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§ 67 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Zu Abs. 1 Z 6 und Abs. 2: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Beurlaubung

§ 67.

(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

  1. 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. 2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
  3. 3. Schwangerschaft oder
  4. 4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. 5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  6. 6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:

  1. 1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. 2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
  3. 3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Masterarbeit, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232360

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