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BGBl I 49/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
(NR: GP XXVI RV 595 AB 613 S. 74 . BR: AB 10176 S. 893 .)

49. Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c wird das Wort „Tag“ durch das Wort „Sonntag“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 Z 7 wird die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).“

5. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,

  1. 1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
  2. 2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
  3. 3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage

    schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5, fünf. Verordnungen gemäß dem ersten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

7. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen.“

8. (Grundsatzbestimmung) Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober schulfrei erklärt werden; diese sind durch den Dienstag nach Ostern und den Dienstag nach Pfingsten einzubringen.“

9. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären, wobei sich im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 4 letzter Satz die schulfrei erklärbaren Tage auf das in § 2 Abs. 5 Z 1 bis 3 festgelegte Höchstausmaß abzüglich eines Tages verringern und von den verbleibenden Tagen die Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch eine bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassende Verordnung schulfrei erklären kann.“

10. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 5 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“

11. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 7 Z 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 5 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 5 vierter Satz“ ersetzt.

12. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 8 wird die Wendung „ , 5, 9 und 10“ durch die Wendung „und 5“ ersetzt.

13. Dem § 16a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
  2. 2. § 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
  3. 3. § 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
  4. 4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
  5. 5. im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.“

Van der Bellen

Bierlein

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