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§ 143 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 143.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12a) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)

(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(Anm.: Abs. 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29a) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

(30) Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.

(31) § 143 Abs. 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. § 66 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(32) §§ 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der §§ 14a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 12 und 13 erfolgt sein, treten die §§ 14a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(33) §§ 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der §§ 14g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 64 und 66 erfolgt sein, tritt § 14i mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(34) § 14h tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und‑werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

(35) § 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8, § 103 Abs. 9 und § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(35a) § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.

(36) Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf § 20a als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(37) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2 Z 13 und 14, 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Z 1, 13b samt Überschrift, 15 Abs. 4a, 19 Abs. 2 Z 2, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Abs. 1, Abs. 1 Z 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 5, 35a samt Überschrift, 40 Abs. 1, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils, 46 Abs. 4, 51 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Z 10 und 11, 54 Abs. 3, 54 Abs. 9, 56, 57, 59 Abs. 2 Z 5, 60 Abs. 1b und 6, 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 1 Z 6 bis 8, 64 Abs. 4, 5 und 6, 66 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, der 3a. Abschnitt des II. Teils, 72, 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1, 79 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 8, die Überschrift zu 82, 82 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 85 samt Überschrift, 86, 87 Abs. 1, 90 Abs. 3, 98 Abs. 4, 99 Abs. 4, 109 Abs. 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Abs. 6 Z 1, 123a, 123b Abs. 5 und 6, 125 Abs. 1, 135 Abs. 3 bis 6 sowie 143 Abs. 8, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 99 Abs. 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

(38) § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 131/2015 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.

(39) § 21 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.

(40) § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k, l und m, § 54 Abs. 6d und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(41) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(42)  Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.

(43) Für die Änderung der Curricula von Studien, die von § 14h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 § 54 Abs. 5 letzter Satz nicht anzuwenden.

(44) Änderungen der Curricula, die aufgrund von § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.

(45) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl. II Nr. 133/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(46) § 71b Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

(47) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.

(48) Die Verleihung eines akademischen Bachelorgrades für den Abschluss eines Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist ab dem 1. Juni 2017 zulässig.

(49) Das Inhaltsverzeichnis, § 12, §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 6 Z 15, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4, § 51 Abs. 2 Z 14d bis 14g, § 61 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 99a, § 107 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft. Die §§ 12, 12a und 12b, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden. Auf die Finanzierung der Universitäten für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sind die §§ 12, 13 sowie 141 in der am 31. Jänner 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 13 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.

(50) § 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft und sind erstmals für die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2019/2020 anzuwenden. Für die Zulassungen für das Wintersemester 2018/2019 sowie für das Sommersemester 2019 sind § 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift in der am 30. April 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(51) § 141a sowie § 141b zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft. In § 141c entfällt die Absatzbezeichnung „“ und die Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.

(52) § 141 Abs. 7 und § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.

(53) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 119 Abs. 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(54) § 30a und § 108 Abs. 5 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(55) Die §§ 60 Abs. 6 und 63 Abs. 1 Z 3, Abs. 10, 10a und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.

(56) § 29 Abs. 6, § 35, § 35a Abs. 2 und 3 sowie § 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. § 52 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(57) § 125 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.

(58) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 ist das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, anzuwenden.

(59) § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

(60) § 53, § 141 Abs. 2 und 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(61) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, § 1, § 2 Z 3a und 9, § 3 Z 4 und 9, § 6 Abs. 1 Z 22 und Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 3a und 5a, § 20b Abs. 2, § 20c, § 21 Abs. 1 Z 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Z 12, 12a und 12b, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 23a Abs. 1, 4 und 5, § 23b, § 25 Abs. 1 Z 5a, 10 und 10a, Einleitungssatz zu § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Z 2, Schlussteil zu § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 4 Z 2, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils, § 42 Abs. 2, Abs. 6 Z 2, Abs. 8 und 8f, § 43 Abs. 9, § 45 Abs. 5, § 47 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnitts des III. Teils, § 96 samt Überschrift, § 98 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4a bis 9, § 99 Abs. 5, § 99a Abs. 1 bis 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 110 Abs. 1 und 7a, § 116 Abs. 3, § 111, § 116a samt Überschrift, § 118, §§ 118a samt Überschrift und 118b, § 124 Abs. 5, § 126 Abs. 4, § 135 Abs. 1, 3 bis 5 und 8, § 141 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 143 Abs. 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(62) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(63) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(64) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die §§ 40b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(65) Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(66) Die gemäß UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 durch dieses Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten monokratischen Organe und Kollegialorgane bleiben weiterhin für die jeweilige Funktionsperiode eingerichtet.

(67) Der an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Entwicklungsplan, der Organisationsplan sowie die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Satzung und die Leistungsvereinbarung bleiben weiterhin in Geltung.

(68) Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingerichteten Universitätslehrgänge und PhD-Studien bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(69) Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 40c Abs. 2 Z 6 stattzufinden.

(70) Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.

(71) § 108 Abs. 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.

(72) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021.

(73) Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden.

(74) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. § 42 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(75) § 43 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.

(76) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.

(77) Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(78) § 59a, § 59b und § 68 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.

(79) § 64 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.

(80) Die §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.

(81) Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf § 59 Abs. 5 als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(82) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den §§ 59a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

(83) § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß § 109 Abs. 9 sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß § 109 Abs. 7 bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.

(84) Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 weiterhin anzuwenden.

(85) Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß § 109 Abs. 6 ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.

(86) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5, § 6 Abs. 7, § 20 Abs. 6 Z 14, § 22 Abs. 1 Z 9a, § 25 Abs. 1 Z 10, § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz, § 46 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Z 10, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, § 54 Abs. 3 und 6, § 56, § 63a Abs. 6, § 66 Abs. 3a und 3b, § 70 Abs. 1, § 71b Abs. 1, § 71b Abs. 7 Z 5, § 71c Abs. 4 und 5a, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 87, § 87 Abs. 2, § 87a samt Überschrift, § 92 Abs. 2a sowie die Überschrift zu § 143 und § 143 Abs. 41, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(87) Universitätslehrgänge gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.

(88) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Abs. 87 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.

(89) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.

(90) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß § 54 Abs. 6 in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.

(91) Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.

(92) Die Rektorate der betreffenden Universitäten sind ermächtigt, in den in dieser Bestimmung genannten Studienfeldern jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und‑anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

Universität

Studienfeld

Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und ‑anfänger

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Chemie

250

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

   

(93) § 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und zu § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(94) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft;
  3. 3. Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.“

(95) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis zu § 20d, § 64, § 71e sowie § 78, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 14 Abs. 6a, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 3, § 40c Abs. 2 Z 6, § 40d Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 5c sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 1b Z 2 und Abs. 3b, § 63 Abs. 9, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 71c Abs. 6a, § 71e, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 Z 5, 6 und 8 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3 und 4, § 88 Abs. 1a, § 89 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 118a Abs. 10 sowie § 135 Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
  3. 3. § 19 Abs. 2a, § 40d Abs. 2, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 78 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  4. 4. § 71c Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und § 71c Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

(96) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.

(97) Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium

  1. 1. nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 99 fortzusetzen oder
  2. 2. nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(98) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 97 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.

(99) Die Fristen gemäß Abs. 97 Z 1 und Abs. 98 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 97 Z 2 Anwendung.

(100) Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(101) Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 54c begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261588

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