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§ 2 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. 1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
  1. a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,
  2. b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,
  3. c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,
  4. d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),
  5. e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
  6. f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;
  1. 2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
  1. a) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,
  2. b) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;
  1. 3. unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
  1. a) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. b) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  3. c) Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
  4. d) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
  5. e) Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  6. f) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie
  7. g) Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;
  1. 4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
  1. a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. b) Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
  3. c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
  4. d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
  5. e) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;
  1. 5. unter Erwachsenenbildungsinstituten:
  1. a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
  2. b) öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
  1. 6. unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;
  2. 7. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
  3. 8. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  4. 9. unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  5. 10. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
  6. 11. unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;
  7. 12. unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
  8. 13. unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;
  9. 14. unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
  1. a) unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
  2. b) unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
  3. c) unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
  1. 15. unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde und
  2. 16. unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird.

Schlagworte

Praxishort, Praxisschülerheim, Prüfungskandidat, Bildungsteilnehmer, Schulwesen, Reifeprüfung, Schülerinnenverwaltung, Schülerverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230938

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