § 2a wird der Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ jeweils durch den Ausdruck „Agrarmarkt Austria“ sowie der Ausdruck „Betriebsinhaber“ durch den Ausdruck „Förderungswerber“ ersetzt.
8. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen - auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.“
9. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
10. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.“
10a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.“
11. § 4 lautet:
„§ 4. Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 zu schaffen.“
12. Der Text des bisherigen § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 73 angefügt:
„(73) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit 21. März 2020 in Kraft.“
2. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1000 Millionen Euro für das Jahr 2020 mit Verordnung den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend anzupassen.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 18b Abs. 1 lautet:
„(1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,
- 1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
- 2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder
- 3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“
2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 45 angefügt:
- „45. § 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2021.“
Artikel 9
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 170 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.“
2. In § 264 Abs. 33 entfällt die Wortfolge „1 und“.
3. Dem § 264 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 170 Abs. 1 und § 264 Abs. 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Artikel 10
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 32b wird folgender § 32c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur COVID-19-Krisensituation
§ 32c. (1) Entgegen § 5 Abs. 3 letzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.“
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben.“
Artikel 11
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 124b werden folgende Z 348 bis Z 351 angefügt:
- „348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
- a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds - COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.
- b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).
- c) Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.
- d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
- 349. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar.
- 350.
- a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
- 350.
- 351. § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz ist auf Einkünfte von Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, die im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.“
Artikel 12
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“
2. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 16/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 265 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ und die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ersetzt.
b) In Abs. 2 lit. a, b, d, f, g und h wird jeweils die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ ersetzt.
c) In Abs. 2 lit. a, b und c wird jeweils die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.
d) Abs. 2 lit. e lautet:
- „e) Die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 erlassene Geschäftsverteilung gilt bis 31. Dezember 2020. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.“
e) Nach Abs. 2 lit. h wird folgende lit. i angefügt:
- „i) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ oder „Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund des Finanzstrafgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 zuständig gewesen ist.“
2. § 265a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs. 4), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs. 2) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs. 3) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.“
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Unterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“
Artikel 14
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).“
b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.“
2. Nach § 116k wird folgender § 116l samt Überschrift eingefügt:
„Befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe
§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich dieser Betrieb befindet, nachgewiesen wird, dass
- 1. für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
- 2. das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder
- 2. vergleichbare Desinfektionsmittel
zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.“
3. Nach § 116l werden folgende §§ 116m und 116n eingefügt:
„§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.
§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.
(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.“
Artikel 15
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden und ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen.
(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.
Artikel 16
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 132b wird folgender § 132c samt Überschrift eingefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
- 2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
- 4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und
- 5. an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“
2. In § 131 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 132c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 82l wird folgender § 82m samt Überschrift eingefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
- 2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
- 4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
- 5. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“
2. In § 82 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 82m samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 72a wird folgender § 72b samt Überschrift angefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
- 2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
- 4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“
2. In § 69 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16d wird folgender § 16e samt Überschrift eingefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
- 2. Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“
2. In § 16a wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 28b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
- 2. ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“
2. In § 30 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 41 wird folgender § 42 samt Überschrift angefügt:
„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und
- 2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
- 4. für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“
2. In § 35 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz - Wissenschaft und Forschung 2018, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 18a. (1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
- 1. die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder
- 2. die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder
- 3. die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.
(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien
- 1. der Qualität und Relevanz,
- 2. der Praxisorientierung sowie
- 3. der Inklusionsorientierung erfüllen.
(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können
- 1. Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder
- 2. Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,
ausgeschüttet werden.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.“
2. Dem § 21 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“
Artikel 23
Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG)
Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:
- 1. Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;
- 2. eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;
- 3. eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;
- 4. von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);
- 5. von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;
- 6. eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;
- 7. eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;
- 8. von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;
- 9. Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- 10. eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;
- 11. von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
- 12. eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;
- 13. eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;
- 14. eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;
- 15. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;
- 16. eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;
- 17. eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;
- 18. Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;
- 19. Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;
- 20. Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.
Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen
§ 2. In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:
- 1. eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;
- 2. eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;
- 3. von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;
- 4. von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;
- 5. von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;
- 6. eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;
- 7. eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;
- 8. eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;
- 9. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;
- 10. Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.
Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten
§ 3. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat
- 1. als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
- 2. für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
- 3. als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,
anerkannt werden.
Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften
§ 4. Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.
Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte
§ 5. In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.
Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten
§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.
Artikel 24
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des 7. Abschnitts entfallen die Worte „und Schlussbestimmungen“.
2. Nach dem 7. Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt 7a samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
§ 39b. Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und - für rückgezahlte Leistungen - negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
§ 39c. (1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
- 1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
- 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
- 3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
- 4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
- 5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
§ 39d. Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben
- 1. gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert
- 2. übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- 3. getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten
- 4. die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
§ 39e. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“
3. Nach dem neuen Abschnitt 7a wird folgender neuer 8. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„8. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
4. Die §§ 40 bis 43 werden samt Überschriften aus dem 7. Abschnitt herausgelöst und zum Inhalt des neuen Abschnitts 8.
5. In § 42 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“
6. In § 43 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.“
Artikel 25
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 119 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“
2. § 137 Abs. 14 wird geändert und lautet:
„(14) § 98a und § 109 Abs. 3 Z 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; sie sind auf Taten anzuwenden, die nach dem 21. März 2020 begangen worden sind.“
3. Nach § 137 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 119 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des ABBAG-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Vizekanzler“; in § 3b Abs. 3 wird im ersten Satz an die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Vizekanzler“ eingefügt.
