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§ 18 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

6. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18.

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

  1. 1. die Bildungsbeteiligung;
  2. 2. die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;
  3. 3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;
  4. 4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;
  5. 5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
  6. 6. die Verweildauer im Bildungssystem.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

  1. 1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:
  1. a) die Schulkennzahl,
  2. b) die Schulformkennzahl,
  3. c) das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
  4. d) die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK,
  5. e) das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,
  6. f) das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,
  7. g) das Geburtsdatum,
  8. h) die Staatsangehörigkeit,
  9. i) das Geschlecht,
  10. j) die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
  11. k) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  12. l) das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
  13. m) die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,
  14. n) das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,
  15. o) die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,
  16. p) Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und
  17. q) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
  1. 2. in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:
  1. a) allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,
  2. b) das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
  3. c) das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
  4. d) das Geburtsdatum,
  5. e) die Staatsangehörigkeit,
  6. f) das Geschlecht,
  7. g) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
  8. h) das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
  9. i) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,
  10. j) das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
  11. k) die Mobilitätsdaten;
  1. 3. nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
  1. a) bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und
  2. b) bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
  1. 2. bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

  1. 1. die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. 2. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  3. 3. das Geschlecht;
  4. 4. das Geburtsdatum und die Herkunft;
  5. 5. die Staatsangehörigkeit;
  6. 6. studienbezogene Auslandsaufenthalte;
  7. 7. die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
  8. 8. die private E-Mail-Adresse

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1. die zu erhebenden Daten,
  2. 2. die Durchführung der statistischen Erhebung,
  3. 3. der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß, Ausbildungsform, Ausbildungsfachrichtung, Betriebsaufwand, Einnahmenart, Eignungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264686

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