2. Der Text des bisherigen § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Verweis auf „§ 2a“ wird auf „§ 2 Abs. 2a“ geändert.
3. Nach § 6a Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.“
Artikel 27
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:
- „e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.“
2. § 38a Abs. 3 lautet:
„(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.“
3. In § 38a werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
„(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
- 2. den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
- 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
- 4. das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
- 5. das Verfahren,
- 6. die Geltungsdauer.
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.“
4. § 55 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“
5. § 55 wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) § 38a Abs. 3 sowie 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 28
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie
§ 1. (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz - MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
(2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Artikel 29
Änderung des COVID-19-FondsG
Das COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 wird die Wortfolge „vier Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.“
3. Der Text des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 und § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 30
Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)
Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds
§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (im weiteren Fonds) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Er wird vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet.
Aufgabe des Fonds
§ 2. Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.
Begünstigte Schulveranstaltungen
§ 3. (1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
- 1. am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
- 2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
- 3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.
(2) Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.
Ersatzfähige Kosten
§ 4. (1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.
(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn
- 1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,
- 2. das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
- 3. die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.
Abwicklung
§ 5. Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.
Gebührenbefreiung
§ 6. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Artikel 31
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 63 wird das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.
b) Abs. 64 entfällt.
2. Nach § 323d wird folgender § 323e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020
§ 323e. (1) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
- — dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- — des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- — der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- — eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019
zuständig gewesen ist.
(2) Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.“
Artikel 32
Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
Das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird jeweils das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ und jeweils das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
§ 33 lautet:
„§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Artikels 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes
Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 entfällt.
Artikel 36
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 24a Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ und es wird die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 64 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“
Artikel 38
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ersetzt.
2. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.“
3. Dem § 117 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“
Artikel 39
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 36 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“
Artikel 40
Änderung des Psychotherapiegesetzes
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen im Rahmen einer Pandemie
§ 22a. (1) Im Rahmen einer Pandemie darf der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz die Vollsitzungen und Ausschusssitzungen des Psychotherapiebeirats aussetzen.
(2) Die in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes vorgesehene verpflichtende Anhörung sowie die gemäß § 10 vorgesehene Begutachtung des Psychotherapiebeirats wird für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.“
Artikel 41
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.“
2. § 242 samt Überschrift lautet:
„Schlussbestimmung zu Art. 41 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 242. Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).“
Artikel 42
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:
(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil, wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:
„Hauptstück H
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.
(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
In § 113a Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.
Artikel 44
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 94d Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.
Artikel 45
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 3 wird nach der Z 29 folgende Z 30 eingefügt:
- „30. Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z. 350 lit. a EStG, BGBl. I Nr. 23/2020.“
2. Im § 175 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10.“
3. Nach § 733 werden folgende §§ 734 und 735 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 734. § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
§ 735. (1) Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- 1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- 2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
- 3. eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.“
Artikel 46
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 90 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und 5 bis 9.“
2. Nach § 256 werden folgende §§ 257 und 258 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 257. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.
§ 258. (1) Die Versicherungsanstalt hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 des ASVG BGBl. Nr. 198/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.
(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- 1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- 2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.“
Artikel 47
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 31 wird folgender § 32 samt Überschrift angefügt:
„Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie
§ 32. § 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.“
Artikel 48
Änderung des Freiwilligengesetzes
Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017 wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
„§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des ordentlichen und des außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.“
2. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
(2) Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (§ 7 Abs. 1) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres - die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.
(3) Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 entfallen.“
4. § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Freiwilligen Sozialjahr“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. In § 12 Abs. 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:
- „10. Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.“
6. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(4) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.“
7. § 27 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;
- 2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer/innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 ZDG einzusetzen.“
8. Dem § 27a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“
9. Dem § 46 werden folgende Absätze angefügt:
„(6) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(8) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 7 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9) § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12 Abs. 3 und Abs. 4, das Wort „ordentlichen“ in Abs. 1 sowie Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) § 27 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27a Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes
§ 3a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.“
2. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form veröffentlicht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.“
3. In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „solcher Leichen“ durch die Wortfolge „von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen“ ersetzt.
4. Nach § 28a Abs. 1wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
- 3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).“
5. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“
5a. Nach dem § 45 wird folgender neuer § 46 samt Überschrift eingefügt:
„Militärapotheken
§ 46. Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
6. Nach § 50 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.
(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.“
Artikel 50
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“
2. § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“
3. Nach § 2a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
- 3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).“
4. § 2a Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.“
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Postmarktgesetzes
Das Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 42 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“
2.Nach § 64 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)